Kostenerstattungsanspruch gegen private Krankenversicherung wegen Kinderwunschbehandlung Leitsatz
(1)Randnummer 26 Maßgeblich für die bedingungsgemäße Notwendigkeit der streitgegenständlichen In-vitro-Fertilisations-Behandlung ist nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst, dass diese eine medizinisch anerkannte Methode zur Überwindung der Sterilität des Klägers darstellt (BGH, Urteil vom
- September 2005 – IV ZR 113/04, BGHZ 164, 122). Das allein besagt aber noch nicht, dass die Maßnahme auch in jedem Einzelfall ausreichend erfolgversprechend ist, um ihre bedingungsgemäße Notwendigkeit zu bejahen. Vielmehr hat das Gericht insoweit unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe die ausreichende Erfolgsaussicht der Maßnahme zu beurteilen, wobei zunächst von der im sog. „IVF-Register“ dokumentierten Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlungen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau auszugehen ist, während in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, inwieweit individuelle Faktoren ihre Einordnung in die ihrem Lebensalter entsprechende Altersgruppe rechtfertigen, ob also ihre persönlichen Erfolgsaussichten höher oder niedriger einzuschätzen sind, als die im IVF-Register für ihre Altersgruppe ermittelten Durchschnittswerte es ausweisen. Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht und damit von einer nicht mehr gegebenen bedingungsgemäßen medizinischen Notwendigkeit der IVF/ICSI-Behandlung ist – vorbehaltlich einer etwaigen, auf der zweiten Stufe vorzunehmenden Korrektur – dann auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryotransfer (Punktion) zur gewünschten Schwangerschaft führt, signifikant absinkt und eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 Prozent nicht mehr erreicht wird (BGH, Urteil vom
- September 2005 – IV ZR 113/04, BGHZ 164, 122; strenger noch BGH, Urteil vom
- Dezember 1986 – IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228: 15-20 Prozent).
(1)Randnummer 31 Die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Inseminationsbehandlung ist im Ansatz nach denselben Grundsätzen zu beantworten wie die der bereits erörterten IVF/ICSI-Behandlung (OLG Köln, Urteil vom
- August 2012 – 20 U 150/11, juris). Auch insoweit ist daher zunächst maßgeblich, ob die angewandte Methode zur Überwindung der Sterilität anerkannt ist, was für die Inseminationsbehandlung als reproduktionsmedizinische Maßnahme unzweifelhaft der Fall ist, und zum anderen, ob sie im konkreten Einzelfall ausreichend erfolgversprechend ist. Dabei ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass reproduktionsmedizinische Maßnahmen nicht vital lebensnotwendig sind und daher erst ein höherer Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit es als vertretbar erscheinen lässt, eine Maßnahme als bedingungsgemäß notwendig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2005 – IV ZR 113/04, BGHZ 164, 122). Der Senat folgt hierzu der Ansicht, dass die für die Behandlung im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) geforderte Erfolgswahrscheinlichkeit von zumindest 15 Prozent auf die Inseminationsbehandlung nicht unbesehen übertragen werden kann (so auch OLG Köln, a.a.O.; a.A. Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar VVG
- Auf., § 192 Rn. 28). Das begründet sich damit, dass – wie die Sachverständige in ihrer mündlichen Erläuterung für den Senat nachvollziehbar ausgeführt hat – die Erfolgsaussichten bei einer Insemination grundsätzlich anders zu bewerten sind und konkrete statistische Werte weder mit derselben Genauigkeit wie bei IVF/ICSI-Behandlungen erhoben werden noch überhaupt etabliert sind (Bl. 373 GA). Deshalb erachtet es der Senat insoweit für entscheidend, ob in Bezug auf den Kläger und seine Partnerin individuelle Faktoren vorliegen, die nach sachverständigen Feststellungen – im Vergleich zum Durchschnitt – die Annahme einer höheren oder niedrigeren Erfolgswahrscheinlichkeit rechtfertigen, wobei maßgebliche Kriterien insbesondere das Alter der Ehefrau, die beabsichtigte Art der Behandlung (mit oder ohne zusätzliche Stimulation), die Ejakulatqualität oder die Funktionsfähigkeit der Eileiter sein können (vgl. OLG Köln a.a.O.).
(2)Randnummer 32 Im Streitfall kann nach Auffassung des – sachverständig beratenen – Senats für die zwischen Dezember 2014 und März 2015 beim Kläger und dessen Partnerin durchgeführten Inseminationsbehandlungen die zur Bejahung medizinischer Notwendigkeit erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit festgestellt werden. Bei Berücksichtigung sämtlicher individueller Faktoren war die Vornahmen dieser Behandlungen im maßgeblichen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht vertretbar. Wie die Sachverständige in ihrer Gutachtenergänzung ausgeführt hat, folgt aus Studien, die sich mit der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schwangerschaft nach einer Inseminationsbehandlung befassen, und die Frauen mit einem Alter von größer 38 betreffen, eine statistische Erfolgswahrscheinlichkeit von 12 Prozent, wenn – wie hier – keine begleitende Therapie mit Hormoninjektion erfolgt ist. Die Sachverständige hat allerdings ausgeführt, dass dieser Wert mit Vorsicht zu betrachten ist, weil die Datenlage hier ungenauer ist; zudem hat sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Zeitpunkt, zu dem die Prognose einer erfolgreichen Schwangerschaft erfolgt, hier ein anderer ist, als bezüglich der Erfolgswahrscheinlichkeit einer IVF/ICSI-Behandlung, und daher aus Gründen der Vergleichbarkeit nach oben korrigiert werden müsste (Bl. 359 f., 373 GA). Besonders günstig falle bei dieser Behandlung ins Gewicht, dass die Partnerin des Klägers auf beiden Seiten durchgängige Eileiter hatte. Auch der seinerzeit erhobene AMH-Wert spreche dafür, dass sie bei dem statistischen Durchschnittswert von 12 Prozent einzuordnen sei (Bl. 373 GA). Bei dieser Sachlage sei die zunächst erfolgte IUI-Behandlung aus der gebotenen ex-ante-Sicht erfolgversprechend gewesen (Bl. 359 GA). Der Senat schließt sich dieser nachvollziehbaren Beurteilung der IUI-Behandlung, die auch schon in dem in erster Instanz vorgelegten Ausgangsgutachten (dort Seite 13) als „aussichtsreiche, jedoch risikoärmere und weniger invasive geeignete Therapie“ bezeichnet worden war, an. Die in jeder Hinsicht durchschnittliche Einordnung der Partnerin des Klägers bei im Übrigen guten Voraussetzungen ohne erkennbare negative Faktoren ließen es hier als in jeder Hinsicht vertretbar erscheinen, die Behandlung als medizinisch notwendige anzusehen. Die dadurch veranlassten Kosten sind deshalb von der Beklagten tarifgemäß zu erstatten.
- Randnummer 33 Der Anspruch auf die Nebenforderungen beruht auf den §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich seit ihrer mit Schreiben vom
- Juni 2015 ausgesprochenen Leistungsablehnung im Verzug, so dass Zinsen auf die bestehende Forderung des Klägers jedenfalls ab
- August 2015 geschuldet werden (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Zu den erstattungsfähigen Verzugsschäden zählen auch die Kosten der nach Verzugseintritt erfolgten außergerichtlichen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 20,- Euro Auslagenpauschale und Umsatzsteuer), die sich mit Blick auf die Höhe der berechtigten Forderung des Klägers unter Ansatz eines Gegenstandswertes von bis zu 1.000,- Euro errechnen und folglich 147,56 Euro (brutto) betragen.
- Randnummer 34 Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom
- August 2019 darauf hinweist, dass ihr der Schriftsatz des Klägers vom
- August 2019, mit dem dieser zum Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Stellung genommen hat, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugegangen sei, stand dieser Umstand einer Entscheidung durch den Senat nicht entgegen. Neues tatsächliches Vorbringen enthält dieser Schriftsatz ohnehin nicht; im Übrigen sind die darin erhobenen Einwendungen des Klägers gegen das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten (vgl. § 156 ZPO), zeigt die Beklagte nicht auf; solche sind auch nicht erkennbar.
- Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 36 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 37 Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Fußnoten *) Berichtigt durch Senatsbeschluss vom
- September 2019 – 5 U 4/18.