← Deutschland

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer 5 T 83/19 Beschluss Formale Voraussetzungen für Beratungshilfe-Vergütung § 44 S 1 RVG, § 14 Abs 1 FamFG, § 130a Abs 1 ZP

Formale Voraussetzungen für Beratungshilfe-Vergütung Orientierungssatz 1. Ein Beratungshilfe gewährender Rechtsanwalt muss das Original des dem Rechtssuchenden erteilten Berechtigungsscheins vorlegen,

verpflichtet, der Landeskasse den Berechtigungsschein herauszugeben. Nach dieser Vorschrift kann, wenn über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden ist, der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Der Berechtigungsschein stellt einen Schuldschein im Sinne dieser Vorschrift dar. Ein Schuldschein ist eine vom Schuldner zum Zweck des Beweises der Schuld ausgestellte, auch faksimilierte Urkunde, die schuldbegründend oder -feststellend sein kann. Die Angabe des Schuldgrunds ist nicht erforderlich. Nach dem Normzweck ist § 371

weit auszulegen auf Papiere, die die tatsächliche Vermutung einer Schuld begründen (Buck-Heeb in: Erman,

, 15. Aufl. 2017, § 371

, Rn. 2; s. a. MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019,

§ 371Rn.

2). Vorliegend begründet der von einem Rechtspfleger eigenhändig unterschriebene Berechtigungsschein die Vermutung, dass sein Inhaber auch Inhaber der Vergütungsforderung gegen die Landeskasse wegen erbrachter Beratungstätigkeit ist. Der Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Staatskasse steht nämlich der Beratungshilfeperson zu, begründet hingegen keinen eigenen Anspruch des Rechtsuchenden (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 44 Rn. 44 beck-online). 2. Randnummer 12 Die Vergütung der Beratungsperson ist abhängig von der Vorlage des Berechtigungsscheines. Die Herausgabeverpflichtung aus § 371

ist Zug um Zug gegen die Leistung zu erfüllen (Kerwer in: Herberger u. a., jurisPK-

, 8. Aufl. 2017, § 371

, Rn. 7; MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019,

§ 371Rn.

5; Staudinger/Olzen, 2016, Rn. 13).

  1. Randnummer 13 Diese Rechtsfolgen ergeben sich für den vorliegen Fall auch aus § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV) vom 02.01.
  2. Dort ist vom Bundesverordnungsgeber für die Festsetzung der Vergütung der Beratungsperson die Verwendung des in der Anlage 2 bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ausdrücklich die Beifügung des Berechtigungsscheins im Original vorsieht. Randnummer 14 Zwar mag das von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gewählte Verfahren im Einzelfall sicherstellen, dass der Berechtigungsschein nicht für die Beantragung einer weiteren Vergütung verwendet werden kann. Zudem kann sich die Landeskasse vor einer missbräuchlichen Verwendung des Berechtigungsscheins dadurch schützen, dass die Festsetzung der Vergütung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins genommen wird (vgl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe,
  3. Aufl. 2018,
  4. I. b. 1.; Erlass des Ministeriums der Justiz Hessen, betreffend die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 03.06.2016, gültig ab dem 01.01.2017). Mit dieser Verfahrensweise ist bei Eingang eines weiteren Festsetzungsantrags sofort erkennbar, dass auf der Grundlage des Berechtigungsscheins bereits eine Vergütung festgesetzt worden ist. Randnummer 15 Doch ist damit die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung nicht generell ausgeschlossen, ebenso wenig die Gefahr, dass der Berechtigungsschein nach erfolgter Beratung einer weiteren Beratungsperson vorgelegt wird, die dann im Hinblick hierauf eine Beratung durchführt, eine Vergütung aber wegen des Verbrauchs des Berechtigungsscheins aufgrund der ersten Beratung nicht mehr erhalten kann. Auch wird in der Regel von dem bedürftigen Rechtssuchenden das Beratungshonorar nicht zu erlangen sein, so dass bei Missbrauch des Berechtigungsscheines die weitere Beratungsperson nicht zu ihrem Honorar kommt. Randnummer 16 Ein solcher Missbrauch der Urkunde soll durch die Herausgabepflicht des Originals vermieden werden (Groß in: Groß, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe,
  5. Aufl. 2018, § 6 [Entscheidung über Berechtigungsschein], Rn. 18; MüKoBGB/Fetzer,
  6. Aufl. 2019,

§ 371Rn.

2) und kann auch anders nicht vermieden werden. Zudem besteht mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruches kein berechtigtes Interesse mehr am Behaltendürfen des Berechtigungsscheines (s. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 – VII ZR 227/07 –, Rn. 11, juris, zur Gewährleistungsbürgschaft, die ebenfalls Schuldschein im Sinne des § 371

ist). 4. Randnummer 17 Diese Verpflichtung wird auch von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen; lediglich im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs soll seiner Auffassung nach hiervon eine Ausnahme gelten. Eine Regelung, wie Originale im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden könnten, hat der Gesetzgeber bislang jedoch nicht geschaffen. Lediglich § 3 Abs. 2 BerHFV sieht die Möglichkeit einer Abweichung vom Formularzwang vor. Nach dieser Vorschrift dürfen die Länder Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Ungeachtet der Frage, ob nicht das Absehen von der Vorlage des Originals des Berechtigungsscheines eine unzulässige Inhaltsänderung der Anlage 2 wäre, ist festzustellen, dass das Saarland von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 18 Besteht somit weiterhin die Verpflichtung zur Herausgabe des Original-Berechtigungsscheins auch im elektronischen Rechtsverkehr, konnte dem Vergütungsfestsetzungsantrag ohne Beifügung des Original-Berechtigungsscheins nicht stattgegeben werden. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.02.2019 hat daher keinen Bestand. Vielmehr war der Beschluss des Rechtspflegers vom 14.11.2018 wieder herzustellen. III. Randnummer 19 Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Randnummer 20 Die weitere Beschwerde wird gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zugelassen, weil die Frage, ob die Festsetzung der Beratungshilfevergütung von der Vorlage des Original Berechtigungsscheins abhängig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine obergerichtliche Entscheidung hierzu – soweit ersichtlich – noch nicht vorliegt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.