verpflichtet, der Landeskasse den Berechtigungsschein herauszugeben. Nach dieser Vorschrift kann, wenn über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden ist, der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Der Berechtigungsschein stellt einen Schuldschein im Sinne dieser Vorschrift dar. Ein Schuldschein ist eine vom Schuldner zum Zweck des Beweises der Schuld ausgestellte, auch faksimilierte Urkunde, die schuldbegründend oder -feststellend sein kann. Die Angabe des Schuldgrunds ist nicht erforderlich. Nach dem Normzweck ist § 371
weit auszulegen auf Papiere, die die tatsächliche Vermutung einer Schuld begründen (Buck-Heeb in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 371
, Rn. 2; s. a. MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019,
2). Vorliegend begründet der von einem Rechtspfleger eigenhändig unterschriebene Berechtigungsschein die Vermutung, dass sein Inhaber auch Inhaber der Vergütungsforderung gegen die Landeskasse wegen erbrachter Beratungstätigkeit ist. Der Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Staatskasse steht nämlich der Beratungshilfeperson zu, begründet hingegen keinen eigenen Anspruch des Rechtsuchenden (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 44 Rn. 44 beck-online). 2. Randnummer 12 Die Vergütung der Beratungsperson ist abhängig von der Vorlage des Berechtigungsscheines. Die Herausgabeverpflichtung aus § 371
ist Zug um Zug gegen die Leistung zu erfüllen (Kerwer in: Herberger u. a., jurisPK-
, 8. Aufl. 2017, § 371
, Rn. 7; MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019,
5; Staudinger/Olzen, 2016, Rn. 13).
2) und kann auch anders nicht vermieden werden. Zudem besteht mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruches kein berechtigtes Interesse mehr am Behaltendürfen des Berechtigungsscheines (s. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 – VII ZR 227/07 –, Rn. 11, juris, zur Gewährleistungsbürgschaft, die ebenfalls Schuldschein im Sinne des § 371
ist). 4. Randnummer 17 Diese Verpflichtung wird auch von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen; lediglich im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs soll seiner Auffassung nach hiervon eine Ausnahme gelten. Eine Regelung, wie Originale im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden könnten, hat der Gesetzgeber bislang jedoch nicht geschaffen. Lediglich § 3 Abs. 2 BerHFV sieht die Möglichkeit einer Abweichung vom Formularzwang vor. Nach dieser Vorschrift dürfen die Länder Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Ungeachtet der Frage, ob nicht das Absehen von der Vorlage des Originals des Berechtigungsscheines eine unzulässige Inhaltsänderung der Anlage 2 wäre, ist festzustellen, dass das Saarland von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 18 Besteht somit weiterhin die Verpflichtung zur Herausgabe des Original-Berechtigungsscheins auch im elektronischen Rechtsverkehr, konnte dem Vergütungsfestsetzungsantrag ohne Beifügung des Original-Berechtigungsscheins nicht stattgegeben werden. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.02.2019 hat daher keinen Bestand. Vielmehr war der Beschluss des Rechtspflegers vom 14.11.2018 wieder herzustellen. III. Randnummer 19 Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Randnummer 20 Die weitere Beschwerde wird gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zugelassen, weil die Frage, ob die Festsetzung der Beratungshilfevergütung von der Vorlage des Original Berechtigungsscheins abhängig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine obergerichtliche Entscheidung hierzu – soweit ersichtlich – noch nicht vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.