Klage auf Beseitigung eines Straßenbaums gegen eine saarländische Gemeinde: Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens Leitsatz Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn es sich bei der Beklagten um eine (saarländische) Gemeinde handelt; § 13 Abs. 3 SSchO findet insoweit keine Anwendung. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 28. Dezember 2018, 4 O 216/17 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2018 (Aktenzeichen 4 O 216/17) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die klagenden Miteigentümer des an der Einmündung der ... pp. Straße befindlichen Anwesens ... pp. Straße ... in ... pp. machen gegenüber der beklagten Stadt wegen einer auf deren Straßengrundstück ... pp. Straße in einer Entfernung von circa 2 m zur dortigen straßenseitigen Hauswand der Kläger stehenden, circa 15 m hohen Eiche Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche geltend. Randnummer 2 Die Kläger haben ein landesrechtliches Schlichtungsverfahren für nicht erforderlich gehalten und behauptet, es sei mehrfach zu Verstopfungen des Abwasserkanals des Hausanwesens gekommen, die durch ein Unternehmen hätten beseitigt werden müssen. Dabei sei auch die Hausanschlussleitung unmittelbar im Haus untersucht und festgestellt worden, dass die Rohre durch Wurzeln der Eiche beschädigt worden seien. Deswegen müsse die Hausanschlussleitung erneuert werden, was gemäß Angebot der Firma St. 7.524,87 € netto kosten werde. Der Anbau, in dem sich die Waschküche als Ausgangspunkt der Anschlussleitung befinde, sei erst vor circa 25 Jahren errichtet worden. Es sei zu befürchten, dass es wegen der Wurzeln, die auch in das Mauerwerk des Hauses wüchsen, zu weiteren Schäden kommen könne, insbesondere könne das Haus absinken. Der Bürgersteig vor dem Anwesen habe sich bereits gesenkt. Das Vordach des Hauseingangsbereichs sei bereits beschädigt worden. Über das ganze Jahr hinweg verliere der Baum Blätter und Äste, was zu erhöhtem Reinigungsbedarf etwa hinsichtlich der Regenrinnen führe. So müsse etwa eine Stunde je Woche für die Säuberung des Grundstücks aufgewendet werden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ihnen hierfür ein Ausgleich in Höhe von 52 Wochen mal eine Stunde mal 8,84 € zustehe. Randnummer 3 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 4 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 7.524,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 zu zahlen; Randnummer 5 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch die auf dem Grundstück der Beklagten in unmittelbarer Nähe zum Hausanwesen der Kläger in ... pp., ... pp. Straße ..., stehende Eiche und deren Wurzeln im Abwasserkanal entstanden sind, und Randnummer 6 3. die Beklagte zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück unmittelbar an der Grenze zum Hausanwesen der Kläger in ... pp., ... pp. Straße ..., stehende Eiche mit einer Höhe von circa 15 m zu entfernen; Randnummer 7 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die auf das Grundstück der Kläger überragenden Wurzeln der genannten Eiche zu entfernen; Randnummer 8 äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine jährliche Ausgleichsentschädigung in Höhe von 459,68 € zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hat die Verursachung einer Eigentumsverletzung in Abrede gestellt und behauptet, die Schäden an der mindestens 70 Jahre alten Abwasserleitung seien dadurch eingetreten, dass Muffen oder Rohre selbst beschädigt gewesen seien. In eine den Vorgaben der DIN 1986 entsprechende Abwasserleitung könne Wurzelwerk nicht einwachsen. Auf Grund des Alters der vorhandenen Abwasserleitung liege deren Wert bei null. Das vorgelegte Angebot enthalte Positionen, die offenbar bisher nicht vorhanden gewesen seien, etwa eine Rückstauklappe. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes ist nach Auffassung der Beklagten gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 NachbG SL nicht gegeben. Weiter hat die Beklagte behauptet, der – gesunde – Baum werde in regelmäßigen Abständen, auch zum Haus der Kläger hin, zurückgeschnitten. Sollte es zum Eintrag von Laub und Astwerk kommen, sei dies im Hinblick auf die Funktion sogenannten Begleitgrüns ortsüblich. Randnummer 12 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme laut dem Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO vom 09.02.2018 (Bd. I Bl. 66 f. d. A.) sowie durch mündliche Erläuterung der Gutachten der Sachverständigen K. J. und U. F. (Bd. II Bl. 217 Rücks. d. A. ff.) mit dem am 28.12.2018 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 228 ff. d. A.) unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, die Wurzeln der auf ihrem Grundstück ... pp. Straße unmittelbar an der Grenze zum Hausanwesen der Kläger in ... pp., ... pp. Straße ..., stehenden Eiche, die auf das Grundstück der Kläger übergewachsen sind, bis zur Grenze ihres Grundstücks zu entfernen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Randnummer 13 Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Beklagte die Ausführungen des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, weil die Klage in Ermangelung der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig sei. In der Sache habe das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht offengelegt, auf welche Gründe es seine Überzeugungsbildung davon stütze, dass die Wurzeln die Grundleitung beschädigt hätten. Die dauerhafte „Begleitung“ durch die Wurzeln sei nach den Erläuterungen der beiden Sachverständigen noch keine Schädigung. Somit fehle auch der Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 259 d. A.), Randnummer 15 unter Abänderung des am 28.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (4 O 216/17) die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihnen günstig ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 19 Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 haben die Klägerin die Zulassung der Revision beantragt, und mit Schriftsatz vom 28.11.2019 haben sie erklärt, dass der ebenfalls noch streitgegenständliche zweite Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3 (Klageantrag zu 5 aus der Klageschrift) nicht aufrechterhalten bleibt (Bd. II Bl. 329 d. A.). Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 04.12.2019 zugestimmt und insoweit Kostenantrag gestellt. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 06.12.2018 (Bd. II Bl. 217 ff. d. A.) und des Senats vom 24.10.2019 (Bd. II Bl. 289 ff. d. A.) und vom 07.11.2019 (Bd. II Bl. 327 f. d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 22 1. Zutreffend macht die Berufung geltend, dass die Klage sich, soweit das Landgericht auf den ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3 erkannt hat, als unzulässig darstellt. Das Landgericht hatte im Beschluss vom 13.12.2017 die Parteien darauf hingewiesen, dass für die übrigen, nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüche ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren erforderlich gewesen sein könnte (Bd. I Bl. 51 d. A. unten), ist auf dieses Bedenken in der angefochtenen Entscheidung aber nicht mehr zurückgekommen. Die Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es – wie hier – an diesem Erfordernis, hat das Berufungsgericht die Klage durch Prozessurteil abzuweisen, auch wenn das Erstgericht ein Sachurteil erlassen hat (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 14.12.2006 – 8 U 724/05, NJW 2007, 1292, 1293; vom 22.01.2015 – 4 U 34/14, juris Rn. 64 und vom 20.05.2015 – 1 U 131/14, juris Rn. 30). Randnummer 23
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