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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 2307/17 Urteil Zur Unwirksamkeit eines Abgabenverzichts § 134 BGB, § 227 AO 1977, § 55 VwVfG SL, Art 3

Zur Unwirksamkeit eines Abgabenverzichts Leitsatz Vereinbarungen über die Befreiung von öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich nichtig, wenn sie gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit und Abgabengleichh

§§ 163

, 227 AO vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen: Es handelt sich bei Entscheidung nach § 163 AO um einen Akt im Rahmen der Steuerfestsetzung, bei einer Entscheidung nach § 227 AO um einen der Steuererhebung. Eine Entscheidung nach § 163 AO stellt eine besondere (Grundlagen-)Entscheidung dar, die jedoch kein Steuerbescheid ist, weshalb § 130 Abs. 2 und Abs. 3 AO anwendbar sind (BFH/NV 91, 509; vgl BFH/NV 03, 143); ein Widerruf nach § 131 AO oder eine Rücknahme ex nunc würden mit der in § 47 AO für § 163 AO angeordneten Rechtswirkung nicht vereinbar sein (so Rüsken in: Klein/Rüsken, 14. Aufl. 2018, AO § 163 Rn. 131) vgl. auch den Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2016, Bl. 16ff der Widerspruchsakte; den

§§ 163

, 227 AO vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen: Es handelt sich bei Entscheidung nach § 163 AO um einen Akt im Rahmen der Steuerfestsetzung, bei einer Entscheidung nach § 227 AO um einen der Steuererhebung. Eine Entscheidung nach § 163 AO stellt eine besondere (Grundlagen-)Entscheidung dar, die jedoch kein Steuerbescheid ist, weshalb § 130 Abs. 2 und Abs. 3 AO anwendbar sind (BFH/NV 91, 509; vgl BFH/NV 03, 143); ein Widerruf nach § 131 AO oder eine Rücknahme ex nunc würden mit der in § 47 AO für § 163 AO angeordneten Rechtswirkung nicht vereinbar sein (so Rüsken in: Klein/Rüsken,

  1. Aufl. 2018, AO § 163 Rn. 131) ist ebenfalls nicht eingetreten. Randnummer 59 Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auf alle subjektiven Rechte anwendbar, auch auf solche des öffentlichen Rechts. Ein Recht (oder ein Anspruch) ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde 32 Urteil der Kammer vom 27.09.2016, 3 K 1287/14, Rn. 21, juris, m.w.N. Urteil der Kammer vom 27.09.2016, 3 K 1287/14, Rn. 21, juris, m.w.N. , mithin besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen 33 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013, 4 BN 33.12, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014, 12 A 2376/12, juris vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013, 4 BN 33.12, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014, 12 A 2376/12, juris . Randnummer 60 Insoweit ist bereits ein hinreichendes Umstandsmoment 34 zum Umstandsmoment als Voraussetzung einer Verwirkung zuletzt Bay. VerfGH, Entscheidung vom 24.05.2019, Vf. 23-VI-17, Rn 76, juris, m.w.N. zum Umstandsmoment als Voraussetzung einer Verwirkung zuletzt Bay. VerfGH, Entscheidung vom 24.05.2019, Vf. 23-VI-17, Rn 76, juris, m.w.N. nicht ersichtlich. Aus der bloßen Nichterhebung der vollen Kanalbenutzungsgebühren kann die Klägerin insoweit nichts herleiten. Randnummer 61 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebührenerhebung im angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015 lediglich das Rechnungsjahr 2011, also einen kurz zurückliegenden Veranlagungszeitraum, betrifft. Auch handelt es sich um einen -verhältnismäßig- geringfügigen Beträge von 91.647,09 €, wie überhaupt die laufende Kanalbenutzungsgebühr eine relativ unerhebliche Belastung der betroffenen Grundstücke darstellt. Ausschlaggebend für die der absoluten Summe nach höheren Betrag ist die verhältnismäßig große, zur Berechnung heranzuziehend Fläche der Klägerin, die ihre Grundlage letztlich in Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG hat. Randnummer 62 Dass die Klägerin gerade im Vertrauen auf das frühere Verhalten des Beklagten, die jahrzehntelange Nichtveranlagung und die deshalb von ihr angenommene dauernde Befreiung von der Gebühr Vermögensdispositionen erheblicher Art getroffen hätte, ist von ihr nicht substantiiert dargelegt worden. Randnummer 63 Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Heranziehung für die Klägerin, die letztlich seit dem Jahr 1911 keine oder rechtswidrig zu niedrige Abwassergebühren zu zahlen hat, untragbare, mit Treu und Glauben unvereinbare Folgen haben könnte. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass mit der Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für das - hier allein in Rede stehende - Jahr 2011 die volle Gebührenpflicht erstmals überhaupt und damit nur für die folgenden Jahre und die Zukunft „dem Grunde nach“ festgestellt ist. Randnummer 64 Ebenso hat die Unwirksamkeit des Vergleichsvertrages den Beklagten nicht lediglich berechtigt, diesen zu kündigen 35 vgl. Schriftsatz der Klägerin, a.a.O. vgl. Schriftsatz der Klägerin, a.a.O. . Aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz war der Beklagte vielmehr gehalten, in Umsetzung derselben eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Festsetzung vorzunehmen. Randnummer 65 Die enttäuschte Erwartung 36 -die insbesondere nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird, vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG,
  2. Aufl., Art. 14 Rn. 22-; dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, 1911 sei eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen worden, die weiterhin zu berücksichtigen sei, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch die Abwasserentsorgung betreffend so, dass durch Einführung des Anschluss- und Benut-zungszwanges bisherige private Rechte gegenstandslos werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1972, VII B 31.71, Rn. 4, juris, m.w.N. -die insbesondere nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird, vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG,
  3. Aufl., Art. 14 Rn. 22-; dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, 1911 sei eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen worden, die weiterhin zu berücksichtigen sei, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch die Abwasserentsorgung betreffend so, dass durch Einführung des Anschluss- und Benut-zungszwanges bisherige private Rechte gegenstandslos werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1972, VII B 31.71, Rn. 4, juris, m.w.N. der Klägerin, von der Erhebung der gesetzes- und satzungskonform angefallenen Beiträge verschont zu bleiben, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist für einen Härtefall nichts ersichtlich 37 vgl. die in die mündliche Verhandlung eingeführten Presseberichterstattungen … vgl. die in die mündliche Verhandlung eingeführten Presseberichterstattungen … . Randnummer 66 Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 67 Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es mangels eines Kostenerstattungsanspruchs keiner Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 69 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 91.647,09 € festgesetzt. Fußnoten 1) vgl. die Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 09.03.2016, Bl. 2 (7ff) der Widerspruchsakte 2) „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluß an die städtische Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)“ vom 17.07.1963, Bl. 129 bis 141 d.A. 3) der Widerspruch wurde seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 20.10.1965 damit begründet, dass in dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1911 festgelegt sei, dass die städtische Kanalisation unentgeltlich benutzt werden dürfe und diese Vereinbarung auch heute noch gelte (vgl. Bl. 83 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) 4) Aktenzeichen: III R 34/69 5) Bl. 90 und 91 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 6) Bl. 94 bis 96 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 7) Bl. 92 und 93 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 8) Bl. 97, 98 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 9) Bl. 99 bis 101 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, wobei erstmals ab dem 01.01.1971 auch Niederschlagswassergebühren satzungsgemäß eingeführt wurden 10) -„Aufgrund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. (Abwassergebührensatzung-AWGS) vom 13.05.1998 in Verbindung mit der Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. (Abwasserbeitrag-. und Gebührensatzung -AwBGSS) in den für den Abrechnungs- und Abschlagsfestsetzungszeitraum gültigen Fassungen…“ (vgl. den Bescheid vom 07.12.2015, Seite 2, Bl. 31 d.A.)- 11) Bl. 60 der Widerspruchsakte 12) Bl. 98 bis 157 d.A. 13) vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2018, Bl. 90ff d.A. 14) 11 F 24/99, Beschluss vom 06.05.1999 15) vgl. Bl. 108 d.A. -insoweit fehlen, unabhängig davon, dass es sich dem Wortlaut des Schreibens nach um eine bloße Ankündigung handelt, für einen auf Abschluss eines Vergleichs gerichtete Willenserklärung die essentialia negotii- 16) 3 R 67/80, Urteil vom 18.08.1982, in Auszügen abgedruckt in: KStZ 1983, 76f und Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland (AS), Band 17, Seite 416ff; diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wurde in der Folge stets beibehalten und fortgeführt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.1982, 3 W 1842-1875/82, AS 17, S. 431ff; VG des Saarlandes, Urteil der ehemaligen
  4. und nunmehrigen
  5. Kammer vom 05.11.2004, 11 K 140/03; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.02.2005, 1 Q 1/05, juris, und Urteil vom 02.03.2016, 1 A 32/15, juris 17) s. Fn 14 18) vgl. auch die Ausführungen der Klägerin zum PrKAG im Schriftsatz vom 25.05.2018, Bl. 91ff d.A. 19) 155 IV 76, juris 20) vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.2018, Bl. 90 der Gerichtsakte 21) GBl Nr 9 vom 07.01.1832 22) -ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung als Vergleichsvertrag, Abgabenverzicht oder Zusicherung, ggflls. Zusage (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen insoweit: VG Cottbus, Urteil vom 24.06.2015, 6 K 336/13, Rn. 82, juris, m.w.N.)- 23) vgl. auch BVerwG BVerwG, Urteile vom 21.10.1983, 8 C 174.81, DVBl. 1984, 192

(193), und vom 27.1.1982, 8 C 24.81, DVBl. 1982, 550 24) vgl. so schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.1971, II A 38/70, juris 25) Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2002, 15 A 4043/00, juris 26) Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2018, 15 B 616/18, juris, Beschluss vom 18.11.2013, 15 A 2302/12, juris, m.w.N., und Urteil vom 19.03.2002, 15 A 4043/00, NWVBl. 2003, 60 ff. 27) BayVGH, Urteil vom 09.02.1977, 155 IV 76, Rn. 17, juris 28) vgl. Bl. 101 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 29) vgl. nur Gerichtbescheid der Kammer vom 03.04.2014, 3 K 1750/12, juris Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009, 9 A 2045/08, juris sowie Beschluss vom 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris, siehe auch Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 1 Rdnr. 63 30) vgl. in diesem Zusammenhang nur Urteil der Kammer vom 18.10.2013, 3 K 443/12, juris sowie Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 1 Rdnr. 56 ff. m.N. aus der Rspr. des BVerwG 31) vgl. auch den Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2016, Bl. 16ff der Widerspruchsakte; den

§§ 163

, 227 AO vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen: Es handelt sich bei Entscheidung nach § 163 AO um einen Akt im Rahmen der Steuerfestsetzung, bei einer Entscheidung nach § 227 AO um einen der Steuererhebung. Eine Entscheidung nach § 163 AO stellt eine besondere (Grundlagen-)Entscheidung dar, die jedoch kein Steuerbescheid ist, weshalb § 130 Abs. 2 und Abs. 3 AO anwendbar sind (BFH/NV 91, 509; vgl BFH/NV 03, 143); ein Widerruf nach § 131 AO oder eine Rücknahme ex nunc würden mit der in § 47 AO für § 163 AO angeordneten Rechtswirkung nicht vereinbar sein (so Rüsken in: Klein/Rüsken,

  1. Aufl. 2018, AO § 163 Rn. 131) 32) Urteil der Kammer vom 27.09.2016, 3 K 1287/14, Rn. 21, juris, m.w.N. 33) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013, 4 BN 33.12, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014, 12 A 2376/12, juris 34) zum Umstandsmoment als Voraussetzung einer Verwirkung zuletzt Bay. VerfGH, Entscheidung vom 24.05.2019, Vf. 23-VI-17, Rn 76, juris, m.w.N. 35) vgl. Schriftsatz der Klägerin, a.a.O. 36) -die insbesondere nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird, vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG,
  2. Aufl., Art. 14 Rn. 22-; dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, 1911 sei eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen worden, die weiterhin zu berücksichtigen sei, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch die Abwasserentsorgung betreffend so, dass durch Einführung des Anschluss- und Benut-zungszwanges bisherige private Rechte gegenstandslos werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1972, VII B 31.71, Rn. 4, juris, m.w.N. 37) vgl. die in die mündliche Verhandlung eingeführten Presseberichterstattungen …

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