Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln; Übernahme von Abstandsflächen auf eine öffentliche Verkehrsfläche; Zulässigkeit einer mit der Klageerhebung vorgenommenen Beschränkung des den Gege
§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither st. Rspr., etwa Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Hompage des Gerichts (Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis); in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach insbesondere die Frage des Vorliegens
§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither st. Rspr., etwa Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Hompage des Gerichts (Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis); in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist Das Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln, die bereits ohne Aufständerung eine Höhe von deutlich über 2 m haben – hier nach Konstruktionszeichnung bei den Bauvorlagen 3,67 m – ergibt sich nach der Neufassung der Landesbauordnung
(2015)jedenfalls hinsichtlich der Ansichtsseite (Werbefläche) und der Rückseite wegen insoweit bestehender „gebäudegleicher Wirkung“ aus dem § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO. Ob eine teilweise rechtliche Übernahme von Abstandsflächen auf die nordöstlich gelegene, als Zufahrt zu dem jenseits der alten Bahnlinie gelegenen Einkaufsmarkt dienende Parzelle Nr. 211/4 nach § 7 Abs. 2 Satz 2 LBO in Betracht kommt, scheint zweifelhaft, sofern diese Flächen – wie der Vertreter der Beigeladenen bei der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.4.2019 erklärt hat – nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, sondern lediglich eine „Privatstraße“ mit der erwähnten Funktion darstellt. Maßgeblich für die Eignung von Verkehrsflächen ist, dass diese Flächen dauerhaft und gesichert einer solchen Zweckbestimmung unterliegen und dementsprechend einer (eigenen) Bebauung „entzogen“ sind. Erforderlich ist daher in aller Regel eine förmliche Widmung zu Verkehrszwecken nach den einschlägigen wegerechtlichen Bestimmungen (§ 6 SStrG). 4 vgl. etwa Hornmann, Hessische Bauordnung HBO,
- Auflage 2018, § 6 Rn 70 vgl. etwa Hornmann, Hessische Bauordnung HBO,
- Auflage 2018, § 6 Rn 70 Ob das in eng begrenzten Ausnahmefällen auch für private Grundstücke gelten kann, etwa wenn die Verkehrsfunktion durch eine entsprechende Zuwegungsbaulast gesichert ist, deren Erlöschen von einer Erklärung der Unteren Bauaufsichtsbehörde abhängt (§ 83 Abs. 3 LBO) und damit der alleinigen Dispositionsbefugnis der privaten Eigentümer entzogen ist, erscheint zweifelhaft. 5 vgl. hierzu im Einzelnen Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW,
- Auflage 2019 § 6 Rn 339 vgl. hierzu im Einzelnen Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW,
- Auflage 2019 § 6 Rn 339 Hierfür bietet der Akteninhalt ohnehin keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin hat im Übrigen nie auch nur ansatzweise die Auffassung vertreten, dass es sich hier um einen im Rahmen der Tiefenbestimmung entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO beachtlichen Verkehrsweg eigener Bedeutung handeln könnte. In dem für die Legalisierung des Supermarktes erstellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Pü...“ vom Mai 2013, der sich Kopie bei der Akte befindet, ist die Parzelle 211/4 nicht als Verkehrsfläche festgesetzt, sondern lediglich im Vorhabenplan (§ 12 BauGB) als solche dargestellt, und der Einkaufsmarkt verfügt über eine nach dem Luftbild auch realisierte zweite Zufahrt von der Pü. Straße her. Randnummer 19 Dass ansonsten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag – wie unter verkehrsrechtlichen Aspekten in der Rechtsprechung gerade für Parkplätze von „Supermärkten“ anerkannt ist – lediglich von einem „öffentlichen Verkehrsraum“ auszugehen wäre, 6 vgl. etwa Fischer, StGB
- Auflage 2019, Rn 4 zu § 315b StGB vgl. etwa Fischer, StGB
- Auflage 2019, Rn 4 zu § 315b StGB ist abstandsflächenrechtlich nicht ausreichend im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 12 LBO. Eine Übernahme der Abstandsflächen für die andere Tafel durch den Eigentümer der südwestlichen Nachbarparzelle Nr. 217/1 oder auch nur eine – die Relevanz einmal dahingestellt – förmliche Verzichtserklärung (§ 71 Abs. 2 LBO) lässt sich den Bauvorlagen nicht entnehmen. Randnummer 20
- Das kann hier indes dahinstehen. Auch nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens ist – zunächst mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin auch anderweitigen materiellen Anforderungen, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entspricht. Daher kommt eine Zulassung der Berufung – auch mit Blick auf den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO) unter Ausklammerung der Abstandsflächenerfordernisse – nicht in Betracht. Randnummer 21 a. Die mit der Klageerhebung im Hilfsantrag vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Genehmigungsbegehrens ist rechtlich unbedenklich. Die beiden streitigen Zulässigkeitsfragen einerseits nach dem Einfügen des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und andererseits nach einer Vereinbarkeit mit den von der Beigeladenen speziell für Werbeanlagen erlassenen örtlichen Bauvorschriften (§ 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) bildeten den zentralen Prüfungsgegenstand bereits im Baugenehmigungsverfahren für das insoweit im Tatsächlichen danach nicht modifizierte Bauvorhaben der Klägerin. 7 vgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen ist vgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen ist Für den Hilfsantrag lässt sich auch ein Rechtsschutzinteresse nicht verneinen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es der Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens gelingt, die – mit ihren Worten – „eventuellen Abstandsflächenverstöße“ gerade im Verhältnis zur südwestlichen Nachbarparzelle Nr. 217/1, etwa durch Eintragung einer entsprechenden Übernahmebaulast auszuräumen. Es erscheint durchaus sinnvoll, vor Betreiben eines solchen weiteren Aufwands eine Klärung der sonstigen Zulässigkeit des Vorhabens durch einen Vorbescheid herbeizuführen. Randnummer 22 b. Das Vorbringen der Klägerin begründet indes auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit darin das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen an ein Einfügen eines in der – wie hier – nicht qualifiziert beplanten Ortslage zu verwirklichenden Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verneint wurde. Randnummer 23 Dabei kann hier – wiederum mit Blick auf die Frage der Ergebnisrichtigkeit – dahinstehen, ob in einem nach der Aktenlage möglicherweise von der Nutzungsstruktur her keiner der Gebietskategorien der §§ 2 ff. BauNVO entsprechenden maßgeblichen räumlichen Umfeld überhaupt rahmenbildende selbständige Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Anlage der Außenwerbung, die der Fremdwerbung dient, als eigenständige Hauptnutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem städtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung unzulässig ist, weil dort keine vergleichbaren Anlagen vorhanden sind. 8 vgl. BVerwG, Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126 vgl. BVerwG, Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126 Diese Fragen lassen sich auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht abschließend beantworten und sollen daher auch nicht vertieft werden. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat jedoch nach gegenwärtiger Erkenntnislage am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beurteilt zutreffend ein Einfügen des Bauvorhabens der Klägerin mit Blick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche verneint. Insoweit ist zunächst auch für nicht beplante Bereiche davon auszugehen, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch andere bauliche Anlagen, konkret eine Werbeanlage, solche Baugrenzen im Sinne des § 23 BauNVO grundsätzlich nicht überschreiten dürfen, 9 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 A 165/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 A 165/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79 und dass zum anderen die Begriffsbestimmungen in dem für Bebauungspläne geltenden § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" zur Konkretisierung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen sind. 10 vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.5.2012 – 2 A 206/11 –, BauR 2012, 1285 vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.5.2012 – 2 A 206/11 –, BauR 2012, 1285 Randnummer 25 Dass die Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze im Zusammenhang mit der zunächst erforderlichen Bestimmung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens unter Berücksichtigung der auch insoweit heranzuziehenden Wertung in § 23 Abs. 5 BauNVO und die anschließende Beurteilung, ob eine solche Überschreitung wegen eines im Einzelfall feststellbaren Fehlens „städte-baulich bewältigungsbedürftiger „Spannungen“ sich (ausnahmsweise) trotzdem insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Orts-besichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier im April 2019 – einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grund-stücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm fest-gestellten Ergebnisses begründen können. 11 vgl. zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –; zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 – 2 A 325/18 –, bei juris vgl. zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –; zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 – 2 A 325/18 –, bei juris Das ist hier nicht der Fall. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – anders als in einem Berufungsverfahren – keine sich in dem in-soweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren stellende Frage. 12 vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 – vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 – Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der zu diesen Fragen vor-liegenden Rechtsprechung 13 vgl. dazu im Einzelnen Bitz , „Die Zulässigkeit so genannter Hinterlandbebauung auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage“ mit Fallbeispielen, SKZ 2012, 26 ff. vgl. dazu im Einzelnen Bitz , „Die Zulässigkeit so genannter Hinterlandbebauung auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage“ mit Fallbeispielen, SKZ 2012, 26 ff. sowie unter Bezugnahme auf seine Feststellungen vor Ort nachvollziehbar begründet, weshalb das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben den durch eine so genannte faktische rückwärtige Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO entspr.) von der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen im Realisierungsfall überschreiten und – mit Blick auf die sich aus dem Vorhandensein für eine weitere bauliche Nutzung vorhandener Freiflächen auf den angrenzenden Grundstücken ergebende „Vorbildwirkung“ – städtebaulich bewältigungsbedürftige Spannungen begründen würde. Was die Klägerin im Zulassungsverfahren inhaltlich dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Randnummer 27 Dass die Klägerin „annimmt“, dass dieses „Ergebnis nicht zutreffend“ sei und insoweit eine „Augenscheineinnahme der Örtlichkeit“ anregt beziehungsweise auf eine Luftbildaufnahme aus „Google-Maps“ sowie ein aus ihrer Sicht „diffuses Konglomerat von baulichen Anlagen“ verweist und die vom Bestand her unstreitigen örtlichen Gegebenheiten anders interpretiert und geltend macht, dass die prägende nähere Umgebung anders „zu skizzieren“ sein dürfte, wobei im Ergebnis von einer „diffusen Bebauungslage“ auszugehen sei, kann nach dem Gesagten die Zulassung des Rechtsmittels nicht rechtfertigen. Soweit die Klägerin dabei weiter darauf verweist, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 14 verwiesen wird insoweit auf BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 – und vom 16.6.2009 4 B 50.08 – verwiesen wird insoweit auf BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 – und vom 16.6.2009 4 B 50.08 – einer „einzelfallbezogenen Würdigung der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation“ bedürfe, mag das zutreffen. Genau diese hat aber das Verwaltungsgericht hier auf der Grundlage der Ortseinsicht vorgenommen. Dem Umstand, dass die Klägerin hier die „Bebauungsstruktur in der P. Straße“ anders bewertet beziehungsweise abweichende rechtliche Schlüsse daraus ziehen möchte, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Randnummer 28 Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass das Grundstück des Autohauses Enzweiler auf dem Anwesen P. Straße 53/55 „auch“ von der dort nach Westen abzweigenden H. Straße erschlossen werde, lässt schon das von ihr vorgelegte Luftbild unschwer erkennen, dass diese Feststellung zutreffend ist. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, das hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln ist, die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. 15 vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.9.2005 – 2 R 7/05 –, BRS 69 Nr. 99, st.Rspr., wonach es wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfen-den § 34 BauGB darüber hinaus nicht auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.9.2005 – 2 R 7/05 –, BRS 69 Nr. 99, st.Rspr., wonach es wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfen-den § 34 BauGB darüber hinaus nicht auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt Die Einzelheiten können der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen werden und bedürfen keiner Wiederholung. Randnummer 29 Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die baufreien hinteren Grundstückteile der benachbarten Grundstücke aus einer Vorbildwirkung abzuleitende städtebaulich beachtliche Spannungen bei Realisierung ihres Vorhabens hergeleitet hat, kann (auch) das nach dem von ihr vorgelegten Luftbild unschwer nachvollzogen werden. Randnummer 30 c. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache auch keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Eine eigene, gerade auf diesen Zulassungstatbestand zielende Begründung ist dem Zulassungsvorbringen zudem nicht zu entnehmen. Die vorstehenden Ausführungen gelten – insbesondere was die Maßgeblichkeit der auf einer Ortseinsicht basierenden rechtlichen Bewertung des Sachverhalts angeht – insoweit entsprechend. Randnummer 31
- Ist daher schon mit Blick auf das Gebot des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von einem der Erteilung der Baugenehmigung und auch eines diese Frage umfassenden positiven Bauvorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO) entgegenstehenden materiell-rechtlichen Hindernis auszugehen, so bedarf die Frage, ob mit dem Verwaltungsgericht zusätzlich auch von einem die Zulassung des Vorhabens hindernden Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften der Beigeladenen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) auszugehen ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. Das ist hier – wie dargestellt – mit Blick auf die der Genehmigung selbständig entgegen stehenden Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht der Fall. 16 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Homepage des Gerichts vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Homepage des Gerichts Randnummer 32 Aus Anlass des umfangreichen Vortrags der Beteiligten zu diesem Punkt kann dazu ergänzend darauf hingewiesen werden, dass sehr viel dafür spricht, dass die einschlägigen örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen über „besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Be., B. und H.“ (WAS), die im Hinblick auf ihren Normcharakter ungeachtet des Zeitpunkts der Bauantragstellung im Genehmigungsstreit in ihrer aktuellen Fassung vom November 2018 in den Blick zu nehmen sind, zum einen rechtsverbindlich sein dürften und zum anderen der Genehmigung des Bauvorhabens der Klägerin dann auch inhaltlich entgegen stehen. Randnummer 33 Ein „zweckwidriger Missbrauch“ des Instruments der örtlichen Bauvorschriften nach § 85 Abs. 1 LBO, wonach die Gemeinden durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen können über „besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, wobei sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken können (Nr. 1), und über ein Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2), durch die Beigeladene ist nicht erkennbar. Die saarländischen Kommunen sind insoweit insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin durch den § 12 Abs. 4 LBO nicht generell gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO aus Gründen der positiven Gestaltungspflege auf konkrete Örtlichkeiten bezogene Verbote für eine Fremdwerbung zu erlassen. Das zeigt insbesondere der vorliegende Fall, in dem es sehr fraglich erscheint, ob die von der Klägerin, wenn auch in anderem normativem Zusammenhang, zu Recht als diffus beschriebene vorhandene Umgebungsbebauung am Maßstab der entsprechend heranzuziehenden §§ 2, 3, 4 und 5 BauNVO überhaupt einer der dort beschriebenen genannten Gebietskategorien im Sinne einer Gebietsreinheit zugeordnet werden kann. Mit Blick auf die normhierarchischen Einwände der Klägerin ist ferner – bezogen auf die Landesbauordnung – festzuhalten, dass die §§ 12 und 85 LBO insoweit gleichrangig sind und sich keiner der beiden Vorschriften, insbesondere nicht dem § 85 LBO, eine Einschränkung des Regelungsbereichs, dort im Sinne einer Begrenzung von Rechtssetzungsbefugnissen entnehmen lässt. Randnummer 34 Darüber hinaus ist auch feststellbar, dass sich die Beigeladene bei Erlass ihrer Werbeanlagensatzung beziehungsweise konkret bei der Normierung von Verboten für Fremdwerbung nicht in zulässiger Weise von gestalterischen Anforderungen für bestimmte Ortsbilder hat leiten lassen, sondern in Wahrheit bodenrechtlich relevante Regelungen treffen wollte. Im Übrigen geht es dabei auch nicht darum, dass hier bundesrechtswidrig „eigentlich“ bauplanungsrechtliche Regelungen „im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften“ getroffen werden sollten. Die von der Klägerin unter dem Aspekt einer – aus ihrer Sicht – Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen schon ganz andere Regelungsgegenstände. In dem der Entscheidung vom Mai 2005 17 vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148 vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Gemeinde ein generelles Verbot zur Herstellung von Stellplätzen im Vorgartenbereich für nicht gewerblich benutzte Grundstücke erlassen. Das wurde – wie schon durch die Vorinstanz – beanstandet mit dem Hinweis, dass es sich dabei „in der Sache“ um eine Regelung zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) gehandelt habe, und dass es gerade für Stellplätze und Garagen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB besondere weitergehende Reglungsmöglichkeiten gebe, die „der Befugnis des Landesgesetzgebers“, gemeint wohl im Rahmen der Eröffnung der Befugnis zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch diesen, entzogen seien. Darum geht es hier nicht. Die Werbeanlage der Klägerin stünde mit der ortsgesetzlichen Vorgabe der Beigeladenen in dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WAS aus ortsgestalterischen Gründen auch dann nicht im Einklang, wenn sie auf dem Grundstück an anderer Stelle, gegebenenfalls auch im zur P. Straße hin orientierten Bereich ausgeführt werden sollten. Randnummer 35 Der Gedanke lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in dem Maße abstrahieren, dass letztlich eine Kompetenz der Landesgesetzgeber zur Einräumung von Kompetenzen zum Erlass gestalterischer Regelungen für Werbeanlagen ausgeschlossen wäre, weil diese als gewerbliche Nutzung überhaupt und theoretisch, sei es auch nur über die Ausweisung bestimmter Baugebiete auch Gegenstand von Festsetzungen in Bebauungsplänen sein können. Wollte man das generell an der Qualität der Anlagen selbst, oder speziell am Verbot der Fremdwerbung – in bestimmten örtlichen Zusammenhängen – festmachen, liefen die Bestimmungen in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO und die im Wesentlichen gleich lautenden Vorschriften in den übrigen Landesbauordnungen letztlich leer. Davon kann auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Der zweiten von ihr in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom Juli 1997 18 vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19 vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19 ist zu entnehmen, dass Gestaltungsvorschriften, die über den Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 BauGB hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offenstehen, das die Gemeinden auch ermächtigen kann, positive Gestaltungsziele zu verfolgen. Das ist hier geschehen. Randnummer 36 Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf „Gebiete“ ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten verweisende Regelung zur Gestaltung eines „Ortsbildes“ (Nr. 1) oder zu „ortsgestalterischen Gründen“ (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, 19 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Dass diese Problematik der Beigeladenen als Satzungsgeberin hier bekannt gewesen ist, verdeutlicht die Präambel der Satzung. Danach verfolgt diese das Ziel, durch die Festlegung gestalterischer Anforderungen die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) zur Wahrung des charakteristischen Stadtbildes der Kreisstadt M. „unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ zu regeln und legt diese Anforderungen differenziert nach unterschiedlichen Raum- und Schutzkategorien fest. Danach sind im der Schutzkategorie II zugeordneten Bereich der P. Straße nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WAS Werbeanlagen unter anderem nur an der Stätte der Leistung zulässig, wobei der § 6 Abs. 1 WAS unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Zulassung von Ausnahmen vorsieht. Die Beigeladene hat diese Regelungen auch nicht „ins Blaue hinein“ erlassen und sich auch nicht von dem Gedanken leiten lassen, Webeanlagen möglichst weitgehend generell aus dem Stadtbild zu entfernen beziehungsweise fernzuhalten. Die Satzung der Beigeladenen (Erstfassung 2014) basiert vielmehr auf einem unter Zuhilfenahme von Gutachtern nach umfangreicher Bestandsaufnahme entwickelten eigenen Gestaltungskonzept. 20 vgl. die Ausarbeitung der K… Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25 zum der hier maßgeblichen Raumeinheit vgl. die Ausarbeitung der K… Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25 zum der hier maßgeblichen Raumeinheit Randnummer 37 Da dem Vortrag der Klägerin im Ergebnis kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 39 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 51/18 – 2) vgl. die „Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Be., B. und H.“ vom 8.5.2014 in der Fassung des Beschlusses des Stadtrats der Beigeladenen vom 8.11.2018 3) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach insbesondere die Frage des Vorliegens
§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither st. Rspr., etwa Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Hompage des Gerichts (Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis); in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist 4) vgl. etwa Hornmann, Hessische Bauordnung HBO,
- Auflage 2018, § 6 Rn 70 5) vgl. hierzu im Einzelnen Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW,
- Auflage 2019 § 6 Rn 339 6) vgl. etwa Fischer, StGB
- Auflage 2019, Rn 4 zu § 315b StGB 7) vgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen ist 8) vgl. BVerwG, Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126 9) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 A 165/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79 10) vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.5.2012 – 2 A 206/11 –, BauR 2012, 1285 11) vgl. zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –; zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 – 2 A 325/18 –, bei juris 12) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 – 13) vgl. dazu im Einzelnen Bitz , „Die Zulässigkeit so genannter Hinterlandbebauung auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage“ mit Fallbeispielen, SKZ 2012, 26 ff. 14) verwiesen wird insoweit auf BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 – und vom 16.6.2009 4 B 50.08 – 15) vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.9.2005 – 2 R 7/05 –, BRS 69 Nr. 99, st.Rspr., wonach es wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfen-den § 34 BauGB darüber hinaus nicht auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt 16) vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Homepage des Gerichts 17) vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148 18) vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19 19) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann 20) vgl. die Ausarbeitung der K… Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25 zum der hier maßgeblichen Raumeinheit