← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 248/19 Beschluss Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot § 1

Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot Leitsatz 1. Maßgebend für die gerichtliche Überprüfung einer im Rahmen der Auflösung der Abstandskollision von Bestandssp

§ 113Vw

GO, zitiert nach juris BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 87.88 –, Buchholz 310, Nr.

§ 113Vw

GO, zitiert nach juris Randnummer 28 Allein in den Fällen, in denen das materielle Recht diesbezüglich keine Anhaltspunkte bietet, ist allerdings bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen 9 BVerwG, Beschlüsse vom 8.2.1995 – 1 B 6.94 –, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5, und vom 30.10.1996 – 1 B 197.96 –, NVwZ-RR 1997, 284, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5 m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rdnr. 95 f. m.w.Nachw. BVerwG, Beschlüsse vom 8.2.1995 – 1 B 6.94 –, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5, und vom 30.10.1996 – 1 B 197.96 –, NVwZ-RR 1997, 284, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5 m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rdnr. 95 f. m.w.Nachw. , während für die Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend ist. Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin die durch einstweilige Anordnung auszusprechende Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung ihres Spielhallenbetriebs, was vordergründig für die dem Beschwerdevorbringen zugrundeliegende Auffassung der Antragstellerin, nach der Auswahlentscheidung eingetretene Veränderungen seien vom Senat zu berücksichtigen, sprechen könnte. Randnummer 29 Indes ergibt sich bereits aus dem dem Antragsbegehren zugrunde liegenden materiellen Spielhallenrecht, dass maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners abzustellen ist. Randnummer 30 Die ganze Konzeption des saarländischen Spielhallengesetzes ist ersichtlich darauf ausgerichtet, den Betrieb von Bestandsspielhallen, die mit den spielhallenrechtlichen Neuregelungen nicht vereinbar sind, mit Ablauf des 30.6.2017 einzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG). Der Weiterbetrieb einer den Mindestabstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG unterschreitenden (bzw. unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG im baulichen Verbund betriebenen) Spielhalle kommt nach § 12 Abs. 2 SSpielhG nur unter engen Voraussetzungen in begründeten Einzelfällen in Betracht und ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu beantragen. Bereits das ausnahmslose Erlöschen der Erlaubnis bisher rechtmäßig betriebener Bestandsspielhallen mit dem Ablauf des 30.6.2017 sowie die bereits ein halbes Jahr vorher endende Frist zur Beantragung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb dieser Spielhallen sowie der absolute Ausnahmecharakter der Befreiungsvorschriften belegen den Willen des Gesetzgebers, die „Spielhallenlandschaft“ im Saarland ab dem 1.7.2017 so zügig wie möglich an die Neuregelungen des saarländischen Spielhallengesetzes anzupassen. Dies gilt auch für die zum Zwecke der Auflösung einer Abstandskollision erforderliche Auswahlentscheidung. Selbst in begründeten Einzelfällen, in denen die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung vorliegen, sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG eine Befreiung nicht auf Dauer, sondern lediglich „für einen angemessenen Zeitraum“ vor. In prozessualer Hinsicht bestimmt § 9 Abs. 3 SSpielhG, dass ein Vorverfahren bei entsprechenden Entscheidungen des Antragsgegners entfällt und Klagen entgegen dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Dies alles zeigt, dass die Vorgaben des neuen Spielhallenrechts nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem 1.7.2017 auch tatsächlich rasch umgesetzt werden und Ausnahmen hiervon lediglich vorübergehenden Charakter haben sollten. Randnummer 31 Damit korrespondiert die Obliegenheit des Spielhallenbetreibers, mit der Beantragung einer Befreiung – gemäß § 12 Abs. 5 SSpielhG auf seine Kosten – die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vorzulegen, anlässlich seines Befreiungsantrags – binnen der in § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bezeichneten Frist – die wirtschaftlichen Umstände seines Unternehmens offen zu legen und darzutun, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er eine – gegebenenfalls schrittweise – Befreiung, mit deren Hilfe eine schonende, aber möglichst zeitnahe Anpassung des Unternehmens an das neue Spielhallenrecht vollzogen werden soll, begehrt. 10 Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris, Rdnr. 57 Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris, Rdnr. 57 Randnummer 32 Mit der dargelegten gesetzlichen Konzeption, insbesondere mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen Anpassung an das neue Spielhallenrecht und der diesbezüglichen Fristgebundenheit der Darlegung der maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, wäre es nicht vereinbar, in einem unter Umständen mehrere Jahre andauernden Rechtsmittelverfahren eine fehlende Plausibilisierung der Behauptung, der Fortbestand der Spielhalle sei für das Unternehmen unerlässlich, bis hin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung nachholen zu dürfen. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners. Diese beinhaltet zwar naturgemäß eine hinsichtlich der zu erwartenden wirtschaftlichen Betroffenheit des Spielhallenbetreibers in die Zukunft gerichtete Prognose, deren Grundlage aber eben nicht im Nachhinein eintretende tatsächliche Entwicklungen, sondern allein die vom Spielhallenbetreiber fristgemäß dargelegten wirtschaftlichen Umstände sind, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners darstellen. Randnummer 33 Überdies besteht unabhängig vom zugrunde liegenden materiellen Recht fallbezogen die Besonderheit, dass der Erfolg des im Hauptsacheverfahren anhängigen Verpflichtungsbegehrens der Antragstellerin von der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner zwischen der R GmbH, der M GmbH und der Antragstellerin zugunsten der M GmbH getroffenen Auswahlentscheidung abhängt, die ihrerseits als die letztgenannte Spielhallenbetreiberin begünstigender, die Antragstellerin indes belastender rechtsgestaltender Verwaltungsakt Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen (Dritt-)Anfechtungsklage 1 K 601/19 ist. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für diese Klage wäre aber, selbst wenn das zugrunde liegende materielle Recht keine Aussage träfe, der Zeitpunkt der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung. Randnummer 34 Die auf den Fall der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts durch dessen Adressaten zugeschnittene Regel, dass es für die gerichtliche Überprüfung mangels abweichender Regelungen im zugrundeliegenden materiellen Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt, gilt im Grundsatz auch für die Fallgestaltung, dass sich ein Dritter – hier die Antragstellerin – gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt wendet. 11 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, a.a.O., juris-Rdnr. 97 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, a.a.O., juris-Rdnr. 97 So ist in beamten- bzw. soldatenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren anerkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der vom Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. 12 BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5.18 –, juris, Rdnrn. 14 und 19; Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59, zitiert nach juris, Leitsatz 3 sowie juris-Rdnr. 32; Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 –, BVerwGE 136, 36, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rdnr. 10 f. mit weiteren Nachweisen BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5.18 –, juris, Rdnrn. 14 und 19; Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59, zitiert nach juris, Leitsatz 3 sowie juris-Rdnr. 32; Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 –, BVerwGE 136, 36, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rdnr. 10 f. mit weiteren Nachweisen Dies folgt bereits aus der Rechtsnatur der Auswahlentscheidung, die vom Dienstherrn in Ausübung seines Verwendungsermessens und seines Beurteilungsspielraums getroffen wird, weshalb sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle beschränkt, ob der anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist. 13 BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 –, juris, Rdnr. 24 BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 –, juris, Rdnr. 24 All dies sind Kriterien, die sich auf den Zeitpunkt der getroffenen Behördenentscheidung beziehen. Randnummer 35 Die Sachlage in Fällen der vorliegenden Art ist im Wesentlichen gleich gelagert. Die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung zur Auflösung einer Abstandskollision zweier oder mehrerer Spielhallen ist eine Ermessensentscheidung, die in den Grenzen des § 114 VwGO ebenfalls nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. 14 Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnrn. 50 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1896/19 –, juris, Rdnr. 43 Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnrn. 50 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1896/19 –, juris, Rdnr. 43 Auch die in § 114 Satz 1 VwGO aufgeführten Überprüfungskriterien knüpfen an den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Für das Gericht maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist auch insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, was zur Folge hat, dass später eingetretene tatsächliche Umstände nicht zu berücksichtigen sind. 15 Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnr. 56 Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnr. 56 Die in § 114 Satz 2 VwGO eröffnete Möglichkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bezieht sich demgemäß ebenfalls auf die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegebene Sachlage. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die von der Antragstellerin erhobene (Dritt-)Anfechtungsklage 1 K 601/19 gegen die zugunsten der M GmbH ergangene Auswahlentscheidung ist somit der Zeitpunkt des Ergehens eben dieser Entscheidung des Antragsgegners. 16 siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 – 7 B 102.90 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.2007 – 3 Q 110/06 –, juris, jeweils zur Drittanfechtungsklage auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.3.2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rdnr. 28 (Drittanfechtungsklage im Informationszugangsrecht) siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 – 7 B 102.90 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.2007 – 3 Q 110/06 –, juris, jeweils zur Drittanfechtungsklage auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.3.2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rdnr. 28 (Drittanfechtungsklage im Informationszugangsrecht) Randnummer 36 Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen zu, wenn im Falle des Abstellens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ein begünstigender – nicht im Ermessen der Behörde stehender – Verwaltungsakt aufzuheben, aber sogleich infolge geänderter Sach- und Rechtslage neu zu erlassen wäre. 17 zum baurechtlichen Nachbarprozess: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 – 1 B 6.94 –, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rdnrn. 98 ff. zum baurechtlichen Nachbarprozess: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 – 1 B 6.94 –, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rdnrn. 98 ff. Eine derartige Fallkonstellation, in der – zugunsten des von dem (gebundenen) Verwaltungsakt begünstigten Adressaten – eine Ausnahme angenommen wird, ist hier ersichtlich nicht gegeben. Randnummer 37 Die Sichtweise der Antragstellerin hätte überdies – insbesondere mit Blick auf den Auswahlparameter der wirtschaftlichen Betroffenheit – das Risiko einer ständig wechselnden Gewichtung im Verhältnis der Konkurrenten zueinander zur Folge, denn im Falle einer Verurteilung des Antragsgegners zu einer neuen Auswahlentscheidung wegen nachträglich eingetretener Umstände und einer darauf hin nunmehr zum Nachteil der Konkurrentin der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidung könnte diese wiederum mit der Drittanfechtungsklage angefochten werden, wobei diesmal nachträglich eintretende Umstände zugunsten der Konkurrentin berücksichtigt werden müssten und sich erneut das Erfordernis einer Neubescheidung ergeben könnte. Ein derartiges „Hin und Her“ bei der Auswahl zwischen den betroffenen Spielhallen wäre weder prozessökonomisch noch mit den Zielen des Spielhallengesetzes vereinbar. Randnummer 38 Auch der Auswahlparameter der Qualität der Betriebsführung und damit zusammenhängend die Notwendigkeit einer Überprüfung der zu erwartenden Rechtstreue der in Konkurrenz zueinander stehenden Spielhallenbetreiber sprechen mit Gewicht dafür, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abzustellen. Im Falle eines Abstellens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts wären unter Umständen vom konkurrierenden Kläger begangene gravierende Rechtsverstöße wegen eines inzwischen aus Zeitgründen eingetretenen Verwertungsverbots nicht mehr zu berücksichtigen, was einen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu Recht ausgewählten Bewerber ungerechtfertigt benachteiligen würde. Randnummer 39 Ist mithin bei der Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Drittanfechtungsklage gegen die zugunsten ihrer Konkurrentin ergangene Auswahlentscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen, kann im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – soweit es auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung ankommt – nichts anderes gelten. Die Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf die von ihr diesbezüglich vorgetragenen nachträglichen Veränderungen berufen. 18 Soweit der HessVGH in seinen Beschlüssen vom 27.9.2018 – 8 B 432/18 – juris, Rdnrn. 26 und 59, und vom 12.6.2018 – 8 B 1903/17 –, juris, Rdnr. 32, (zumindest hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage) eine abweichende Auffassung vertritt, fehlt es an einer die aufgezeigte rechtliche Problematik berücksichtigenden Begründung. Soweit der HessVGH in seinen Beschlüssen vom 27.9.2018 – 8 B 432/18 – juris, Rdnrn. 26 und 59, und vom 12.6.2018 – 8 B 1903/17 –, juris, Rdnr. 32, (zumindest hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage) eine abweichende Auffassung vertritt, fehlt es an einer die aufgezeigte rechtliche Problematik berücksichtigenden Begründung. Randnummer 40 Dass der Antragsgegner das Ausmaß der wirtschaftlichen Betroffenheit auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung bekannt gewesenen tatsächlichen Umstände fehlerhaft gewichtet hätte, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Randnummer 41

  1. c)Die Antragstellerin rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf das Auswahlkriterium der Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten zu Unrecht davon ausgegangen, dass die konkurrierende M GmbH eine größere Gewähr für die Verwirklichung der Ziele des saarländischen Spielhallengesetzes biete. Der Antragsgegner habe die Gesetzestreue der Konkurrentin unzureichend ermittelt (aa)). Zudem unterlägen ihre eigenen in die Abwägung eingestellten Verstöße einem zeitlichen Verwertungsverbot und hätten daher nicht berücksichtigt werden dürfen (bb)). Unbeschadet dessen sei der Zeitpunkt eines verwertbaren Gesetzesverstoßes als solcher ein bedeutsamer Faktor, der gesondert in die Abwägungsentscheidung habe einfließen müssen (cc)). Schließlich erweise sich die vom Antragsgegner vorgenommene Abwägung als fehlerhaft (dd)). Randnummer 42
  2. aa)Bezüglich der Gesetzestreue ihrer Konkurrentin weist die Antragstellerin darauf hin, dass ausweislich eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts S am 24.4.2018 neben dem bisherigen Geschäftsführer der M GmbH ein weiterer Geschäftsführer eingetragen worden sei. Dem Bescheid vom 17.11.2017 – dieser war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 231/18 – lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner zum Zweck der Beurteilung der Gesetzestreue einen Gewerbezentralregisterauszug betreffend die M GmbH und deren Geschäftsführer sowie ein den Geschäftsführer betreffendes polizeiliches Führungszeugnis herangezogen habe. In dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.3.2019 finde sich ebenso wie in der Antragserwiderung keinerlei Hinweis, dass auch der neue Geschäftsführer der M GmbH auf seine Gesetzestreue überprüft worden sei. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung beruhe daher auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage, zumal der Betreffende zugleich Geschäftsführer der G GmbH sei, deren Unternehmensgegenstand u.a. auf den Betrieb von Spiel-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben – insbesondere Spielhallen mit Geldspielgeräten, Unterhaltungsspielgeräten sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten – ausgerichtet sei. Randnummer 43 Dieses Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht den Schluss, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle der Antragstellerin daher einstweilen weiter zu dulden. Randnummer 44 Wie eingangs bereits dargelegt hatte der Antragsgegner kein neues Auswahlverfahren durchzuführen, sondern in dem durch die Erlaubnisanträge der konkurrierenden Spielhallenbetreiber bereits Ende 2016 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsausführungen im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 – zu treffen. Demgemäß war der Antragsgegner auch nicht gehalten, allein aufgrund des Umstandes, dass die M GmbH inzwischen einen weiteren Geschäftsführer berufen hatte, ohne jedweden konkreten Anlass für die Annahme, dass sich hierdurch die Qualität der Betriebsführung dieser Spielhallenbetreiberin zum Schlechteren ändern würde, „ins Blaue hinein“ neue Ermittlungen anzustellen. Die Antragstellerin selbst behauptet nicht das Vorliegen irgendwelcher konkreter Tatsachen, die Anlass geben könnten, an der Rechtstreue dieses Geschäftsführers zu zweifeln. Mit Recht weist der Antragsgegner überdies darauf hin, dass diesbezügliche Ermittlungen allenfalls solche Rechtsverstöße hätten zutage fördern können, die jedenfalls nicht der M GmbH zuzuordnen gewesen wären. Randnummer 45
  3. bb)Fehl geht auch die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe im Rahmen der Prüfung des Auswahlkriteriums der Qualität der Betriebsführung zu ihren Lasten Rechtsverstöße berücksichtigt, die wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterlegen hätten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats 19 Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 u. a. –, jeweils bei juris Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 u. a. –, jeweils bei juris ist im Bescheid des Antragsgegners vom 20.3.2019 ausgeführt, in die zwecks der Prognose der künftigen Konformität mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vorzunehmende vergleichende Betrachtung der bisherigen Gesetzestreue der Betreiber konkurrierender Bestandsspielhallen seien nur Verfehlungen einzubeziehen, deren Rechtskraft, sofern sie als Ordnungswidrigkeit mit einer 300,00 € übersteigenden Geldbuße bzw. als Straftat geahndet worden sind, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als fünf Jahre und im Übrigen nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Bei Rechtsverstößen, die zwar als solche feststehen, aber nicht zum Anlass eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens genommen wurden, dürften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit der Begehung des Rechtsverstoßes in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 7 GewO nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. 20 Seite 9 des Bescheides Seite 9 des Bescheides Dies zugrunde legend hat der Antragsgegner auf Seiten der Antragstellerin im Jahre 2013 festgestellte und mit Bußgeldbescheid vom 8.12.2014 über insgesamt 4.100,00 € geahndete Rechtsverstöße (Betrieb einer unzulässigen Anzahl von Geldspielgeräten sowie Vorhalten von Internet-Terminals in mehreren Spielhallen) berücksichtigt und hierzu ausgeführt, die Verstöße seien zwar bereits 2013 festgestellt worden, aufgrund von der Antragstellerin eingelegter Rechtsbehelfe sei der diesbezüglich ergangene Bußgeldbescheid indes erst im Jahre 2017 rechtskräftig geworden und unterliege daher keinem Verwertungsverbot. Randnummer 46 Diese Feststellung des Antragsgegners steht mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats im Einklang, und die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. Randnummer 47 Die Antragstellerin meint, bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts eines Verwertungsverbots in Bezug auf geahndete Verfehlungen an den Zeitpunkt der Rechtskraft eines ergangenen Bußgeldbescheids bzw. einer strafrechtlichen Verurteilung anzuknüpfen, während bei nicht geahndeten Verfehlungen auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung abgestellt werde, könne mit Rücksicht darauf, dass der Eintritt der Rechtskraft auch von Umständen abhänge, die vom Gewerbetreibenden nicht beeinflusst werden könnten – wie beispielsweise von der Dauer des behördlichen Verfahrens –, zu untragbaren Ergebnissen führen und sei verfassungsrechtlich bedenklich. Dass die Eintragung eines Bußgeldbescheids in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO dessen Rechtskraft voraussetze und demgemäß in § 153 Abs. 3 Satz 1 GewO bestimmt sei, dass der Lauf der Frist zur Tilgung einer Eintragung mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids beginne, sei dem diskriminierenden Charakter der Eintragung und dem damit einhergehenden, das endgültige Feststehen einer Zuwiderhandlung voraussetzenden Eingriff in die Rechte des Gewerbetreibenden geschuldet. Ein vergleichbarer Zusammenhang bestehe für die Beurteilung der Bereitschaft eines Spielhallenbetreibers zu gesetzeskonformem Verhalten als Kriterium für die Auswahlentscheidung im echten Konkurrenzverhältnis nicht. Für die Beurteilung der zu erwartenden Rechtstreue der jeweiligen Konkurrenten sei der Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung irrelevant. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. Die Prognose für den Spielhallenbetreiber falle umso günstiger aus, je länger die Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der Beurteilung bereits zurückliege und er sich seitdem rechtstreu verhalten habe. Im Übrigen fehle es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG an einem sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht geahndeter Rechtsverstöße einerseits und andererseits solcher Zuwiderhandlungen, die zum Erlass eines Bußgeldbescheides geführt haben. Der Umstand, dass bei nicht geahndeten Zuwiderhandlungen mangels eines Bußgeldbescheides eine Rechtskraft nicht festgestellt werden könne, tauge angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die Berufsausübung des betroffenen Spielhallenbetreibers nicht als Differenzierungsgrund, zumal ohne weiteres einheitlich auf das Datum des Rechtsverstoßes abgestellt werden könne. Darüber hinaus führe das Anknüpfen an die Rechtskraft des Bußgeldbescheids dazu, dass Spielhallenbetreiber, die von ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht Gebrauch gemacht haben, gegen einen Bußgeldbescheid Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, gegenüber denjenigen, die auf ein Rechtsmittel verzichtet haben, ungerechtfertigt benachteiligt würden, in dem der Eintritt des Verwertungsverbots hinausgezögert werde. Dies sei zugleich mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Des Weiteren werde die schlichte Übertragung der Regelung aus § 153 Abs. 3 Satz 1 GewO zur zeitlichen Eingrenzung der in die Abwägung hinsichtlich des Auswahlkriteriums gesetzeskonformen Verhaltens einzustellenden Belange dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Intensität des mit der Auswahlentscheidung für den unterlegenen Spielhallenbetreiber verbundenen Grundrechtseingriffs nicht gerecht. Randnummer 48 Diese Einwendungen der Antragstellerin verfangen nicht. Die Antragstellerin verkennt, dass es dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit gerade entspricht, Verfehlungen, soweit sie zum Anlass eines Bußgeldverfahrens genommen worden sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung über die von konkurrierenden Spielhallenbetreibern künftig zu erwartende Rechtstreue nur dann zulasten eines Bewerbers zu berücksichtigen, wenn der Bußgeldtatbestand und das Gewicht der Verfehlung endgültig feststehen, wenn also der erlassene Bußgeldbescheid ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Wollte man spielhallenrechtlich gleichwohl für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintretens des Verwertungsverbots an den Zeitpunkt der dem Bußgeldverfahren zugrunde liegenden Zuwiderhandlung anknüpfen, wäre mangels Relevanz der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ungeklärt, ob ein Verwertungsverbot schon nach drei oder erst nach fünf Jahren eingreift. Zudem könnte ein Spielhallenbetreiber, der den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags entgegenstehende Ordnungswidrigkeiten begangen hat, versucht sein, einen Bußgeldbescheid nur anzufechten, um den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bis zum Eingreifen des an den Tatzeitpunkt anknüpfenden Verwertungsverbots hinauszuzögern, und würde während des laufenden Bußgeldverfahrens davon profitieren, dass einer anstehenden Auswahlentscheidung die in Rede stehende seinerseits bestrittene Verfehlung nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Eine solche Handlungsoption zu eröffnen, wäre einerseits mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags unvereinbar und würde andererseits die konkurrierenden Spielhallenbetreiber, die sich rechtskonform verhalten bzw. einen gegen sie ergangenen Bußgeldbescheid aus Einsicht in ihr Fehlverhalten akzeptiert haben, ungerechtfertigt benachteiligen, was mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen wäre. Randnummer 49 Letztlich ist die Situation mit derjenigen eines Gewerbetreibenden, der nach den Vorschriften der Gewerbeordnung wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Eintragung in das Gewerbezentralregister zu rechnen hat, welche aber die Rechtskraft des Bußgeldbescheids voraussetzt, weshalb – wie von der Antragstellerin selbst als folgerichtig bezeichnet – der Eintritt der Rechtskraft auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Tilgungsfrist ist, durchaus vergleichbar. Fehl geht daher auch der Einwand der Antragstellerin, das Abstellen auf die Rechtskraft des Bußgeldbescheids hindere den Spielhallenbetreiber an der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes und sei daher mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Dem Spielhallenbetreiber ist es unbenommen, einen gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid anzufechten und dessen Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Dass der Bußgeldbescheid im Anfechtungsfall erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Rechtskraft erwächst und demgemäß auch in diesem Zeitpunkt erst die Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots zu laufen beginnt, ist logische Konsequenz der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und steht dieser nicht entgegen. Randnummer 50 Auch der Hinweis der Antragstellerin, ein Anknüpfen der Verwertungsfrist an den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids führe zu einer Verzerrung der vorzunehmenden Prognose künftiger Rechtstreue durch Faktoren, die der Spielhallenbetreiber nicht beeinflussen könne, was insbesondere für die Dauer des Bußgeldverfahrens gelte, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Das Bußgeldverfahren ist an rechtsstaatliche Voraussetzungen gebunden und bedarf naturgemäß einer gewissen Zeitspanne, an deren Ende der Erlass eines Bußgeldbescheids steht. Die von der Antragstellerin beklagte Verzögerung vermag ein Anknüpfen der Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots an den Zeitpunkt der Tatbegehung und die damit verbundenen vorstehend beschriebenen Unzuträglichkeiten nicht zu rechtfertigen. Durch die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 31 ff. OWiG ist der Betroffene vor unangemessener Verzögerung des Bußgeldverfahrens hinreichend geschützt. Randnummer 51 Aus den dargelegten Gründen sieht der Senat sich nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Qualität der Betriebsführung und der dabei zu berücksichtigenden Verfehlungen abzurücken. Randnummer 52
  4. cc)Die Antragstellerin rügt des Weiteren, der Antragsgegner habe bei der Einschätzung der künftigen Gesetzestreue nicht berücksichtigt, dass die von ihm angeführten, ihr zugerechneten Verstöße länger zurückliegen als die ihrer Konkurrentin. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht dies gebilligt und insoweit ausgeführt, der zeitlichen Komponente werde im Grundsatz bereits durch die in der Rechtsprechung des Senats zur Verwertbarkeit von Ordnungswidrigkeiten dargelegten Maßgaben Rechnung getragen. Der in der Rechtsprechung des Senats zum Ausdruck kommende Maßstab der Verwertbarkeit – so die Antragstellerin weiter – gebe nur vor, welche Zuwiderhandlungen überhaupt bei der Beurteilung der Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten Berücksichtigung finden dürfen. Damit werde aber eine zeitliche Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Vergleich der jeweiligen Bewerber nicht obsolet. Für die Prognose der zu erwartenden Rechtstreue sei auch entscheidend, wann die dem jeweiligen Konkurrenten vorgeworfene Zuwiderhandlung begangen wurde. Denn die Prognose falle für den jeweiligen Bewerber umso günstiger aus, je länger die Zuwiderhandlung bereits zurück liege und je länger er sich in der Folgezeit rechtstreu verhalten habe. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung habe demgemäß neben der Schwere der Verfehlung in die vergleichende Betrachtung einzufließen. Auch der Senat habe in seinem Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 – betont, dass bei der Ausübung des Ermessens alle für die Entscheidung maßgeblichen Belange einzubeziehen, zu gewichten und dahin gegeneinander abzuwägen seien, welche bevorzugt werden und welche zurückzutreten haben. Randnummer 53 Dieses Vorbringen der Antragstellerin vermag ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 4.7.2019 nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der von der Antragstellerin geltend gemachten zeitlichen Komponente werde im Grundsatz bereits durch die vom Senat im Beschluss vom 20.12.2018 dargelegten Maßgaben zur Verwertbarkeit von Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen, ist als solche nach Maßgabe des vorstehend unter
  5. bb)Ausgeführten nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat es bei dieser Feststellung indes nicht belassen, sondern weiter ausgeführt, bei der Gewichtung der festgestellten Verstöße sei eine Gesamtschau vorzunehmen, bei der verschiedene Kriterien, insbesondere auch die unterschiedliche Schwere von Rechtsverstößen, zu berücksichtigen seien. 21 Seite 12 des Beschlusses Seite 12 des Beschlusses Vorliegend habe der Antragsgegner eine derartige Gesamtschau vorgenommen und dabei sowohl berücksichtigt, wann und wie viele Verstöße festgestellt wurden, als auch, dass die Antragstellerin mehr Spielhallen als die ausgewählte Konkurrentin betreibe, und letztlich insbesondere die Schwere der festgestellten Verstöße in den Blick genommen. Dass der Antragsgegner bei der dem Bescheid vom 20.3.2019 zugrunde liegenden Gesamtschau dem von der Antragstellerin angeführten zeitlichen Aspekt, wonach die der Antragstellerin angelasteten Verfehlungen bereits Mitte des Jahres 2013, die der Konkurrenten angelasteten Verfehlungen hingegen erst Anfang 2015 festgestellt worden sind, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe, sei nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung der Kammer sei der relativ geringe zeitliche Unterschied im konkreten Fall unerheblich. Randnummer 54 Diese Ausführungen belegen, dass das Verwaltungsgericht den Zeitpunkt der Rechtsverstöße nicht grundsätzlich als irrelevant angesehen, sondern vielmehr selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes die vom Antragsgegner hinsichtlich der Qualität der Betriebsführung vorgenommene Gesamtschau gebilligt und die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners als tragfähig angesehen hat. Randnummer 55 Dem ist aus Sicht des Senats zuzustimmen. Der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass die ihr angelasteten Rechtsverstöße bereits in den Monaten Juli und August 2013 festgestellt wurden, während die Feststellung der auf Seiten der M GmbH berücksichtigten Verfehlung erst im Januar 2015 erfolgte, relativiert sich bereits dadurch, dass die Antragstellerin auf den zur Ahndung ihrer Rechtsverstöße erlassenen Bußgeldbescheid vom 8.12.2014 trotz der klaren gesetzlichen Regelungen, die sie missachtet hatte, keineswegs mit Einsicht reagierte, sondern im Gegenteil durch die von ihr eingelegten – letztlich erfolglosen – Rechtsmittel ihre Auffassung zum Ausdruck brachte, zu Unrecht belangt zu werden. Unbeschadet des der Antragstellerin zustehenden Rechts auf Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entspricht dies nicht dem von der Antragstellerin gezeichneten Bild eines seit August 2013 rechtstreuen Gewerbetreibenden. Randnummer 56 Unabhängig hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die auf Seiten der Antragstellerin berücksichtigten Ordnungswidrigkeiten in einer Gesamtschau als gravierender und die Prognose eines künftig rechtstreuen Verhaltens nicht in demselben Maße wie bei der Konkurrentin zulassend angesehen und der zeitlichen Komponente hinsichtlich der Würdigung der Rechtsverstöße keine im Ergebnis durchschlagende Relevanz beigemessen hat. Gegen eine Fehlerhaftigkeit der vom Antragsgegner diesbezüglich vorgenommenen Würdigung der berücksichtigungsfähigen Rechtsverstöße spricht mit entscheidendem Gewicht bereits die Höhe des jeweils verhängten Bußgeldes. Während gegen die M GmbH wegen des rechtswidrigen Verhaltens eines Internet-Terminals in ihrer Spielhalle ein Bescheid über ein Bußgeld in Höhe von 900,00 € erlassen wurde, wurden die auf Seiten der Antragstellerin festgestellten Verstöße – ebenfalls Verstöße gegen das Verbot des Vorhaltens von Internet-Terminals in drei Spielhallen der Antragstellerin, zusätzlich aber der Betrieb einer unzulässigen Anzahl von Geldspielgeräten – rechtskräftig mit einem Bußgeld von insgesamt 4.100,00 € geahndet. Nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Bußgeldbescheide ist davon auszugehen, dass die auf Seiten der Antragstellerin gehandelten Rechtsverstöße sich als erheblich gravierender darstellten als diejenigen ihrer Konkurrentin. Randnummer 57 Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Antragsgegner vorgenommene, die M GmbH bevorzugende Prognoseentscheidung – auch in Ansehung der unterschiedlichen Zeitpunkte der Verfehlungen – nicht ermessensfehlerhaft. Randnummer 58
  6. dd)Die von der Antragstellerin als Ergebnis ihrer diesbezüglichen Einwendungen vorgenommene Bewertung, die vom Antragsgegner getroffene Abwägungsentscheidung sei fehlerhaft, weil die im Jahre 2013 festgestellten Verstöße einem Verwertungsverbot unterliegen hätten und der Antragsgegner es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überdies unterlassen habe, die zeitliche Komponente der berücksichtigten Rechtsverstöße in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, vermag der Senat aus den vorstehend unter
  7. bb)und
  8. cc)dargelegten Gründen nicht zu teilen. Randnummer 59 2. Die Antragstellerin macht des Weiteren geltend, der Antragsgegner und diesem folgend das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle unter Härtefallgesichtspunkten verneint. In der Sache verfolgt die Antragstellerin damit im zugrundeliegenden Klageverfahren 1 K 602/19 konkret das Ziel, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG zur Vermeidung unbilliger Härten vom Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG befreit zu werden. Randnummer 60
  9. a)Auch in diesem Zusammenhang rügt die Antragstellerin zunächst, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht die Verbindlichkeiten aus dem bestehenden, die verfahrensgegenständliche Spielhalle betreffenden Mietvertrag, dessen Laufzeit sich durch stillschweigende Vereinbarung über den 31.1.2014 hinaus um fünf Jahre verlängert habe, nicht als vertrauensgeschützte Vermögensdisposition im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG anerkannt, und nimmt insoweit auf sein Beschwerdevorbringen zur Auswahlentscheidung und das Auswahlkriterium der wirtschaftlichen Betroffenheit Bezug. Randnummer 61 Diesbezüglich kann auch von Seiten des Senats zunächst auf die Ausführungen unter 1.
  10. b)
  11. aa)verwiesen werden. Dort ist allerdings klargestellt, dass bezüglich der Schutzwürdigkeit getroffener Vermögensdispositionen – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses bzw. der Verlängerung von Verträgen über die Anmietung von Bestandsspielhallen – zwischen dem im Rahmen der Auswahlentscheidung zu beachtenden Auswahlkriterium der wirtschaftlichen Betroffenheit und dem Verfahren betreffend die Befreiung vom Abstandsgebot zur Vermeidung unbilliger Härten unterschieden werden muss. Zum letztgenannten Verfahrensabschnitt ist im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 – ausgeführt, einem Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot stehe – anders als einer Befreiung vom Verbundverbot – nicht schon von vornherein der Umstand entgegen, dass der Spielhallenbetreiber es versäumt habe, den fünfjährigen Übergangszeitraum bis zum 30.6.2017 zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Unternehmens zu nutzen. 22 Siehe hierzu Seite 31 f. des Beschlusses; s.a. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris, Rdnr. 80, und vom 20.12.2018 – 1 B 296/18 –, juris, Rdnr. 33 Siehe hierzu Seite 31 f. des Beschlusses; s.a. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris, Rdnr. 80, und vom 20.12.2018 – 1 B 296/18 –, juris, Rdnr. 33 Randnummer 62 Fallbezogen führt dies indes nicht zu dem Ergebnis, dass die Schließung der verfahrensgegenständlichen Spielhalle zu einer unbilligen Härte für die Antragstellerin führen würde. Insbesondere sind der in Bezug auf die Spielhalle bestehende Mietvertrag und die damit künftig noch verbundenen Verbindlichkeiten nicht geeignet, eine unbillige Härte zu begründen oder auch nur zu einer solchen beizutragen. Der Mietvertrag für den Spielhallenstandort wurde ursprünglich mit einer fünfjährigen mit dem 1.2.2009 beginnenden und demnach am 31.1.2014 auslaufenden Mietdauer abgeschlossen. Weiterhin wurden stillschweigende Verlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre vereinbart, wenn nicht eine Vertragspartei mindestens 12 Monate vorher der Verlängerung widerspricht. Demgemäß hätte die Antragstellerin vor dem Hintergrund der neuen, ein Erlöschen der Spielhallenerlaubnisse zum 30.6.2017 vorsehenden Rechtslage Veranlassung gehabt, den Mietvertrag auf der Grundlage der Option einer jeweils fünfjährigen Verlängerung im Januar 2018, also nach Ablauf des fünfjährigen Übergangszeitraums, zum 31.1.2019 auslaufen zu lassen bzw. mit Rücksicht auf die noch offen stehende erneute Auswahlentscheidung mit dem Vermieter, bei dem es sich um den Geschäftsführer der Antragstellerin handelt, eine entsprechend kurze Kündigungsfrist zu vereinbaren. Stattdessen hat sie bereits mit Nachtrag vom 25.11.2014 eine neue langfristige Mietdauer bis zum 1.1.2024 vereinbart. Diese Vorgehensweise kann im Rahmen der Entscheidung über eine Härtefallbefreiung vom Abstandsgebot nicht als vertrauensgeschützte Disposition gewertet werden, zumal die Antragstellerin spätestens seit der ersten am 17.11.2017 getroffenen, ebenfalls zugunsten der nunmehrigen Konkurrentin ausgefallenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners und der damaligen Ablehnung ihres Befreiungsantrags konkret besorgen musste, dass ein Fortbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle nicht erlaubt werden wird. 23 so bereits Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnr. 85, und vom 19.8.2019 – 1 B 226/19 –, juris, Rdnr. 25 so bereits Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnr. 85, und vom 19.8.2019 – 1 B 226/19 –, juris, Rdnr. 25 Randnummer 63
  12. b)Auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zur Notwendigkeit der Vermeidung einer unbilligen Härte verfängt nicht. Randnummer 64
  13. aa)Die von der Antragstellerin insoweit vertretene Auffassung, maßgeblich für die Beurteilung der unbilligen Härte sei auch in den Fällen des Betriebs mehrerer Spielhallen an verschiedenen Standorten durch ein und denselben Spielhallenbetreiber eine standortbezogene Betrachtung, also eine solche, die allein die jeweils verfahrensgegenständliche Spielhalle in den Blick nimmt, steht mit der Rechtsprechung des Senats, der die Besorgnis einer unbilligen Härte stets unternehmensbezogen geprüft hat 24 sie unter anderem die Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 a.a.O. sie unter anderem die Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 a.a.O. , nicht im Einklang. Der Senat sieht sich durch das diesbezügliche fallbezogene Beschwerdevorbringen nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Der Senat hat hierzu – hierauf weist der Antragsgegner mit Recht hin – bereits mit Beschluss vom 22.5.2019 – 1 B 142/19 25 Beschluss des Senats vom 22.5.2019 – 1 B 142/19 –, juris, Rdnrn. 17 ff. Beschluss des Senats vom 22.5.2019 – 1 B 142/19 –, juris, Rdnrn. 17 ff. – ausgeführt, dass eine unternehmensbezogene Betrachtung der Regelung sowohl hinsichtlich der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSpielhG angesprochenen allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen als auch im Rahmen der Prüfung, ob eine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG vorliegt, „gesetzesimmanent“ ist. Die insoweit für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, gebotene unternehmensbezogene Betrachtung ist die unausweichliche Konsequenz des mit der Neuregelung verbundenen Ziels, die Dichte der Spielhallenstandorte und die Anzahl der Spielgeräte im Interesse des Spielerschutzes nachhaltig zu verringern. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dieses Ziel es rechtfertigt, dass bisher erlaubte Bestandsspielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist zu schließen sind, die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen den Spielhallenbetreibern grundsätzlich zuzumuten sind und Ausnahmen hiervon eine Härtefallregelung voraussetzen. Wenn aber selbst dem Betreiber einer Einzelspielhalle deren Schließung nach Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich zumutbar ist und ausnahmsweise anderes nur dann gilt, wenn er durch die Schließung in besonders gravierender Weise in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen ist, schließt dies in den Fällen, in denen mehrere Spielhallen betrieben werden, eine im Ergebnis allein standortbezogene Prüfung, ob eine eine Ausnahme rechtfertigende unbillige Härte vorliegt, aus. Denn sonst würde größeren Unternehmen weit weniger zugemutet als Einzelunternehmen. Sobald ein einzelner Standort eines größeren Unternehmens infolge des Verbundverbots unrentabel und in seiner Existenz nachhaltig gefährdet wird, läge (ausgehend von der Betrachtungsweise der Antragstellerin) die Annahme eines zur Fortführung des Standorts berechtigenden Härtefalls nahe, so dass die Anzahl der vom Gesamtunternehmen betriebenen Standorte im größtmöglichen Umfang erhalten bliebe, was indes den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags diametral entgegenliefe. Der von der Antragstellerin vermisste normative Anknüpfungspunkt findet sich demgemäß im Gesetzeszweck. Im Übrigen ergibt sich die Maßgeblichkeit einer unternehmensbezogenen Betrachtung bereits aus den Ziffern 2.5.2 und 4.4.3 der Anwendungshinweise vom 7.6.2016. Es trifft auch nicht zu, dass Betreiber, die eine Vielzahl von Spielhallen unterhalten, durch eine unternehmensbezogene Betrachtung gegenüber Betreibern, die nur eine Spielhalle unterhalten, benachteiligt werden, da ihnen ein weitreichenderer, im Ergebnis strengerer Maßstab zur Erteilung einer Härtefallerlaubnis auferlegt werde. Denn der Maßstab ist in allen Konstellationen der gleiche. Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung bereits ausgeführt, dass vertrauensgeschützte Dispositionen eine unbillige Härte zur Folge haben können, wenn ihre Fortwirkung über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare – gegebenenfalls sogar existenzbedrohende – wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken. Dass eine durch die Schließung eines Standorts bedingte wirtschaftliche Schieflage eines Spielhallenunternehmens statistisch gesehen eher zu erwarten sein wird, wenn das Unternehmen nur eine oder nur wenige Spielhallen betreibt, ist nicht Folge eines weniger strengen Maßstabs, sondern das Spiegelbild des Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit. 26 Beschluss des Senats vom 22.5.2019 – 1 B 142/19 –, juris, Rdnrn. 17 ff. Beschluss des Senats vom 22.5.2019 – 1 B 142/19 –, juris, Rdnrn. 17 ff. Randnummer 65 Inwieweit die in Art. 54 Abs. 1 SVerf vorgesehene und im Mittelstandsförderungsgesetz des Landes näher ausgestaltete Förderung der mittelständischen Wirtschaft im Saarland den vorstehend zitierten Ausführungen des Senats entgegenstehen und zu einer standortbezogenen Prüfung eines Härtefalls im Rahmen von § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG nötigen sollte, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Institutionen des Landes kraft Verfassungsauftrags bzw. Gesetzes ohnehin nur angehalten werden können, erlaubte bzw. erlaubnisfähige unternehmerische Tätigkeiten zu fördern und zu schützen, und die Landesverfassung eine Vielzahl weiterer Vorgaben formuliert wie beispielsweise den Schutz von Kindern (Art. 24 und Art. 24a) sowie die Aufgabe der Wirtschaft, dem Wohl des Volkes zu dienen (Art. 43). Randnummer 66
  14. bb)Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG die seit dem 1.8.2019 veränderte Sachlage unzureichend berücksichtigt, was das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht beanstandet habe, ist bereits angesichts des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners bereits am 20.3.2019 und der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls vor dem 1.8.2019, nämlich am 4.7.2019, ergangen sind, nicht nachzuvollziehen. Soweit die Antragstellerin offensichtlich auch in dem hier gegebenen Zusammenhang die Auffassung vertritt, entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob der Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf Erteilung einer über den 30.6.2017 hinausreichenden Spielhallenerlaubnis unter Befreiung vom Abstandsgebot zur Vermeidung unbilliger Härten hat, sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts bzw. der gerichtlichen Entscheidung – hier der Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde –, weshalb fallbezogen nach Ergehen des Bescheids des Antragsgegners vom 20.3.2019 seit dem 1.8.2019 eingetretene tatsächliche Veränderungen im Rahmen der vom Senat zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen seien, konnten derartige tatsächliche Veränderungen weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden. Randnummer 67 Die unter 1.
  15. b)
  16. bb)dargelegten Gründe, derentwegen im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung maßgebend auf die Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung darstellt, abzustellen ist, führen nicht zwingend zu der Annahme, dass dies auch für die gerichtliche Beurteilung der von einem Spielhallenbetreiber begehrten Befreiung vom Abstandsgebot gilt. Für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, insoweit komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an, könnte zum einen sprechen, dass im gegebenen Zusammenhang die das Auswahlverfahren kennzeichnende Drittbetroffenheit fehlt, weil die Entscheidung über eine Befreiung des im Auswahlverfahren unterlegenen Spielhallenbetreibers vom Abstandsgebot nicht die Rechtsstellung des ausgewählten Konkurrenten berührt, und zum anderen die Erwägung streiten, dass durchaus Fälle denkbar sind, in denen erst nach getroffener Behördenentscheidung über den Befreiungsantrag Umstände eintreten, aufgrund derer die Schließung der Spielhalle des im Auswahlverfahren unterlegenen Spielhallenbetreibers zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Randnummer 68 Ob in derartigen Fällen anzunehmen ist, dem Gericht sei es verwehrt, besagte nachträglich eingetretene Umstände zu berücksichtigen und die zuständige Behörde (nötigenfalls) zur Härtefallbefreiung zu verpflichten, bedarf fallbezogen dies indes keiner abschließenden Klärung, denn die Antragstellerin hat auch bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats keine Umstände dargetan, welche die Schließung der verfahrensgegenständlichen Spielhalle als unbillige Härte erscheinen ließen. Randnummer 69 Hinsichtlich der Schließung mehrerer Spielhallen im Jahr 2019 ist auch unter Zugrundelegung der diesbezüglich vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht erkennbar, dass diese eine Bedrohung des Unternehmens in seiner Existenz bewirken könnten. Die Antragstellerin hat sich in dem im Februar 2019 vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich zu diesen Schließungen verpflichtet, was mit Gewicht dafür spricht, dass sie diese unternehmerisch verkraftet. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung, die Spielhalle in L zum 31.12.2021 zu schließen, zumal ihr hierdurch eine großzügige Abwicklungsfrist zuerkannt worden ist und auch Härtefallbefreiungen nur befristet erteilt werden können. Dass schließlich die Schließung der verfahrensgegenständlichen Spielhalle in M den „geplanten Jahresüberschuss“ um annähernd 25 % verringern soll, besagt nicht, dass dies das Unternehmen trotz der zumindest vier sicheren Spielhallen in seinem Bestand gefährden müsste. Randnummer 70 3. Die Antragstellerin rügt abschließend, das Verwaltungsgericht habe die ihr eingeräumte Abwicklungsfrist von (lediglich) einem Monat ab Zustellung des Bescheides unter Hinweis auf die bereits vorangegangene abschlägige Bescheidung zu Unrecht als rechtmäßig angesehen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Fristsetzung auf den Umstand abzustellen, dass die Antragstellerin bereits zuvor negativ beschieden wurde, überzeuge schon deshalb nicht, weil die vom Antragsgegner zuvor getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen der ersten (rechtswidrigen) Auswahlentscheidung und der Angemessenheit der nunmehr erfolgten Fristsetzung bestehen solle. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei bei der Bemessung der Frist zwar auch zu berücksichtigen, dass die Konfrontation mit der Situation, den Betrieb nach einem erfolglosen Befreiungsantrag abwickeln zu müssen, den Spielhallenbetreiber nicht unerwartet trifft. Aus der vorangegangenen Auswahlentscheidung folge jedoch keine geringere Schutzbedürftigkeit, insbesondere nicht die Vermutung einer erneuten Negativentscheidung. Sie, die Antragstellerin, habe – wie auch ihre Mitbewerberinnen – gleichermaßen darauf hoffen dürfen, im neuen Auswahlverfahren eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erhalten. Die Abwicklungsfrist diene dazu, alles Notwendige zur Beendigung des Geschäftsbetriebs, insbesondere im Verhältnis zu den Arbeitnehmern und den sonstigen Vertragspartnern, veranlassen zu können. Dementsprechend lange müsse die Frist bemessen sein. Diesen Anforderungen werde eine einmonatige Abwicklungsfrist nicht gerecht. Im Übrigen sei auch bei der Bemessung der Abwicklungsfrist die Staatszielbestimmung aus Art. 54 Abs. 1 SVerf zu beachten. Im Lichte dieses Verfassungsauftrags schreibe § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 MFG die Unterstützung der Schaffung und des Erhalts von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in der mittelständischen Wirtschaft vor. Hiermit sei eine lediglich einmonatige Abwicklungsfrist nicht zu vereinbaren. Randnummer 71 Auch diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum (Teil-)Erfolg. Randnummer 72 Diesbezüglich sei zunächst darauf hingewiesen, dass eine Fehlerhaftigkeit der Fristsetzung die Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 20.3.2019 unter Ziffer 2. (Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren) und Ziffer 3. (Erlaubnis unter Befreiung vom Abstandsgebot) zulasten der Antragstellerin getroffenen Hauptentscheidungen unberührt ließe. Randnummer 73 In der Sache hat der Senat zur Bemessung der Abwicklungsfrist mehrfach betont, die Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs müsse nicht großzügig, sondern ausreichend bemessen sein. 27 siehe unter anderem Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnr. 119 siehe unter anderem Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnr. 119 Allerdings betrafen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats eine vom Antragsgegner gesetzte Abwicklungsfrist von sechs Monaten. Randnummer 74 Der Antragstellerin dürfte zwar darin zuzustimmen sein, dass allein der Umstand, dass im verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahren wegen Fehlerhaftigkeit der Erstentscheidung eine erneute Auswahlentscheidung getroffen werden musste, es mit Rücksicht darauf, dass die Antragstellerin auf eine ihr günstige Entscheidung hoffen durfte, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, die ursprünglich festgesetzte Abwicklungsfrist von sechs Monaten auf einen Monat zu verkürzen. Randnummer 75 Dennoch mindert sich die für die Angemessenheit einer Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Antragstellerin, den Betrieb ihrer ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich. Sie profitierte zur Zeit der Festsetzung der Abwicklungsfrist von einem Monat, d.h. am 20.3.2019, bereits seit eindreiviertel Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung ihrer Spielhalle und kann angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihr gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde. Randnummer 76 Die kurz bemessene Abwicklungsfrist ist schließlich auch im Lichte des Umstands zu würdigen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Duldung zugesichert hat. Bei einer Gesamtschau ist die Monatsfrist noch als angemessen zu erachten. Randnummer 77 Hinsichtlich des auch in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweises der Antragstellerin auf Art. 54 Abs. 1 SVerf wird auf die Ausführungen unter 2.
  17. b)
  18. aa)Bezug genommen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst. Randnummer 78 Die Beschwerde war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 79 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 80 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) s. hierzu Beschluss des Senats vom 31.8.2018 – 1 B 212/18 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2018 – 10 ME 372/18 –, juris, Rdnr. 5 m. w. Nachw. 2) Seite 4 letzter Absatz der Beschlussausfertigung 3) so schon Beschluss des Senats vom 19.8.2019 – 1 B 226/19 –, juris, Rdnr. 9 4) Dass die von der M GmbH in Rheinland-Pfalz betriebene weitere Spielhalle nach rheinland-pfälzischem Landesrecht nicht erlaubnisfähig ist und daher aus der fallbezogen vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtung ausscheidet, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.8.2019 – 1 B 226/19 –, juris, festgestellt. 5) Senatsbeschluss vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris-Rdnr. 63 6) Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris 7) Ob an der zitierten Formulierung, bezöge man sie auf den für die Entscheidung über einen Antrag auf Härtefallbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt, festzuhalten wäre, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. 8) BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 87.88 –, Buchholz 310, Nr.

§ 113Vw

GO, zitiert nach juris 9) BVerwG, Beschlüsse vom 8.2.1995 – 1 B 6.94 –, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5, und vom 30.10.1996 – 1 B 197.96 –, NVwZ-RR 1997, 284, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5 m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rdnr. 95 f. m.w.Nachw. 10) Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris, Rdnr. 57 11) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, a.a.O., juris-Rdnr. 97 12) BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5.18 –, juris, Rdnrn. 14 und 19; Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59, zitiert nach juris, Leitsatz 3 sowie juris-Rdnr. 32; Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 –, BVerwGE 136, 36, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rdnr. 10 f. mit weiteren Nachweisen 13) BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 –, juris, Rdnr. 24 14) Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnrn. 50 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1896/19 –, juris, Rdnr. 43 15) Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnr. 56 16) siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 – 7 B 102.90 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.2007 – 3 Q 110/06 –, juris, jeweils zur Drittanfechtungsklage auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.3.2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rdnr. 28 (Drittanfechtungsklage im Informationszugangsrecht) 17) zum baurechtlichen Nachbarprozess: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 – 1 B 6.94 –, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rdnrn. 98 ff. 18) Soweit der HessVGH in seinen Beschlüssen vom 27.9.2018 – 8 B 432/18 – juris, Rdnrn. 26 und 59, und vom 12.6.2018 – 8 B 1903/17 –, juris, Rdnr. 32, (zumindest hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage) eine abweichende Auffassung vertritt, fehlt es an einer die aufgezeigte rechtliche Problematik berücksichtigenden Begründung. 19) Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 u. a. –, jeweils bei juris 20) Seite 9 des Bescheides 21) Seite 12 des Beschlusses 22) Siehe hierzu Seite 31 f. des Beschlusses; s.a. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 232/18 –, juris, Rdnr. 80, und vom 20.12.2018 – 1 B 296/18 –, juris, Rdnr. 33 23) so bereits Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnr. 85, und vom 19.8.2019 – 1 B 226/19 –, juris, Rdnr. 25 24) sie unter anderem die Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 a.a.O. 25) Beschluss des Senats vom 22.5.2019 – 1 B 142/19 –, juris, Rdnrn. 17 ff. 26) Beschluss des Senats vom 22.5.2019 – 1 B 142/19 –, juris, Rdnrn. 17 ff. 27) siehe unter anderem Beschluss des Senats vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, juris, Rdnr. 119

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.