Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU - Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung - Anspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer auf Erstatt
dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnähmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und der §§ 130, 130a SGB V unterworfen seien (Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R). Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse des BVerfG vom 24. März 2016 - 2 BvR 2081/08 das Urteil des BSG vom 28. Juli 2008, B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10 das Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13 das Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R betreffend). Randnummer 56 Auf den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf hat der EuGH im Wege des Auslegungsurteils entschieden, dass u.a. Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass eine nationale Regelung, wie vorliegend § 78 Abs. 1 AMG, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken (Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016, C-148/15). Randnummer 57 Aus diesem Auslegungsurteil des EuGH ist zum Teil geschlossen worden, dass es bei Versandapotheken mit Sitz im Ausland, für die das Arzneimittelpreisrecht nicht gelte, demnach keine Rabattpflicht und entsprechend auch keine Erstattungsansprüche gebe. Der im Hinblick auf dieses Urteil befasste GKV-Spitzenverband führte am 13. Februar 2017 zur Erläuterung aus, dass die Pflicht der Beklagten zur Abführung der gesetzlichen Herstellerabschläge nach § 130a SGB V unverändert fortbestehe, da diese nicht Gegenstand des Urteils des EuGH gewesen und auch durch das Urteil nicht betroffen seien. Randnummer 58 All dies berücksichtigend musste die Klägerin jedenfalls bis zu der Entscheidung des EuGH davon ausgehen, dass sie gegenüber der bereits 2008 dem Rahmenvertrag beigetretenen Beklagten erstattungspflichtig war, wie es der ständigen Rechtsprechung des BSG entsprach. Damit konnte allenfalls nach der Entscheidung des EuGH und der sich daran anschließenden Diskussion von einer Tatsachenkenntnis im oben genannten Sinne, dass nämlich die Herstellerrabatte gegebenenfalls ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, ausgegangen werden. Randnummer 59 Zu 4.: Randnummer 60 Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Erstattung der Herstellerrabatte im streitbefangenen Zeitraum nicht rechtsgrundlos. Randnummer 61 Vielmehr war die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum gemäß § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V nach allen für diesen Zeitraum geltenden Fassungen verpflichtet (§ 130a SGB V in der Fassung vom 17. Juli 2009 <BGBl.I, 1990>, vom 24. Juli 2010 <BGBl.I, 983>, vom 22. Dezember 2010 <BGBl.I, 2262>, vom 22. Dezember 2011 <BGBl.I, 2983>, vom 19. Oktober 2012 <BGBl.I, 2192>, vom 22. Dezember 2013 BGBl.I, 4382>, vom 27. März 2014 <BGBl.I, 261>, vom 17. Juli 2015 <BGBl.I, 1368>, vom 17. Februar 2016 <BGBl.I, 203> sowie in der aktuellen Fassung vom 4. Mai 2017 <BGBl.I, 1050>), der Beklagten den Abschlag zu erstatten. Randnummer 62 § 130a SGB V ist vorliegend anwendbar, weil die Beklagte am 13. November 2008, eingegangen beim GKV-Spitzenverband am 17. November 2008, dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten war. Randnummer 63 Das hat gemäß § 2b Abs. 2 Satz 2 und 5 des Rahmenvertrages in den Fassungen vom 7. Dezember 2009, 1. Februar 2011 und 30. September 2016 zur Folge, dass sich die Beklagte auch den §§ 130, 130a SGB V unterworfen hat (Anmerkung: der bisherige § 2b ist nunmehr § 5 des Rahmenvertrags vom 1. Januar 2019; er tritt allerdings erst zum 1. Juli 2019 in Kraft). Randnummer 64 Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 65 § 129 SGB V sieht nach allen für den streitbefangenen Zeitraum im Wesentlichen gleichgebliebenen Fassungen (§ 129 SGB V in der Fassung vom 17. Juli 2009 <BGBl.I, 1990>, vom 22. Dezember 2010 <BGBl.I, 2262>, vom 19. Oktober 2012 <BGBl.I, 2192>, vom 23. Juli 2014 <BGBl.I, 261>, vom 16. Juli 2015 <BGBl.I, 1211>, vom 21. Dezember 2015 <BGBl.I, 2408> sowie in der aktuellen Fassung vom 4. Mai 2017 <BGBl.I, 1050>) Folgendes vor: Randnummer 66 Die Apotheken sind nach § 129 Abs. 1 SGB V bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur Randnummer 67 1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt Randnummer 68
- a)ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
- b)die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, Randnummer 69 2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels; in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, Randnummer 70 3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und Randnummer 71 4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. Randnummer 72 Nach § 129 Abs. 2 SGB V regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. Randnummer 73 Gemäß § 129 Abs. 3 SGB V hat der Rahmenvertrag nach Absatz 2 Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie Randnummer 74 1.einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder Randnummer 75 2. dem Rahmenvertrag beitreten. Randnummer 76 Zwar ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, als eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke zur Belieferung von deutschen Versicherten zulasten der Krankenkassen zugelassen. Das Leistungserbringungsrecht des SGB V gilt indes für die ausländischen Apotheken nicht. Soweit ein Versandhändler vom Ausland aus an der Arzneimittelversorgung der gesetzlich Versicherten beteiligt ist, stehen ihm deshalb mehrere Versorgungsformen zur Verfügung. Zunächst könnten die Versicherten unmittelbar gegen Rechnung beliefert und auf Kostenerstattung gegen die Krankenkassen gemäß § 13 Abs. 4 SGB V verwiesen werden; in diesem Fall wäre der Versandhändler von jeder Rabattverpflichtung frei. Schließlich kann der Versandhändler unmittelbare vertragliche Beziehungen zu den beteiligten Krankenkassen aufnehmen, wie zum Beispiel nach § 140e SGB V. Weiter kann der Versandhändler gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V dem Rahmenvertrag beitreten und sich damit auch den Rabattvorschriften der §§ 130,130a SGB V unterstellen (vergleiche zur Problematik: Hauck/Noftz/Luthe, Kommentar zum SGB V, §129 SGB V, Rn. 7,8). Randnummer 77 Denn der Rahmenvertrag ist kraft Gesetzes nur wirksam für die Krankenkassen. Für die Apotheken wird der Rahmenvertrag dagegen nicht automatisch wirksam. Für die im Deutschen Apothekerverband (DAV) zusammengeschlossenen Apotheken hat der Rahmenvertrag Rechtswirkung aufgrund der satzungsmäßigen Befugnis des DAV zum Abschluss des Vertrages mit Wirkung für die dem DAV angeschlossenen Apotheken. Für die nicht dem DAV angeschlossenen Apotheken erlangt der Rahmenvertrag Rechtswirkung mit dem Beitritt der einzelnen Apotheke zum Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V (Hauck/Noftz/Luthe, aaO., § 129 SGB V, Rn. 37). Randnummer 78 Die Beklagte ist mit Wirkung zum 17. November 2008 zu dem Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten. Damit entfaltet der Rahmenvertrag Rechtswirkung für die Beklagte mit der Folge, dass diese an der Arzneimittelversorgung der GKV-Krankenversicherung teilnehmen kann. Damit ist die Beklagte auch den Regelungen der § § 130, 130a SGB V unterworfen. Randnummer 79 Durch den Beitritt treten die Rechtswirkungen nach § 2b Abs.2 des Rahmenvertrages ein. Randnummer 80 § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrages lautet wie folgt: Randnummer 81 Ausländische Apotheken sind ab dem auf den Erklärungseingang beim Deutschen Apothekerverband folgenden Kalendermonat berechtigt, auf Grundlage des § 78 Abs. 3 AMG bezogene, für den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassene und in den Preis- und Produktinformationen nach § 2 Abs. 6 als preisgebunden ausgewiesene Fertigarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen abzurechnen (Satz 1). Für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot <Satz 2>). Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus diesem Rahmenvertrag sowie den ergänzenden Verträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V (Satz 3). Auf Verlangen sind den Krankenkassen oder Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Seite 8 i. d. F. vom 30. September 2016 deren Verbänden Nachweise über die Bezugsquellen vorzulegen (Satz 4 ). Die Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, insbesondere zu gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung und die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs.3 SGB V gelten entsprechend (Satz 5). Randnummer 82 Damit gibt es zwischen inländischen und ausländischen Apotheken zwar eine unterschiedliche Möglichkeit, wie der Rahmenvertrag zur Anwendung kommt, nämlich nach § 129 Abs. 3 SGB V dadurch, dass die vorliegend nicht gegebene Fallvariante des § 129 Abs. 3 Nr. 1 SGB V eingreift oder aber, wie hier, dass dem Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten wird. Die Rechtsfolge der Anwendung des Rahmenvertrages ist aber für beide Varianten gleich. Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt oder sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vergleiche zur Problematik Urteile des BSG vom 28. Juli 2008, B1 KR 4/08 R; vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 14/08 R, vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R; Urteil des SG Speyer vom 21. März 2016, S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2017, L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8). Randnummer 83 Die Voraussetzungen, nach denen der Abschlag zu gewähren ist, liegen indes vor. Randnummer 84 Nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V (hier zitiert in seiner aktuellen Fassung) erhalten Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag nach Satz 1 6 vom Hundert (Satz 2). Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten (jetzt Satz 3, früher Satz 2). Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten (jetzt Satz 4, früher Satz 3). Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten (jetzt Satz 5, früher Satz 4). Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel,
§ 129aabgegeben werden (jetzt Satz 6, früher Satz 5).
Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie für Arzneimittel,
§ 129a
abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz gilt (jetzt Satz 7, früher Satz 6). Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben (jetzt Satz 8, früher Satz 7). Randnummer 85 Nach § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V trifft die Rabattpflicht die pharmazeutischen Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 18 AMG. Danach ist pharmazeutischer Unternehmer bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung; also nicht notwendigerweise der Hersteller. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Randnummer 86 Ohne Zweifel erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Randnummer 87 Die Beklagte ist als eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke gemäß §§ 11a Apothekengesetz, 17 Abs. 2a Apothekenbetriebsordnung zur Belieferung von deutschen Versicherten zulasten der Krankenkassen zugelassen. Randnummer 88 Die Verpflichtung zum Rabatt setzt nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V zunächst auch voraus, dass ein Arzneimittel zulasten der Krankenkassen abgegeben wird. Abgabe meint damit die Aushändigung des Arzneimittels durch einen Apotheker an den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 129 SGB V. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend keine Abgabe in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Randnummer 89 § 130a SGB V bestimmt weiter, für welche Arten von Arzneimitteln Rabatt zu gewähren ist (§ 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V). Danach gilt nämlich Satz 1 für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem AMG oder aufgrund § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel,
§ 129aabgegeben werden.
Randnummer 90 Gemeint mit den Preisvorschriften des AMG sind § 78 AMG, der die Preise regelt, und die auf der Grundlage davon erlassene Arzneimittelpreisverordnung, auf die § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrags Bezug nimmt. § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrages bestimmt, dass für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot) gelten. Nach Satz 5 gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, insbesondere zu gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung und die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs.3 SGB V entsprechend. Randnummer 91 Mithin war die Beklagte für den gesamten streitbefangenen Zeitraum, der nach dem Eingang der Beitrittserklärung zum 17. November 2008 lag, in das leistungsrechtliche System des SGB V eingebunden. Das allein hatte zur Folge, dass die Beklagte nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnahm und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und §§ 130, 130a SGB V unterworfen war (vergleiche ausdrücklich Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, aaO., Rn. 20). Randnummer 92 Entgegen der Auffassung der Klägerin entfaltet das Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 keine Rechtswirkung der Gestalt, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr der Rabattpflicht des § 130a SGB V unterworfen gewesen wäre mit der Folge, gegenüber der Beklagten nicht zur Erstattung der Abschläge verpflichtet zu sein, wie es § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V vorsieht. Randnummer 93 Denn das Auslegungsurteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 entfaltet nicht die Bindungswirkung, die die Klägerin der Entscheidung zuordnen will. Randnummer 94 Die Klägerin meint im Wesentlichen, der EuGH habe § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 als mit Art. 34 und 36 AEUV für unvereinbar erklärt. Dies habe unmittelbare Wirkung. Gesetzgebungsakte, wie hier § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht maßgeblich. Daraus folge, dass von der Rechtslage auszugehen sei, die vor Einführung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG bestanden habe. Eine Verpflichtung gemäß § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V zur Bezahlung von Herstellerrabatten existiere nicht. Zwar sei die Beklagte dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten. Soweit der EuGH aber die Anwendung der Preisvorschriften auf ausländische Versandhandelsapotheken als mit dem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar erklärt habe, führe dies bei zutreffender Betrachtung zur Unanwendbarkeit des Rahmenvertrages auf ausländische Versandhandelsapotheken. Bestünden keine rechtlichen Verpflichtungen nach dem Gesetz, könnten sie auch durch den Rahmenvertrag nicht originär begründet werden. Randnummer 95 Eine solche umfassende Bindungswirkung vermag die Kammer dem Urteil des EuGH, das im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ergangen ist, nicht beizumessen. Randnummer 96 Art. 267 AEUV lautet wie folgt: Randnummer 97 Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung Randnummer 98
- a)über die Auslegung der Verträge,
- b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Randnummer 99 Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Randnummer 100 Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Randnummer 101 Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit. Randnummer 102 Davon ausgehend ist festzustellen, dass die Vorlagefrage, die an den EuGH gerichtet war, die Auslegung gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.a AEUV betraf. Randnummer 103 Welche Bindungswirkung einem Urteil des EuGH für nationale Gerichte grundsätzlich zukommt, ist differenziert zu betrachten. Randnummer 104 Das Vorabentscheidungsurteil bindet im Ausgangsverfahren auf jeden Fall sowohl das vorlegende Gericht selbst, als auch jedes andere Gericht, das in demselben Rechtsstreit zu entscheiden hat. Die Bindungswirkung im Ausgangsverfahren besteht darin, dass das zuständige Gericht das Vorabentscheidungsurteil des EuGH bei seiner Entscheidungsfindung zu Grunde legt, in dem es entweder das fragliche EU-Recht in der vom EuGH gegebenen Auslegung auf den Ausgangsfall anwendet oder das für ungültig erklärte EU-Recht außer Anwendung lässt. Randnummer 105 Bei der Frage, ob das Vorabentscheidungsurteil Bindungswirkung auch außerhalb des Ausgangsverfahrens entfalten kann („erga-omnes-Wirkung“), ist zwischen Urteilen zur Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer EU-Rechtshandlung einerseits und den Auslegungsurteilen andererseits zu unterscheiden. Randnummer 106 Eine „erga-omnes-Wirkung“ ist jedenfalls bei Urteilen anzunehmen, die die Ungültigkeit von EU-Recht feststellen. Ein Ungültigkeitsurteil des EuGH stellt für jedes andere Gericht eine ausreichende Grundlage dar, die betreffende EU-Regelung bei der von ihm zu erlassenen Entscheidung als ungültig und dabei nicht anwendbar anzusehen. Randnummer 107 Um ein Ungültigkeitsurteil des EuGH handelt es sich bei der Entscheidung vom 19. Oktober 2016, wie bereits ausgeführt, unstreitig nicht. Randnummer 108 Die Bindungswirkung von Auslegungsurteilen ist indes streitig (vergleiche zu den Einzelheiten: Fuchs/Borchardt, Nomos Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 7. Auflage 2018 Teil 11, Rn. 44 ff). Randnummer 109 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, Auslegungsurteile im Vorabentscheidungsverfahren entfalteten lediglich bindende Wirkung im Hinblick auf das Ausgangsverfahren selbst (vergleiche zur Problematik: Waltraud Hakenberg, Der Dialog zwischen nationalen und europäischen Richtern- Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, DRiZ 2000, 345<347>). Randnummer 110 Überwiegend wird vertreten, dass gleichwohl von den Vorabentscheidungsurteilen des EuGH präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte ausgehen, die man als eine eingeschränkte „erga-omnes-Wirkung“ bezeichnet; diese tritt aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten ein (Urteil des Bundesfinanzhofs <BFH> vom 28. Mai 2013 , XI R 11/09, Rn. 66; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs <VGH> vom 26. Januar 1989, 10 UE 479/87, Rn. 43; Urteil des OLG Frankfurt vom 13. Dezember 2016, 11 U 96/14, Rn. 26 und 27; Beschluss des Verwaltungsgerichts <VG> Münster vom 26. Juni 2006,10 L 3 161/06, Rn. 31 und 33). Randnummer 111 Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin vorliegend nicht auf präjudizierende Wirkungen des Urteils des EuGH vom 19. Oktober 2016 berufen. Eine präjudizielle Wirkung der Gestalt, dass aus dem Auslegungsurteil des EuGH folge, §§ 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 78 Abs. 1 Satz 4 SGB V seien nicht anwendbar, was auch für den Rahmenvertrag gelte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Randnummer 112 Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem der Entscheidung des EuGH nicht vergleichbar. Randnummer 113 Der jenem Urteil zugrundeliegende Streitgegenstand ist eine im Zivilrecht wurzelnde Frage den unlauteren Wettbewerb betreffend; vorliegend geht es um das Leistungserbringungsrecht des SGB V, also um öffentliches Recht, hier zwischen Apotheke und pharmazeutischem Unternehmer. Randnummer 114 Hintergrund und Fragen des Vorlagebeschlusses des OLG Düsseldorf vom 24. März 2015 (I-20 U 149/13, 20 U 149/13) war eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts. Randnummer 115 Beklagter und Berufungskläger war ein eingetragener Verein, der wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch genommen wurde. Als Selbsthilfeorganisation, deren Ziel es war, die Lebensumstände von Parkinsonpatienten und deren Familien zu verbessern, wandte sich der Beklagte mit einem Schreiben, das eine Kooperation zwischen ihm und einer niederländischen Versandapotheke bewarb, im Juli 2009 an seine Mitglieder und stellte ihnen ein Bonussystem vor, das verschiedene Boni für rezeptpflichtige, nur über Apotheken erhältliche Medikamente bei deren Bezug durch die Mitglieder des Beklagten vorsah. Der Kläger und Berufungsbeklagte, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hielt die Werbung für gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 78 AMG und §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung bzw. § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG unlauter, da das beworbene Bonusmodell gegen die gesetzlich vorgesehene Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises verstoße. Randnummer 116 Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, das Bonusmodell zu empfehlen, wogegen der Beklagte Berufung beim OLG Düsseldorf einlegte. Randnummer 117 Das vorlegende OLG Düsseldorf führte aus, das Bonussystem verstoße nicht nur dann gegen die anwendbaren nationalen Bestimmungen, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgebe, sondern auch dann, wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Randnummer 118 Es stelle sich die Frage, ob § 78 Abs. 1 AMG in einer Situation wie der vorliegenden sowohl in der ursprünglichen, als auch in der geänderten Fassung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung darstelle. Randnummer 119 Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Oktober 2016 zum einen festgestellt, Art. 34 AEUV sei dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken. Zum anderen sei Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden könne, da sie nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen. Randnummer 120 Zur Begründung führte der EuGH im Wesentlichen aus, dass das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten erfasse, die geeignet sei, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, deren Abgabe ausschließlich Apotheken im Inland vorbehalten sei, beeinträchtige außerhalb Deutschlands ansässige Apotheken stärker als Apotheken in Deutschland. Traditionelle Apotheken seien grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen könnten, sei davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein könne als für traditionelle Apotheken. Randnummer 121 Es sei deshalb u.a. festzustellen, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie sie in der deutschen Regelung vorgesehen sei, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken (Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016, a.a.O.). Randnummer 122 Diesen Streitgegenstand in den Blick nehmend ergibt sich, dass der dortige Sachverhalt mit hiesigem in keiner Weise vergleichbar ist. Die in jenem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen betrafen die Frage, ob der Beklagte es zu unterlassen hatte, das Bonussystem einer niederländischen Versandapotheke seinen Mitgliedern zu empfehlen, weil der Kläger darin einen Verstoß gegen die Festlegung eines einheitlichen Apothekenpreises sah. Die Beziehungen jener Parteien beruhten also auf einer Wettbewerbsbeziehung und haben mit der der hiesigen Beteiligten nichts gemein. Vorliegend geht es zunächst nicht um ein Bonussystem, das die Versandapotheke als Wettbewerbsfaktor gegenüber traditionellen ansässigen Apotheken einsetzt, um einen unmittelbaren Zugang auch zum deutschen Markt zu finden und konkurrenzfähig zu bleiben. Vorliegendem Streit liegt die Rückforderung eines Herstellerrabatts, wie er gesetzlich in § 130a SGB V vorgesehen ist, zu Grunde. Von dessen Schutzzweck sind aber keine wettbewerblichen Beziehungen, wie oben dargestellt, betroffen. Wie bereits ausgeführt, wollte der Gesetzgeber die gesetzliche Krankenversicherung unter anderem dadurch finanziell entlasten, dass Arzneimittelhersteller Rabatte auf ihre Arzneimittel für die Versicherten gewähren müssen. Um dies zu gewährleisten, wurden zwei verschiedene Beziehungsebenen in § 130a SGB V geschaffen. Die Beziehung zwischen Apotheke und Krankenversicherung stellt sich so dar, dass die Krankenkassen den Rabatt dadurch erhalten, dass sie die Rechnungen der Apotheken bereits um den Herstellerrabatt kürzen. In einer weiteren, davon zu trennenden Beziehung, die hier maßgeblich ist, können die Apotheken von den Arzneimittelherstellern die Erstattung der gekürzten Beträge verlangen. Beide Beziehungsebenen haben mit dem Wettbewerbsstreit, um den es in dem Verfahren vor dem EuGH ging, nichts gemein. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes vom 13. Februar 2017 in vollem Umfang an. Randnummer 123 Die Kammer stimmt auch ausdrücklich der Auffassung der Beklagten zu, die zutreffend herausgearbeitet hat, Kern des Vorlageverfahrens sei die europarechtliche Zulässigkeit der Preisbindung auf der Ebene zwischen den Apothekern und den Endverbrauchern. Auf Herstellerrabatte oder andere finanzielle Leistungen zwischen den pharmazeutischen Unternehmen und den gesetzlichen Krankenkassen sei der EuGH in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Randnummer 124 Das ist zutreffend. Dazu äußerte sich der EuGH nicht, weil sich die an ihn gerichteten Fragestellungen auf Derartiges auch nicht bezogen. Randnummer 125 All dies hat zur Folge, dass die Beklagte durch den wirksamen Beitritt zum Rahmenvertrag gemäß § 2b Abs. 2 nach wie vor nach an der GKV-Arzneimittelversorgung teilgenommen hat und deshalb auch den Regelungen dieser Vorschrift sowie den §§ 130 und 130 a SGB V unterworfen war, was zur Folge hatte, dass eine Rabattpflicht bestand und die Klägerin zur Erstattung verpflichtet war. Randnummer 126 Damit ist die Leistung im streitbefangenen Zeitraum nicht rechtsgrundlos erfolgt. Auf die weiteren aufgeworfenen Fragen der Entreicherung kommt es deshalb nicht mehr an. Randnummer 127 Die Klage war abzuweisen. III. Randnummer 128 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung.