Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Deutschen Telekom AG Leitsatz 1. Das im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung getroffene Gesamturteil muss sich plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen und bedarf einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung, wenn für die Bewertungen der Einzelkriterien und für das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind; dabei ist zu erläutern, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist. Die verfahrensgegenständliche Beurteilung des Antragstellers genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht. (Rn.12) 2. Die fehlende Plausibilisierung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen kann nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung nicht rechtswirksam nachgeholt werden. (Rn.30) 3. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer realistischen Beförderungschance für den Fall einer erneuten rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung und einer diese berücksichtigenden neuen Auswahlentscheidung dürfen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG nicht überspannt werden. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 23. Mai 2019, 2 L 340/19, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2019 – 2 L 340/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, fallen der Antragsgegnerin zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.614,18 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der 1963 geborene Antragsteller ist Technischer Fernmeldehauptsekretär (BesGr. A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und auf seinen Antrag unter Wegfall der Besoldung zur Wahrnehmung einer nach Tarifgruppe 8 bewerteten Tätigkeit – dies entspricht einer Dienstpostenbewertung nach Besoldungsgruppe A 12 – im P.-management bei der T-Systems International GmbH beurlaubt. Randnummer 2 Der Antragsteller ist in der – noch nicht abgeschlossenen – Beförderungsrunde 2017/18 Mitbewerber um eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI_T“. In der seiner Bewerbung zugrunde liegenden, mit Datum vom 8.6.2017 erstellten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis 31.8.2016 erhielt der Antragsteller in allen sechs Einzelkriterien in der fünf Notenstufen umfassenden Notenskala die Bestnote „sehr gut“ und im Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung innerhalb der sechsstufigen Notenskala mit den Ausschärfungen „Basis“, „+“ und „++“ ebenfalls die Bewertung „sehr gut“ (in der Ausprägung „++“), was der zweitbesten möglichen Notenstufe hinter der Bestnote „hervorragend“ zuzuordnen ist. Randnummer 3 Mit Datum vom 30.11.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der Beförderungsrunde 2017/2018 nicht habe berücksichtigt werden können, da es mehr Bewerber als verfügbare Beförderungsplanstellen gebe und nur Beamtinnen und Beamte mit mindestens der Gesamtbewertung „hervorragend +“ befördert werden könnten. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 13.3.2018 – 2 L 2439/17 – untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin auf den Antrag des Antragstellers im Wege einstweiliger Anordnung, dem Beigeladenen – dieser war der Bewerber mit dem letzten Rangplatz der zur Beförderung vorgesehenen Beamten in der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI_T“ – vor dem Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz zu übertragen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei auf der Grundlage eines nicht hinreichend plausibel begründeten Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers getroffen worden, und es erscheine zumindest möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl auf der Grundlage einer rechtmäßig erstellten dienstlichen Beurteilung selbst zum Zuge kommen könne. Randnummer 5 Mit Datum vom 6.11.2018 wurde der Antragsteller für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis 31.8.2016 erneut dienstlich beurteilt. Die Beurteilung ist in den Einzelbewertungen sowie im Gesamturteil gleichlautend mit der dienstlichen Beurteilung vom 8.6.2017. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 1.3.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er in der Beförderungsrunde 2017/2018 auch auf der Grundlage der neuen Beurteilung nicht befördert werden könne. Auch in dem neuen Auswahlverfahren belegt der Beigeladene, der ebenso wie der Antragsteller in allen Einzelkriterien mit „sehr gut“ bewertet wurde, in Gesamturteil allerdings die Note „hervorragend +“ erhielt, den letzten Rangplatz der zur Beförderung vorgesehenen Beamten. Auch hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 23.5.2019 – 2 L 340/19 – hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung erneut untersagt, dem Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz zu übertragen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt, auch die erneute Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin beruhe auf einer nicht tragfähigen Grundlage zur Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers und verletze dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Auch erscheine zumindest möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage rechtmäßig erstellter dienstlicher Beurteilungen selbst zum Zuge kommen könne. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Randnummer 9 Die am 4.6.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 28.6.2019 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor bezeichneten, der Antragsgegnerin am 29.5.2019 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 10 Das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 28.6.2019, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 4.10.2019 und vom 24.10.2019, soweit diese das fristgerechte Vorbringen lediglich ergänzen, keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Randnummer 11 Die den angefochtenen, dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgebenden Beschluss tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die der in der Beförderungsrunde 2017/2018 (erneut) getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde liegende am 6.11.2018 für den Beurteilungszeitraum vom 1.6.2015 bis 31.8.2016 erstellte Regelbeurteilung des Antragstellers genüge – wie bereits die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.3.2018 im Verfahren 2 L 2439/17 beanstandete Regelbeurteilung vom 8.6.2017 – hinsichtlich des Gesamturteils immer noch nicht den Anforderungen, die an eine hinreichende Plausibilisierung und Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen seien (1.), und der Antragsteller habe eine realistische Chance, auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung vor dem Beigeladenen für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz ausgewählt zu werden (2.), begegnen mit Blick auf die diesbezüglichen Einwendungen der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Bedenken. Ungeachtet dessen und ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankommt, spricht die Aktenlage bereits dafür, dass die streitige Beurteilung von falschen Tatsachen ausgeht und von daher an einem durchgreifenden Mangel leidet (3.). Randnummer 12 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das von einer Kombination zweier unterschiedlicher Notenskalen in den Stellungnahmen der Führungskräfte (fünf Notenstufen) einerseits und hinsichtlich des von den Beurteilern zu findenden Gesamturteils (sechs Notenstufen) geprägte Beurteilungssystem der Antragsgegnerin keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken unterliegt, die Besonderheiten dieses Systems allerdings besondere Anforderungen an die Begründung und die Plausibilisierung sowohl der Bewertung in den Einzelmerkmalen als auch der Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Beurteiler stellen. 1 Beschlüsse des Senats vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, juris, und vom 30.3.2016 – 1 B 249/15 –, juris Beschlüsse des Senats vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, juris, und vom 30.3.2016 – 1 B 249/15 –, juris In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich das Gesamturteil plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muss und einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung bedarf, wenn für die Bewertungen der Einzelkriterien und für das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind, und dass im Rahmen dessen erläutert werden muss, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist. 2 BVerwG, Urteile vom 17.9.2015 – 2 C 13.14 und 2 C 27.14 –, juris; Beschluss des Senats vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, juris; s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rdnrn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26.8.2019 – 6 CE 19.1409 –, juris, Rdnr. 13 BVerwG, Urteile vom 17.9.2015 – 2 C 13.14 und 2 C 27.14 –, juris; Beschluss des Senats vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, juris; s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rdnrn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26.8.2019 – 6 CE 19.1409 –, juris, Rdnr. 13 Randnummer 13 Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, auch die mit Rücksicht auf seinen Beschluss vom 13.3.2018 – 2 L 2439/17 – neu erstellte Regelbeurteilung des Antragstellers werde trotz Erweiterung der Begründung des Gesamtergebnisses um mehrere Absätze dem Begründungserfordernis nicht gerecht, denn der Beurteilung lasse sich immer noch nicht entnehmen, warum der Antragsteller, der das Statusamt A 8 bekleide und im Beurteilungszeitraum eine nach der Tarifgruppe 8 bzw. der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Funktion wahrgenommen habe und bei dem alle sechs Einzelmerkmale auf einer fünfstufigen Notenskala mit der Bestnote „sehr gut“ bewertet worden seien, im Gesamturteil auf der hierfür geltenden sechsstufigen Notenskala nur die zweitbeste Notenstufe „sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ erhalten habe. Die in die Beurteilung aufgenommene Erläuterung hierzu enthalte nur abstrakte, vom Einzelfall losgelöste Ausführungen zum Beurteilungssystem und zur Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin und verdeutliche nicht, an welchem konkreten Maßstab die Beurteiler die Vergabe der Gesamtnote im Fall des Antragstellers gemessen haben. Eine individuelle Begründung des Gesamtergebnisses fehle nach wie vor. Es bleibe offen, worauf die behauptete Gesamtwürdigung in der Sache beruhe und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der deutlich höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers oberhalb seiner eigenen Laufbahngruppe konkret stattgefunden habe bzw. welcher Umfang der höherwertigen Tätigkeit nach dem System der Antragsgegnerin notwendig gewesen wäre, um innerhalb der Betriebseinheit die Gesamtspitzennote „hervorragend“ bzw. deren einzelne Ausprägungsgrade zu erreichen. Zumindest hätten die Beurteiler sich mit den textlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Führungskraft des Antragstellers auseinandersetzen und darlegen müssen, dass diese trotz der Höchstbewertung mit „sehr gut“ in sämtlichen Einzelmerkmalen und der äußerst positiven Darstellung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers aus ihrer Sicht kein Leistungsbild wiedergibt, welches unter Berücksichtigung der laufbahnübergreifend um vier Besoldungsstufen höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers gegenüber seinem Statusamt im Verhältnis zu den anderen Beamten auf der Beurteilungsliste das Beurteilungsergebnis „hervorragend“ rechtfertigt. Die einzige im letzten Absatz der Begründung des Gesamturteils getroffene, nicht lediglich vom Einzelfall losgelöste allgemeine Ausführungen enthaltende, sondern sich konkret auf den Antragsteller beziehende Feststellung, „obwohl der Beamte in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt hat, konnte in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note ‚hervorragend‘ erteilt werden“, reiche nicht aus, denn es sei anhand der übrigen Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar, um welche Merkmale es sich hierbei handeln solle und inwiefern sich das Leistungsbild des Antragstellers aus Sicht der Beurteiler in anderen Merkmalen hiervon unterscheide. Aus der in der Beurteilung zusammenfassend wiedergegebenen Stellungnahme der Führungskraft lasse sich nicht ohne weiteres herauslesen, dass der Antragsteller nicht in allen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe. Demnach habe es einer vertiefenden Auseinandersetzung mit den textlichen Ausführungen zu den einzelnen Merkmalen bedurft, um die Wertung der Beurteiler wenigstens ansatzweise nachvollziehen zu können. Hieran fehle es. Die statistischen Angaben in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ließen im Übrigen erkennen, dass die Antragsgegnerin statusamtsbezogene Kriterien letztlich nicht anwende, sondern sich bei der Vergabe der Gesamtnote – entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG – allein am Wert des tatsächlich bekleideten Arbeitspostens orientiere, denn nur so sei zu erklären, dass von den Beamten, die innerhalb derselben Laufbahngruppe amtsentsprechend oder höherwertig oder – wie der Antragsteller – zwar laufbahnübergreifend höherwertig, aber „nur“ um vier Besoldungsstufen höherwertig gegenüber ihrem Statusamt eingesetzt seien, kein einziger das Beurteilungsergebnis „hervorragend“ erreicht habe. Im Hinblick darauf, dass sich die Vergabe höherwertiger Arbeitsposten an beurlaubte Beamte nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientiere, sondern kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung erfolge, dürfe die Höherwertigkeit des Arbeitspostens aber nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Arbeitspostens gegenüber einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen. Vielmehr müsse auch ein Beamter, dem ein amtsgemäßer oder nur ein geringfügig höherwertiger Arbeitsposten übertragen ist, Leistungen erbringen können, die im Vergleich mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe die Höchstnote rechtfertigen. Dass dieser Grundsatz fallbezogen beachtet worden wäre, lasse sich den mitgeteilten Beurteilungsergebnissen der streitgegenständlichen Beurteilungsliste nicht entnehmen. Randnummer 14 Die von der Antragsgegnerin hiergegen vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Fehl geht insbesondere die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe, soweit es eine ergänzende oder tiefergehende Begründungsanforderung aufstelle, den eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen verlassen und den behördlichen Beurteilungsspielraum im Kernbereich des ausschließlich ihr selbst überlassenen Erkenntnisaktes verletzt. Randnummer 15 Im Ansatz zutreffend ist der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die dienstliche Beurteilung eines Beamten ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 3 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 5.15 –, juris, Rdnr. 9; Beschluss des Senats vom 21.3.2019 – 1 B 331/18 –, juris, Rdnr. 50, unter Hinweis auf BVerwG a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rdnr. 10 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 5.15 –, juris, Rdnr. 9; Beschluss des Senats vom 21.3.2019 – 1 B 331/18 –, juris, Rdnr. 50, unter Hinweis auf BVerwG a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 –, juris, Rdnr. 10 Randnummer 16 Dies ändert indes nichts daran, dass die dienstliche Beurteilung das Gericht – insbesondere mit Blick auf die dem Beamten in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes – durch eine ausreichend plausible Begründung in die Lage versetzen muss, in eine gerichtliche Überprüfung – wenn auch nur in den vorstehend beschriebenen Grenzen – überhaupt eintreten zu können. Eine bloße Wiedergabe der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ohne individuellen Bezug zu dem beurteilten Beamten und lediglich floskelhafte, auf den Beamten bezogene, kon-kret aber nicht nachvollziehbar begründete Behauptungen reichen hierzu nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Der Beamte kann erst dann beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn der Dienstherr das in der dienstlichen Beurteilung formulierte Werturteil erläutert, konkretisiert und dadurch plausibel macht. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, welcher Weg zu dem Werturteil geführt hat. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. 4 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rdnr. 20 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rdnr. 20 Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.9.2015 5 a.a.O. a.a.O. nochmals ausdrücklich hervorgehoben. Dass die Entscheidung ein – vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig erachtetes – Beurteilungsverfahren im Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung betrifft, während – hierauf weist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung besonders hin – fallbezogen die Einzelbewertungen mit einer textlichen Begründung versehen sind, ändert nichts an dem Erfordernis einer – hinsichtlich der Einzelbewertungen gegebenenfalls nachträglichen – Plausibilisierung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG) und sind für das Beurteilungswesen allgemeingültig. Randnummer 17 Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht – auch, aber nicht nur in Bezug auf Beurteilungen im Ankreuzverfahren – daran festgehalten, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird, es sei denn, es ergibt sich bereits aus einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden das Gewicht, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, und es wird deutlich, wie das Gesamturteil aus den Einzelaussagen hergeleitet wurde. Letzteres ist hier indes nicht der Fall. 6 OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 B 167/18 –, juris, Rdnr. 14, zur Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 B 167/18 –, juris, Rdnr. 14, zur Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. 7 BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 33 m. w. Nachw. BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 33 m. w. Nachw. Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, sind beim Gesamturteil nicht einschlägig. 8 BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 35 BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 35 Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich vielmehr aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. 9 BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 34 BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 34 Einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien – wie hier – für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. 10 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rdnr. 16, betr. die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.8.2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rdnr. 16, betr. die Beförderungsrunde 2017/2018 bei der Antragsgegnerin Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. 11 BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rdnrn. 18 ff. zur Beförderungsrunde 2018/2019 bei der Antragsgegnerin BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.8.2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rdnrn. 18 ff. zur Beförderungsrunde 2018/2019 bei der Antragsgegnerin Dabei bedarf die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbewertungen einer wenn auch kurzen, so doch individuellen substanzhaltigen Begründung, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar erläutert. 12 OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 – 10 S 47.18 –, juris, Rdnr. 11 OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.9.2018 – 10 S 47.18 –, juris, Rdnr. 11 Randnummer 18 Ergibt sich in Fallkonstellationen der vorliegenden Art das Gesamturteil nicht schlüssig aus der Bewertung der Einzelmerkmale, beruht die dienstliche Beurteilung auf einer Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe, was im Rahmen des oben beschriebenen gerichtlichen Prüfungsumfangs zu beanstanden ist. Dasselbe gilt, wenn nicht erkennbar ist, dass der Umstand einer höherwertigen Tätigkeit im Beurteilungszeitraum bei der Vergabe der Einzelbewertung und bei der Festlegung des abschließenden Gesamturteils Berücksichtigung gefunden hat. 13 Beschluss des Senats vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, juris, Rdnr. 31 Beschluss des Senats vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –, juris, Rdnr. 31 Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat eingehend und überzeugend dargelegt, dass fallbezogen beides zutrifft. Die Beschwerdebegründung lässt eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit der den angefochtenen Beschluss tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts weitgehend vermissen und beschränkt sich zunächst auf eine inhaltliche Wiedergabe von Inhalten der Beurteilungsrichtlinien, auf eine Zitierung der die Rechtmäßigkeit dieser Richtlinien bestätigenden Rechtsprechung – auch des erkennenden Senats – sowie der textlichen Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers vom 6.11.2018. Aus welchen individuellen Gründen sich die Gesamtbeurteilung des Antragstellers mit der Note „sehr gut“ in der Ausprägung „++“ mit Blick darauf, dass die durchweg mit der Bestnote bewerteten Einzelmerkmale grundsätzlich auch eine Gesamtbewertung mit der Note „hervorragend“ in drei Ausprägungen ermöglichen, aus den Einzelbewertungen ergibt, ist anhand der dienstlichen Beurteilung indes nicht schlüssig nachvollziehbar [a)], und die fehlende Plausibilisierung ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht (wirksam) nachgeholt worden [b)]. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.