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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 L 1994/19 Beschluss Identitäts- und Staatsangehörigkeitstäuschung im Asylverfahren § 30 Abs 3 Nr 2 AsylV

Identitäts- und Staatsangehörigkeitstäuschung im Asylverfahren Leitsatz Zur Täuschung über die Identität und der Staatsangehörigkeit. (Rn.4) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtliche

§§ 34und 36 Abs. 1 Asyl

G i. V. m. § 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Abschiebung keinen bestimmten Zielstaat bezeichnet hat. Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes -wie hier- die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und -wie wohl regelmäßig- auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Die Abschiebung kann dann im Rahmen eines vorläufigen unverbindlichen Hinweises in den Herkunftsstaat angedroht werden (vgl. BVerwG, Urt. v.

  1. Februar 2014 -10 C 6/13-, NVwZ-RR 2014, 487, juris Rn. 25; Urt. v.
  2. Juli 2000 – 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343, juris Rn. 13 f.). Wie das Bundesamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist der Zielstaat jedoch gegenüber dem Antragsteller noch rechtzeitig vor Vollzug der Abschiebung konkret zu bezeichnen. Dadurch ist gewährleistet, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit wirksamen Rechtsschutz gegen das angedrohte Zwangsmittel erlangen kann. Anzumerken ist mit Blick auf die daraus folgende ungeklärte Staatsangehörigkeit des Antragstellers: Die Abschiebungsandrohung, die dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise innerhalb einer Woche die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat androht,

§§ 34und 36 Abs. 1 Asyl

G i. V. m. § 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Abschiebung keinen bestimmten Zielstaat bezeichnet hat. Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes -wie hier- die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und -wie wohl regelmäßig- auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Die Abschiebung kann dann im Rahmen eines vorläufigen unverbindlichen Hinweises in den Herkunftsstaat angedroht werden (vgl. BVerwG, Urt. v.

  1. Februar 2014 -10 C 6/13-, NVwZ-RR 2014, 487, juris Rn. 25; Urt. v.
  2. Juli 2000 – 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343, juris Rn. 13 f.). Wie das Bundesamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist der Zielstaat jedoch gegenüber dem Antragsteller noch rechtzeitig vor Vollzug der Abschiebung konkret zu bezeichnen. Dadurch ist gewährleistet, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit wirksamen Rechtsschutz gegen das angedrohte Zwangsmittel erlangen kann. . Randnummer 5 Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und die ausgesprochene Befristung keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Der Antragsteller hat keine Umstände benannt, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme. Randnummer 6 Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG zurückzuweisen. Fußnoten 1) Vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte: “Dem Interesse des Antragstellers, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes … über ihren Antrag in Deutschland bleiben zu können, gebührt der Vorrang vor dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht, da die gleichzeitig erhobene Klage nicht ohne Erfolgsaussichten ist. Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt.“ 2) Vgl. Bl. 224, 226 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin 3) Vgl. nur Anhörung vor dem Bundesamt in Lebach am 15.01.2018, Bl. 84 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin = S. 7 des Anhörungsprotokolls 4) Vgl. Bl. 216 ff der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin 5) Anzumerken ist mit Blick auf die daraus folgende ungeklärte Staatsangehörigkeit des Antragstellers: Die Abschiebungsandrohung, die dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise innerhalb einer Woche die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat androht,

§§ 34und 36 Abs. 1 Asyl

G i. V. m. § 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Abschiebung keinen bestimmten Zielstaat bezeichnet hat. Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes -wie hier- die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und -wie wohl regelmäßig- auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Die Abschiebung kann dann im Rahmen eines vorläufigen unverbindlichen Hinweises in den Herkunftsstaat angedroht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2014 -10 C 6/13-, NVwZ-RR 2014, 487, juris Rn. 25; Urt. v. 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343, juris Rn. 13 f.). Wie das Bundesamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist der Zielstaat jedoch gegenüber dem Antragsteller noch rechtzeitig vor Vollzug der Abschiebung konkret zu bezeichnen. Dadurch ist gewährleistet, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit wirksamen Rechtsschutz gegen das angedrohte Zwangsmittel erlangen kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.