G i. V. m. § 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Abschiebung keinen bestimmten Zielstaat bezeichnet hat. Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes -wie hier- die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und -wie wohl regelmäßig- auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Die Abschiebung kann dann im Rahmen eines vorläufigen unverbindlichen Hinweises in den Herkunftsstaat angedroht werden (vgl. BVerwG, Urt. v.
G i. V. m. § 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Abschiebung keinen bestimmten Zielstaat bezeichnet hat. Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes -wie hier- die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und -wie wohl regelmäßig- auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Die Abschiebung kann dann im Rahmen eines vorläufigen unverbindlichen Hinweises in den Herkunftsstaat angedroht werden (vgl. BVerwG, Urt. v.
G i. V. m. § 59 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Abschiebung keinen bestimmten Zielstaat bezeichnet hat. Nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes -wie hier- die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und -wie wohl regelmäßig- auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Die Abschiebung kann dann im Rahmen eines vorläufigen unverbindlichen Hinweises in den Herkunftsstaat angedroht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2014 -10 C 6/13-, NVwZ-RR 2014, 487, juris Rn. 25; Urt. v. 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343, juris Rn. 13 f.). Wie das Bundesamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist der Zielstaat jedoch gegenüber dem Antragsteller noch rechtzeitig vor Vollzug der Abschiebung konkret zu bezeichnen. Dadurch ist gewährleistet, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit wirksamen Rechtsschutz gegen das angedrohte Zwangsmittel erlangen kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.