Bankdarlehensvertrag nach französischem Recht mit einem Unternehmen: Auslegung einer Vertragsklausel in Bezug auf eine Vorfälligkeitsentschädigung Leitsatz Zur Auslegung eines dem französischen materi
§ 256Rn.
37). Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 15, 382, 390; 69, 144, 147; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard,
§ 256Rn.
39). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (BGHZ 91, 37, 41; 94, 324, 329; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard,
§ 256Rn.
42). Die Berühmung muss nicht nur ernsthaft gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für den Kläger begründen (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard,
§ 256Rn.
42). Sie braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen, vielmehr genügt ein Verhalten, angesichts dessen der Kläger befürchten muss, der Beklagte werde ihm aufgrund seines vermeintlichen Rechts erhebliche Hindernisse entgegensetzen (BGH NJW 2009, 751, 752 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard,
§ 256Rn.
42). In diesem Sinne genügt für eine negative Feststellungsklage die Behauptung des Beklagten, aus seinem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich für ihn unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard,
§ 256Rn. 42). Es reicht aus, dass der Beklagte dem Recht des Klägers außerprozessual entgegengetreten ist (Münch
Komm-ZPO/Becker-Eberhard,
§ 256Rn.
43). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat mit Schreiben an die Klägerin vom 08.05.2013 für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 398.906,68 € beansprucht (Anlage K 9, S. 1, im Anlagenbd. zur Klageschrift Teil 2: „En revanche nous pourrions envisager d’accepter un tel remboursement contre indemnisation pour nos frais supplémentaires en raison d’un tel remboursement anticipé. Le montant de cette indemnité pour un remboursement à hauteur d’EUR 3.373.378,08 (...) au 5 Juin 2013 s’élèverait à EUR 398.906,68 (...). Cette information ne constitue, à ce stade, aucun engagement de notre part. Nous vous remercions de bien vouloir nous informer si ces conditions vous agréent.“). Die Klägerin hat sich in der Klageschrift vom 18.06.2013 (Bd. I Bl. 20 d. A. Abs. 2) und im Schriftsatz vom 04.05.2017 (Bd. II Bl. 371 f. d. A.) darauf bezogen, dass die Beklagte eine vorzeitige Rückzahlung durch die Klägerin nicht zugelassen und trotz eindeutiger vertraglicher Regelungen eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Voraussetzung einer vorzeitigen Tilgung gemacht habe. Randnummer 34
- b)Die Begründetheit der Feststellungsklage hat das Landgericht rechts- und verfahrensfehlerhaft verneint. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut der Regelung in Teil A (richtig: Kapitel A) Ziffer 5 Abs. 1 (richtig: Nr. 1) dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Nach dem Sachvortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei, stelle auch die französische Rechtsprechung darauf ab, was „fondement“, also Grundlage einer Regelung, sei. Nach dem weiteren Sachvortrag der Beklagten sei wirtschaftlicher Hintergrund der für die Klägerin vorgesehenen Möglichkeit einer vorzeitigen entschädigungsfreien Tilgung die Zinsregelung in Kapitel A Ziffer 4 des Darlehensvertrags, wonach der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zinssatz als Drei-Monats-Euribor zuzüglich einer Marge von 1,20 v. H. festgelegt worden sei. Die Klägerin sei dieser Darstellung des wirtschaftlichen Hintergrundes nicht substantiiert entgegengetreten (Bd. II Bl. 417 d. A.). a Randnummer 35
- aa)Damit hat das Landgericht gegen § 293 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer zulässigen Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Anwendung des fremden materiellen Rechts auf ein Rechtsverhältnis durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von einer Rüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1996, 54, 55). § 529 Abs. 1 ZPO ist nicht einschlägig, weil die Auslegung der in § 293 ZPO aufgeführten Rechtsnormen keine Tatsachenfeststellung ist (Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO (Stand 01.07.2018) § 293 Rn. 25). Verletzt der (Erst-) Richter die ihm durch § 293 ZPO auferlegten Pflichten zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, so liegt ein Verfahrensfehler vor (BGH NJW-RR 2002, 1359, 1360; MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl. § 293 Rn. 67). Soweit ausländisches Recht anzuwenden ist, hat der Tatrichter dieses nach ständiger Rechtsprechung des BGH gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 77, 32, 38; NJW 1991, 1418, 1419). Dabei darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dabei sind insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend auszuschöpfen (vgl. BGHZ 165, 248, 260). Randnummer 36
- bb)Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Tatrichters und hebt Urteile bei Verstoß gegen § 293 ZPO häufig auf, so wenn das Gericht jegliche eigene Erforschung unterlässt bzw. nur die Parteien auf die Beibringung von Nachweisen verweist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 766, 767; Stein/Jonas/Thole, ZPO 23. Aufl. § 293 Rn. 50). Da bezüglich der Frage, ob ausländisches Recht heranzuziehen ist, keinerlei Ermessensspielraum des Gerichts besteht, sind weder Behauptungen der Parteien noch Beweisantritte erforderlich (MünchKomm-ZPO/Prütting,
Rn. 47). Die Parteien haben keine Verpflichtung, sich zu Fragen des Inhalts des ausländischen Rechts zu äußern (Wieczorek/Schütze/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 293 Rn. 21; MünchKomm-ZPO/Prütting,
Rn. 51 f.). Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, ausländisches Recht zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (BGH NJW 1992, 3106, 3107; NZI 2013, 763, 765 Rn. 39). Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Randnummer 37
- cc)Das Erstgericht ist seiner Verpflichtung, den Inhalt des ausländischen Rechts und die Rechtspraxis zu ermitteln, in Bezug auf den Klageantrag zu 2 – ebenso wie in Bezug auf den Klageantrag zu 3 – überhaupt nicht nachgekommen. Stattdessen hat die Erstrichterin in rechtlich unzulässiger Weise ausschließlich darauf abgestellt, dass die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten zu – im Urteil nicht näher bezeichneter – französischer Rechtsprechung nicht substantiiert entgegengetreten sei. Wie ausgeführt, war das Landgericht, nicht die Klägerin zu Ermittlungen verpflichtet, weshalb es verfahrensrechtlich bedeutungslos wäre, wenn die Klägerin – unterstellt – Beklagtenvorbringen zum ausländischen Recht nicht substantiiert bestritten hätte. Randnummer 38
- dd)Allerdings trifft es nicht einmal zu, dass die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gehalten hätte. Vielmehr hat das Landgericht erstinstanzlich gehaltenen – wiederholten und vertieften – Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Randnummer 39
(1)In der Klageschrift vom 18.06.2013 hat die Klägerin dargelegt: Randnummer 40 „Wir dürfen in diesem Zusammenhang anmerken, daß die Cour de Cassation unter Hinweis auf Art. L.312-21 des Code de la Consommation klargestellt hat, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann angesetzt werden darf, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist – eine sich bloß mittelbar ergebende Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung reicht nicht (Urteil vom 24.04.2013, AZ. 12-19070, Affiches parisiennes vom 11. bis 13.05.2013, No. 54).“ (Bd. I Bl. 20 d. A. Abs. 3). Randnummer 41
(2)In der Replik vom 28.10.2013 hat die Klägerin auf Grund des von der Beklagten in der Klageerwiderung gehaltenen Vortrags (Bd. I Bl. 37 f. d. A.) um Fristverlängerung nachgesucht (Bd. I Bl. 62 d. A.), welche auf ihr erneutes Verlängerungsgesuch vom Landgericht schließlich bis zum 14.11.2013 gewährt worden ist (Bd. I Bl. 64 d. A.). Binnen dieser Frist sind keine weiteren – auf Grund der Amtsermittlungspflicht des Gerichts ohnehin nicht erforderlichen – Ausführungen der Klägerin zum französischen Recht eingegangen. Allerdings hat die Klägerin im Schriftsatz vom 31.03.2015, also mehr als zwei Jahre vor der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, erneut vorgebracht: Randnummer 42 „Wir weisen nochmals darauf hin, dass die vertraglichen Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens „sans indemnité“, somit ohne Entschädigung, eindeutig sind und daher kein Spielraum für Vertragsergänzung, -auslegung etc. besteht. Randnummer 43 Daher hat die Beklagte der Klägerin die ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des ersten Rückzahlungsbegehrens der Klägerin bisher (und noch weiterhin) gezahlten Zinsen zu erstatten. Randnummer 44 Beweis: wie vor [Sachverständigengutachten]“ (Bd. I Bl. 182 d. A. unten). Randnummer 45
(3)Diesen Vortrag hat die Klägerin gut vier Monate vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 04.05.2017 wiederholt und vertieft: Randnummer 46 „Nach der vertraglichen Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Darlehensvaluta ablösen konnte, ohne hierbei mit einer Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert zu werden. Nach Kapitel A Nr. 5 des Darlehensvertrages ist die Klägerin in Abweichung zu den Fälligkeits- und Zahlungsregeln in Kapitel C Art. 10 des Vertrages ausdrücklich berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuführen, ohne daß hierfür eine (wie auch immer geartete) Entschädigung zu bezahlen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Cour de Cassation kann eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann angesetzt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist (Urteil vom 24.04.2013, AZ: 12-19070, Affiches parisiennes vom 11. bis 13.05.2013, Nr. 54); im vorliegenden Fall ist dieser Punkt im Vertrag sogar ausdrücklich „umgekehrt“ geregelt.“ (Bd. II Bl. 371 d. A. Mitte). Randnummer 47
(4)Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 04.05.2017 unmissverständlich – und zutreffend – bemerkt, dass das Landgericht den Sachverständigen Prof. Dr. C. W. nur mit einem – nicht die Klageanträge zu 2 und 3 betreffenden – Teil der Fragen des französischen Rechts befasst hat: Randnummer 48 „Die Klägerin möchte sich indes einem objektivierten Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht verschließen, weshalb wir anregen würden, Herrn Prof. C. W. zum Zwecke der abschließenden Erörterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung laden zu lassen. Randnummer 49 Nach dem Dafürhalten des Unterzeichners muß es hierbei auch [dieses Wort ist in der Gerichtsakte mit Bleistift doppelt unterstrichen] um das zweite Klagebegehren der Klägerin gehen: Denn die sich hier stellende Frage „Durfte die Beklagte sich einem vorzeitigen Ablösen des Darlehensbetrages im Sinne der vertraglichen Regularien ohne Ansatz einer Vorfälligkeitsentschädigung wirksam widersetzen?“, ist bislang noch nicht geklärt. Randnummer 50 Wir würden anregen und beantragen, daß Herr Prof. C. W. bereits jetzt mit dieser Frage befaßt wird und sich hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußert.“ (Bd. II Bl. 371 d. A. Abs. 1 und 2). Randnummer 51 4. Den Klageantrag zu 3 (Berufungsantrag zu 1), die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 596.339,31 € zu bezahlen, hat das Landgericht ebenfalls rechts- und verfahrensfehlerhaft für unbegründet erachtet. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die – unzutreffenden – Ausführungen zum Feststellungsantrag angenommen, der Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu, weil eine Vertragsverletzung der Beklagten nicht vorliege. Randnummer 52 Die Klägerin hat indessen erstinstanzlich im Schriftsatz vom 04.05.2017 dargelegt, nach ständiger französischer Rechtsprechung sei die Klägerin infolge des Fehlens einer vertraglichen Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung zumindest berechtigt, die seit ihrer ersten Ankündigung, das Darlehen vorzeitig tilgen zu wollen, an die Beklagte (zu Unrecht) bezahlten Zinsen als Schadensersatz geltend zu machen (Bd. II Bl. 372 d. A.). Dazu hat die Klägerin auf eine als Anlage vorgelegte Übersicht Bezug genommen, wonach sich seitens der Beklagten – nach Ansicht des Klägers vertragswidrig geltend gemachte – Zinsen bis zum Datum des Schriftsatzes auf einen Betrag von 596.339,31 € beliefen, der als Schadensersatz geltend gemacht werde (Bd. II Bl. 371 f. d. A.). Angesichts dessen hätte das Landgericht Inhalt und Praxis des französischen Rechts ermitteln müssen. Zudem hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 04.05.2017, wie oben bereits erörtert, überdies angeregt und beantragt, den bereits bestellten Sachverständigen Herrn Prof. Dr. C. W. mit dieser Thematik zu befassen (Bd. II Bl. 371 Abs. 1 und 2 d. A.). Das Einholen eines Rechtsgutachtens war daher unumgänglich. Randnummer 53 5. Indessen erweist sich die Klage unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. C. W. als insgesamt unbegründet. Randnummer 54
- a)In dem detailliert mit Gesetzestexten und Fundstellen aus der französischen Rechtsprechung und Rechtslehre belegten Gutachten vom 30.04.2019 hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der vorliegende Darlehensvertrag nach Maßgabe der Art. 1156 bis 1164 Code civil (a. F.) auszulegen ist (Bd. III Bl. 601 f. d. A.). Gemäß Art. 1156 Code civil hat der Richter die gemeinschaftliche Absicht der Vertragsteile zu erforschen und darf nicht bei dem buchstäblichen Sinne der Worte stehen bleiben (Bd. III Bl. 602 d. A.). Die Auslegung ist nach der vom Sachverständigen dargestellten französischen Rechtslehre und Praxis eine souveräne Aufgabe der Richter in der Tatsacheninstanz (Bd. III Bl. 608 d. A.). Allerdings ist den Richtern, wie die Cour de Cassation bereits im Jahre 1872 entschieden hat, nicht erlaubt, die sich aus klaren und präzisen Vertragsbedingungen ergebenden Verpflichtungen zu verfälschen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ändern (Bd. III Bl. 609 d. A.). Weicht das Ergebnis der Auslegung einer Vertragsklausel nach den objektiven Auslegungsrichtlinien der Art. 1157 bis 1162 Code civil vom scheinbar klaren und präzisen Vertragswortlaut ab, obliegt es dem Tatrichter, zu erklären, warum die Klausel nur klar und präzise erscheint und ihr eine andere Bedeutung gegeben werden sollte (Bd. III Bl. 610 d. A.). Zur Auslegung berechtigende Unklarheiten können sich insbesondere aus dem Zusammenspiel einer an sich klaren Klausel mit einer anderen Klausel ergeben, wenn dieses eine Quelle für Inkonsistenzen oder Widersprüche ist. Ebenso kann eine Klausel formal präzise sein, aber nicht inhaltlich, was eine Einschränkung oder Erweiterung ihres Geltungsbereichs rechtfertigen kann (Bd. III Bl. 611 d. A.). Entscheidend ist, inwiefern die Entscheidung begründet wird (Bd. III Bl. 611 f. d. A.). Behauptet eine Partei, der tatsächliche Wille der Vertragspartner weiche von den klaren und genauen Vertragsbedingungen oder einer Vertragsklausel ab, sind alle Arten von Beweismitteln zulässig, d. h. Briefwechsel oder E-Mails, Sitzungsprotokolle und Zeugnisse Dritter (Bd. III Bl. 612). Randnummer 55
- b)Ebenso überzeugend hat der Sachverständige bemerkt, dass Klausel Nr. 5 von Kapitel A – Merkmale des Darlehens zwar in formaler Hinsicht klar und präzise erscheint, bei der gebotenen näheren Betrachtung jedoch, wie vom Sachverständigen auch mündlich im Einzelnen erläutert, auslegungsbedürftig ist (Bd. IV Bl. 721 d. A.). In der Klausel wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass das in Abs. 1 gewährte Recht auf vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen sein soll, sofern der Kreditnehmer sich – wie die Klägerin – für einen festen Zinssatz anstelle des variablen Zinssatzes entscheidet. Überdies folgt die Klausel Nr. 5 (Vorzeitige Rückzahlung) auf die Klausel Nr. 4 („Zinsen auf das Darlehen“), welche die Möglichkeit der Umwandlung in einen festen Zinssatz vorsieht, weshalb der Eindruck entsteht, Nr. 5 gälte auch für den Fall einer Umwandlung des variablen in einen festen Zinssatz. Indessen muss nach Nr. 5 der vorzeitige Rückzahlungstermin dem Ablauf einer Zinsperiode (Période d’Intérêts) entsprechen, ohne dass sich aus der Klausel selbst ergeben würde, was darunter zu verstehen sein soll. Auch andere Bestimmungen des Vertrages greifen diesen Begriff auf, insbesondere die vorangehenden Klauseln Nr. 3 und 4 des Kapitels A (Bd. III Bl. 614 d. A.). Wie der Sachverständige an Hand der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt hat, gab es die ursprünglichen Zinsperioden, die jeweils zu einem für drei Monate festen, danach wieder veränderlichen Zinssatz führten, ab Geltung des Festzinssatzes nicht mehr. Dies legt es nahe, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung entfallen sollte, weil die Verknüpfung mit den Drei-Monats-Zeiträumen ins Leere geht. Der Wortlaut der Klausel Nr. 3 legt nahe, dass es sich um zwei verschiedene Zeiträume – erstens Ratenfälligkeit bzw. Zinszahlungsperiode, zweitens Zinsperiode im Sinne einer Zinsberechnungsperiode – handelt, die bei einem variablen Zinssatz gekoppelt sind. Ferner spricht für den Wegfall der Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung, dass die Klausel Nr. 5 im zweiten Abschnitt den Ausnahmecharakter des Rechts zur vorzeitigen Rückzahlung zum Ausdruck bringt („sauf accord exprès“). Folglich ist der Bedeutungsgehalt der Klausel nicht eindeutig. Die am genauen Umfang des Rechts des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kündigung bestehenden Zweifel ermöglichen es dem Richter, den Vertrag unter Beachtung der Auslegungsrichtlinien der Art. 1156 bis 1162 Code civil auszulegen. Diesen sehr sorgfältig begründeten Überlegungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Randnummer 56
- c)Nach dem in der französischen Rechtsprechung angewandten Auslegungskriterium des allgemeinen wirtschaftlichen Hintergrunds des Vertrags (économie générale du contrat) ist, worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, einerseits zu berücksichtigen, dass der Hauptzweck der Option des Darlehensnehmers für einen festen Zinssatz in (der Abwendung) der Gefahr einer zu starken Erhöhung des variablen Zinssatzes besteht. Andererseits ist das Refinanzierungsrisiko der Bank zu berücksichtigen (Bd. III Bl. 617 d. A.). Randnummer 57
- d)Die von der Klägerin in beiden Rechtszügen angeführte Entscheidung des französischen Kassationshofs (Cour de cassation, 1ère chambre civile, arrêt du 24 avril 2013, N° de pourvoi: 12-19070, im Internet einsehbar unter www.Legifrance.gouv.fr ), in der es heißt: Randnummer 58 „Qu’en statuant ainsi, alors que le contrat de prêt ne comportait aucune clause prévoyant expressément qu’en cas de remboursement par anticipation, le prêteur était en droit d’exiger une indemnité au titre des intérêts non encore échus, le tribunal a violé le texte susvisé; ...“ Randnummer 59 ist nach den überzeugenden Erwägungen des Sachverständigen, der sich im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens auch mit den Rechtsausführungen des Herrn Prof. B., Paris, in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (Bd. III Bl. 535 ff. d. A. (französische Urfassung) und Bl. 524 ff. d. A. (deutsche Übersetzung)) überzeugend auseinandergesetzt hat, im vorliegenden Fall nicht einschlägig (Bd. IV Bl. 720 f. d. A.). In dem von der Cour de cassation entschiedenen Sache hatte ein Verbraucher eine Bank auf Rückerstattung einer an die Bank wegen vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens gezahlten Rückzahlungsentschädigung verklagt. Die Cour de cassation hob das Urteil des Tribunal de commerce de Paris wegen Verstoßes gegen Art. L.312-21 ancien Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch a. F.) auf (vgl. Bd. III Bl. 621 f. d. A.). Der vorliegende Vertrag unterfällt jedoch nicht dem Verbrauchergesetzbuch, sondern dem Code civil, dem Code de Commerce (Handelsgesetzbuch) bzw. dem Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch). Insoweit verweist z. B. Art. L.313-4 Code monétaire et financier nur auf Art. L.313-1 und 313-2 code de la consommation, nicht aber auf die sonstigen Bestimmungen, also auch nicht auf Art. L.312-21 Code de la consommation. Bei einem nicht dem Verbrauchergesetzbuch unterfallenden Vertrag – wie hier – hat der Darlehensnehmer nicht das einseitige Recht, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzuzahlen (Bd. III Bl. 623 d. A.). Randnummer 60
- e)Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der im Urteil der Cour de cassation vom 24.04.2013 (vorstehend unter d)) getroffenen Entscheidung auf ein dem Unternehmer – wie der Klägerin – gewährtes Darlehen ist aus den vom Sachverständigen angeführten, wohlerwogenen Gründen abzulehnen. Erstens ist der rechtliche Hintergrund ein völlig anderer. Im französischen Verbraucherrecht ist die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ein nicht dispositives Recht des Darlehensnehmers. Deshalb ist dort eine ausdrückliche Klausel über die vom Verbraucher zu zahlende Entschädigung erforderlich, um den Verbraucher auf die Kosten der vorzeitigen Rückzahlung aufmerksam zu machen. Hingegen ist nach allgemeinem französischen Zivilrecht die Zahlung einer Entschädigung das natürliche Gegenstück zu dem vom Darlehensgeber durch Annahme einer vorzeitigen Rückzahlung gewährten Vorteil. Zweitens schreiben die französischen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere für Kreditverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (anders als bei Verträgen zwischen Unternehmern) einen sehr strengen Formalismus vor, weshalb die Cour de cassation unter den Begriff der „Klausel“ in Art. L.312-21 ancien Code de la consommation nur ausdrückliche Klauseln versteht. Drittens benötigt ein gewerbetreibender Darlehensnehmer nicht den gleichen Schutz wie ein Verbraucher (Bd. III Bl. 625 f. d. A.). Randnummer 61
- f)Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Vertragsverletzung ist nach alledem auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und der Vertragsauslegung durch den Senat nicht gegeben. Hierfür spielt zwar die – nach der in jeder Hinsicht überzeugenden Darstellung des Sachverständigen zu verneinende (Bd. III Bl. 626 ff. d. A.) – Frage eines missbräuchlichen Widerstands (résistance abusive) der Beklagten keine Rolle. Da der Vertrag indessen dahin auszulegen ist, dass das Recht auf vorzeitige, entschädigungslose Rückzahlung nach der Option für einen Festzins nicht mehr besteht, hat sich die Beklagte nicht pflichtwidrig verhalten (Bd. III Bl. 629 d. A.). Vielmehr stellt sich die Weigerung der Beklagten, eine vorzeitige Rückzahlung ohne Entschädigung anzunehmen, als vertragsgemäß und damit als nicht pflichtwidrig dar (Bd. III Bl. 630 d. A.). Dass eine umsichtige und gewissenhafte Bank – wie es ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung voraussetzte – unter den gleichen Umständen wie die Beklagte die Vertragsklausel so ausgelegt hätte, dass sie es der Klägerin ermöglicht hätte, das Darlehen vorzeitig und entschädigungslos zurückzuzahlen, obwohl die Darlehensnehmerin die Option für einen festen Zinssatz ausgeübt hatte (Bd. III Bl. 632 d. A.), ist auf Grund der vorstehend unter
- a)bis
- e)erfolgten Erwägungen gerade nicht anzunehmen. Randnummer 62 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar. Randnummer 63 7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.