dem Käufer geäußerte Befürchtung, dass auch nach Durchführung des Software-Updates mit einem Fahrverbot zu rechnen sei, vermag die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht zu begründen. Sollte die Befürchtung allgemein auf (geplante oder diskutierte) Fahrverbote in einzelnen Städten gegründet sein, fehlt bereits jeglicher Bezug zu dem vorliegend relevanten Mangel. Dass der hier relevante Sachmangel, nämlich die Betriebsuntersagung infolge des Entzugs der EG-Typgenehmigung, auch nach Durchführung des Software-Updates weiterhin bestehen würde, kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Kraftfahrt-Bundesamtes in der Bestätigungserklärung vom
115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein
dem sog. Dieselabgasskandal betroffenes Fahrzeug in Anspruch. Randnummer 2 Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 11. April 2012 erwarb der Kläger
der Beklagten, die als sog. Audi Zentrum Fahrzeuge dieser Marke gewerblich veräußert, einen gebrauchten Pkw der Audi A4 Avant 2,0 TDI, 105 kW, Fahrzeug-Ident.-Nr. XXX, mit einer damaligen Laufleistung
26.100 km zu einem Preis
26.400,00 € (22.184,87 € netto). In dem Fahrzeug war ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Abgasnorm Euro 5) eingebaut, der zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs mit einer Software ausgestattet war, die den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand (Modus 1) gegenüber dem normalen Fahrbetrieb (Modus 0) infolge einer höheren Abgasrückführungsrate reduziert, d.h. der Modus 1 war nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Ab September 2015 wurde die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Später ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt, das diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne
2, Art. 3 Ziffer 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einordnete, den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten Software ausgerüstet worden waren. Es gab dem Hersteller auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt - für Fahrzeuge mit dem EA 189-Motor und einem Hubraum
1,2 und 2,0 Liter wurde ausschließlich eine Softwarelösung entwickelt und wurde für den vorliegenden Fahrzeugtyp die Freigabeerklärung durch das Kraftfahrt-Bundesamt am
2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 dar. Darüber hinaus ergebe sich ein Sachmangel im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug nicht die Eigenschaften aufweise, die er auf Grund öffentlicher Äußerungen des Herstellers habe erwarten können. Er sei durch die Angabe falscher Schadstoffwerte in Prospekten und Herstellerangaben getäuscht und geschädigt worden. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. eine Nacherfüllung sei für ihn unzumutbar, da sie
demjenigen ausgeführt werden solle, der für die arglistige Täuschung letztendlich verantwortlich sei, nämlich die Volkswagen-AG. Hinzu komme, dass das Software-Update den Mangel, der als erheblich zu qualifizieren sei, nicht behebe, hierdurch die Gefahr des Entstehens weiterer Mängel zu gewärtigen sei und ein merkantiler Minderwert verbleibe. Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts habe ein Software-Update zudem nicht zur Verfügung gestanden und es sei nicht bekannt gewesen, ob und wann eine Entwicklung erfolgversprechend sei. Randnummer 6 Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung
26.400 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe
4.952,19 € in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug seit dem 2. Juni 2017 befindet, und hat weiterhin auf Freistellung
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe
2.077,74 € nebst Zinsen angetragen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug der Kilometerstand 77.479 km. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen mit der Behauptung entgegengetreten, dass es sich bei der in Frage stehenden Software nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung handele, eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hierdurch nicht gegeben sei und im Übrigen ohnehin eine Überarbeitung durch ein für den Kläger nicht nachteiliges Software-Update möglich sei, das einen minimalen und durch den Hersteller getragenen Kostenaufwand
deutlich weniger als 100 € - und damit weniger als 1% des Kaufpreises - verursache, ohne dass ein Wertverlust bzw. merkantiler Minderwert verbleibe. Zudem bestehe auf Grund überwiegender Mitverantwortlichkeit des Klägers, der entgegen seiner Mitwirkungsobliegenheit ein kostenloses Software-Update nicht hat aufspielen lassen, kein Rücktrittsrecht bzw. sei ein solches mangels Nachfristsetzung ausgeschlossen. Randnummer 8 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 20.341,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2017 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Gleichzeitig hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe
4.952,19 € erledigt hat und dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs spätestens seit dem 2. Juni 2017 in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit bejaht und einen Anspruch des Klägers – nach Geltendmachung der Nutzungsentschädigung durch die Beklagte und einseitiger Erledigungserklärung des Klägers insoweit – in dem ausgeurteilten Umfang nach der kaufvertragsrechtlichen Gewährleistung angenommen (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323, 346 BGB). Das Fahrzeug sei mit einem Mangel behaftet, der in der nach den Ausführungen des Kraftfahrt-Bundesamts feststehenden fehlenden „Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeugs zur Erlangung einer Typgenehmigung wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt der Übergabe bestehe. Dass der Motor die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur auf Grund der speziellen Ausgestaltung der Software in der Weise einhalte, dass die Software nur im Prüfstandslauf die Optimierung der Abgaswerte aktiviere, während sie im normalen Straßenbetrieb ausgeschaltet bleibe, und erst durch die vom Kraftfahrzeug-Bundesamt verlangten technischen Eingriffe die „Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeugs habe hergestellt werden können, sei, auch wenn die unzulässigen Abschalteinrichtungen auch
anderen Fahrzeugherstellern verwendet würden, kein Zustand, der bei Sachen gleicher Art üblich sei und den der Käufer einer Sache der entsprechenden Art erwarten könne. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag hätten vorgelegen. Eine Frist zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen, da es sich um einen unbehebbaren Mangel handele. Zwar stehe fest, dass das Software-Update, wie sich aus dem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. September 2016 ergebe, zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits vorgelegen habe. Das Software-Update sei zur Mangelbehebung indes nicht geeignet, da nach seiner Durchführung zumindest ein Mangelverdacht verbleibe, der im Hinblick darauf, dass er nicht ausgeräumt werden könne, einen Mangel begründe. So sei es technisch-physikalisch evident, dass durch die Software weitere Parameter des Fahrzeugs verändert würden. Der Verdacht, dass sich durch das Update die Stickoxidwerte nicht ohne anderweitige Folgen auf Leistung, Verbrauch und Lebensdauer reduzieren ließen, gründe sich nicht zuletzt darauf, dass der Hersteller des Motors die streitgegenständliche Software in den Motoren verbaut habe. Zudem verbleibe immer der Makel des „Abgasskandalautos“. Auch die Neulieferung eines typengleichen Fahrzeugs als zweite Art der Nacherfüllung scheide aus, da diese auf Grund des Umstands, dass alle Fahrzeuge dieses Typs
dem Mangel betroffen seien, unmöglich sei, so dass dahinstehen könne, ob bei einem Gebrauchtwagen wie hier eine Ersatzlieferung überhaupt möglich sei. Der Rücktritt sei auch nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines unerheblichen Mangels gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit eines Fahrzeugs, das ohne die Durchführung
Umrüstungsmaßnahmen
der Stilllegung bedroht sei und bei welchem die Unsicherheit bestehe, welche Auswirkungen die Umrüstungsmaßnahmen auf das Fahrzeug hätten, sei nicht unerheblich. Im Zusammenhang mit dem danach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs müsse sich der Kläger die
ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, die angesichts einer gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtlaufleistung
Dieselfahrzeugen
250.000 km und einem Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
77.479 km mit einem Betrag
6.058,09 € zu bemessen seien. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei insoweit (nur) in Höhe eines Betrages
4.952,19 € eingetreten, weil
einer geschätzten Gesamtlaufleistung in Höhe
250.000 km statt 300.000 km auszugehen sei. Die Feststellung des Annahmeverzuges sei gemäß § 286 Abs. 1 BGB ab dem 2. Juni 2017 gerechtfertigt, ebenso der Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten könnten hingegen nicht erstattet verlangt werden. Randnummer 9 Die Beklagte erstrebt mit der Erstberufung eine vollständige Klageabweisung. Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, dass ein Sachmangel vorliege. Ferner rügt sie, dass das Landgericht zu Unrecht
einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung ausgegangen sei und einen unbehebbaren Mangel angenommen habe. Dieser könne durch das Software-Update beseitigt werden, ein bloßer Mangelverdacht reiche nicht aus. Soweit in dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen werde, dass durch das Update auch andere Parameter des Fahrzeugs verändert würden, könne dies nicht ohne Beweiserhebung festgestellt werden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass bloße Spekulationen ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte nicht ausreichend seien, die notwendigen Feststellungen zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund handele es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei auch nicht wegen eines vermeintlichen Makels (merkantiler Minderwert) entbehrlich gewesen. Auch seien die Ausführungen des Erstgerichts hinsichtlich der Erheblichkeit des Mangels nicht überzeugend. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eine Stilllegung des Fahrzeugs weder damals noch heute droht(e), jedenfalls wenn das Fahrzeug nachgerüstet werde, ein merkantiler Minderwert nicht zu gewärtigen sei, sie kein Verschulden treffe und die Mängelbeseitigungskosten unerheblich gering seien. Nach Maßgabe dessen sei keine Teilerledigung eingetreten und seien die Nebenforderungen unbegründet. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28. November 2018, Az. 12 O 132/17, die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 14 das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Randnummer 15 1. Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO 715/2007) dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeuges, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 715/2007, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführungsventil, mithin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführungsrate, mithin der Anteil an rückgeführten Abgasen, so geregelt wird, dass es nur zwischen 10 und 32 Grad Celsius und nur unter 1.000 Höhenmetern einen schadstoffarmen Modus gewährleistet und außerhalb dieses Temperaturfensters und in dieser Höhenlage zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der VO 715/2007 kommt ? Randnummer 16
der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung ausgegangen. Die Unmöglichkeit der Nachbesserung ergebe sich bereits daraus, dass dem Fahrzeug stets der Makel eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs anhaften werde und sich im Übrigen ein Software-Update anderweitig nachteilig auswirke. Das Software-Update erzeuge ein sog. Thermofenster, das als weitere neue unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne
2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 anzusehen sei. Eine solche Nachbesserung sei auch unzumutbar, weil zum einen ein Mangelverdacht verbleibe und zum anderen wegen der jahrelangen systematischen Irreführung ein nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Hersteller, was auf die Beziehung des Kunden zum Händler durchschlage, vorliege, wobei die Irreführung aktuell durch Audi gar noch fortgesetzt worden sei. Dass das Kraftfahrt-Bundesamt das Software-Update freigegeben habe, besage nichts, da auch dieses Amt
der Audi AG bereits erfolgreich getäuscht worden sei. Weiterhin könne auch nicht
einer Unerheblichkeit des Mangels im Sinne
5 Satz 2 BGB ausgegangen werden. Randnummer 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seiner Zulassung zum Straßenverkehr entgegensteht noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom
1 FZV (latent) drohende Betriebsuntersagung gefährdet war und sich das Fahrzeug damit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eignete (vgl. BGH, Beschluss vom
2 VO (EG) 715/2007. Danach ist vorgesehen, dass der Hersteller das Fahrzeug so ausrüstet, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Es soll also hierdurch – was sich insbesondere auch aus Erwägungsgrund 12 der VO (EG) 715/2007 ergibt – sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen. Dementsprechend sieht die Verordnung in Art. 5 Abs. 2 die Verwendung
Abschalteinrichtungen, die die Wirkung
Emissionskontrollsystemen verringern, generell als unzulässig an, sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007) eingreifen. In Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 wird der Begriff der „Abschaltreinrichtung“ sehr weitreichend als jedes Konstruktionsteil definiert, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Die hier streitgegenständliche Software ermittelt auf Grund technischer Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder im Straßenverkehr betrieben wird. In ersterem Fall wird ein Modus aktiviert, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und so der Ausstoß an Stickoxiden gegenüber dem im normalen Fahrbetrieb aktivierten Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet, reduziert wird. Die Aktivierung bzw. Deaktivierung der Abgasrückführung je nach Betriebsart hat damit unmittelbare Auswirkungen auf das Emissionskontrollsystem, indem die auf dem Prüfstand erlangten Messwerte – ohne dass dies erkennbar wäre – nicht denjenigen entsprechen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten wären. Die insoweit die Abgasführung beeinflussende Motorsteuerungssoftware stellt damit eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung dar (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom
den technischen Eigenschaften, der Funktionsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs ausschlaggebend für den Entschluss des Käufers, das konkrete Fahrzeug zu kaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein anderes austauschbar sein soll (BGH, Urteil vom
1 Satz 2 BGB zu beseitigen. Der Sachmangel besteht darin, dass durch die Ausstattung des Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung der dauerhafte ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch eine auf Grund
1 FZV (latent) drohende Betriebsuntersagung gefährdet ist, was dazu führt, dass sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eignet. Wie sich aus dem durch die Beklagte mit der Klageerwiderung vorgelegten Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 5. September 2016 ergibt, ist nach dem Aufspielen des durch den Hersteller entwickelten Software-Updates die den Sachmangel begründende Gefahr einer Betriebsuntersagung gerade nicht mehr gegeben. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass die vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass nach dem Software-Update keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorlägen, die Grenzwerte und anderen Anforderungen an Schadstoffemissionen auch in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit
emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten seien, die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt worden seien und die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert blieben. Im Hinblick darauf ist im Falle der Nachrüstung des Fahrzeugs mittels des durch das Kraftfahrt-Bundesamt geprüften Software-Updates – ungeachtet der Bindungswirkung des Bescheids vom
Bedeutung, wenn hierdurch weiterhin die Entziehung der EG-Typgenehmigung zu befürchten wäre. Dies ist jedoch angesichts der geltenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem für den streitgegenständlichen Fahrzeug- bzw. Motortyp entwickelten Software-Update - wie dargelegt - gerade nicht der Fall (Senat, aaO). Randnummer 33 Mit Blick auf den Zweck der Nacherfüllung, dem Käufer dasjenige zu verschaffen, was ihm nach dem Vertrag geschuldet wird, käme eine Nachbesserung durch Aufspielen des Software-Updates zwar dann
vornherein nicht als adäquate Nacherfüllungsmaßnahme in Betracht, wenn hierdurch ein Zustand herbeigeführt würde, der die Erfüllungstauglichkeit durch die Verursachung anderer (neuer) Mängel aufheben würde. Dass das Aufspielen des Software-Updates tatsächlich zu neuen Mängeln an dem Fahrzeug führt, wird durch den Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger die Befürchtung geäußert hat, dass das Software-Update mit ungünstigen Folgen für Motorleistung, Kraftstofferbrauch, Emmissionsverhalten (Erhöhung der Emmissionswerte) und Lebensdauer (Verschleißerscheinungen) verbunden sein werde, reichen diese Vermutungen, denen eine objektivierbare Grundlage fehlt, zur Begründung eines konkreten Mangels in Bezug auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug nicht aus. Randnummer 34 c. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war im vorliegenden Fall auch nicht nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB entbehrlich. Danach bedarf es einer Fristsetzung auch dann nicht, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit ist dabei der Erkenntnisstand des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urteil vom
Folgeschäden insbesondere am Motor bestehe, sind Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Befürchtung auf eine konkrete und plausible Tatsachengrundlage stützt, nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers offenbar lediglich um Vermutungen und letztlich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen, hinsichtlich derer eine Beweiserhebung auf eine prozessual unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinauslaufen würde (vgl. dazu Senat, aaO; OLG Köln, Beschluss vom
der geschuldeten Beschaffenheit bedeuten kann (BGH, Urteil vom
einer Verweigerung der Nacherfüllung bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte mit Schreiben vom
dem Kläger formulierten Fragen an den EuGH kommt nicht in Betracht. Randnummer 42 Nach Artikel 267 AEUV [Vorabentscheidungsverfahren] entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (Abs. 1) über die Auslegung der Verträge (a), und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (b). Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Abs. 2). Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Abs. 3). Randnummer 43 Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der
dem Kläger gestellten Fragen an den EuGH durch den Senat nicht erfüllt. Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung des Senats grundsätzlich mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Der Senat hält eine Entscheidung des EuGH zum Erlass seines Urteils nicht für erforderlich (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Das etwaige weitere Vorhandensein einer Abschalteinrichtung birgt angesichts der geltenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem für den streitgegenständlichen Fahrzeug- bzw. Motortyp entwickelten Software-Update nicht die Gefahr einer Entziehung der EG-Typgenehmigung. Randnummer 44 2. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger keine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Ansprüche zustehen, war auch seinem Feststellungsbegehren nicht zu entsprechen und scheidet ein Anspruch auf Erstattung der mit der vorgerichtlichen Anspruchsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.