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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 78/20 Beschluss Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines Bauvorbeschei

Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines Bauvorbescheides bei bereits verwirklichtem Vorhaben; Zulassungsfähigkeit einer gewerblichen Hundezucht im allgemeinen Wohngebiet;

§ 34Abs.1 Satz 1 Bau

GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zum Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise sog. Faktischer rückwärtiger Baugrenzen etwa Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, bei Juris vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“

§ 34Abs.1 Satz 1 Bau

GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zum Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise sog. Faktischer rückwärtiger Baugrenzen etwa Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, bei Juris Randnummer 17 Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger tritt den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nur allgemein mit dem Hinweis entgegen, dass er hinsichtlich der genannten Aspekte anderer Auffassung sei. Das bleibt ihm unbenommen, rechtfertigt nach dem zuvor Gesagten indes nicht die Rechtsmittelzulassung. Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber in seiner auf die eigene Ortseinsicht Bezug nehmenden Entscheidung ausdrücklich mit der Frage der korrekten Abgrenzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und dazu im Zusammenhang mit den vom Kläger schon erstinstanzlich angeführten, nach seiner Auffassung als prägend mit zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzungen festgestellt, dass jenseits des von ihm als maßgeblich angesehenen Bereichs zwischen der Kreuzung der K-Straße im Nordwesten und der weiteren Bebauung im Südwesten bis zu den Anwesen R-Straße Nr. 14 und Nr. 19 vom Vorhabengrundstück gegebenenfalls vorhandene gewerbliche Nutzungen weder optisch noch in anderer Weise tatsächlich in Erscheinung treten. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, da es nach dem Wortlaut des lediglich hinsichtlich des Kriteriums der Art der baulichen Nutzung durch den § 34 Abs. 2 BauGB ergänzten § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausdrücklich auf die faktischen Gegebenheiten (nur) in der „näheren“ Umgebung eines Baugrundstücks ankommt. Dass beispielsweise der nach Aussage des Kläger auf Nachfrage des Berichterstatters bei der Ortseinsicht „am Ende der Straße S. III“, die von der K-Straße nach Nordwesten abzweigt, verortete „Bauernhof“ wie auch eine sich angeblich ebenfalls „dort“ befindende Heizungsbaufirma nicht mehr zur „näheren“ Umgebung des Baugrundstücks gehört, erschließt sich daher unschwer. Randnummer 18 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der „Hundezucht“ des Klägers zumindest erhebliche Bedenken gegen deren Zulässigkeit auch in einem von ihm angenommenen Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) bestünden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt. 8 vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 – KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 –, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 – 2 W 47/95 –, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 –, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 –, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 – KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 –, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 – 2 W 47/95 –, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 –, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 –, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus. Diese Einschränkungen basieren neben der Formalisierung über den sog. Gebietserhaltungsanspruch aus nachbarlicher Sicht aber letztlich immer auf dem Gedanken der bereits im Ablehnungsbescheid des Beklagten herausgestellten Unzumutbarkeit solcher Tierhaltungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Eine ausnahmsweise Zulassung einer sogar – wie hier – selbständigen gewerblichen Hundezucht als „nicht“ störender Gewerbebetrieb auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erscheint vor dem Hintergrund der insoweit nicht unterscheidbaren Störungen für die Wohnnachbarschaft fernliegend. 9 vgl. zur Frage der Einordnung in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, insbesondere zur Frage, ob es sich um einem „wesentlich“ oder um einen nur „nicht wesentlich“ störenden Betrieb handelt sowie zur fehlenden Einordnungsmöglichkeit als landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 BauGB) BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 4 B 191.96 –, Buchholz 426.12 § 5 BauNVO Nr. 6 vgl. zur Frage der Einordnung in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, insbesondere zur Frage, ob es sich um einem „wesentlich“ oder um einen nur „nicht wesentlich“ störenden Betrieb handelt sowie zur fehlenden Einordnungsmöglichkeit als landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 BauGB) BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 4 B 191.96 –, Buchholz 426.12 § 5 BauNVO Nr. 6 Randnummer 19 Da dem Vortrag des Klägers kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 21 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21.7.2005 – 1 A 10305/05 –, wobei in dem Fall ein Anspruch des Nachbarn gegen eine Hundehaltung zunächst vom VG Koblenz unter Annahme einer Verwirkung nachbarlicher Abwehransprüche angenommen wurde und in zweiter Instanz dann die Klagebefugnis des konkreten Nachbarn, der nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks war, sondern lediglich ein Wohnrecht besaß, verneint wurde 2) vgl. den „negativen Vorbescheid“ des Beklagten vom 19.10.2017 – B132-39-2017-05 – 3) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – Az. 153/2017 – 4) vgl. dazu die Niederschrift vom 25.9.2019 – 5 K 337/19 – 5) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. 6) vgl. grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1977 – II R 125/76 –, BauR 1977, 120, und vom 5.10.1979 – II R 2 und 3/79 –, BRS 35 Nr. 171, wonach für die Klage auf Erteilung eines (positiven) Vorbescheides das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das betreffende Vorhaben bereits verwirklicht ist, für bestimmte Fallkonstellationen insoweit kritisch Bitz/Schwarz, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn73 7 ) vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“

§ 34Abs.1 Satz 1 Bau

GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zum Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise sog. Faktischer rückwärtiger Baugrenzen etwa Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, bei Juris 8) vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 – 2 A 2/18 – KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 –, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 – 2 W 47/95 –, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 –, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 –, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann 9) vgl. zur Frage der Einordnung in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, insbesondere zur Frage, ob es sich um einem „wesentlich“ oder um einen nur „nicht wesentlich“ störenden Betrieb handelt sowie zur fehlenden Einordnungsmöglichkeit als landwirtschaftlicher Betrieb (§ 35 BauGB) BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 4 B 191.96 –, Buchholz 426.12 § 5 BauNVO Nr. 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.