Unzulässige Abschalteinrichtung: Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Leasingnehmer Leitsatz 1. Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing ohne Restwertgarantie begründet alle
§ 812Abs.
1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückabwicklung des zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten geschlossenen Kaufvertrags scheitert schon am Vorliegen eines Rechtsgrundes. Denn die Klägerin hat den zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug weder wirksam angefochten, noch ist der Kaufvertrag von Anfang an nach § 134 BGB nichtig gewesen. Randnummer 39
- aa)Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 123 BGB liegen nicht vor. Die Klägerin hat insoweit kein eigenes Anfechtungsrecht gegenüber der Erstbeklagten, da sie als Leasingnehmerin nicht selbst mit der Erstbeklagten einen Vertrag geschlossen hat. Randnummer 40
- bb)Ihr steht aber auch aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin kein solches zu. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Anfechtungsrecht als höchstpersönliches Recht übertragbar ist (so etwa OLG Dresden, Urteil vom 3.4.2018 – 4 U 698/17, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.1.2015 – 12 U 147/14, juris; dagegen LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 413 Rn. 5 m.w.N; offen gelassen durch OLG Hamm, Urteil vom 9.11.2004 – 7 U 30/04, juris) und ob der Leasinggeberin ein Anfechtungsrecht zusteht (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019 – 13 U 153/18, juris; Kammer, Urteil vom 29.11.2019 – 12 O 76/19 n.v.). Denn es fehlt jedenfalls an einer wirksamen Abtretung des Anfechtungsrechts durch die Leasinggeberin (§§ 413, 398 BGB). Eine solche Abtretung ergibt sich insbesondere nicht aus den maßgebenden Leasingbedingungen. Denn die in Abschnitt XIII. Nr. 2 der Leasingbedingungen geregelte Abtretung erfasst ausschließlich Sachmängelgewährleistungsrechte, nicht aber ein Anfechtungsrecht. Bereits der Wortlaut der Regelung legt dies nahe, wenn dort von Ansprüchen „wegen eines Mangels“ gesprochen wird. Auch in systematischer Hinsicht spricht nichts für eine etwaige Abtretung des Anfechtungsrechts, da in den folgenden Sätzen der Nr. 2 und den folgenden Ziffern des Abschnitts XIII. ausschließlich auf typische Mängelgewährleistungsrechte wie den Anspruch auf Minderung, den Anspruch auf Nachlieferung sowie das Rücktrittsrecht Bezug genommen wird. Gegen die Abtretung des Anfechtungsrechts spricht schließlich der Klauselzweck. Denn die Abtretung der Mängelgewährleistungsrechte soll den nach den Leasingbedingungen üblicherweise vereinbarten Gewährleistungsausschluss zulasten des Leasingnehmers ersetzen, um diesen nicht rechtlos zu stellen. Die Abtretung dient indes nicht dazu, den Leasingnehmer in eine ihm nicht zukommende käuferähnliche Position zu versetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066). Dass der Leasingnehmer durch eine solche Auslegung dieser (typischen) Klausel nicht unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH aaO). Randnummer 41
- cc)Der Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten war auch nicht von Anfang gemäß § 134 BGB unwirksam. Soweit verschiedentlich ein Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV diskutiert wird (vgl. LG Augsburg, NJW-RR 2018, 1073; Kamp/Weiß, VuR 2018, 412), fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Verstoß. Maßgeblich ist bei § 27 Abs. 1 EG-FGV ein formeller Gültigkeitsbegriff. Danach ist die Übereinstimmungsbescheinigung bereits dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019 – 7 U 134/17, juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall sein könnte, zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf das Schreiben des KBA an die Zweitbeklagte vom 18.10.2017 vermag daran nichts zu ändern. Zwar ordnet das KBA in diesem Schreiben die Vernichtung der bereits ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für den Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs an. Die Vernichtung der ausgestellten Bescheinigungen bezieht sich allerdings nur auf Bescheinigungen für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen waren, mithin nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Dass die Bescheinigungen aufgrund formeller Verstöße bei der Ausstellung vernichtet werden sollten, lässt sich hieraus nicht ableiten. Randnummer 42
- b)Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche gegen die Erstbeklagte aus einem Rücktritt nach dem Recht der kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistung gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, §§ 346, 413, 398 BGB zu. Randnummer 43
- aa)Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, den die Leasinggeberin mit der Erstbeklagten geschlossen hat, wirksam durch XIII. der Allgemeinen Leasingbedingungen abgetreten wurde (zur Zulässigkeit der Abtretung des Rücktrittsrechts siehe BGH, Urteile vom 1.6.1973 – V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 und vom 21.6.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640 jeweils. m.w.N.). Richtig ist auch, dass das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen einen Sachmangel darstellen kann, der zur Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsrechten berechtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133; Saarl. OLG, Urteil vom 28.8.2019 – 2 U 92/18, NJW-RR 2020, 47, jeweils m.w.N.). Ob – wie die Klägerin vorliegend behauptet – im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Ebenso dahinstehen kann die Frage, ob die Klägerin als Zessionarin des Rücktrittsrechts für die Setzung einer Nachfrist zuständig war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.6.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640 m.w.N.) und ob sie unter den gegebenen Umständen die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB verletzt hat (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18, juris). Denn ein Rücktritt scheidet bereits deshalb aus, weil weder die Klägerin noch die Leasinggeberin der Erstbeklagten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Randnummer 44
- bb)Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners grundsätzlich nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Fristsetzung war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entbehrlich. Randnummer 45
- cc)Ein sofortiger Rücktritt ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 326 Abs. 5, § 275 BGB scheidet aus, da die Nacherfüllung im Zeitpunkt des Rücktritts nicht unmöglich gewesen ist. Das der Klägerin angebotene Software-Update, das bereits im Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung vorlag, ist vielmehr in jeder Hinsicht zur Nacherfüllung geeignet. Randnummer 46 Unabhängig von der Frage einer etwaigen Bindungswirkung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.9.2006 – IX ZR 89/05, WM 2006, 2382 m.w.N.; im Anschluss an den BGH LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16, juris; siehe auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 18 f.; einschränkend BGH, Urteil vom 4.2.2004 – XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19; Beschluss vom 12.1.2006 – IX ZB 29/04, WM 2006, 779) geht die Kammer nach den Feststellungen des KBA in dessen Bescheid vom 18.10.2017 davon aus, dass das Software-Update nicht nur geeignet ist, einen etwaigen Mangel zu beseitigen, sondern auch, dass mit dem Aufspielen des Updates keine weiteren nachteiligen technischen Folgen für das Fahrzeug und dessen Einsatz im Verkehr verbunden sind. Dabei berücksichtigt die Kammer nicht nur, dass es sich bei dem KBA um die für die Erteilung von Typgenehmigungen und damit für die Zulassung von Fahrzeugen in Deutschland zuständige Behörde handelt, sondern auch, dass das KBA ausdrücklich bestätigt, zu seiner Einschätzung aufgrund eingehender Überprüfung der betroffenen Fahrzeuge gekommen zu sein, darunter auch ein Fahrzeug vom Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem identischen Motor (vgl. Bericht des KBA zur Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren, Stand: 10.1.2020, abrufbar unter https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/bericht_Wirksamtkeit_SW_Updates.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ). Konkrete Anhaltspunkte, die diesen Feststellungen in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug entgegenstehen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Randnummer 47 Soweit in Fällen wie hier darauf verwiesen wird, dass trotz Mangelbeseitigung immer noch ein merkantiler Minderwert an dem Fahrzeug verbleibe, was die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung begründe, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil bereits keine belastbaren Erfahrungswerte in Bezug auf einen etwaigen Minderwert bei Dieselfahrzeugen existieren, bei denen eine unzulässige Abschalteinrichtung nachträglich durch ein Software-Update entfernt wurde. Ein etwaiger Preisrückgang für Dieselfahrzeuge kann insbesondere auch auf (geplante bzw. diskutierte) Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Städten zurückzuführen sein (vgl. Saarl. OLG, NJW-RR 2020, 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019 – 13 U 253/18, juris, jew. m.w.N.). Dabei kommt hier hinzu, dass die Klägerin ohnehin aufgrund des Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie und der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit – anders als ein Käufer – grundsätzlich nicht das Verwertungsrisiko für das streitgegenständliche Fahrzeug trägt (vgl. BGH, Urteil vom 24.4.2013 – VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, juris). Randnummer 48
- dd)Die Nacherfüllung ist der Klägerin auch nicht nach § 440 Satz 1 BGB unzumutbar. Danach bedarf es keiner Fristsetzung, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit ist dabei der Erkenntnisstand des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NZV 2017, 321, 325; Saarl. OLG, NJW-RR 2019, 1453 m.w.N.). Ob dies auch bei der leasingtypischen Vertragskonstruktion gilt oder ob insoweit auf den Leasingnehmer abzustellen ist (vgl. hierzu KG, MDR 2009, 1274; Saarl. OLG, NJW 2009, 369), bedarf keiner Entscheidung. Denn das von der Zweitbeklagten entwickelte Software-Update stellt aus den bereits dargelegten Gründen eine der Klägerin und der Leasinggeberin gleichermaßen zumutbare Möglichkeit der Nacherfüllung dar. Randnummer 49 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, ihr sei die Nacherfüllung auch deshalb unzumutbar, weil die Zweitbeklagte das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug entwickelt habe, die Klägerin aber keinerlei Vertrauen in die Zweitbeklagte haben könne, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn dem steht schon entgegen, dass die Entwicklung des Updates und das Aufspielen des Updates maßgebend auf das KBA als hierfür zuständiger Behörde zurückgehen (vgl. dazu auch Saarl. OLG, Urteil vom 28.8.2019 – 2 U 94/18, NJW-RR 2019, 1453; LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2019 – 2-01 O 121/16, juris; a.A. LG Krefeld, Urteil vom 20.11.2019 – 2 O 54/18, juris) und im Übrigen die Erstbeklagte die Nacherfüllung gegenüber der Klägerin allein zu verantworten hat. Randnummer 50 Auf die weitergehende Frage, ob in einem Fall wie hier grundsätzlich vor dem Rücktritt noch ein zweiter Nacherfüllungsversuch zu gewähren ist (vgl. § 440 Satz 2 BGB; dazu näher OLG Frankfurt, Urteil vom 5.12.2019 – 16 U 61/18; LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16, juris), kommt es hiernach nicht an. Randnummer 51
- dd)Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch nicht aus sonstigen Gründen entbehrlich. Insbesondere liegt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Denn die Klägerin ist bereits vor ihrer ersten Rücktrittserklärung über die Verfügbarkeit des Software-Updates hinreichend informiert und es ist ihr auch die (einfache) Möglichkeit des Aufspielens angeboten worden. Randnummer 52
- c)Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der Leasinggeberin und der Erstbeklagten aus § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 283 stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu, da es auch insoweit jedenfalls an einer Fristsetzung fehlt. Randnummer 53
- d)Auch unter anderen Gesichtspunkten scheiden Schadensersatzansprüche aus. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Insoweit ist bereits der Anwendungsbereich einer entsprechenden Haftung nicht eröffnet. Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, um Haftungslücken zu schließen, die sich insbesondere für den weiten Bereich des grauen Kapitalmarkts ergaben (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 311 Rn. 19, 67). Die Notwendigkeit einer Haftung für unrichtige Angaben in Emissionsprospekten liegt dabei darin begründet, dass diese in der Regel die einzige Informationsquelle für den interessierten Kapitalanleger darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.1990 – VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461). Diese Erwägungen treffen auf den Kauf und das Leasing von Kraftfahrzeugen nicht in vergleichbarer Weise zu, da in diesem Zusammenhang etwa in Form von Publikationen in Fachzeitschriften sowie Probefahrten weitere Informationsmöglichkeiten unabhängig von den Eigenangaben des Herstellers zur Verfügung stehen (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2019, 815; siehe zum Ganzen auch Saarl. OLG, NJW-RR 2020, 47). Randnummer 54 2. Der Klägerin stehen gegen die Zweitbeklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Auf vertragliche Anspruchsgrundlagen hat sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Sie kommen auch mangels einer Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten nicht in Betracht. Der Klägerin stehen aber auch keine deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Zweitbeklagte zu Randnummer 55
- a)Richtig ist allerdings, dass bei einem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen und mit Täuschungsvorsatz eingebauten Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommen (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; WM 2019, 1510; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, juris; OLG Köln, MDR 2019, 222). Davon kann indes unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Randnummer 56
- b)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Anspruch aus § 826 BGB in Fällen wie hier maßgebend, ob der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 m.w.N.). Dies wird bei einem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen, bewusst zur Täuschung eingesetzten unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass bei Abschluss des Vertrags unabhängig von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs allein aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung jederzeit die Gefahr bestand, dass das Fahrzeug stillgelegt und damit die durch den Kauf des Fahrzeugs getätigte Investition wertlos werden konnte (vgl. die Nachweise unter 2.a). Randnummer 57
- c)So liegt der Fall hier aber nicht. Randnummer 58
- aa)Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing ohne Restwertgarantie – wie hier – erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24.4.2013 – VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420 m.w.N.). Ein Kilometerleasingvertrag ist daher – anders als der Kauf – nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern – wie bei einem Mietvertrag – auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Wie bei der Miete trägt auch nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern der Leasinggeber. Dabei handelt es sich nicht um ein bloß theoretisches Risiko: Abgesehen von der Abhängigkeit von allgemeinen Marktfaktoren – etwa einer Rezession oder bei PKW auch der Wertschätzung für die fragliche Marke – zeigen Sondereffekte wie der sogenannte „Dieselskandal“ deutlich, dass der Leasingnehmer beim Kilometerleasing ohne Restwertgarantie an einer – und zwar der entscheidenden – Stelle anders – nämlich näher an der Miete – steht als bei Leasingformen, bei denen er einen Restwert garantiert; dass sich der Leasinggeber seinerseits gegen dieses Risiko absichern kann, etwa indem er bereits bei Anschaffung des Leasinggutes eine Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers zu einem bestimmten Preis vereinbart, ändert an der grundsätzlichen zivilrechtlichen Risikoverteilung nichts. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht. Und dass zuletzt beim Leasing gegenüber der Miete die Erhaltungspflicht des Vermieters abbedungen ist, bedeutet gleichfalls keine erhebliche Abweichung vom Leitbild der Miete; denn das wird beim Leasing kompensiert durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer (zu allem OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, juris m.w.N.). Randnummer 59
- bb)Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB im Streitfall nicht vor. Denn es fehlt nach Auffassung der Kammer bereits an einer entsprechenden Schädigung, weil die im Leasingvertrag vereinbarte Leistung, nämlich die Nutzung des Fahrzeugs, zu keinem Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Klägerin unbrauchbar war. Da der Leasingnehmer sich beim Kilometerleasing (lediglich) die Nutzung auf eine bestimmte Zeit „erkauft“, tritt der Schaden im Sinne des § 826 BGB – anders als beim käuflichen Erwerb eines Fahrzeugs als Wertgegenstand – hier grundsätzlich erst dann ein, wenn der Leasingnehmer Leasingraten zahlen muss, ohne das Leasingfahrzeug nutzen zu können (a.A. LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2019 – 2-01 O 121/16, juris). Die bloße Gefahr der Stilllegung schränkt demgegenüber die Brauchbarkeit der Leistung für den Leasingnehmer, mithin die Nutzungsmöglichkeit des Leasinggegenstands, anders als beim Kaufvertrag, der vorrangig auf den Erwerb eines Gegenstands gerichtet ist, in der Regel nicht ein. Auch die Gefahr eines Wertverlusts besteht hier anders als beim Kaufvertrag nicht, da diese – wie gezeigt – nicht beim Leasingnehmer liegt. Randnummer 60
- cc)Anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass das Fahrzeug inzwischen stillgelegt wurde und die Klägerin dennoch weiterhin die Leasingraten an die Leasinggeberin zahlt. Zwar geht die Kammer davon aus, dass gerade die im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaute unzulässige Abschalteinrichtung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV geführt hat. Die Klägerin kann sich hierauf indes nicht berufen, weil sie insoweit ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verletzt. Die Schadensabwendungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2011 – IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 254 Rn. 36). Hiervon ausgehend ist der Klägerin vorzuhalten, dass sie die Stilllegung des Fahrzeugs allein dadurch verursacht hat, dass sie in Kenntnis aller maßgebenden Umstände auf das problemlose Aufspielen des ihr zumutbaren Software-Updates, das eine uneingeschränkte Nutzung ermöglicht hätte, bewusst verzichtet hat. Randnummer 61
- dd)Die Kammer sieht sich in ihrer Entscheidung auch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2019 (13 U 86/18, juris) gehindert, wonach auch bei einem Leasingvertrag die Leistung bereits dann nicht voll brauchbar ist, wenn nur die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs besteht. Denn das OLG Hamm hat die Entscheidung für den Fall eines Teilamortisationsleasingvertrags mit Kaufoption getroffen, wobei für den Fall der Nichtausübung der Kaufoption eine Gebühr zu zahlen war. Der dortige Vertrag wies deutliche Ähnlichkeiten zu einem Kaufvertrag mit gleichzeitigem Abschluss eines Darlehnsvertrags über den Kaufpreis auf, während im hier vorliegenden Fall ein Kilometerleasingvertrag mit einer vollständigen Amortisation des Leasinggeschäfts beim Leasinggeber besteht, der wesentliche Merkmale einer Miete aufweist. Randnummer 62
- ee)Ob die dargelegten Erwägungen auch für den Fall gelten, dass eine Stilllegung des geleasten Fahrzeugs aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohne ein Mitverschulden der Klägerin erfolgt wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden, da jegliche Brauchbarkeitseinschränkung aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Aufspielen des Software-Updates vermieden worden wäre. Randnummer 63
- ff)Auch im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten drohenden Steuernachforderungen liegt kein ersatzfähiger Schaden der Klägerin vor. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Höhe der erhobenen Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KraftStG auch vom Ausmaß der CO 2 -Emissionen abhängt. Allerdings wird aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, wie eine Beeinflussung der Stickstoffoxidwerte des Fahrzeugs auch Einfluss auf die entsprechenden CO 2 -Emissionen haben kann. Anders als die Klägerin behauptet, ist die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht erloschen, sondern ausweislich des Bescheides vom 28.7.2017 vom KBA mit Nebenbestimmungen versehen worden. Die dort angegebenen CO 2 -Emissionswerte gelten daher nach wie vor und sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG auch weiterhin verbindlich. Randnummer 64
- gg)Ein Schaden ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin frustrierte Erhaltungs- oder Wiederherstellungsaufwendungen auf das Fahrzeug gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 12/19, juris; OLG Koblenz WM 2019, 1929; OLG Karlsruhe, WM 2019, 1510). Denn dass die Klägerin hier frustrierte Aufwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug gehabt hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen trifft das Risiko des Ausfalls des Fahrzeugs während der Leasingzeit jeden Leasingnehmer gleichermaßen, auch ohne dass eine Täuschung einwirkt, da typischer- und zulässigerweise – so auch hier (vgl. Abschnitt XII. Ziff. 1 der Leasingbedingungen) – die Sachgefahr beim Leasingnehmer liegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1986 – VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377; Urteil vom 25.3.1998 – VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284). Die Klägerin hätte daher auch ohne eine Täuschung durch die Zweitbeklagte das Risiko eines Ausfalls des Leasingfahrzeugs unter Weiterzahlung der Leasingraten zu tragen. Randnummer 65 3. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf andere deliktische Grundlagen bezieht, scheitern auch diese in ihrer Anwendung. Randnummer 66 a)
§ 831Abs.
1 BGB i.V.m. § 826 BGB scheitert aus den gezeigten Gründen. Randnummer 67 b)
§ 823Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 St
GB scheitert ebenfalls. Auch insoweit fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. Randnummer 68
- c)Aus den gleichen Gründen scheiden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG und i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG aus. Randnummer 69
- d)Schließlich bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Fahrzeuggenehmigungsverordnung). Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei diesen Regelungen um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19, WM 2019, 2222; OLG Stuttgart aaO sowie LG Hamburg, Urteil vom 17.5.2019 – 329 O 272/18, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2019 – 30 O 34/19, juris; LG Darmstadt, Urteil vom 15.5.2019 – 7 O 15/18, juris). Unabhängig davon fehlt es – wie bereits gezeigt – an einem tatbestandlichen Verstoß gegen diese Vorschriften. Randnummer 70 4. Auch Ansprüche gegen die Zweitbeklagte aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Prospekthaftung bestehen aus den oben gezeigten Gründen nicht. Randnummer 71 5. Aufgrund des Fehlens von Ansprüchen hat die Klage auch mit sämtlichen geltend gemachten Hilfsanträgen gegen beide Beklagte keinen Erfolg. II. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. III. Randnummer 73 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39, 45, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Randnummer 74 Hauptantrag zu Ziffer 1: 36.501,60 € (80% der gezahlten Leasingraten) Hilfsantrag zu Ziffer 1a: 45.627,12 €, zu Ziffer 1b: 4.000 € = 49.627,12 € Hauptantrag zu Ziffer 2: 36.501,60 € + 4.000 € (Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden) = 40.501,60 € Hilfsantrag zu Ziffer 2: 36.501,60 € + 4.000 € (Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden) = 40.501,60 € Hilfsantrag zu Ziffer 2a: 45.627,12 €, zu Ziffer 2b: 4.000 €, zu Ziffer 2c: 4.000 € (Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden) = 53.627,12 € Hauptantrag zu Ziffer 3: 2.771,30 € Randnummer 75 Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist hier bei größtenteils wirtschaftlich identischen Haupt- und Hilfsanträgen der höchste Wert, also hier der Hilfsanträge zu Ziffer 2a bis 2c. Zu beachten ist dabei, dass der Haupt- und der Hilfsantrag zu Ziffer 2 wirtschaftlich identisch sind und deshalb eine Addition unterbleibt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Hilfsanträge zu Ziffer 1a und 1b sowie die Hilfsanträge zu Ziffer 2a bis 2c sind wertmäßig höher zu bewerten als die jeweiligen Hauptanträge und somit zu berücksichtigen, da mit allen Anträgen Befreiung vom Leasingvertrag erreicht werden soll (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Dabei bewertet die Kammer die Feststellungsanträge zu Ziffer 1b und 2b mit 4.000 € (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 4.6.2019 - 2 W 8/19). Insoweit sind die Anträge zu Ziffer 1a und 1b sowie Ziffer 2a und 2b wirtschaftlich identisch, weil sie sich auf die Rückzahlung der Leasingraten und die Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten richten, so dass eine Addition in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts unterbleibt (Saarl. OLG, Beschluss vom 4.6.2019 – 2 W 8/19). Der Wert der Feststellungsanträge auf Freistellung und weitere Schäden geht vorliegend über das Rückabwicklungsinteresse am Leasingvertrag hinaus, da die Klägerin auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für künftige Schäden und die Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten begehrt. Die Kammer schätzt den Wert des Feststellungsanspruchs hinsichtlich weiterer Schäden in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (vgl. Saarl. OLG aaO) auf 4.000,- €. Dabei ist wiederum zu beachten, dass der Hilfsantrag zu Ziffer 2c und der dazu hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden wirtschaftlich identisch sind und insoweit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Addition zu unterbleiben hat. Randnummer 76 Die geltend gemachten Zinsen aus § 288 BGB bleiben außer Betracht, da es sich bei dem letztgenannten Anspruch – ebenso wie teilweise bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.5.2014 – VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 und Beschluss vom 11.9.2019 – IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451, jeweils m.w.N.) – um von dem Bestehen der streitgegenständlichen Hauptforderung abhängige Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 3.3.2010 – I-31 U 106/08, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019 – 16 U 199/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris). Randnummer 77 Soweit die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht von der Hauptforderung abhängig sind, wirken sie streitwerterhöhend (BGH, Beschluss vom 4.12.2007 – VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 m.w.N.). Die Kammer hält es für vorzugswürdig, den Streitwert der nicht von der Hauptforderung abhängigen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert der Gebühren aus dem vorgerichtlichen Wert abzüglich dem Wert der Gebühren aus dem gerichtlichen Wert zu bestimmen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 1.6.2018 – 13 S 151/17, NJW-RR 2018, 1339 m.w.N.). Außergerichtlich wurden hier Ansprüche gegen beide Beklagte aus einem Gegenstandswert von 92.240 € geltend gemacht. Gerichtlich beträgt der Streitwert nunmehr gegen die Erstbeklagte 49.627 € und gegen die Zweitbeklagte 53.627 €. Somit sind die Gebühren gegen die Erstbeklagte aus einem Wert von 42.613 € und gegen die Zweitbeklagte aus einem Wert von 38.613 € nicht von der Hauptforderung abhängig und wirken streitwerterhöhend. Nicht abhängig von der Hauptforderung sind damit ausgehend von jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der Erstbeklagten Gebühren in Höhe von 1.434,40 € und hinsichtlich der Zweitbeklagten in Höhe von 1.336,90 €.