Erfolgloser Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung in der Probezeit (hier: Realschullehrer). Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine Realschullehrerin, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 18.11.2019, mit dem ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung während der Probezeit verfügt worden ist. Randnummer 2 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen hat. Nach dieser Vorschrift ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand von über das allgemeine Interesse am Vollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehenden Gründen schriftlich darzulegen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie zu einer sorgfältigen Prüfung veranlassen, ob im Einzelfall tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung rechtfertigt. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner im Bescheid vom 18.11.2019 nachgekommen, indem er dargelegt hat, er sei als Schulbehörde gehalten, einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb mit der – aus pädagogischer Sicht – bestmöglichen Unterrichtsversorgung zu gewährleisten; dies schließe ein, Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe schnellstmöglich zu entlassen, die sich – wie hier - als ungeeignet für das Lehramt erwiesen hätten. In Ergänzung dazu erscheint auch der weitere von ihm genannte Grund tragfähig, wonach ein finanzieller Schaden für die öffentliche Hand durch die Weiterzahlung der Dienstbezüge während der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Entlassungsverfügung vermieden werden solle. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung genügt somit dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die darüber hinausgehende Frage, ob der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid rechtmäßig bzw. die Antragstellerin tatsächlich ungeeignet für eine Verbeamtung auf Lebenszeit ist, stellt sich erst bei der Überprüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrages. Randnummer 4 Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 5 Die im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seitens des Gerichts vorzunehmende, u.a. an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung hat zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung das private Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Hierfür ist maßgebend, dass sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Lage der Akten kein der streitbefangenen Entscheidung anhaftender Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen lässt. Der Antragsgegner hat vielmehr offenkundig rechtmäßig und ohne Verletzung von Rechten der Antragstellerin entschieden, dass die Antragstellerin sich in ihrer dreijährigen Probezeit als Realschullehrerin an einer Gemeinschaftsschule im Sinne der einschlägigen Vorschriften endgültig nicht bewährt hat. Randnummer 6 Insoweit bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine Bedenken. Randnummer 7 Der Antragsgegner ist für die Entscheidung zuständig (§ 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SBG) und hat diese ausführlich begründet. Die Frauenbeauftragte beim Antragsgegner sowie die Frauenbeauftragte im Bereich Gemeinschaftsschulen sind ordnungsgemäß beteiligt worden und haben der Entlassung jeweils zugestimmt. Auch der Hauptpersonalrat für die staatlichen Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen ist ordnungsgemäß unterrichtet worden und hat seine Zustimmung zur Entlassung erklärt. Schließlich ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.8.2019 angehört und ihr die Entlassungsverfügung vom 18.11.2019 durch Übergabe an ihren Prozessbevollmächtigten am selben Tag innerhalb der Frist des § 37 Abs. 4 SBG (sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres) unter Angabe des Entlassungstermins (Ablauf des 31.12.2019) zugestellt worden. Randnummer 8 Die verfügte Entlassung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 9 Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Einschätzung ist ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und kann durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden. Bei dem Begriff der Bewährung handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Randnummer 10 Zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 – 2 A 15/17 -, juris; ferner: Beschluss der Kammer vom 8.3.2018 – 2 L 2495/17 -, jeweils m.w.N.. Randnummer 11 Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei entspricht es in der Regel dem Wesen der laufbahnrechtlichen Probezeit, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, grundsätzlich während des ganzen Laufs der Probezeit seine Eignung zu beweisen. Außerdem gebietet die auch dem Beamten auf Probe gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, eine Entlassung nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Wird aber während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen; dabei genügen auch schon nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit für ein abschließendes negatives Urteil des Dienstherrn ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen. Randnummer 12 Vgl. den Beschluss der Kammer vom 17.10.2018 – 2 L 1276/18 –, m.w.N., juris. Randnummer 13 Steht die mangelnde Bewährung eines Probebeamten innerhalb der Probezeit endgültig fest, stellt dessen Entlassung im Regelfall die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Entgegen seinem Wortlaut räumt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG dem Dienstherrn für den Fall der mangelnden Bewährung eines Beamten auf Probe in der Probezeit nämlich kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten (auf Dauer) im Dienst zu belassen. Dies ergibt sich aus § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Kann-Formulierung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG bedeutet demnach nur, dass der Dienstherr die Probezeit eines Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Randnummer 14 Beschluss der Kammer vom 8.3.2018 – 2 L 2495/17 -, m.w.N.; zum gleichlautenden § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris. Randnummer 15 Mit Blick auf diese (allgemeine) Rechtslage ist die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18.11.2019 nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Der Antragsgegner hat die Entlassung der Antragstellerin maßgeblich damit begründet, dass angesichts ihrer Leistungen, die in den dienstlichen Beurteilungen vom 7.4.2017, 15.11.2018 und 18.2.2019 jeweils mit dem Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" bewertet worden seien sowie ihres dienstlichen Verhaltens während der Erprobung als Realschullehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe die fehlende Bewährung endgültig feststehe. Im Rahmen der zum Zeitpunkt dieser Feststellung nahezu vollständig verstrichenen dreijährigen Probezeit (29.8.2016 bis 28.8.2019) sei angesichts der zu Tage getretenen "gravierenden und elementaren unterrichtlichen wie erzieherischen Defizite" sowie der "teilweise festzustellenden mangelnden Kooperation und Umsetzungsbereitschaft, vor allem aber der fehlenden Selbstreflexion und Umsetzungsfähigkeit" nicht zu erwarten, dass die betreffenden Defizite – etwa bei einer Verlängerung der Probezeit – noch mit dem Ergebnis einer positiven Bewährungsfeststellung aufgearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Einzelheiten werde vollumfänglich auf den Inhalt des Anhörungsschreibens vom 22.8.2019 Bezug genommen. Stehe indes – wie hier – die fehlende Bewährung endgültig fest, sei die Entlassung eines Beamten auf Probe trotz des dem Dienstherrn im Rahmen des § 23 Abs. 3 BeamtStG grundsätzlich eingeräumten Ermessens die einzig sachgerechte Entscheidung. Randnummer 17 Die Annahme einer endgültigen Nichtbewährung der Antragstellerin für eine Berufung in das Amt einer Realschullehrerin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unterliegt keinem Zweifel. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Inhalt der Akten, welcher in dem Anhörungsschreiben vom 22.8.2019 detailreich zusammengefasst worden ist. Hervorzuheben sind dabei die dargelegte Unzuverlässigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung schulinterner Regelungen, die geradezu notorische Vernachlässigung ihrer dienstlichen Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie die mangelnde Fähigkeit, die Lernenden im Unterricht zu disziplinieren bzw. einen störungsfreien, gewinnbringenden Unterricht durchzuführen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides bzw. das dort in Bezug genommene Anhörungsschreiben vom 22.8.2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Randnummer 18 Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände sind unsubstantiiert und vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Randnummer 19 Dies gilt zunächst für den Vortrag, angebliches Fehlverhalten sei zum einen nur verkürzt und zum anderen falsch oder entstellt wiedergegeben worden und Gegenäußerungen hierzu seien gänzlich unbeantwortet geblieben. Randnummer 20 In den Verwaltungsunterlagen des Beklagten findet sich lediglich die Gegendarstellung der Antragstellerin vom 11.4.2017 zu ihrer Beurteilung vom 7.4.
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