eine Erhöhung seiner Anteile um mindestens 25 Prozent rechtfertige (Bl. 91, 133 GA). Ohnehin wäre der von der Klägerin vereinnahmte Betrag in Höhe von 20.000,- DM auf einen etwaigen Pflichtteil anzurechnen. Randnummer 9 Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Da die Klägerin hinsichtlich des im Nachlass befindlichen Hausgrundstücks einen gegenständlich beschränkten Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt habe, müsse dessen Wert bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht bleiben. Danach sei der Nachlass überschuldet, weshalb auch unter Berücksichtigung der Zuwendung der Bezugsrechte aus den beiden Lebensversicherungsverträgen keine Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin in Betracht kämen. Randnummer 10 Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie meint, der Wert des Hausgrundstückes sei unbeschadet des im Jahre 1992 vereinbarten Verzichts bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen, weil der im Rahmen einer Grundstücksüberlassung erklärte Pflichtteilsverzicht weichender Geschwister zugunsten der damaligen Alleinerbin auflösend bedingt durch die Rückübertragung des Grundstücks gewesen sei und die Erblasserin die Immobilie später zum Kaufpreis von 100.000,- DM zurückerhalten habe; eine solche Bedingung könne auch stillschweigend vereinbart werden und sei hier durch die vergleichsweise Rückübertragung des Hausanwesens im Jahre 1997 verwirkt worden. Die Erblasserin sei zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks berechtigt gewesen, dadurch sei es nicht mehr die seinerzeit vom Pflichtteilsverzicht begünstigte Schwester K., sondern der Beklagte, der als Erbe den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen habe. Auch die Dachdeckerrechnung in Höhe von 3.100,65 Euro habe das Landgericht zu Unrecht berücksichtigt, obschon die Klägerin die behauptete Forderung des Zeugen A. A. bestritten habe. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt (Bl. 234 GA): Randnummer 12 Unter Aufhebung des am 14. Juni 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 16 O 164/18, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Pflichtteil in Höhe von 15.044,33 Euro und Pflichtteilsergänzung in Höhe von 687,43 Euro nebst Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 15.731,76 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt (Bl. 266 GA), Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom
. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Nachlass im – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt des Erbfalles (§ 2311
) überschuldet war. a) Randnummer 19 § 2303 Abs. 1 Satz 1
bestimmt zugunsten des Abkömmlings des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, dass dieser von dem Erben den Pflichtteil verlangen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist eine Tochter der am
). Er beliefe sich danach vorliegend auf 1 / 10 des Nachlasses, da neben den Parteien des Rechtsstreits noch drei erbberechtigte Abkömmlinge der Erblasserin existieren – eine weitere Tochter wurde, wie zuletzt unstreitig geworden ist, durch eine Tante adoptiert, wodurch das Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin erloschen ist, vgl. §§ 1755 Abs. 1 Satz 1, 1756 Abs. 1
–, der Ehemann der Erblasserin vorverstorben war und sich folglich der Erbteil der Klägerin im Falle der gesetzlichen Erbfolge auf 1 / 5 beliefe (§ 1924
).
) einzustellenden Vermögenswerte (Aktiva) beliefen sich zum Stichtag auf 4.049,36 Euro . Unstreitig war die Erblasserin Inhaberin von zwei Bankkonten, die zum Zeitpunkt des Erbfalles in Höhe dieses Gesamtbetrages valutierten. Auf das im Eigentum der Erblasserin stehende Hausanwesen, dessen Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles die Parteien auf der Grundlage eines Gutachtens zuletzt übereinstimmend mit 155.000,- Euro angegeben haben, hat das Landgericht dagegen zu Recht den von der Klägerin im Jahre 1992 notariell erklärten – gegenständlich beschränkten – Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Anwendung gebracht mit der Folge, dass dieser Gegenstand jetzt bei der Bemessung des Aktivnachlasses nicht mehr zu berücksichtigen war.
Komm-
können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten mit der Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte und dann auch kein Pflichtteilsrecht hat, und gemäß § 2346 Abs. 2
kann der Verzicht auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Da der Pflichtteilsanspruch in einer Geldforderung besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2), ist ein beschränkter Verzicht in jeder Weise möglich, die mit dem Charakter einer Geldforderung zu vereinbaren ist (Wegerhoff, in: MünchKomm-
, a.a.O., § 2346 Rn. 22; Fette, NJW 1970, 743; Coing, JZ 1960, 209, 211). Werden Pflichtteilsverzichte – wie hier – anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge erklärt, ist dies i.d.R. unproblematisch, weil durch die Zuwendung selbst der Umfang des Verzichts festgelegt ist und auch keine zukünftigen Veränderungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Umfang und die Reichweite des Pflichtteilsrechts zu beachten sind (Mayer, ZEV 2000, 263, 264; Fette, NJW 1970, 743 f.).
), insbesondere die vertragsmäßige Vereinbarung unter persönlicher Beteiligung des Erblassers (§ 2347 Abs. 2
) sowie die Beachtung der vorgeschriebenen Form (§ 2348
) eingehalten wurden, steht ebenfalls außer Frage.
; vgl. OLG München, FamRZ 2015, 961; BayObLGZ 1957, 292; Wegerhoff, in: MünchKomm-
a.a.O. § 2346 Rn. 12; Hermanns, MittRhNotK 1997, 149, 160). Insoweit entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass derjenige, der sich – wie hier die Klägerin – auf die Rechtswirkungen einer auflösenden Bedingung beruft, ihre Vereinbarung sowie ihren Einritt beweisen muss, weshalb diesbezügliche Zweifel hier zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 – Ib ZR 50/64, MDR 1966, 571; Urteil vom 25. November 1999 – IX ZR 40/98, NJW 2000, 362). Davon, dass eine auflösende Bedingung vereinbart worden wäre, kann hier bei sachgerechter Auslegung der vertraglichen Abreden der Beteiligten nicht ausgegangen werden. Wie das Landgericht richtig ausführt, finden sich keine Hinweise auf eine solche Vereinbarung. Eine ausdrückliche Abrede dieses Inhaltes enthält der Vertrag ohnehin nicht. Die schlichte Bezugnahme auf das mittels gesonderter Urkunde an die Tochter K. K. übertragene Hausanwesen, die ersichtlich nur der zwecks Bestimmtheit notwendigen Beschreibung des Gegenstandes diente, genügt auch nicht für die Annahme, Solches sei hier konkludent gewollt gewesen, ebenso wenig wie der auch schon vom Landgericht berücksichtigte Umstand, dass die Parteien des Verzichts damals davon ausgingen, ihre Schwester werde im Rahmen der von ihnen vereinbarten gegenständlich beschränkten Auseinandersetzung das Eigentum an dem Hausanwesen erhalten. Da die Möglichkeit späterer Veränderungen dem Rechtsgeschäft innewohnte und es den Parteien frei stand, dies durch vertragliche Abreden zu regeln (vgl. zu den Möglichkeiten vertraglicher Vorsorge Hermanns, MittRhNotK 1997, 149, 160; Mayer, ZEV 2000, 263, 264 f.), dürfen diesbezüglich fehlende Vereinbarungen nicht leichtfertig mittels Auslegung in den Vertrag hineingelesen werden. Vielmehr bedarf es auch mit Blick auf die vorbeschriebene Beweislastverteilung schon erheblicher Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien stillschweigend ihr Geschäft unter die auflösende Bedingung des Eintritts eines bestimmten späteren Ereignisses stellen wollten, wofür hier jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, gar nichts ersichtlich ist. Weder die Umstände des Vertragsschlusses, noch Sinn und Zweck der getroffenen Abreden gebieten die Annahme, dass die am Erbverzicht Beteiligten – konkret: die Erblasserin einerseits und ihre Kinder andererseits – den Fortbestand der Vereinbarung davon abhängig machen wollten, dass allein der körperliche Gegenstand des Verzichts – das Hausanwesen – auf Dauer im Eigentum der seinerzeit in Aussicht genommenen Begünstigten verbleibt. Vielmehr liegt es gerade auch mit Blick auf den Charakter der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche als Geldforderung mindestens genauso nahe, dass aus ihrer Sicht in erster Linie die Fortdauer der wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsgeschäfts entscheidend sein sollte, die hier jedoch – wie bereits ausgeführt – weiterhin gegeben ist. (
a.a.O., § 2311 Rn. 15; Weidlich, in: Palandt,
78. Aufl. § 2311 Rn. 3 ff.). Diese summieren sich vorliegend auf einen Betrag in Höhe von 15.513,03 Euro :
), zu Lasten des Nachlasses (Weidlich, in: Palandt a.a.O. § 2311 Rn. 4). Sie erfassen den Aufwand, der der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist, unter anderem die Kosten für die Todesanzeige und für eine übliche Feier, zu der auch der Blumenschmuck gehört (OLG München, NJW-Spezial 2011, 391; Weidlich, in: Palandt a.a.O. § 1968 Rn. 2). Darunter fallen über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (Senat, Urteil vom
in Höhe von 3.100,65 Euro aus der Begleichung einer Dachdeckerrechnung in Ansatz gebracht; dass dieser selbst die Rechnung zum Stichtag bereits ausgeglichen hatte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich. Dass Arbeiten, wie sie in der Rechnung vom 16. Juli 2018 (Bl. 134 f. GA) ausgewiesen sind, am Hausanwesen der Erblasserin erbracht wurden, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Unstreitig ist auch, dass die Rechnung durch den Zeugen A. A. bezahlt wurde (Bl. 155 GA). Der schon erstinstanzlich erhobene Einwand der Klägerin, es fehle insoweit an einer entsprechenden Einigung der Erblasserin mit dem Zeugen, der als Mitbewohner die Arbeiten im eigenen Interesse in Auftrag gegeben und diese dementsprechend selbst bezahlt habe, geht indessen fehl. Soweit der Zeuge nicht schon aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Auftrages (§ 662
) der Erblasserin gehandelt haben sollte, lag in der Vergütung von Arbeiten, die der Wiederherstellung der Dachrinnenfunktion dienten und damit ersichtlich Erhaltungsmaßnahmen an der Gebäudesubstanz darstellten, eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dieses Zeugen (§ 677
). Da die Arbeiten das im Eigentum der Erblasserin stehende Hausanwesen betrafen, stellte sich dies für den Zeugen, unbeschadet der zu Protokoll des Senats in Abrede gestellten Behauptung, auch er habe in dem Anwesen gewohnt, als – zumindest auch – fremdes Geschäft dar; dass eine dahingehende Verpflichtung des Zeugen bestanden hätte, ist nicht dargelegt oder erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom
für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgebliche Wert des Nachlasses zum Stichtag mithin auf -11.463,67 Euro. Der Nachlass war mithin schon zu diesem Zeitpunkt objektiv überschuldet, so dass ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von vornherein nicht entstanden ist (OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 1283; Lange, in: MünchKomm-
in Höhe von 687,43 Euro besteht ebenfalls nicht. a) Randnummer 33 Gemäß § 2325 Abs. 1
kann der Pflichtteilsberechtigte für den Fall, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516
gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die ihren Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (BGH, Urteil vom
, a.a.O., § 2325 Rn. 44).
zugrunde. Da der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Bezugsberechtigung einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328
) darstellt, müssen zwei Rechtsverhältnisse, das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (= Erblasser) und Versicherer und das Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (= Erblasser) und Begünstigtem (= Beklagter), voneinander unterschieden werden; ausschließlich letzteres bestimmt darüber, ob und aus welchem Grunde der Begünstigte im Verhältnis zu den Erben das aus dem Bezugsrecht Erlangte auf Dauer behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom
mit dem vollen Wert der beiden Todesfallleistungen anzusetzen. c) Randnummer 37 Jedoch führt die Berücksichtigung der Beträge aus den beiden Todesfallleistungen vorliegend nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin. Denn gemäß § 2325 Abs. 1
ist die Pflichtteilsergänzung dergestalt vorzunehmen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Maßgebend ist damit der Wert des sog. fiktiven Nachlasses, der sich aus der Zusammenrechnung von realem Nachlass und dem Wert des Geschenks ergibt; nur soweit dieser dann einen aktiven Wert aufweist, kann der Berechtigte den Betrag verlangen, um den sich sein ordentlicher Pflichtteil erhöhen würde, wenn zum Nachlass alle berücksichtigungsfähigen Schenkungen hinzugerechnet werden (vgl. Weidlich, in: Palandt a.a.O. § 2325 Rn. 3). Insoweit gelten dieselben Berechnungsgrundsätze wie für den Pflichtteilsanspruch; insbesondere hat – entsprechend der notariellen Vereinbarung vom 30. Januar 1992, die den gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht ausdrücklich auf Pflichtteilsergänzungsansprüche erweitert – der Wert des Hausanwesens auch insoweit unberücksichtigt zu bleiben. Bei einem danach – wie hier – negativen Nachlasswert käme eine Pflichtteilsergänzung also nur in Betracht, wenn sich unter Hinzurechnung des Geschenks ein Aktivnachlass ergäbe (Lange, in: MünchKomm-
a.a.O. § 2325 Rn. 51). Das ist aber nicht der Fall. Selbst nach Hinzurechnung der beiden Todesfallleistungen in Höhe von insgesamt 6.874,30 Euro zu dem mit -11.463,67 Euro überschuldeten Nachlass verbleibt kein Aktivnachlass, aus dem die Klägerin vorliegend eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen könnte. d) Randnummer 38 Auch ein Herausgabeanspruch aus § 2329 Abs. 1
gegen den Beklagten als Beschenkten scheidet vorliegend aus. Insoweit kann dahinstehen, dass der Klagantrag derzeit nur auf Geldzahlung lautet, der Anspruch aus § 2329
jedoch auf Herausgabe (Duldung der Zwangsvollstreckung) gerichtet ist, weil ggf. ein entsprechender Hilfsantrag der Klägerin hätte angeregt werden können (vgl. BGH, Urteil vom
7). Dies begründet sich damit, dass der Pflichtteilsberechtigte auch mit dem Ergänzungsanspruch nicht bessergestellt werden soll, als er stünde, wenn das Geschenk sich noch im Nachlass befände (Staudinger/Olshausen
61). Wären die Bezugsrechte nicht verschenkt worden und daher im Nachlass verblieben, würde sich dies vermögensichtlich jedoch nicht zugunsten der Klägerin auswirken. 3. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 40 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 41 Die Wertfestsetzung beruht auf den § 3 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.