Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) Orientierungssatz 1. Eine aus natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als „andere Personenmehrheit“ i.S
§ 3Abs.
3 Satz 3 IHKG vom 07.09.2007, gültig vom 01.01.2008 bis 31.07.2013. Der Wortlaut der Norm ist
§ 3Abs.
3 Satz 3 IHKG vom 07.09.2007, gültig vom 01.01.2008 bis 31.07.
- Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung. Ferner bestimmt § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung, dass, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb tritt. Randnummer 41 Den Entscheidungen der Steuerbehörden über die Veranlagung zur Gewerbesteuer und damit über die Einstufung eines Betriebs als Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinn kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung zu, so dass die Industrie- und Handelskammer und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte an diese Feststellungen gebunden sind. Randnummer 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.2005 - 6 C 10.04 -, juris, Rdn. 20, und vom 27.10.1998 - 1 C 19.97 -, Rn. 13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 N 4/15 –, Rn. 6, juris; VG Münster, Urteil vom 11.08.2017 – 3 K 2195/15 –, Rn. 18 - 19, juris; VG Regensburg, Urteil vom 02.11.2017 – RO 5 K 16.1990 –, Rn. 23, juris Randnummer 43 Die Industrie- und Handelskammern können somit nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten. Daran anknüpfend kann auch das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Beitragspflicht die diesbezüglichen Feststellungen der Finanzbehörden nicht in Frage stellen, sondern ist in gleicher Weise daran gebunden. Ein Beitragsbescheid der IHK kann demnach grundsätzlich nicht erfolgreich mit der Auffassung angegriffen werden, dass es sich bei einer bestimmten Tätigkeit nicht um einen grundsätzlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb handele. Dies muss auf der Ebene der steuerrechtlichen Veranlagung bei den Finanzbehörden eingewendet und ggf. einer finanzgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Randnummer 44 Vgl. hierzu: VG Regensburg, Urteil vom 02.11.2017 – RO 5 K 16.1990 –, Rn. 23, juris Randnummer 45 Aus diesem Grund war dem zentralen Einwand der Antragsteller, wonach sie keinen Gewerbebetrieb unterhalten würden, die Tätigkeit vielmehr allein dem Antragsteller zu
- zuzurechnen sei und es sich hierbei um bloße Liebhaberei handle, im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Randnummer 46 Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ferner – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – nicht allein deshalb zu entsprechen, weil die die steuerrechtlichen Grundlagenbescheide betreffenden Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Das Verhältnis zwischen dem Bescheid, mit dem das Kammermitglied seitens des Finanzamtes zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, und dem Bescheid über die Erhebung von IHK-Beiträgen entspricht dem abgabeordnungsrechtlichen Verhältnis zwischen einem Grundlagenbescheid und einem Folgebescheid. Randnummer 47 Vgl. hierzu: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2009, – 2 M 114/09 –, Rn. 7 – 8, juris Randnummer 48 Hat die Finanzbehörde – oder aber das Finanzgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide in vollem Umfang ausgesetzt, hat in der Folge auch die Industrie- und Handelskammer in entsprechender Anwendung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO die Vollziehung auszusetzen. Entsprechendes hat im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, sollte die Industrie- und Handelskammer eine Aussetzung verweigert haben. Randnummer 49 Vgl. hierzu: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2009, – 2 M 114/09 –, Rn. 7 – 8, juris Randnummer 50 Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Die Antragsteller betreiben zwar vor dem Finanzgericht des Saarlandes betreffend die Einkommenssteuer-, die Umsatzsteuer-, die Gewerbesteuermessbescheide sowie die Bescheide über die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen verschiedene Hauptsacheverfahren. Allerdings ist nicht dargetan, dass zu Gunsten der Antragsteller durch das Finanzamt oder aber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzgericht des Saarlandes eine Aussetzung der Grundlagenbescheide erfolgt ist. Ferner drängen sich dem Gericht hinsichtlich der steuerrechtlichen Festsetzungen keine Rechtsfehler auf, die gegenwärtig zu einer Durchbrechung der grundsätzlich bestehenden Tatbestandswirkung führen könnten; solche haben auch die Antragsteller nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund verbleibt es gegenwärtig bei der Tatbestandswirkung der Bescheide der Steuerverwaltung. Randnummer 51 dd. Soweit die Antragsgegnerin für die Jahre 2017 bis 2019 mangels einer bisherigen Besteuerungsgrundlage auf Grundlage des § 3 Abs. 3 IHK i.V.m. § 2 der Beitragsordnung eine vorläufige Befreiung von den Beiträgen genommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Randnummer 52 ee. Gegen die Höhe des Gesamtbeitrages, der sich rechnerisch richtig aus den jeweiligen Jahresbeiträgen ergibt, die wiederum aus den durch das Finanzamt jeweils festgesetzten (hier gerundeten) Einkünften aus Gewerbebetrieb bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Freibetrages i.H.v. 15.340 Euro (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Beitragsordnung) resultieren, wurden keine Einwendungen erhoben. Diesbezügliche rechtliche Bedenken sind auch nicht ersichtlich. 2 Vgl. hierzu die Wirtschaftssatzungen des Antragsgegners für die Geschäftsjahre 2008 bis 2019, Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte. Vgl. hierzu die Wirtschaftssatzungen des Antragsgegners für die Geschäftsjahre 2008 bis 2019, Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte. Randnummer 53 b. Überdies ist im Fall der Antragsteller – dies auch unter Berücksichtigung der Höhe der hier streitigen Summe – eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht ersichtlich. Eine „unbillige Härte“ liegt dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Randnummer 54 Vgl. hierzu: Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier,
- EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 296 (m.w.N.) Randnummer 55 Eine unbillige Härte im vorbeschriebenen Sinn ist im Hinblick auf die hier streitige Gesamtsumme durch die Antragsteller nicht dargetan. Randnummer 56
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Randnummer 57 Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen, mithin auf 289,49 Euro. IV. Randnummer 58 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fußnoten 1) Der Wortlaut der Norm ist
§ 3Abs.
3 Satz 3 IHKG vom 07.09.2007, gültig vom 01.01.2008 bis 31.07.2013. 2) Vgl. hierzu die Wirtschaftssatzungen des Antragsgegners für die Geschäftsjahre 2008 bis 2019, Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte.