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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 91/20 Beschluss Erstattung von eigenen Kosten eines Widerspruchsverfahrens von Rechtsanwälten; Geri

Erstattung von eigenen Kosten eines Widerspruchsverfahrens von Rechtsanwälten; Gerichtskostenfreiheit bei Unterhaltsvorschussverfahren Leitsatz 1. Hilft die Ausgangsbehörde einem Widerspruch in vollem

§ 1Rn 28 vgl.

allgemein dazu Neumann in Hauck/Noftz, SGB X,

§ 1

Rn 28 gegebenenfalls gegen den Rechtsträger richtet, dessen Behörde die angefochtenen Einstellungsbescheide vom 26.10.2017 erlassen hat, ist richtiger Beklagter hier der von den Klägern in der Klageschrift 8.10.2018 zutreffend im Passivrubrum so bezeichnete Regionalverband Saarbrücken. Randnummer 17

  1. Der Vortrag des Beklagten trägt nicht die geltend gemachten, allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. Randnummer 18 Wenn der Beklagte an erster Stelle einwendet, dass das vom Verwaltungsgericht als Verpflichtungsklage angesehene Rechtsschutzbegehren der Kläger mangels Durchführung eines nach § 68 Abs. 2 VwGO auch für diese Klageart vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig sei, drängt es sich auf, dass dem Beklagten, der – wie zu zeigen sein wird – verpflichtet gewesen ist, eine Kostenregelung zu treffen, eine Berufung hierauf schon mit Blick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium ) zu versagen wäre. Das mag indes nach den Abläufen im konkreten Fall dahinstehen. Nachdem das Jugendamt des Beklagten als „Ausgangsbehörde“ unter dem 11.4.2018 die beide Verfahren betreffende Kostennote der Klägerin zurückgewiesen hatte, hat diese sich zunächst mit Schreiben vom 24.4.2018 erneut mit der Bitte an den Beklagten gewandt, „ausdrücklich auszusprechen“, das ihre Inanspruchnahme erforderlich gewesen sei, und dann – nach neuerlicher Ablehnung dieses Ersuchens durch das vom Beklagten ungeachtet des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung als „rechtsmittelfähiger Bescheid“ angesehene Schreiben 30.4.2018 – im August 2018 erneut „ausdrücklich beantragt“ auszusprechen, dass die Hinzuziehung notwendig war und dass der Regionalverband die Kosten zu tragen habe. Das ist nicht geschehen. Daher hätten im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die im Oktober 2018 erhobene Klage allein schon im Hinblick auf den § 75 Satz 1 VwGO unter dem Aspekt keine Bedenken gegen das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung bestanden. Randnummer 19 Soweit der Beklagte anschließend geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ausweislich seiner Urteilsbegründung zu Unrecht den Rechtsausschuss beim Regionalverband als verpflichtet angesehen, eine Kostenentscheidung zu treffen, ist nach der Gesetzeslage klar, dass im Falle einer wie hier uneingeschränkten und auch nach Vorlage des Widerspruchs an den Rechtsausschuss nach wie vor zulässigen Abhilfeentscheidung durch das Jugendamt beim Beklagten als „Ausgangsbehörde“ nach dem eindeutigen Wortlaut des § 72 VwGO allein diese „über die Kosten entscheidet“. Da die Einstellung der Leistungen nach § 1 UVG für beide Widerspruchsführerinnen ursprünglich zum Ende Oktober 2017 angeordnet worden war, in den Bescheiden vom 8.3.2018, in denen ausdrücklich die Rede davon ist, dass den Rechtsbehelfen „abgeholfen“ werden könne, diese rückwirkend zum 1.11.2017 wieder bewilligt wurden, handelte es sich – auch bezogen auf den Leistungszeitraum – um eine vollständige Abhilfe, so dass gleichzeitig uneingeschränkt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Das ist unstreitig nicht geschehen. Des ungeachtet hat das Verwaltungsgericht „seinen“ Beklagten, den „Regionalverbandsdirektor“ als Behörde – nicht explizit den Rechtsausschuss – im Tenor des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, „in den vor dem Rechtsausschuss ... stattgefundenen Vorverfahren ... jeweils eines Kostengrundentscheidung zu treffen“. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht als einschlägig erachteten „Behördenprinzips“ nach § 19 Abs. 2 AGVwGO betrifft dieser Verpflichtungsausspruch – gleichgültig ob er auf den Ausschuss oder, was richtig ist, das Jugendamt als abhelfende „Ausgangsbehörde“ zielt – Behörden desselben Rechtsträgers, die untereinander ungeachtet der fehlenden Weisungsbefugnis des Regionalverbandsdirektors gegenüber dem Ausschuss beide nur unselbständige, gegeneinander nicht mit eigenen Außenrechtspositionen versehene Untergliederungen desselben Rechtsträgers darstellen. 6 vgl. etwa zur Unzulässigkeit – erst Recht – der Klage der Landeshauptstadt Saarbrücken gegen eine Entscheidung des bei ihr angesiedelten Stadtrechtsausschusses OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.2.1989 – 1 R 105/87 –, NVwZ 1990, 174 vgl. etwa zur Unzulässigkeit – erst Recht – der Klage der Landeshauptstadt Saarbrücken gegen eine Entscheidung des bei ihr angesiedelten Stadtrechtsausschusses OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.2.1989 – 1 R 105/87 –, NVwZ 1990, 174 Der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts zwingt daher nicht entgegen dem § 72 VwGO zu einer Entscheidung durch den Rechtsausschuss des Beklagten. Randnummer 20 Auch darüber hinaus erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Sicht des Beklagten nicht als – im Ergebnis – unrichtig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang ferner gemeint, dass dem Beklagten auf der Grundlage des die Festsetzung des Erstattungsbetrages und damit die reine Kostenberechnung betreffenden § 63 Abs. 3 SGB X 7 vgl. dazu Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 95 ff. vgl. dazu Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 95 ff. eine in sein Ermessen gestellte „Kostenentscheidung“ obliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass das Verwaltungsgericht daher in dem Zusammenhang wohl an eine Kostengrundentscheidung entsprechend den Fällen der „Hauptsacheerledigung“ im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG auf der Grundlage des Satzes 1 des § 63 Abs. 3 SGB X gedacht hat, ist in zweierlei Hinsicht nicht zutreffend. Zum einen enthält der § 63 SGB X – wie übrigens auch das bundesrechtliche Pendant in § 80 Abs. 1 VwVfG – gerade keine Regelung über eine solche Ermessensentscheidung hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung – und nur darum geht es in allen diesen Bestimmungen – von „außerverfahrensmäßigen“ Kosten der Beteiligten. 8 vgl. demgegenüber den § 9a SGebG, der eine Reglung – nur – über die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) enthält, der hier nach § 64 SGB X nicht anwendbar ist vgl. demgegenüber den § 9a SGebG, der eine Reglung – nur – über die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) enthält, der hier nach § 64 SGB X nicht anwendbar ist Zum anderen handelt es sich bei einer vollumfänglichen Abhilfe, wie sie hier erfolgt ist, 9 vgl. dazu den Vermerk in der Akte des Jugendamts vom 23.2.2018, wonach aufgrund einer Verständigung zwischen dem Ausschussvorsitzenden und dem Sachbearbeiter des Jugendamts nach der Würdigung der Sitzung des Ausschusses am 8.2.2018 mit entsprechender Aussetzung des Verfahrens nicht von einem „gemeinsamen Kümmern“ der Eltern der Widerspruchsführerinnen auszugehen sei vgl. dazu den Vermerk in der Akte des Jugendamts vom 23.2.2018, wonach aufgrund einer Verständigung zwischen dem Ausschussvorsitzenden und dem Sachbearbeiter des Jugendamts nach der Würdigung der Sitzung des Ausschusses am 8.2.2018 mit entsprechender Aussetzung des Verfahrens nicht von einem „gemeinsamen Kümmern“ der Eltern der Widerspruchsführerinnen auszugehen sei um einen Anwendungsfall des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid) erlassen hat, dem jeweiligen Widerspruchsführer seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten „hat“, soweit der Widerspruch „erfolgreich“ gewesen ist. Letzteres war hier in vollem Umfang der Fall. Die vollständige Abhilfe ist kein Fall „anderweitiger“ Erledigung des Verfahrens, sondern eine Form des „Erfolgs“ des Rechtsbehelfs. Dieser „Erfolg“ bestimmt sich allgemein danach, in welchem Umfang dem konkreten Begehren des Widerspruchsführers in einem Widerspruchsbescheid oder – hier – in einem Abhilfebescheid inhaltlich entsprochen wurde. 10 vgl. dazu beispielsweise Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 27 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.1.1986 – 8 C 7.84 –, NVwZ 1986, 475, dort aber im Zusammenhang mit der besonderen rechtlichen Konstellation, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen einen Einberufungsbescheid zuvor durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung des Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer erledigt hatte vgl. dazu beispielsweise Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 27 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.1.1986 – 8 C 7.84 –, NVwZ 1986, 475, dort aber im Zusammenhang mit der besonderen rechtlichen Konstellation, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen einen Einberufungsbescheid zuvor durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung des Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer erledigt hatte Auf die in der Rechtsprechung abgehandelten vielfältigen Versuche, dieser Kostenfolge durch Zweit- beziehungsweise Änderungsbescheide, wiederholende Verfügungen oder dergleichen zu entgehen, muss in diesem konkreten – eindeutigen – Fall nicht eingegangen werden. 11 vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 – 8 C 83.88 –, DÖV 1991, 554, und vom 28.4.2009 – 2 A 8.08 –, DVBl 2009, 1249, wonach die Behörde, die es sachwidrig unterlässt, dem Widerspruch durch eine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung stattzugeben, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 – 8 C 83.88 –, DÖV 1991, 554, und vom 28.4.2009 – 2 A 8.08 –, DVBl 2009, 1249, wonach die Behörde, die es sachwidrig unterlässt, dem Widerspruch durch eine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung stattzugeben, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen Dass das Verwaltungsgericht demgegenüber, ausgehend von einem Fall der Erledigung des Widerspruchs „in sonstiger Weise“, Raum für eine „Ermessensentscheidung“ des Beklagten gesehen hat, rechtfertigt im Ergebnis allein die Feststellung, dass es in Verkennung der zwingenden gesetzlichen Vorgabe in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die nach § 72 VwGO von dem Beklagten als „Ausgangsbehörde“ zu treffende Kostengrundentscheidung die Frage der Erstattungspflicht dem Grunde nach als noch „offen“ bewertet hat, diese Entscheidung aber letztlich hier nur einen deklaratorischen Wert haben kann. Randnummer 21 Etwas anderes gilt für die Frage, ob die hier im Streit stehenden Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach von den erstattenden „notwendigen Aufwendungen“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfasst werden. Diese in der Tat über den Begriff der „Notwendigkeit“ Beurteilungsspielräume für den jeweiligen Fall eröffnende Tatbestandsvoraussetzung hat das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil indes zu Recht als eine Rechtsfrage angesehen und gewissermaßen im „Vorgriff“ auf einen aus seiner Sicht (nur) als möglich – nach dem zuvor Gesagten im Ergebnis zu Recht – unterstellten Erstattungsausspruch dem Grunde nach positiv beantwortet. Es hat dabei inhaltlich richtig die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Annahme der „Notwendigkeit“, fachkundigen rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, ausführlich dargelegt. Zusammengefasst hängt dies vom Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist dabei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts stets dann, wenn es dem oder der Beteiligten, hier konkret der Mutter als gesetzliche Vertreterin, nach den persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren mit der fachkundigen Behörde selbst zu führen. Diese zuletzt genannten Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der gesetzlichen Vertreterin der Widerspruchsführerinnen, das betroffene Rechtsgebiet des Unterhaltsvorschussrechts, den nicht einfach gelagerten Sachverhalt und wechselnde tatsächliche Umstände im Betreuungsverhältnis ihrer Kinder bejaht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet der Vortrag des Beklagten auch insoweit nicht. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Mutter der Widerspruchsführerinnen bei der Bevollmächtigung der Klägerin einer Situation gegenüber sah, in der das Jugendamt auch nach Erhebung des begründeten Widerspruchs ungeachtet der ihm obliegenden Aufklärungspflichten nach § 20 SGB X bei seiner ablehnenden Entscheidung für die kurzfristige Einstellung der Leitungen geblieben ist. Von daher kann auch der Verweis des Beklagten, es habe lediglich einer einfachen (persönlichen) Klarstellung ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft, nicht überzeugen. 12 vgl. demgegenüber zur gebotenen Objektivierung persönlicher Verhältnisse beziehungsweise einer Irrelevanz „außerordentlicher psychischer Befindlichkeiten“ etwa BVerwG, Beschluss vom 21.8.2003 – 6 B 26.03 –, NVwZ-RR 2004, 5 <Knallphobie> vgl. demgegenüber zur gebotenen Objektivierung persönlicher Verhältnisse beziehungsweise einer Irrelevanz „außerordentlicher psychischer Befindlichkeiten“ etwa BVerwG, Beschluss vom 21.8.2003 – 6 B 26.03 –, NVwZ-RR 2004, 5 <Knallphobie> Randnummer 22
  2. Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass auch die vom Beklagten als weiterer Zulassungsgrund angeführte (besondere) rechtliche Schwierigkeit der Beantwortung der in dem Verfahren aufgeworfenen rechtlichen Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt. Randnummer 23
  3. Schließlich lässt das vom Beklagten angestrebte Rechtsmittelverfahren keine grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erwarten. Ungeachtet der Frage, ob der diesbezügliche Vortrag am Ende der Antragsbegründung vom 5.3.2020 den sich aus dem § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernissen genügt, 13 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 – zu den insoweit entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 – zu den insoweit entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zeigt er keine in dem Sinne fallübergreifend im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Fragestellung auf. Aus den obigen Ausführungen wird auch deutlich, dass die Frage der Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit einer Hinzuziehung von Bevollmächtigten im Vorverfahren immer (nur) nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten ist. Die – fallübergreifend geltenden – allgemeinen Kriterien sind, wie sich auch dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen lässt, geklärt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall betrifft dessen rechtlichen und tatsächliche Beurteilung aber keine Grundsatzfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Randnummer 24
  4. Da der Beklagte keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Zwar sind in Satz 1 des § 188 VwGO, an den der Satz 2 inhaltlich anknüpft, Streitsachen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Sozialleistungen zugunsten der nach § 1 Abs. 1 UVG anspruchsberechtigten Kinder sind aber deshalb eingeführt worden, weil diese in dem zur Leistung berechtigenden Alter "besonders betreuungsbedürftig sind". Dieser Regelungszusammenhang wie der auch für Anspruchsberechtigte nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zutreffende Gesichtspunkt, Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO im Hinblick darauf zu gewähren, dass mittellose oder minderbemittelte Kläger in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO häufiger vorkommen, rechtfertigen es, die Kindern nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zustehenden Leistungen wie die jetzt im achten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelte Kinder- und Jugendhilfe zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO zu rechnen und Verfahren, die solche Leistungen zum Gegenstand haben, nach § 188 Satz 2 VwGO von Gerichtskosten freizustellen. 14 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 10.91 –, DVBl 1994, 426, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 10.91 –, DVBl 1994, 426, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem von der Klägerin mit der Rechtsanwaltsgebührenberechnung (§ 10 RVG) vom 22.3.2018 geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag. Die Berechtigung der einzelnen Kostenansätze ist im Rahmen der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 SGB X zu prüfen, wobei in der Kostennote allerdings zu Recht von zwei getrennten Widerspruchsverfahren ausgegangen wurde. Randnummer 27 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Bescheide jeweils vom 26.10.2017 – 51.49.027211 – betreffend das Kind Ay.K., und 51.49.021530 – betreffend S.K. 2) vgl. dazu den Aktenvermerk des Beklagten vom 13.10.2017 3) vgl. dazu die „Änderungsbescheide“ des Beklagten vom 8.3.2018 – 51.49.027211 – betreffend das Kind Ay.K. , und 51.49.021530 – betreffend S.K. 4) vgl. allgemein dazu Neumann in Hauck/Noftz, SGB X,

§ 1Rn 28 5) vgl.

dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. 6) vgl. etwa zur Unzulässigkeit – erst Recht – der Klage der Landeshauptstadt Saarbrücken gegen eine Entscheidung des bei ihr angesiedelten Stadtrechtsausschusses OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.2.1989 – 1 R 105/87 –, NVwZ 1990, 174 7) vgl. dazu Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 95 ff. 8) vgl. demgegenüber den § 9a SGebG, der eine Reglung – nur – über die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) enthält, der hier nach § 64 SGB X nicht anwendbar ist 9) vgl. dazu den Vermerk in der Akte des Jugendamts vom 23.2.2018, wonach aufgrund einer Verständigung zwischen dem Ausschussvorsitzenden und dem Sachbearbeiter des Jugendamts nach der Würdigung der Sitzung des Ausschusses am 8.2.2018 mit entsprechender Aussetzung des Verfahrens nicht von einem „gemeinsamen Kümmern“ der Eltern der Widerspruchsführerinnen auszugehen sei 10) vgl. dazu beispielsweise Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 27 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.1.1986 – 8 C 7.84 –, NVwZ 1986, 475, dort aber im Zusammenhang mit der besonderen rechtlichen Konstellation, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen einen Einberufungsbescheid zuvor durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung des Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer erledigt hatte 11) vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 – 8 C 83.88 –, DÖV 1991, 554, und vom 28.4.2009 – 2 A 8.08 –, DVBl 2009, 1249, wonach die Behörde, die es sachwidrig unterlässt, dem Widerspruch durch eine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung stattzugeben, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen 12) vgl. demgegenüber zur gebotenen Objektivierung persönlicher Verhältnisse beziehungsweise einer Irrelevanz „außerordentlicher psychischer Befindlichkeiten“ etwa BVerwG, Beschluss vom 21.8.2003 – 6 B 26.03 –, NVwZ-RR 2004, 5 <Knallphobie> 13) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2019 – 2 A 1/19 – zu den insoweit entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 14) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 10.91 –, DVBl 1994, 426, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

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