Zur Frage der Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der K
§ 52Abs.
2 BDG erheben müssen, vgl. statt vieler: Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 103 ff.; hinsichtlich des Absatzes 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 fehlt es einer Klage insoweit an der Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens und von daher vermag auch die Formulierung des Klageantrags („der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 22.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält...“) an der eingetretenen Bestandskraft nichts zu ändern. Aus Sicht des Gerichts hätte der Kläger auch gegen Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 Widerspruch (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 BDG) einlegen können und müssen, mit dem er die Aufhebung der ihn belastenden Feststellung des Dienstvergehens begehrt sowie evtl.
§ 52Abs.
2 BDG erheben müssen, vgl. statt vieler: Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 103 ff.; hinsichtlich des Absatzes 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 fehlt es einer Klage insoweit an der Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens und von daher vermag auch die Formulierung des Klageantrags („der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 22.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält...“) an der eingetretenen Bestandskraft nichts zu ändern. . Randnummer 75 Dies wiederum hat unmittelbar auch Auswirkungen auf die von dem Kläger angegriffene Kostenentscheidung. Randnummer 76 Die Kostentragungspflicht bei der Einstellung eines Disziplinarverfahrens ist in § 37 Abs. 2 BDG geregelt, wo es heißt: Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden. Randnummer 77 Da die Feststellung eines Dienstvergehens in Bestandskraft erwachsen ist, also vom Vorliegen eines Dienstvergehens auszugehen ist, hat die Beklagte zu Recht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG abgestellt. Dabei hat sie von der ihr in § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG eingeräumten Möglichkeit der Ermessensausübung Gebrauch gemacht und das diesbezügliche Ermessen in ihrer Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zu sehen ist, dass, wenn, wie hier, ein Dienstvergehen vorliegt, keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen sind 5 Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., § 37 Rn. 4, S. 322; dies ist sachgerecht, da die Gründe dann ausschließlich der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., § 37 Rn. 4, S. 322; dies ist sachgerecht, da die Gründe dann ausschließlich der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. , sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die Auferlegung der Auslagen auch verzichten oder im Verhältnis teilen zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt. Diese Anforderungen sind hier mit dem Hinweis der Beklagten auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG erfüllt. Randnummer 78
- Der Kläger hat, dies sei unabhängig von den obigen Ausführungen angemerkt, jedenfalls durch den in der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 unter 1.2., 1.2.1 wiedergegebenen Sachverhalt Randnummer 79 „1.2 Nach Auswertung der Strafakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt gehe ich davon aus, dass die in der Anklageschrift benannten Behandlungen (zumindest teilweise) nicht durchgeführt worden sind, was zu einem Abrechnungsbetrug gegenüber der Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung geführt hat. Randnummer 80 1.2.1 Im Hinblick auf die angeblichen Behandlungen vom Randnummer 81
- und 27.03.08, 17.,
- und 22.09.
- 20, 22.und 23.04.09, 08., 10 und 17.02.10 14.07.10 sowie 13.,
- und 17.09.10 Randnummer 82 ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass Sie sich an diesen Tagen nicht in Deutschland, sondern nachweislich im Ausland aufgehalten haben. Dass es sich hierbei um (fahrlässig verursachte) Abrechnungsfehler handeln soll, ist offenkundig – schon aufgrund der Häufigkeit (15 Behandlungstage) - als Schutzbehauptung zu bewerten.“ Randnummer 83 ein teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Randnummer 84 Es steht für die Kammer fest, dass die in Rede stehenden Behandlungen so nicht erbracht wurden, da diese während Auslandaufenthalten des Klägers erfolgten 6 So schon die Feststellungen des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-, S. 9, 10 des amtl. Umdrucks So schon die Feststellungen des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-, S. 9, 10 des amtl. Umdrucks . Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so ist, sind weder nach der Aktenlage noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Randnummer 85 Soweit der Kläger diese Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht hat, hat er sich einer vorsätzlich und schuldhaft 7 Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden sind, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden sind, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) schuldig gemacht (§§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 77 Abs. 1 BBG). Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Beihilfestelle hat der Kläger im Beamtenrecht begründete Zahlungen seines Dienstherrn erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Das begangene Dienstvergehen ist insoweit als innerdienstlich zu qualifizieren. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an 8 Vgl. dazu zuletzt nur Urteil der
- Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 17.06.2019 -7 K 1197/18- m.w.N. Vgl. dazu zuletzt nur Urteil der
- Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 17.06.2019 -7 K 1197/18- m.w.N. , also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind. Das ist bei den hier in Rede stehenden Handlungen zu Lasten der Beihilfestelle des Dienstherrn, also nicht eines außenstehenden Dritten, der Fall 9 Vgl. dazu nur Urteil der
- Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2013 -7 K 480/13- Vgl. dazu nur Urteil der
- Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2013 -7 K 480/13- . Randnummer 86 Soweit der Kläger die Rechnungen bei seiner privaten Krankenversicherung eingereicht hat, hat er sich einer - ebenfalls vorsätzlich und schuldhaft begangenen 10 Auch insoweit sind Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Auch insoweit sind Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. - außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG schuldig gemacht; denn betrügerisches Verhalten eines Polizeibeamten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung stellt mit Sicherheit ein Verhalten dar, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Randnummer 87 Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist dabei erheblich. Denn die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Die öffentliche Verwaltung kann, besonders in personalintensiven Dienstzweigen, nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzip gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und seinen Dienstherrn hintergeht, offenbart damit ein ganz erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis nachhaltig 11 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 -1 D 30/03-, juris. sowie Urteil der der
- Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2103 -7 K 480/13- Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 -1 D 30/03-, juris. sowie Urteil der der
- Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2103 -7 K 480/13- . Randnummer 88 Dies, das Vorliegen eines Dienstvergehens, hat zur Folge, dass Absatz 2 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 rechtlich nicht zu beanstanden ist, da die Beklagte (auch dann) ihre Kostenentscheidung ermessensfehlerfrei auf § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG gestützt hat. Randnummer 89
- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden 12 Zur grds. Anwendung der Norm: BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 -2 A 5/09-, juris Zur grds. Anwendung der Norm: BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 -2 A 5/09-, juris . Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, juris und Urban/Wittkowski, BDG, 2017, § 14 Rn.
- 2) Vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 14, Rn. 105, M § 32 Rn. 103 ff; ob mit einer solchen Einstellungsverfügung, wie vorliegend geschehen, eine Missbilligung des Verhaltens des Beamten i. S. v. § 6 Satz 2 BDG verbunden werden kann, so Urban/Wittkowski, a.a.O., § 6 Rn. 8; a. A. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2013 -5 LB 227/11-, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 27.01.2015 -6 ZB 14.2121-, juris, kann hier dahinstehen, da die ausgesprochene Missbilligung jedenfalls keine Disziplinarmaßnahme ist; ihre Rechtsgrundlage ist vielmehr die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 18.2.2014 -2 A 448.12- juris Rn.
- Im Übrigen ist diese Missbilligung, die nicht Bestandteil der Einstellungsverfügung ist (vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 93 a..E., 105), seitens des Klägers nicht angegriffen worden. 3) Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 -1 B 976/11-, juris 4) Aus Sicht des Gerichts hätte der Kläger auch gegen Absatz 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 Widerspruch (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 BDG) einlegen können und müssen, mit dem er die Aufhebung der ihn belastenden Feststellung des Dienstvergehens begehrt sowie evtl.
§ 52Abs.
2 BDG erheben müssen, vgl. statt vieler: Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 2018, BDG, M § 32 Rn. 103 ff.; hinsichtlich des Absatzes 1 der Einstellungsverfügung vom 09.09.2016 fehlt es einer Klage insoweit an der Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens und von daher vermag auch die Formulierung des Klageantrags („der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 22.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält...“) an der eingetretenen Bestandskraft nichts zu ändern. 5) Vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O., § 37 Rn. 4, S. 322; dies ist sachgerecht, da die Gründe dann ausschließlich der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. 6) So schon die Feststellungen des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-, S. 9, 10 des amtl. Umdrucks 7) Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden sind, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. 8) Vgl. dazu zuletzt nur Urteil der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 17.06.2019 -7 K 1197/18- m.w.N. 9) Vgl. dazu nur Urteil der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2013 -7 K 480/13- 10) Auch insoweit sind Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen, noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. 11) Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 -1 D 30/03-, juris. sowie Urteil der der 7. Kammer -Disziplinarkammer Land- des VG des Saarlandes vom 06.12.2103 -7 K 480/13- 12) Zur grds. Anwendung der Norm: BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 -2 A 5/09-, juris