V. Randnummer 30 Soweit die im Entwurf enthaltene Wendung "... der dem Spielbetrieb dienenden ..." in der endgültigen Fassung nicht (mehr) enthalten ist, bedeutet dies keine sachliche Änderung. Man war vielmehr der Auffassung, daß die Passage an dieser Stelle entbehrlich sei, da das Gemeinte bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV folge. Randnummer 31 Vgl. hierzu Dickersbach, Die Änderung des Spielrechts durch die Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 11.12.1985, NVwZ 1986, 452; Marcks, Das Spielhallenproblem, WiVerw 1986, 23
V. Randnummer 34 Da somit nur die dem tatsächlichen Spielbetrieb (unmittelbar) dienenden Flächen anrechenbar sind, müssen die dem Spielbetrieb lediglich mittelbar dienenden Flächen -- wie die hier streitbefangenen Flächen für die Aufsichtskabine, den Servicebereich, den Windfang sowie den Installationsraum -- unberücksichtigt bleiben. Randnummer 35 Vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 12.12.1988 -- 4 B 1536/88 bis 1538/88 -- (betr. Aufsichtskabinen); ebenso Marcks, a.a.O. Randnummer 36 Diese Flächen stehen zwar in sachlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle und dienen damit (mittelbar) dem Spielbetrieb. Da sie jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb selbst stehen, sind die auf sie entfallenden Flächen bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche außer Betracht zu lassen. Dies gilt zumindest für solche Flächen, die von dem eigentlichen Spielbetrieb räumlich klar abgrenzbar sind. So liegt der Fall hier. Denn der der Fläche der Spielhalle vorgelagerte Windfang ist aufgrund seiner baulichen Gestaltung -- er ist auf allen vier Seiten (durch die Eingangstür, die beiden Seitenwände sowie den Durchgang zur Spielfläche hin) baulich abgeschlossen -- von der Spielhalle selbst räumlich deutlich abgegrenzt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtskabine, die von der Fläche des Spielbetriebes baulich und räumlich ebenfalls klar abgegrenzt ist. Gleiches gilt (unstreitig) für den Installationsraum. Nach den eingereichten Plänen muß ferner davon ausgegangen werden, daß auch der Servicebereich von der Spielfläche räumlich hinreichend deutlich abgegrenzt ist. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen "Raum" im landläufigen Sinne (mit bis zur Decke reichenden Wänden), sondern nur um einen "räumlichen Bereich" im Sinne einer räumlich klar abgrenzbaren Fläche. Dies ist angesichts der aufgezeigten (restriktiven) Regelungsabsicht des Normgebers indes ausreichend, aber auch erforderlich. Die räumliche Abgrenzung folgt hier daraus, daß der Servicebereich von der Spielfläche durch die (angrenzende) Aufsichtskabine, die Theke sowie die vorhandenen Installationen deutlich abgegrenzt ist und dieser Bereich den Besuchern der Spielhalle mithin grundsätzlich nicht zugänglich ist. 4 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Nur die hier vertretene Rechtsansicht erscheint im übrigen geeignet, einer Massierung von Geldspielgeräten auf engem Raum wirksam entgegenzuwirken und damit die Regelungsabsicht des Normgebers in die Praxis umzusetzen. Denn es liegt auf der Hand, daß andernfalls durch entsprechend großzügig dimensionierte Aufsichts- und Servicebereiche die Effektivität der Neuregelung in der Praxis leicht unterlaufen werden kann.“ Randnummer 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom
V ist daher, ob der betreffende Bereich durch bauliche Gestaltung - seien es raumhohe Wände oder andere bauliche Hindernisse - dem Spielbetrieb vorenthalten wird oder nicht. 7 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Randnummer 47 Zum Begriff des N e b e n raums gehört außerdem, daß der abgegrenzte Raum eine dem Zweck des Hauptraums dienende Funktion 8 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. erfüllt. Eine Spielhalle ist ein Raum, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient (§ 33 i Abs. 1 GewO). Hauptnutzungszweck einer Spielhalle ist also das Spielen, hier insbesondere das Spielen an den aufgestellten Gewinnspielgeräten, 9 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. derentwegen eine bestimmte Grundfläche der Spielhalle vorgeschrieben ist. Räumlich abgegrenzte Bereiche, die nicht für diesen Hauptzweck der Spielhalle zur Verfügung stehen, sondern einer anderen, dem Hauptzweck dienenden Funktion vorbehalten sind, sind demnach N e b e n räume. Randnummer 48 Windfang, Aufsichtskabine und Installationsraum der Spielhalle der Klägerin sind so abgegrenzt, daß sie den genannten räumlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV genügen; nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind sie sogar allseitig geschlossen. Hinsichtlich ihrer Funktion entsprechen diese Bereiche ebenfalls dem Begriff des Nebenraums; dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für Windfang und Installationsraum, sondern auch für die Aufsichtskabine. Zwar erfüllen die Aufsichtsperson und ihr kleiner Arbeits- oder Aufenthaltsraum eine Aufgabe im Rahmen des Spielhallenbetriebs. Eine Beaufsichtigung des Spielhallenbetriebs gehört notwendig zu dessen ordnungsgemäßem Funktionieren. Dies ändert aber nichts daran, daß die Aufsichtskabine ein Raum ist, der nicht wie der Hauptraum dem Spiel selbst gewidmet, sondern der Person vorbehalten ist, die den Ordnungsdienst - also eine Hilfsfunktion - wahrnimmt. 10 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Damit sind die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV an "Nebenräume" erfüllt. Randnummer 49 Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß der Aufsichtsbereich in § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV nicht ausdrücklich angeführt ist, spricht nicht gegen dieses Ergebnis; denn die Vorschrift beschränkt sich auf die Nennung von einigen Beispielen für Nebenräume, ist also unvollständig. Gleichfalls nicht durchschlagend ist der Einwand der Klägerin, die Wertung einer Aufsichtskabine als Nebenraum könne die unerwünschte praktische Folge haben, daß Spielhallenbetreiber auf einen abgegrenzten Aufsichtsbereich verzichten. Da ein besonderer Aufsichtsbereich in einer Spielhalle nicht aus spielrechtlichen Gründen geboten ist, gibt es keinen Rechtsgrund dafür, den § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV so auszulegen, daß sich besondere Aufsichtsbereiche bei der Grundflächenberechnung nicht nachteilig auswirken.“ Randnummer 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 – 1 C 25/90 –, Rn. 10 - 14, juris Randnummer 51 Danach ist der Hauptnutzungszweck einer Spielhalle das Spielen – hier insbesondere das Spielen an den aufgestellten Gewinnspielgeräten –, wobei bei der Berechnung der Grundfläche die tatsächliche, dem Spielbetrieb dienende Betriebsfläche, in den Blick zu nehmen ist und solche Bereiche, die den Spielern für „das Spielen“ nicht zur Verfügung stehen, etwa weil sie von der Spielfläche durch eine Barriere abgegrenzt sind, bei der Berechnung der Grundfläche außer Ansatz bleiben sollen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs, dass es sich bei einem bei der Berechnung der Grundfläche außer Ansatz bleibenden Nebenraum i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV um einen „gesonderten Raum“, der durch „Wände oder Raumteiler“ abgegrenzt ist, handeln muss. Ein allseitiger Einschluss durch Wände und Decke ist nicht erforderlich. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die bestehende Barriere hüft- oder deckenhoch ist; es ist vielmehr ausreichend, dass der „Raum“ beziehungsweise hier die Thekenfläche, von der Spielfläche abgegrenzt ist und den Spielern nicht zur Verfügung steht. Dies ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Theken- bzw. Servicebereich der Fall. Die diese Fläche zur Spielfläche hin abgrenzende – 60 cm tiefe – Theke stellt eine gegenüber den Spielhallenbesuchern bestehende bauliche Barriere im vorbeschriebenen Sinne dar. Randnummer 52 Zudem kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass der Servicebereich keine bloß untergeordnete bzw. dienende Funktion habe, sondern unerlässlich für den Spielbetrieb sei, sodass jedenfalls die Funktion des Servicebereichs der Einstufung als Nebenraum entgegenstehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Funktion eines Nebenraums hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, der Einstufung als Nebenraum stehe nicht entgegen, dass auf der streitigen Fläche eine Aufgabe wahrgenommen werde, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielbetriebs notwendig sei. Maßgeblich ist nicht, „wie wichtig“ die Fläche für den Betrieb der Spielhalle ist, sondern letztlich, ob der „Raum“ bzw. die abgegrenzte Fläche „wie der Hauptraum dem Spiel selbst gewidmet“ ist. Das ist im Fall des Servicebereichs nicht der Fall, weil dieser – wie es sich auch bei einer Aufsichtskabine verhält – nur dem Personal vorbehalten ist und damit kein Teil der Spielfläche ist; somit hat der Servicebereich lediglich „dienende Funktion“. Randnummer 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.