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Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer 1 K 83/19 Urteil Feststellung der Spielhallengrundfläche i.S.d. § 3 Abs. 2 SpielV und "Nebenräume" i.S.d.

Feststellung der Spielhallengrundfläche i.S.d. § 3 Abs. 2 SpielV und "Nebenräume" i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV Orientierungssatz Der Service- bzw. Thekenbereich einer Spielhalle bleibt bei der Bere

§ 3Abs. 2 Spiel

V. Randnummer 30 Soweit die im Entwurf enthaltene Wendung "... der dem Spielbetrieb dienenden ..." in der endgültigen Fassung nicht (mehr) enthalten ist, bedeutet dies keine sachliche Änderung. Man war vielmehr der Auffassung, daß die Passage an dieser Stelle entbehrlich sei, da das Gemeinte bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV folge. Randnummer 31 Vgl. hierzu Dickersbach, Die Änderung des Spielrechts durch die Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 11.12.1985, NVwZ 1986, 452; Marcks, Das Spielhallenproblem, WiVerw 1986, 23

(36); ders., in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Band 2, § 3 SpielV Rn. 4. Randnummer 32 Dies entspricht auch der vom Bundesrat hervorgehobenen Zielsetzung der Novellierung, nämlich einer weiteren "Massierung von Gewinnspielgeräten entgegenzuwirken". Randnummer 33 Vgl. BR -- Drs 496/85 (Beschluß)

§ 3Abs. 2 Satz 1 Spiel

V. Randnummer 34 Da somit nur die dem tatsächlichen Spielbetrieb (unmittelbar) dienenden Flächen anrechenbar sind, müssen die dem Spielbetrieb lediglich mittelbar dienenden Flächen -- wie die hier streitbefangenen Flächen für die Aufsichtskabine, den Servicebereich, den Windfang sowie den Installationsraum -- unberücksichtigt bleiben. Randnummer 35 Vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 12.12.1988 -- 4 B 1536/88 bis 1538/88 -- (betr. Aufsichtskabinen); ebenso Marcks, a.a.O. Randnummer 36 Diese Flächen stehen zwar in sachlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle und dienen damit (mittelbar) dem Spielbetrieb. Da sie jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb selbst stehen, sind die auf sie entfallenden Flächen bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche außer Betracht zu lassen. Dies gilt zumindest für solche Flächen, die von dem eigentlichen Spielbetrieb räumlich klar abgrenzbar sind. So liegt der Fall hier. Denn der der Fläche der Spielhalle vorgelagerte Windfang ist aufgrund seiner baulichen Gestaltung -- er ist auf allen vier Seiten (durch die Eingangstür, die beiden Seitenwände sowie den Durchgang zur Spielfläche hin) baulich abgeschlossen -- von der Spielhalle selbst räumlich deutlich abgegrenzt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtskabine, die von der Fläche des Spielbetriebes baulich und räumlich ebenfalls klar abgegrenzt ist. Gleiches gilt (unstreitig) für den Installationsraum. Nach den eingereichten Plänen muß ferner davon ausgegangen werden, daß auch der Servicebereich von der Spielfläche räumlich hinreichend deutlich abgegrenzt ist. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen "Raum" im landläufigen Sinne (mit bis zur Decke reichenden Wänden), sondern nur um einen "räumlichen Bereich" im Sinne einer räumlich klar abgrenzbaren Fläche. Dies ist angesichts der aufgezeigten (restriktiven) Regelungsabsicht des Normgebers indes ausreichend, aber auch erforderlich. Die räumliche Abgrenzung folgt hier daraus, daß der Servicebereich von der Spielfläche durch die (angrenzende) Aufsichtskabine, die Theke sowie die vorhandenen Installationen deutlich abgegrenzt ist und dieser Bereich den Besuchern der Spielhalle mithin grundsätzlich nicht zugänglich ist. 4 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Nur die hier vertretene Rechtsansicht erscheint im übrigen geeignet, einer Massierung von Geldspielgeräten auf engem Raum wirksam entgegenzuwirken und damit die Regelungsabsicht des Normgebers in die Praxis umzusetzen. Denn es liegt auf der Hand, daß andernfalls durch entsprechend großzügig dimensionierte Aufsichts- und Servicebereiche die Effektivität der Neuregelung in der Praxis leicht unterlaufen werden kann.“ Randnummer 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. März 1990 – 4 A 944/89 –, Rn. 8 - 20, juris Randnummer 38 Diese Feststellungen, die zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielVO ergangen sind – und die sich das Gericht zu Eigen macht –, überzeugen, tragen nach wie vor und können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der streitbefangene Servicebereich ist rückseitig durch die Außenwand des Gebäudes und zur Spielfläche hin durch eine umlaufende, 60 cm tiefe Theke abgegrenzt. 5 Vgl. den Plan, Grundriss EG vom 13.09.2016, Bl. 40 der Gerichtsakte. Vgl. den Plan, Grundriss EG vom 13.09.2016, Bl. 40 der Gerichtsakte. Aufgrund dieser baulichen Barriere ist dieser Bereich den Besuchern der Spielhalle grundsätzlich nicht zugänglich, sodass der Servicebereich als Nebenraum i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielVO einzustufen ist. Randnummer 39
  2. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht aus der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nachfolgenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Urteil vom 19.03.1990, Az. 4 A 944/89, gerichtete Revision der seinerzeitigen Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 40 a. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Revisionsklägerin die Frage der Anrechenbarkeit der Fläche des Servicebereichs offenbar nicht zum Gegenstand der Revision gemacht hat. Denn insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt: Randnummer 41 „Ob auch der lediglich durch eine Theke und Installationen abgegrenzte Servicebereich von der Gesamtfläche abzusetzen ist mit der Folge, daß die anrechenbare Fläche sogar nur 136,75 qm beträgt, ist nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung.“ Randnummer 42 Demnach wurden die diesbezüglichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht negiert. Randnummer 43 b. Ungeachtet dessen lässt sich entgegen dem klägerischen Vorbringen aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Definition eines Nebenraums i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV (alte Fassung) zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Randnummer 44 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Reglungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV in der Fassung vom 11.12.1985 – der wortgleich dem heutigen § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV ist – Folgendes ausgeführt: Randnummer 45 „Ein Nebenraum setzt nach dem Wortsinn dieses Begriffs voraus, daß er erstens vom Hauptraum deutlich abgegrenzt ist, daß es sich also um einen gesonderten R a u m handelt, und daß er zweitens den Charakter eines N e b e n raums hat, d.h. eine dem Zweck des Hauptraums gegenüber untergeordnete oder dienende Funktion erfüllt. Randnummer 46 Ein Neben r a u m muß nicht in der Weise abgegrenzt sein, daß er durch Wände und Decke allseitig umschlossen ist. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ist es möglich, auch einen Bereich, der nicht dreidimensional geschlossen ist, als Raum zu bezeichnen. 6 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Für die Nebenräume im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV wird dies dadurch bestätigt, daß die Vorschrift beispielhaft "Flure" und "Treppen" als Nebenräume nennt: Von einem Flur kann nicht nur dann die Rede sein, wenn er durch raumhohe Wände von den Haupträumen, an denen er entlang führt, gesondert ist. Gleiches gilt für eine ins andere Stockwerk führende Treppe: Sie muß nicht in einem geschlossenen Treppenhaus liegen. Auch dem Zweck des § 3 Abs. 2 SpielV liefe es zuwider, den Begriff des Nebenraums im Sinne einer allseitigen Geschlossenheit auszulegen. Denn die Vorschrift will einer Massierung von Gewinnspielgeräten dadurch entgegenwirken, daß je Spielgerät eine Fläche von 15 qm gefordert wird; dabei soll nur " die tatsächliche, dem Spielbetrieb dienende Betriebsfläche " zählen, wie sich aus den Materialien ergibt (BR-Drucks. 496/85,

§ 3Abs. 2, S. 5 f.). Maßgeblich für den Begriff des Neben r a u m s des § 3 Abs. 2 Satz 2 Spiel

V ist daher, ob der betreffende Bereich durch bauliche Gestaltung - seien es raumhohe Wände oder andere bauliche Hindernisse - dem Spielbetrieb vorenthalten wird oder nicht. 7 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Randnummer 47 Zum Begriff des N e b e n raums gehört außerdem, daß der abgegrenzte Raum eine dem Zweck des Hauptraums dienende Funktion 8 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. erfüllt. Eine Spielhalle ist ein Raum, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient (§ 33 i Abs. 1 GewO). Hauptnutzungszweck einer Spielhalle ist also das Spielen, hier insbesondere das Spielen an den aufgestellten Gewinnspielgeräten, 9 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. derentwegen eine bestimmte Grundfläche der Spielhalle vorgeschrieben ist. Räumlich abgegrenzte Bereiche, die nicht für diesen Hauptzweck der Spielhalle zur Verfügung stehen, sondern einer anderen, dem Hauptzweck dienenden Funktion vorbehalten sind, sind demnach N e b e n räume. Randnummer 48 Windfang, Aufsichtskabine und Installationsraum der Spielhalle der Klägerin sind so abgegrenzt, daß sie den genannten räumlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV genügen; nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind sie sogar allseitig geschlossen. Hinsichtlich ihrer Funktion entsprechen diese Bereiche ebenfalls dem Begriff des Nebenraums; dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für Windfang und Installationsraum, sondern auch für die Aufsichtskabine. Zwar erfüllen die Aufsichtsperson und ihr kleiner Arbeits- oder Aufenthaltsraum eine Aufgabe im Rahmen des Spielhallenbetriebs. Eine Beaufsichtigung des Spielhallenbetriebs gehört notwendig zu dessen ordnungsgemäßem Funktionieren. Dies ändert aber nichts daran, daß die Aufsichtskabine ein Raum ist, der nicht wie der Hauptraum dem Spiel selbst gewidmet, sondern der Person vorbehalten ist, die den Ordnungsdienst - also eine Hilfsfunktion - wahrnimmt. 10 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Damit sind die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV an "Nebenräume" erfüllt. Randnummer 49 Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß der Aufsichtsbereich in § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV nicht ausdrücklich angeführt ist, spricht nicht gegen dieses Ergebnis; denn die Vorschrift beschränkt sich auf die Nennung von einigen Beispielen für Nebenräume, ist also unvollständig. Gleichfalls nicht durchschlagend ist der Einwand der Klägerin, die Wertung einer Aufsichtskabine als Nebenraum könne die unerwünschte praktische Folge haben, daß Spielhallenbetreiber auf einen abgegrenzten Aufsichtsbereich verzichten. Da ein besonderer Aufsichtsbereich in einer Spielhalle nicht aus spielrechtlichen Gründen geboten ist, gibt es keinen Rechtsgrund dafür, den § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV so auszulegen, daß sich besondere Aufsichtsbereiche bei der Grundflächenberechnung nicht nachteilig auswirken.“ Randnummer 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 – 1 C 25/90 –, Rn. 10 - 14, juris Randnummer 51 Danach ist der Hauptnutzungszweck einer Spielhalle das Spielen – hier insbesondere das Spielen an den aufgestellten Gewinnspielgeräten –, wobei bei der Berechnung der Grundfläche die tatsächliche, dem Spielbetrieb dienende Betriebsfläche, in den Blick zu nehmen ist und solche Bereiche, die den Spielern für „das Spielen“ nicht zur Verfügung stehen, etwa weil sie von der Spielfläche durch eine Barriere abgegrenzt sind, bei der Berechnung der Grundfläche außer Ansatz bleiben sollen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs, dass es sich bei einem bei der Berechnung der Grundfläche außer Ansatz bleibenden Nebenraum i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV um einen „gesonderten Raum“, der durch „Wände oder Raumteiler“ abgegrenzt ist, handeln muss. Ein allseitiger Einschluss durch Wände und Decke ist nicht erforderlich. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die bestehende Barriere hüft- oder deckenhoch ist; es ist vielmehr ausreichend, dass der „Raum“ beziehungsweise hier die Thekenfläche, von der Spielfläche abgegrenzt ist und den Spielern nicht zur Verfügung steht. Dies ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Theken- bzw. Servicebereich der Fall. Die diese Fläche zur Spielfläche hin abgrenzende – 60 cm tiefe – Theke stellt eine gegenüber den Spielhallenbesuchern bestehende bauliche Barriere im vorbeschriebenen Sinne dar. Randnummer 52 Zudem kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass der Servicebereich keine bloß untergeordnete bzw. dienende Funktion habe, sondern unerlässlich für den Spielbetrieb sei, sodass jedenfalls die Funktion des Servicebereichs der Einstufung als Nebenraum entgegenstehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Funktion eines Nebenraums hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, der Einstufung als Nebenraum stehe nicht entgegen, dass auf der streitigen Fläche eine Aufgabe wahrgenommen werde, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielbetriebs notwendig sei. Maßgeblich ist nicht, „wie wichtig“ die Fläche für den Betrieb der Spielhalle ist, sondern letztlich, ob der „Raum“ bzw. die abgegrenzte Fläche „wie der Hauptraum dem Spiel selbst gewidmet“ ist. Das ist im Fall des Servicebereichs nicht der Fall, weil dieser – wie es sich auch bei einer Aufsichtskabine verhält – nur dem Personal vorbehalten ist und damit kein Teil der Spielfläche ist; somit hat der Servicebereich lediglich „dienende Funktion“. Randnummer 53

  1. Der durch die Klägerin vorgenommene Rückgriff auf die bauplanungsrechtliche Rechtsprechung greift vorliegend nicht. Randnummer 54 Der Klägerin ist zuzugeben, dass es aus Sicht der Spielhallenbetreiber misslich ist, wenn in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren zu ihrem Nachteil von einer Berücksichtigung der Fläche des Servicebereichs bei der Feststellung der Grundfläche und sodann unter spielhallenrechtlichen Gesichtspunkten wiederum zu ihrem Nachteil, davon ausgegangen wird, dass der Servicebereich bei der Berechnung der Grundfläche i.S.d. des § 3 Abs. 2 SpielV außer Ansatz zu bleiben hat. Randnummer 55 Es kann allerdings fallbezogen offen bleiben, nach welchen Kriterien die Spielhallenfläche in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren zu bestimmen ist. Jedenfalls entfaltet die durch die Klägerin angeführte bauplanungsrechtliche Rechtsprechung – die den streitgegenständlichen Standort nicht betrifft – in Bezug auf den vorliegenden Fall keine materiell-rechtliche Bindungswirkung. Wie bereits dargelegt, erfüllt der streitgegenständliche Servicebereich die Voraussetzungen eines Nebenraum i.S.d. § 3 Abs. 2 SpielV und bleibt damit bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht. Randnummer 56 Im Übrigen sei ergänzend drauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – soweit ersichtlich – bislang offenbar keinen Anlass hatte, an der Einstufung einer Thekenfläche als Nebenraum i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV zu zweifeln. Randnummer 57 Vgl. hierzu: OVG Saarlouis, Urteil vom 06.11.2018 – 1 A 170/16 –, juris, Rn. 48 (In diesem Verfahren hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes über das Erlöschen einer Spielhallenerlaubnis in Folge von Umbauarbeiten sowie die Einstufung eines Anbaus als Nebenraum zu entscheiden; in diesem Zusammenhang hat es bezüglich der dort streitigen Spielhallenfläche festgestellt: „Hierzu ist zu sehen, dass bereits in der von der Klägerin im Bauantragsverfahren vorgelegten Bauzahlenberechnung (Bl. 16 VA) die durch den Anbau hinzutretende Fläche der Spielhallenfläche zugeordnet und nicht als Nebenraum ausgewiesen wurde. Darin wurde nämlich die sich nach Durchführung der Baumaßnahme ergebende Spielhallenfläche - statt bisher 89,55 qm - mit 96,55 qm angegeben und neben WC und Theke nicht ein weiterer Nebenraum angeführt .“ 11 Hervorhebung durch das Gericht. Hervorhebung durch das Gericht. Randnummer 58
  2. Soweit im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Angaben zum Umfang der Fläche des streitgegenständlichen Servicebereichs gemacht worden sind – in der Klageschrift vom 24.01.2019 wurde eine Fläche von rund 5,4 m² und im Schriftsatz der Klägerin vom 02.05.2019 wurde eine Fläche von 7,53 m² benannt – 12 Vgl. hierzu die Planskizze vom 13.09.2016, Bl. 40 der Gerichtsakte. Vgl. hierzu die Planskizze vom 13.09.2016, Bl. 40 der Gerichtsakte. war das Gericht nicht gehalten, diesen Angaben nachzugehen. Ausgehend von dem bereits Dargelegten war der tatsächliche Flächenumfang des Servicebereichs fallbezogen nicht entscheidungserheblich. III. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 60 Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Randnummer 61 B e s c h l u s s Randnummer 62 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Fußnoten 1) Vgl. Bl. 13 der Gerichtsakte. 2) Vgl. Bl. 28 der Gerichtsakte. 3) Vgl. Bl. 12 ff. der Gerichtsakte. 4) Hervorhebung durch das Gericht. 5) Vgl. den Plan, Grundriss EG vom 13.09.2016, Bl. 40 der Gerichtsakte. 6) Hervorhebung durch das Gericht. 7) Hervorhebung durch das Gericht. 8) Hervorhebung durch das Gericht. 9) Hervorhebung durch das Gericht. 10) Hervorhebung durch das Gericht. 11) Hervorhebung durch das Gericht. 12) Vgl. hierzu die Planskizze vom 13.09.2016, Bl. 40 der Gerichtsakte.

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