VorlVO beim Bauaufsichtsamt nachzuweisen. Dann wäre eine Beseitigung dieser Betonwand nicht erforderlich.
VorlVO beim Bauaufsichtsamt nachzuweisen. Dann wäre eine Beseitigung dieser Betonwand nicht erforderlich.
VorlVO“ vor. 7 Darin heißt es (Bl. 581 der Bauakte): „Es handelt sich um ein Tragwerk mit geringer oder sehr geringer Schwierigkeit und entspricht somit keinem Kriterium, der in § 8 Abs. 2 BauVorlVO genannten Kriterien.“ Darin heißt es (Bl. 581 der Bauakte): „Es handelt sich um ein Tragwerk mit geringer oder sehr geringer Schwierigkeit und entspricht somit keinem Kriterium, der in § 8 Abs. 2 BauVorlVO genannten Kriterien.“ Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 22.03.2017 mit, aus dem Standsicherheitsnachweis ergebe sich, dass die Standsicherheit der Stützwand, auch im Bereich der Schiefstellung von ca. 20 cm, („de jure“) bei Ausführung näher bezeichneter Maßnahmen gegeben sei und bat um weitere schriftliche Bestätigungen des Tragwerkplaners. Randnummer 13 Unter Wiederaufnahme des Widerspruchsverfahrens half der Beklagte dem Widerspruch mit Schreiben vom 29.08.2017 nicht ab. Darin führte er u.a. aus, die vorgelegte Statische Berechnung gehe von falschen Tatsachen aus. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 begründete die Klägerin ihren Widerspruch ausführlich und unter Verweis auf verschiedene von ihr vorgelegte Gutachten. Randnummer 15 Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis wies den Widerspruch mit auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2017 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 01.12.2017 zurück. In den Entscheidungsgründen ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 18.11.2016 und dessen Nichtabhilfeentscheidung vom 29.08.2017 u.a. ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Standsicherheit der Betonstützwand „de jure“ nachzuweisen und somit zu belegen, dass trotz der äußerlich erkennbaren Mängel der baulichen Anlage ausnahmsweise keine Gefahr von der Betonstützwand ausgehe, diese also standsicher sei (§§ 13 Abs. 1 LBO, 8 Abs. 1 BauVorIVO). Der vorgelegte Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. M. vom Februar 2017 gehe von falschen Tatsachen aus, wie näher ausgeführt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei durch diesen Standsicherheitsnachweis gerade nicht bescheinigt worden, dass die Standsicherheit der Stützwand, auch im Bereich der Schiefstellung von ca. 20 cm, unabhängig von einem Wiederauffüllen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2. im Bereich vor der Stützwand gegeben sei. Auch das der Behörde nach § 82 Abs. 1 LBO eingeräumte Ermessen sei vorliegend fehlerfrei ausgeübt worden. Zudem seien die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse des Beklagten nicht verwirkt. Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die Beseitigungsverfügung auf einzelne Teile der Stützmauer zu begrenzen. Durch den in dem angefochtenen Bescheid aufgenommenen Hinweis sei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darüber hinaus in besonderer Weise Rechnung getragen. Auch im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Randnummer 16 Auf den ihr am 06.12.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 04.01.2018 Klage erhoben. Randnummer 17 Mit Datum vom 04.04.2018 legte der von der Klägerin beauftragte Dipl.-Ing. W. einen „1. Nachtrag zur statischen Berechnung des Ingenieurbüros Dipl. Ing. Herbert M. aus Februar 2017“ vor. Darin heißt es abschließend: „Die Stützwand ist de jure standsicher.“ 8 Bl. 122 ff., 128 d.A. Bl. 122 ff., 128 d.A. In der Folge konnten sich die Klägerin und der Beklagte weder auf einen von der Klägerin vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleich 9 Bl. 111 f. d.A. Bl. 111 f. d.A. noch auf eine anderweitige Verfahrensbeendigung verständigen. Randnummer 18 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin - soweit dies nach dem Verfahrensstand noch wesentlich erscheint - vor, da (zunächst) keiner der von ihr hinzugezogenen Gutachter die Standsicherheit der Betonstützmauer im Sinne der LBO habe bescheinigen können, habe sie seit dem Jahr 2011 verschiedene Maßnahmen durchgeführt, durch welche die Standsicherheit habe hergestellt werden sollen. Der von ihr auf den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2016 erneut beauftragte Dipl.-Ing. S. sei in einem weiteren Ergänzungsgutachten vom Februar 2017 zu dem Schluss gekommen, dass die Standsicherheit der Mauer gewährleistet sei, sofern die hangseitige Anschüttung lediglich auf 1,00 bis 1,10 m begrenzt werde - was durch die erfolgte Abgrabung der Böschung bereits im Jahr 2011 erfolgt sei -, Entwässerungsöffnungen am Stützwandfuß geschaffen würden - was mittlerweile ebenfalls erfolgt sei - und die Abgrabung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. rückgängig gemacht und somit der Erdwiderstand wiederhergestellt werde und damit einhergehend auch die Frostsicherheit gewährleistet sei. Nachdem zwischenzeitlich Informationen über die Bauart der Mauer bekanntgeworden seien, komme der von ihr beauftragte Dipl.-Ing W. in seinem Nachtragsgutachten vom 04.04.2018 zu dem Schluss, dass die Stützwand „de jure“ standsicher sei. Es müssten lediglich, zur Vermeidung eines sich hangseitig aufbauenden Wasserdrucks, im Abstand von rund 3 m Kernbohrungen mit einem Durchmesser von 50 mm durch die Stahlbetonstützwand vorgenommen werden und die im Jahre 2011 neu gestaltete Böschung mit Bodendeckern bepflanzt werden. Der Beklagte habe daraufhin angegeben, dass die Stahlbetonstützwand nun auch als „de jure“ standsicher angesehen werde. Nachdem eine Verfahrensbeendigung nicht habe erreicht werden können, habe ihr der Beklagte in einem Gespräch mitgeteilt, dass nun alle benötigten Unterlagen vorlägen und die Standsicherheit der Mauer „de jure“ bescheinigt sei. In der Folge habe ihre Bevollmächtigte mehrere Gespräche zur Erreichung einer gütlichen Einigung geführt, dies sowohl mit der Amtsleitung des Beklagten als auch mit der Sachbearbeiterin. In diesen Gesprächen sei dieser ebenfalls versichert worden, dass der Standsicherheitsnachweis „de jure“ nun vorliege; dennoch wolle man den streitgegenständlichen Bescheid nicht zurücknehmen, da er zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen sei. Randnummer 19 Der Bescheid des Beklagten vom 18.11.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2017 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Da spätestens durch das Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. W. (bzw. Behrends) die Standsicherheit der Betonstützwand „de jure“ habe bescheinigt werden können, bestünden weder Gefahren für die öffentliche Sicherheit noch bestehe im Sinne des § 82 Abs. 1 LBO ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO i.V.m. § 13 Abs. 1 LBO, so dass die Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Spätestens durch das Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. W. bzw. des eingetragenen Tragwerksplaners Dipl.-Ing. Behrends sei die Standsicherheit der Stützwand im Sinne des § 67 Abs. 1 LBO durch eine hierzu berechtigte Person „de jure“ nachgewiesen und es sei somit belegt, dass trotz der vom Beklagten äußerlich festgestellten erkennbaren Mängel der baulichen Anlage keine Gefahr von dieser ausgehe, diese mithin standsicher sei. Eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, liege daher nicht vor. Die Stützmauer als bauliche Anlage stehe auch nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zu keinem anderen Ergebnis führe das zuvor von Dipl.-Ing. S. vorgelegte Ergänzungsgutachten vom Februar 2017. Da sich die Stützwand offensichtlich seit ihrer Erbauung im Jahr 1978 nicht bewegt habe und die Schiefstellung bereits zum Zeitpunkt der Erbauung eingetreten sei, könne es nicht ihre Aufgabe sein, nach ca. 40 Jahren ohne Anlass hierzu einen Standsicherheitsnachweis zu erbringen, zumal sie seit dem Jahr 2010 bereits Maßnahmen zur Sicherung, wie die Abtragung der Böschung und die Schaffung von Entwässerungslöchern, ergriffen habe, die in Anbetracht der Tatsache, dass die Mauer sich nie bewegt habe, und auch nach Aussage des Dipl.-Ing. W. überhaupt nicht nötig gewesen seien. Selbst wenn man von einer mangelnden Standsicherheit der Mauer ausgehe, sei ein Abriss der gesamten Mauer unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht rechtmäßig. Es sei mehrfach festgestellt, dass die Schiefstellung der Mauer nur den von ihrem Grundstück aus gesehen rechten Teil betreffe. Daher hätte im Falle einer mangelnden Standsicherheit auch nur eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich dieses rechten Teils ergehen können. Ihr sei es nicht zuzumuten gewesen, die gesamte Mauer abzureißen. Damit wären erhebliche Kosten verbunden gewesen, und zwar zusätzlich zu den bereits in den vergangenen neun Jahren angefallenen nicht unerheblichen Kosten. Randnummer 20 Mit Schriftsätzen vom 25.06.2019 und 08.08.2019 führt sie ergänzend aus, obgleich der Beklagte angesichts seines Vortrages in der Klageerwiderung selbst offensichtlich keine Zweifel mehr am Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. habe, liege nach ihrem Verständnis kein erledigendes Ereignis vor, da der Rechtsstreit angesichts der Ausführungen des Beklagten nicht gegenstandslos geworden sei. Wie der Beklagte ausführe, habe der Beigeladene zu 2. immer noch Zweifel an dem vorliegenden Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. und sei daher zu erwarten, dass dieser weiterhin gegenüber dem Beklagten intervenieren werde. Sie befürchte daher, dass sie auch zukünftig keine Ruhe in der Angelegenheit erhalten werde, zumal eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vom Beklagten jederzeit vollstreckt werden könne. Die vom Beklagten angeführte Regelung im Bescheid, wonach eine Beseitigung der Betonstützwand unter Beachtung der im Bescheid unter Nr. 1 f. aufgeführten Modalitäten nicht erforderlich sei, sei nach ihrem Verständnis nicht geeignet, hier aufgrund des vorliegenden Standsicherheitsnachweises eine Erledigung herbeizuführen, da diese Regelung davon ausgehe, dass die Erdmassen hinter der Stützwand zu ihrem Grundstück hin so zurückgebaut werden müssten, dass hierdurch die Standsicherheit nachgewiesen bzw. hergestellt werden könne; weiter heiße es, dass diese keine Stützfunktion mehr haben dürfe, sondern freistehen müsse. Der Hinweis betreffe folglich nicht die Situation und die Gegebenheiten, auf welchen der nun vorliegende Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. fuße. Damit wirke der angegriffene Bescheid nach wie vor uneingeschränkt. Im Übrigen sei es Dipl.-Ing. W. bei Abgabe der Stellungnahme vom 05.04.2013 nicht möglich gewesen, einen Standsicherheitsnachweis für die Stützmauer zu erstellen, da erst später Nachforschungen über die Bauweise der 1978 gebauten Mauer angestellt worden seien, wie näher ausgeführt wird. Des Weiteren müsse die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vorliegend aufgrund der rechtserheblichen Änderung der Rechts- und Sachlage infolge des Standsicherheitsnachweises nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfolgen. Durch den schlüssigen Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. sei nachgewiesen worden, dass die Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Es spiele daher keine Rolle, dass die Beseitigungsanordnung nach Auffassung des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses nicht rechtswidrig gewesen sei. Auch ein bei Erlass rechtmäßiger Verwaltungsakt könne nachträglich rechtswidrig werden und aufgrund dieser Tatsache von der Behörde zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Der Hinweis im angefochtenen Widerspruchsbescheid, wonach sie unter Beachtung der Regelung Nr. 1 f. der Beseitigungsanordnung die Stützwand nicht beseitigen müsse, sei gleichfalls nicht geeignet, eine Rechtmäßigkeit des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu begründen. Die vom Beklagten zitierten Ausführungen des Beigeladenen zu 2. seien ebenso nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung zu widerlegen. Insbesondere seien sie nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des Standsicherheitsnachweises des Dipl.-Ing. W. zu begründen, wie näher dargelegt wird. Hätte der Beigeladene zu 2. ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit der Mauer, würde er wohl kaum seine Kinder vor dieser spielen lassen. Darüber hinaus scheine der Beklagte an der Schlüssigkeit des Standsicherheitsnachweises des Dipl.-Ing. W. keine Zweifel zu haben, da mehrfach bestätigt worden sei, dass der Standsicherheitsnachweis nun „de jure” vorliege, u.a. im Ortstermin der Kammer am 30.04.2019. Stattdessen sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Beigeladene zu 2. immer noch Zweifel an dem vorliegenden Standsicherheitsnachweis habe. Der Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage, die nach der Schlüssigkeitsprüfung des Standsicherheitsnachweises gebildete Meinung gegenüber dem Beigeladenen zu 2. zu vertreten. Da der Beklagte keine Zweifel am Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. habe, sei die Beseitigungsanordnung rechtswidrig geworden und daher aufzuheben. Die Äußerungen des Beklagten seien widersprüchlich; zum einen lege er dar, dass der Standsicherheitsnachweis „de jure“ vorliege, zum anderen sollten aber nach wie vor Zweifel an diesem bestehen können. Alles was der Beklagte bisher vorgetragen habe, seien die Bedenken des Beigeladenen zu 2.‚ die nachweislich von sachfremden Erwägungen getragen würden und denen ein Mangel an Sachkenntnis zugrunde liege. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2017 aufzuheben, Randnummer 23 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid trägt er im Wesentlichen vor, seit 2011 hätten verschiedene Sachverständige Gutachten bzw. Standsicherheitsnachweise erstellt, ohne dass (zunächst) eine Standsicherheit „de jure“ habe bescheinigt werden können. Herr Dipl.-Ing. W. hätte jedoch bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 05.04.2013 den geforderten Standsicherheitsnachweis für die Stützmauer erstellen können. Auch wenn zwischenzeitlich von den Dipl.-Ing. W. und Behrends bestätigt worden sei, dass die Stützmauer „de jure“ standsicher sei, nehme er seinen Beseitigungsbescheid nicht zurück, da dieser zum Zeitpunkt des Erlasses nicht rechtswidrig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid habe erläutert, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung getragen worden sei. Nachdem die Klägerin eine Klagerücknahme abgelehnt habe, habe er den außergerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt. Außerdem habe die Klägerin noch nicht den Nachweis erbracht, dass die Betonstützmauer legal errichtet worden sei. Darüber hinaus habe ihm der Beigeladene zu 2. mit Schreiben vom 02.05.2019 mitgeteilt, dass nach dessen Dafürhalten die Statik des Dipl-Ing. W. schon im Ansatz falsch sei, wie näher erläutert wird; nach dessen Auffassung sei überdies zweifelhaft, dass es jemals eine Bauunternehmung K. gegeben habe und hätten deren Unterlagen zumindest zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Da der Beigeladene zu 2. immer noch Zweifel an dem vorliegenden Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. habe und daher zu erwarten sei, dass dieser weiterhin ihm gegenüber intervenieren werde, könne einer Erledigungserklärung von seiner Seite nicht zugestimmt werden. Vielmehr sei er auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen, welche auch gegenüber dem Beigeladenen zu 2. Bindungswirkung in materieller Hinsicht entfalte und somit Gewähr für eine dauerhafte rechtliche Klärung der Angelegenheit biete. Dies sei bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zwischen den Hauptbeteiligten, welcher der Beigeladene zu 2. nicht einmal zustimmen müsse, jedoch nicht der Fall, da bei einer solchen das Gericht nicht mehr zur Hauptsache entscheide. Deshalb sei die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Mit Schriftsatz vom 15.07.2019 stellt er klar, es sei nicht korrekt, dass er keine Zweifel mehr am Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. habe; er sei aufgrund der Unterschreitung der gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 2 lit. b LBO i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauVorlVO maßgeblichen Höhe von 4,00 m „nicht verpflichtet …, den Standsicherheitsnachweis zu prüfen bzw. von einem Prüfingenieur für Standsicherheit prüfen zu lassen.“ Daher könnten immer noch inhaltliche Zweifel an dem Standsicherheitsnachweis bestehen. Die Tatsache, dass ein Standsicherheitsnachweis „de jure“ vorliege, sei nicht damit gleichzusetzen, dass keine Zweifel mehr an dem vorgelegten Standsicherheitsnachweis bestünden. Den Standsicherheitsnachweis habe er weder geprüft noch prüfen lassen. Die angefochtene Beseitigungsanordnung sei erlassen worden, da es der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, einen Standsicherheitsnachweis „de jure“ vorzulegen. Durch den Standsicherheitsnachweis des Dipl.-Ing. W. sei im Gegensatz zu den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten bzw. Standsicherheitsnachweisen die Standsicherheit der Stützwand nun „de jure“ bescheinigt. Dies schließe aber nicht aus, dass trotzdem Zweifel an dem Standsicherheitsnachweis bestehen könnten, und habe auch nicht zur Folge, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung habe eben dieser Standsicherheitsnachweis nicht vorgelegen, so dass die Beseitigungsanordnung zu Recht ergangen sei. Des Weiteren erklärt der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.05.2020 auf entsprechende gerichtliche Anfrage, aufgrund der Betroffenheit der Beigeladenen komme eine Erledigungserklärung, insbesondere zur Vermeidung von Folgeverfahren, nicht in Betracht. Hinsichtlich einer möglichen Vollstreckung durch ihn aus dem Bescheid vom 18.11.2016 sei auszuführen, dass Verfügungen zur Gefahrenabwehr grundsätzlich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vollstreckt würden. Allerdings setze die Entscheidung, ob Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden, die Ausübung von Entschließungsermessen voraus; insoweit könne zum jetzigen Zeitpunkt, mangels Kenntnis der Gründe eines möglichen klageabweisenden Urteils, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bzgl. der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht getroffen werden und eine Aussage hierzu nicht erfolgen. Randnummer 28 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und nicht zu der Klage Stellung genommen. Randnummer 29 Das Gericht hat die Örtlichkeit am 30.04.2019 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. 10 Bl. 132 ff. d.A. Bl. 132 ff. d.A. Randnummer 30 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung nicht als im Sinne des § 43 Abs. 2 SVwVfG „auf andere Weise erledigt“ angesehen werden, nachdem der Beklagte – obschon er jedenfalls nach seinen zwischenzeitlichen Äußerungen die Stützmauer selbst als sowohl „de facto“ als auch „de iure“ standsicher ansieht – nicht nur deren Aufhebung ablehnt, sondern überdies eine Vollstreckung zumindest nicht ausschließen will 11 Schriftsatz vom 05.05.2020 (Bl. 248 d.A.); vgl. dazu aber auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.05.1994 - 2 W 17/94 -, SKZ 1994, 256 (Ls.), wonach eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung erfüllt ist, wenn der beanstandete Rechtsverstoß, der Grund für ihren Erlass war, durch Beseitigung oder Umgestaltung der Anlage ausgeräumt wurde Schriftsatz vom 05.05.2020 (Bl. 248 d.A.); vgl. dazu aber auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.05.1994 - 2 W 17/94 -, SKZ 1994, 256 (Ls.), wonach eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung erfüllt ist, wenn der beanstandete Rechtsverstoß, der Grund für ihren Erlass war, durch Beseitigung oder Umgestaltung der Anlage ausgeräumt wurde und damit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Aufhebung des Bescheides außer Frage steht. Randnummer 32 Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18.11.2016 und der auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2017 ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 Als Rechtsgrundlage stützt sich das Beseitigungsverlangen des Beklagten auf § 57 Abs. 2 i.V.m. §§ 82 Abs. 1, 13 Abs. 1 LBO. 12 Landesbauordnung (LBO) vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2019 (ABl I S. 211) Landesbauordnung (LBO) vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2019 (ABl I S. 211) Nach § 57 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dementsprechend kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 82 Abs. 1 LBO die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Randnummer 34 Zu den damit in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählt auch die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 LBO: Nach dieser als Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO anzusehenden lex specialis muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein und dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden; die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein. Diese Forderung nach Standsicherheit ist ein Grundprinzip des Bauordnungsrechts. Eine bauliche Anlage ist dann standsicher, wenn keine Störungen des Gleichgewichts der inneren und äußeren Kräfte im Ganzen oder in Teilbereichen auftreten können. Die Standsicherheit eines Gebäudes ist gewährleistet, wenn sie und ihre Teile den dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise aufkommenden Belastungen standhalten. Den Nachweis der Standsicherheit zu erbringen ist Aufgabe der statischen Berechnung. Die Standsicherheitsnachweise dienen grundsätzlich der Gewährleistung genügender Tragfähigkeit und Standfestigkeit, guter Gebrauchsfähigkeit im Hinblick auf die geplante Nutzung und ausreichender Dauerhaftigkeit. Eine bauliche Anlage ist dann standsicher, wenn sie den verschiedenen Angriffen und Beanspruchungen im Hinblick auf diese Ziele mit genügendem Abstand von der Versagensgrenze standhält. Daher müssen die Beanspruchungen den Grenzen des Versagens des Bauwerks gegenübergestellt und untersucht werden. 13 vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 122 f. (S. 296 f.) und 127 (S. 299 f.) vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 122 f. (S. 296 f.) und 127 (S. 299 f.) Randnummer 35 Die Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1, 13 Abs. 1 LBO für den Erlass einer Beseitigungsanordnung liegen hier jedoch nicht bzw. nicht mehr vor. Denn die streitgegenständliche Betonstützmauer ist standsicher im Sinne der Landesbauordnung („de iure“). Das gilt jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zwar kommt es nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit (auch) einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. 14 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 4 C 15/12 -, juris, Rz. 8, m.w.N.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 14.11.1957 - I C 168.56 -, juris, Rz. 8, m.w.N.; vgl. auch Rennert, DVBl 2019, 593 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 4 C 15/12 -, juris, Rz. 8, m.w.N.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 14.11.1957 - I C 168.56 -, juris, Rz. 8, m.w.N.; vgl. auch Rennert, DVBl 2019, 593 Das ergibt sich aus der Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 23/83 u.a. -, juris, Rz. 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 23/83 u.a. -, juris, Rz. 10 Danach wäre hier der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Kreisrechtsausschusses am 13.11.2017 maßgeblich (bzw. der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 06.12.2017). 16 zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung vgl. Binninger, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018,
VorlVO“ auf entsprechendem Formblatt ausgefertigt und unter dem 06.03.2017 unterzeichnet. 33 Bl. 581 der Bauakte Bl. 581 der Bauakte Darin wird hinsichtlich der streitgegenständlichen Stützmauer durch entsprechendes Ankreuzen ausgeführt: „Es handelt sich um ein Tragwerk mit geringer oder sehr geringer Schwierigkeit und entspricht somit keinem Kriterium, der in § 8 Abs. 2 BauVorlVO genannten Kriterienliste.“ Insoweit ist von Folgendem auszugehen: Gemäß § 8 Abs. 1 BauVorlVO 34 Bauvorlagenverordnung vom 15.06.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2019 (ABl I S. 211) Bauvorlagenverordnung vom 15.06.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2019 (ABl I S. 211) sind zum Nachweis der Standsicherheit (einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit) eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich; die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen, die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Zudem kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird, § 8 Abs. 3 BauVorlVO. Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige liegt gemäß § 8 Abs. 2 BauVorlVO – nur – vor, wenn eines der in dieser Vorschrift – wohl: abschließend – enumerativ aufgeführten (insgesamt 14) Kriterien erfüllt ist. Gemäß der – hier allein in Betracht kommenden – Nr. 13 des § 8 Abs. 2 BauVorlVO ist das dann der Fall, wenn bei Stützwänden ein Geländeversprung größer als 2,00 m vorliegt oder beiderseits der Wand – in einem Abstand gleich dem Geländeversprung – die Geländeoberfläche nicht horizontal verläuft. Vor diesem Hintergrund wird mit der förmlichen Erklärung des Tragwerkplaners vom 06.03.2017 zum Ausdruck gebracht, dass (schon) kein Kriterium des (umfangreichen) Kataloges nach Absatz 2 des § 8 BauVorlVO erfüllt ist, das eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige begründen würde. Diese Erklärung bezieht sich mithin auch auf das Kriterium der Nr. 13 des § 8 Abs. 2 BauVorlVO. Auch der Beklagte hat zu keiner Zeit ein Kriterium im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift angeführt, das eine derartige Verpflichtung begründen würde (sondern lediglich die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 8 Abs. 2 BauVorlVO zutreffend verneint). Dieser Umstand spricht ebenfalls mit Gewicht gegen eine mangelhafte Standsicherheit der streitgegenständlichen Betonstützwand schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses und erst recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Randnummer 45 Dabei soll nicht in Frage gestellt werden, dass dem Beklagten ursprünglich zweifellos gute Gründe für eine Prüfung der Standsicherheit der talseits geneigten Stützmauer der Klägerin zur Seite gestanden haben. Insoweit sei nur auf die im einschlägigen Widerspruchsbescheid zitierten verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen aus dem Zeitraum 2009 bis 2013 verwiesen. 35 siehe dort S. 7 bis 11 siehe dort S. 7 bis 11 Es muss jedoch gesehen werden, dass vor dem Hintergrund der bei den zwischenzeitlich erfolgten Ausschachtungen der Stützmauer getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins mehrerer unbeschädigter und statisch wirksamer bewehrter Betonvorlagen, die Standsicherheit der streitgegenständlichen Betonstützmauer nach dem Jahre 2016 nicht mehr sachverständig in Frage gestellt worden ist, zumal unter Berücksichtigung der von der Klägerin nunmehr durchgeführten verschiedenen Entlastungsmaßnahmen. Der Beklagte hat aber die Rechtmäßigkeit einer (nicht vollzogenen) Beseitigungsverfügung unter Kontrolle zu halten; das gilt namentlich, wenn entsprechende konkrete Hinweise vorliegen bzw., wie hier, sogar deren Grundlagen ernstlich in Frage stellende sachverständige Stellungnahmen vorgelegt werden. Als der Objektivität und im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG Recht und Gesetz verpflichtete Behörde kann er derartige evidente Veränderungen der maßgeblichen Sachlage nicht schlicht ignorieren bzw. sich auf Zweifel von fachfremden Dritten beziehen, ohne diese seinerseits behördlich zu bewerten. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer das unbeirrte, auch überzeugende sachverständige Stellungnahmen ignorierende bzw. letztlich unsubstantiiert in Frage stellende Festhalten des Beklagten an seiner – wenngleich ursprünglich möglicherweise rechtmäßigen oder zumindest in der Sache plausiblen – Beseitigungsverfügung zwischenzeitlich nicht mehr nachzuvollziehen, so dass es deren Aufhebung bedarf. Randnummer 46 Im Übrigen hat der Gutachter W. zu der Haltung des Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2019 an diesen wie folgt Stellung genommen: Randnummer 47 „Mir ist die Stützwand seit dem Jahr 2007 aufgrund einer Schadensmeldung … gegenüber der DSK AG bekannt. Ich habe seinerzeit Untersuchungen vorgenommen und festgestellt, dass sich die Stahlbetonstützwand auch durch die stärkste Erschütterung am 23.02.2008 nicht verändert hatte … Erst im Jahr 2007 bin ich … beauftragt worden, aufgrund der bis dahin erbrachten statischen Nachweise einen Gesamt-Nachweis zu führen. In diesem Zuge habe ich Kontakt mit Herrn K. erhalten, der mir anhand von Skizzen plausibel dargelegt hat, wie er seinerzeit die Stützwand errichtet hat. Aus eigener Kenntnis, zur Zeit als der Sachverständige Heimer seine gutachterliche Stellungnahme als Gerichtssachverständiger erstellte, waren mir die seinerzeit freigeschachtete Betonvorlagen positiv bekannt. Am 10.04.2018 habe ich meine statische Berechnung im Bauordnungsamt … erläutert und mir wurde seinerzeit mündlich bestätigt, dass die Stützwand auch „de jure“ standsicher sei. Ich frage mich nunmehr, warum nunmehr ein Jahr später meine Statik angezweifelt wird und man mich nicht direkt gebeten hat, weitere Nachweise z. B. bezüglich der Betonvorlagen zu erbringen … Selbst der Nachbar … hat soviel Vertrauen, den angeblich gefährdeten Bereich seinen Kindern selbst für Übernachtungszwecke im Zelt anzubieten. Einem verständigen Beobachter ist dieser Streit nicht zu vermitteln, auch nicht das Verhalten des Bauordnungsamtes, das einseitig und emotional Partei für den Nachbarn … ergreift und das Verfahren empathielos und ohne jegliche soziale Kompetenz treiben lässt …“. Randnummer 48 Diesen Ausführungen des anerkannten und erfahrenen Sachverständigen ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Randnummer 49 Mit der somit gebotenen Aufhebung der Beseitigungsanordnung entfällt zugleich die Grundlage für die weiteren in dem Bescheid des Beklagten vom 18.11.2016 (in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2017 ergangenen Widerspruchsbescheids) ergangenen Anordnungen, die sich somit ebenfalls als rechtswidrig erweisen. Randnummer 50 Nach allem war der Klage unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Beklagten und des Widerspruchsbescheides in vollem Umfang stattzugeben. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren dem Beklagten nicht aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese keinen förmlichen Antrag gestellt haben und deshalb auch nicht das Risiko einer Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO im Falle des Unterliegens eingegangen sind. Randnummer 52 Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 53 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 54 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei die Kammer den danach maßgeblichen Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten auf 50.000,00 € schätzt. Randnummer 55 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. 36 vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 162 Rz. 18, m.w.N. vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 162 Rz. 18, m.w.N. Fußnoten 1) Insofern heißt es in einer Stellungnahme des Dipl.-Ing. S., Ingenieurbüro für Statik und Tragwerksplanung, Wadgassen, vom 02.04.2016 (Bl. 375, 373 der Bauakte): „Nach Aussage von Herrn K., ehemaliger Mitarbeiter der ausführenden Bauunternehmung, ist die Verformung der Wand bereits im Zuge der Betonierarbeiten entstanden. Die Wandschalung gab auf Grund eines Ausführungsfehlers nach und konnte nicht mehr korrigiert werden. Nach der anschließenden Hinterfüllung der Stützwand hielt diese dem anstehenden Erddruck stand und tut dies bis heute.“ 2) Bl. 84 ff. Bauakte 3) Darin heißt es zusammenfassend u.a. (Bl. 364 ff. der Bauakte): „Nach den neuen Erkenntnissen ist der Anfangsverdacht, dass sich die Stützwand bewegt habe, nicht mehr gegeben. Die Standsicherheit braucht daher aus sachverständiger Sicht nicht angezweifelt zu werden … Von ästhetischen Gesichtspunkten abgesehen, bleibt als Mangel der Stützwand die veränderte Frostsicherheit der Stützwand bestehen, die durch das Abgraben der Fundamente herbeigeführt wurde und im Verantwortungsbereich desjenigen liegt, der diese Maßnahme verursacht hat …“. 4) Darin heißt es u.a. (Bl. 374 ff. der Bauakte): „Der Aufwand, der bis dato in dieser Angelegenheit betrieben wurde und auch immer noch betrieben wird, ist außergewöhnlich und auch unverhältnismäßig hoch … Die Aussage von Herrn D., die Stützwand habe sich in jüngerer Zeit zunehmend bis zu der gemessenen Schiefstellung von ca. 20 cm verformt, ist daher nachweislich falsch … Nach Aussage von Herrn K., ein ehemaliger Mitarbeiter der ausführenden Bauunternehmung, ist die Verformung der Wand bereits im Zuge der Betonierarbeiten entstanden … Fast 40 Jahre nach Herstellung der Stützwand wird nun seitens des Bauaufsichtsamtes nachträglich eine statische Berechnung mit einer Erklärung der uneingeschränkten Standsicherheit nachgefordert. Dieser Forderung konnte die Grundstückseigentümerin … trotz eifriger Bemühungen nicht nachkommen. Dies wird aus meiner Sicht auch nicht gelingen … Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt nach 30 oder 40 Jahren für diesen Fall einer unverändert stehenden Stützwand eine baurechtliche Grundlage oder eine Notwendigkeit für die Forderung der Bauaufsicht gibt … Es wird empfohlen, den ursprünglichen Zustand bezüglich der Frost- und Gleitsicherheit durch Herrn D. wieder herstellen zu lassen … Die Standsicherheit braucht … aus heutiger Sicht nicht angezweifelt zu werden.“ 5) Im Einzelnen:„1. Frau Marianne Bollbach, wh. Enzenbachstraße 34, 66809 Nalbach, wird aufgegeben, a. innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides die im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Am Steinberg 53, in Nalbach, Gemarkung Bilsdorf, Flur 03, Flurstücke 48/5 und 48/13 errichtete Betonstützwand in der Gesamtlänge von ca. 27,50 m, einer Höhe von ca. 1,30 m bis ca. 1,90 m und einer Breite von ca. 0,25 m bis ca. 0,30 m zu beseitigen.b. für die Ausführung der unter Nr. 1. a. angeordneten Beseitigungsmaßnahme einen qualifizierten Bauleiter zu beauftragen und diesen dem Bauaufsichtsamt mindestens 1 Woche vor Beginn der Beseitigungsmaßnahmen zu benennen; c. einen zugelassenen Tragwerksplaner mit der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises zu beauftragen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen nach Beseitigung der Betonstützwand erforderlich sind, damit von den verbliebenen Erdmassen keine Gefahr für das eigene Baugrundstück sowie die tiefer gelegenen Nachbargrundstücke in Nalbach, Am Steinberg 3, Gemarkung Bilsdorf, Flur 03, Flurstück 54, Am Steinberg 35, Gemarkung Bilsdorf, Flur 03, Flurstück 54/6 und Am Steinberg 33a, Flur 03, Gemarkung Bilsdorf, Flur 03, Flurstück 54/7 ausgeht; d. den unter Nr 1. c. geforderten Standsicherheitsnachweis einschließlich einer Erklärung des Tragwerkplaners und eine Bescheinigung eines Prüfsachverständigen dem Bauaufsichtsamt mindestens 1 Woche vor Beginn der unter 1. a. genannten Beseitigungsmaßnahme vorzulegen; e. zur Bauausführung und Überwachung der unter Nr. 1. a. angeordneten Beseitigung sowie der unter Nr. 1. c. festgestellten Maßnahmen einen Tragwerksplaner zu beauftragen und dem Bauaufsichtsamt mindestens 1 Woche vor Beginn der Beseitigungsmaßnahmen zu benennen. Der zur Überwachung der Bauausführung verpflichtete Prüfsachverständige hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihm bescheinigten bautechnischen Nachweisen zu bescheinigen; der beauftragte Tragwerksplaner hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis zu bestätigen; die Bescheinigungen und die Bestätigung sind der Bauaufsichtsbehörde nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegen; f. die unter Nr. 1. c. festgestellten Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit der verbliebenen Erdmassen im Anschluss an die unter Nr. 1. a. genannte Beseitigungsmaßnahme, unverzüglich auszuführen und innerhalb von 1 Monat fertigzustellen. Hinweis: Wenn die Erdmassen hinter der Betonstützwand so zurückgebaut werden, dass deren Standsicherheit nachgewiesen und durch geeignete Maßnahmen so hergestellt werden kann werden, dass die im Tenor unter Nr. 1.a. errichtete Betonstützwand keine Stützfunktion mehr hat, sondern frei steht. Die Standsicherheit der freistehenden Betonwand ist dann durch die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises einschließlich einer Erklärung des Tragwerkplaners nach § 67 Abs.
VorlVO beim Bauaufsichtsamt nachzuweisen. Dann wäre eine Beseitigung dieser Betonwand nicht erforderlich.2. Für den Fall, dass den vorstehenden Anordnungen unter Ziffer 1 dieses Bescheides nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, ist hiermit ein Zwangsgeld zu 1. a. in Höhe von 1.000,00 Euro zu 1. b. und c. in Höhe von jeweils 300,00 Euro zu 1. d. in Höhe von 500,00 Euro zu 1. e. in Höhe von 300,00 Euro und zu 1. f. in Höhe von 1.000,00 Euroangedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.3. Frau Marianne Bollbach hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten für diesen Bescheid werden auf 202,80 Euro festgesetzt.“ 6) Darin heißt es zusammenfassend (Bl. 580 ff., 563 der Bauakte; Hervorhebung im Original): „In der hier vorliegenden Berechnung wurden … die Kipp- und Gleitsicherheit der Stützwand nachgewiesen und auch die Lage der Lastresultierenden ermittelt. Danach ist die Standsicherheit der Stützwand, auch im Bereich der Schiefstellung von ca. 20 cm, gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Höhe der bergseitigen Anschüttung im Bereich der Schiefstellung auf 1,00 m über dem Fundamentfuß begrenzt wird und die angrenzende Böschung mit einer Neigung von ca. 1 / 1,5 angelegt wird. Im Bereich der senkrecht stehenden Wand ist auch eine Höhe der Anschüttung von 1,10 m vertretbar. Die Gleitsicherheit der Stützwand ist jedoch entscheidend davon abhängig, dass die Stützwandfundamente in voller Höhe ins Erdreich einbinden. Die Abgrabungen talseitig vor der Stützwand (teilweise bis zu 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.