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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 177/18 Urteil Einzelfall einer ermessensfehlerhaften Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für da

Einzelfall einer ermessensfehlerhaften Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Plakaten im Stadtgebiet Orientierungssatz 1. Der Senat verweist auf seine Ausführungen im Beschluss

§ 2Abs.

2 Nr. 4, Nr. 6 S.

§ 2Abs.

2 Nr. 4, Nr. 6 So sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Sondernutzungssatzung beispielsweise Werbeanlagen, die nicht mehr als 30 cm in Gehwege hineinragen und nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen, als Sondernutzung erlaubnisfrei. Die für das Aufhängen von Werbeträgern normierte Erlaubnisvoraussetzung, dass es um Veranstaltungen von außerordentlichem Interesse für die Stadt S gehen muss, während alle übrigen Sondernutzungen dieser Art nicht genehmigungsfähig sind, gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS demgegenüber allein für das „Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem Straßenkörper“. Diese im Verhältnis zum sonstigen öffentlichen Straßenraum für den Straßenkörper bzw. den Luftraum darüber geltenden differenzierenden Regelungen machen deutlich, dass die Sondernutzungssatzung der Stadt selbst von einer dort gegebenen erhöhten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass auch das Gebührenverzeichnis des Beklagten hinsichtlich der Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen in erheblichem Maße zwischen Werbetafeln und Plakatierung einerseits und dem Aufhängen von Werbeträgern wie Spanntransparenten an Brücken oder sonstigen Einrichtungen unterscheiden. Darüber hinaus ergibt sich aus den verwaltungsinternen Richtlinien zur Entscheidung bei Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln / Spann- und sonstige Transparente, dass sogar das Aufhängen von Transparenten über öffentlichen Verkehrsflächen – wenn auch nicht im Luftraum über dem Straßenkörper – an bestimmten Orten erlaubt werden kann, auch wenn Veranstaltungen beworben werden, die nicht von außerordentlichem Interesse für die Stadt sind. Die Ausführungen des Beklagten zum Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS und damit zu der dort geregelten Voraussetzung des Bestehens eines außerordentlichen Interesses für die Stadt S gehen daher fehl. Auch aus diesem Grunde bleibt es dabei, dass der Beklagte seine ablehnende Ermessensentscheidung mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf eine sachfremde Erwägung gestützt hat und noch stützt. Randnummer 48 Dem steht nicht entgegen, dass Spanntransparente oftmals von Häuserfront zu Häuserfront gespannt werden, denn auch dann befinden sich die eigentlichen Werbeträger, anders als die Befestigungsleinen, regelmäßig mittig über dem befahrbaren Teil der Straße. Randnummer 49 Schließlich verkennt der Beklagte, dass die vom Senat beanstandete Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS als Rechtsgrundlage für eine Versagung der vom Kläger beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht der einzige Grund ist, dessentwegen der Senat in seinem Beschluss vom 22.2.2017 und ihm folgend das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil von der Ermessensfehlerhaftigkeit und damit von der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 11.11.2016 ausgegangen ist. So ist die zu Beginn der Begründung des Bescheids vom 11.11.2016 aufgestellte – evident fehlerhafte – Behauptung, bei dem vom Kläger angemeldeten Demonstrationszug handele es sich um keine politische Veranstaltung im Sinne der Sondernutzungssatzung der Stadt S, eindeutig als (erster und selbständiger) Ablehnungsgrund aufgeführt. Dies ergibt sich aus der Einleitung des nachfolgend genannten – ebenfalls fehlerhaften 6 S. hierzu Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris, Rdnr. 38 S. hierzu Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris, Rdnr. 38 – Ablehnungsgrundes, die Sondernutzungssatzung beschränke genehmigungsfähige Plakatwerbung auf Veranstaltungen der dort genannten Art, mit den Worten „Des Weiteren“. Dies belegt unzweifelhaft, dass der Beklagte die von ihm angenommene fehlende politische Bedeutung der vom Kläger angemeldeten Demonstration bereits als Ablehnungsgrund gesehen hat und die nachfolgende Begründung zusätzlicher Art sein sollte. Der Sinn des Vortrags des Beklagten, es handele sich um eine missverständliche Formulierung, mit der zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, dass die Durchführung des Demonstrationszuges selbst nicht dem Anwendungsbereich der Sondernutzungssatzung unterfalle, erschließt sich dem Senat nicht. Bereits in seinem Beschluss vom 22.2.2017 hat der Senat dargelegt, dass und warum diese Einschätzung des Beklagten jeglichen Realitätsbezugs entbehrt. Sollte der Beklagte nunmehr zum Ausdruck bringen wollen, er sei zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die Demonstration selbst der Sondernutzungssatzung nicht unterfalle (und daher keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe?), ist dies mit dem Inhalt seines Bescheides und der – unmissverständlichen – Aufführung fehlender politischer Qualität als Ablehnungsgrund nicht vereinbar. Randnummer 50 Der Senat hat des Weiteren beanstandet, dass der Bescheid vom 11.11.2016 eine Berücksichtigung der für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis streitenden Belange des Antragstellers, der sich immerhin auf das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann, in keiner Weise erkennen lässt, und hierzu im Weiteren ausgeführt. Auch insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 22.2.2017 Bezug. 7 a.a.O., juris-Rdnr. 42 a.a.O., juris-Rdnr. 42 Der Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung, es seien „die ganz wesentlichen Aspekte der gegenläufigen Interessen – Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Wahrung des Ortsbildes einerseits (Vielzahl von Demonstrationen im Stadtgebiet, Überfrachtung des Verkehrsraumes), Beschränkung auf Veranstaltungen von herausragenden Interesse für die S, Werbeinteresse des Klägers, besondere Bedeutung der Wahlwerbung der Parteien andererseits – im Bescheid angesprochen“ trifft lediglich insoweit zu, als es die Interessen des Beklagten daran, die vom Kläger beantragte Plakatierung zu versagen, betrifft. Das Interesse des Klägers an der begehrten Sondernutzungserlaubnis findet demgegenüber keinerlei Berücksichtigung. Randnummer 51 Die Ausführungen des Beklagten auf Seite 5 seiner Berufungsbegründung, wonach es auch im Falle einer Verneinung der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 8 SNS dabei bliebe, „dass es sich beim Aufhängen der Werbeplakate um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handeln würde, die Erteilung der Erlaubnis unter Würdigung der o.a. gegenläufigen Interessen im Ermessen der Beklagten stünde, diese Ermessensausübung aber aus den vorstehend genannten Gründen auch unter Berücksichtigung der Rechte auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit zulasten des Klägers ausfiele“ sprechen auch nach derzeitigem Stand nicht eben mit Gewicht dafür, dass der Beklagte bei zukünftigen Anträgen die Erteilung einer – nach seiner Sondernutzungssatzung durchaus möglichen – Sondernutzungserlaubnis seinem pflichtgemäßen Ermessen entsprechend ernsthaft in Erwägung ziehen wird. Randnummer 52 Ungeachtet dessen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.2.2017 8 a.a.O., juris-Rdnrn. 53 ff. a.a.O., juris-Rdnrn. 53 ff. dargelegt, dass zwischen einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und einem Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu unterscheiden ist. Dass es rechts- und ermessensfehlerfrei möglich sein mag, einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abzulehnen, bedingt nicht, dass eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer konkreten Ablehnungsentscheidung zielende Klage ohne Erfolg bleiben müsste. Randnummer 53 Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 54 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 55 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 56 B e s c h l u s s Randnummer 57 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 €. Fußnoten 1) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris 2) Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 114 Rdnr. 50 3) so Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnr. 50; ebenso: BayVGH, Urteil vom 10.7.2018 – 10 B 17.1996 –, BayVBl 2019, 163, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 34; anders die wohl herrschende Meinung: s. die Nachweise bei BayVGH a.a.O., juris-Rdnr. 46 4) juris-Rdnrn. 39 ff. 5) S.

§ 2Abs.

2 Nr. 4, Nr. 6 6) S. hierzu Beschluss des Senats vom 22.2.2017 – 1 D 166/17 –, juris, Rdnr. 38 7) a.a.O., juris-Rdnr. 42 8) a.a.O., juris-Rdnrn. 53 ff.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.