Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung für Kosten für vollzugspolizeiliche Maßnahmen Orientierungssatz 1. Die Vollzugspolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. (Rn.29) 2. Der richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde. (Rn.36) 3. Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht komme,; insbesondere kann eine Person, die festgehalten wird, gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird. (Rn.42) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten für vollzugspolizeiliche Maßnahmen. Randnummer 2 Am 29. Oktober 2017 gegen 00:15 Uhr wurde der Kläger an seiner Wohnanschrift durch Polizeibeamte unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gewahrsam genommen. Vorausgegangen war ein Anruf seines Nachbarn, wonach der Kläger betrunken sei, gegen die Tür des Nachbarn schlage und ihn beschimpfe. Randnummer 3 Im Bericht des Polizeikommissars (PK) ... heißt es zum Einsatz vom 29. Oktober 2017, die Örtlichkeit sei nach Eingang der telefonischen Meldung durch drei Polizeibeamte aufgesucht worden. Bei ihrem Eintreffen vor Ort hätten die Beamten großen Lärm (Schreie und Gepolter) aus der Wohnung des Klägers vernommen. Zunächst sei der Nachbar, Herr ..., befragt worden, der ihnen mitgeteilt habe, der Kläger habe an seine Tür geklopft und ihn unvermittelt mit der Faust auf die linke Schulter geschlagen. Anschließend habe der Kläger versucht, ihn im Bereich des Gesichtes zu treffen; nachdem er die Tür habe schließen können, habe er, Herr ..., die Polizei gerufen. Es sei ein dauerhaftes Problem, dass der Kläger sich betrinke und ihn danach körperlich aggressiv angehe, da er als Syrer für den Kläger nichts wert sei. Im Einsatzbericht vom 29. Oktober 2017 heißt es weiter, die Beamten hätten sodann an der Wohnungstür des Klägers geklingelt, um ihn zu befragen. Ein Bekannter des Klägers habe die Tür geöffnet. Danach sei der Kläger aufgesprungen, und habe – lautstark brüllend auf die Beamten zulaufend – verlangt, dass die Polizei verschwinden solle. Er habe sich vor PK ... drohend aufgebaut und die Arme erhoben. Entgegen der Aufforderung stehenzubleiben, habe der Kläger mit der linken Hand ausgeholt und versucht, PK ... körperlich anzugreifen. Der Angriff habe unterbunden werden können, indem der Beamte den Arm des Klägers festgehalten und den Kläger gegen die Küchenzeile zurückgedrängt habe. Da der Kläger versucht habe, mit der rechten Hand zum Schlag auszuholen, habe PK ... ihn gemeinsam mit PK ... mittels des „Kopfkontrollgriffs“ zu Boden gebracht. Weil der Kläger sich weiter massiv zur Wehr gesetzt habe (vehementes Umherwinden seines Oberkörpers, Verschränken der Arme vor der Brust), sei es nur unter erheblicher Kraftanstrengung mehrerer Beamter und unter Zuhilfenahme des Einsatzstocks als Hebelwerkzeug gelungen, dem Kläger Handfesseln anzulegen. Der Kläger habe stark alkoholisiert gewirkt (gerötete Augen, verwaschene Aussprache, deutlicher Alkoholgeruch in der Atemluft); er habe sich, so der Einsatzbericht weiter, sodann tatkräftig dagegen gewehrt, zum Funkstreifenwagen verbracht zu werden, indem er sich in Rage immer wieder gegen die Beamten gestellt oder sich mit seinen Füßen von der Treppe abgedrückt habe. Der Kläger habe unter großem Kraftaufwand fast vollständig zum Fahrzeug getragen werden müssen; nur unter Mühe habe ein Sturz verhindert werden können. Auch während der Fahrt zur Dienststelle habe der Kläger zu Eigensicherung im „Kopfkontrollgriff“ gehalten werden müssen, da er seinen Kopf zuvor stoßartig in Richtung der Beamten bewegt habe. Auf der Dienststelle sei dem Kläger, der sich weiterhin sehr aggressiv und stark alkoholisiert gezeigt habe, nach staatsanwaltschaftlicher Anordnung eine Blutprobe entnommen worden. Da er keine Gewährsperson habe benennen können, die sich seiner hätte annehmen können, sei der Kläger – nach ärztlicher Untersuchung – in eine Gewahrsamszelle verbracht worden. Gegen 6 Uhr sei überprüft worden, ob der Kläger entlassen werden könne. Er habe jedoch weiterhin ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt und habe kaum ausgenüchtert erschienen, sodass ein Richter des Bereitschaftsgerichtes die Ingewahrsamnahme des Klägers bestätigt und bis 14 Uhr angeordnet habe. Am 29. Oktober 2017 um 14 Uhr sei er sodann entlassen worden. Während der gesamten Einsatzzeit habe der Kläger die Beamten mit derben Schimpfworten beleidigt und sich selbst mehrfach als Reichsbürger bezeichnet, der den deutschen Gesetzen nicht unterliege und nicht nach deutschem Recht bestraft werden könne, weil er die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Polizeibericht vom 29. Oktober 2017 (Bl. 11 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen. Randnummer 4 Anlässlich der Ingewahrsamnahme wurde der Kläger am 29. Oktober 2017 um 00:55 Uhr von Amts wegen und – auf eigenes Verlangen wegen Schmerzen im rechten Unterschenkel – erneut um 02:50 Uhr auf seine Gewahrsamsfähigkeit untersucht. Die Gewahrsamsfähigkeit wurde ärztlich bescheinigt. Im (ersten) ärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. Oktober 2017 heißt es unter anderem, der Kläger spreche „verwaschen“, verhalte sich „abweisend, herausfordernd, aggressiv, redselig“, sei „gereizt“ und stehe unter starkem Alkoholeinfluss (vgl. Bl. 17 d. Akte ...)). Randnummer 5 Eine durch die Universität des Saarlandes, Institut für Rechtsmedizin, am ... ... durchgeführte Blutalkoholbestimmung auf Grundlage der Blutprobe vom 27. Oktober 2017 ergab eine BAK von 2,5 Promille. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 1. November 2017 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen die handelnden Polizeibeamten. Er führte aus, er sei abends am 28. Oktober 2017 im Treppenhaus auf zwei Polizeibedienstete gestoßen. Als er seinen Staatsangehörigkeitsausweis habe holen wollen, habe einer der Polizisten unaufgefordert die Wohnung des Klägers betreten, ihn mit der Faust in den Rücken geschlagen und dazu aufgefordert, die „Fresse zu halten“. Er, der Kläger, sei zu Boden geworfen und gefesselt worden. Auf seinen Hinweis, die Polizisten begingen einen schweren Fehler, habe einer der Polizisten gesagt, man werde ihm, dem Kläger nicht glauben, weil er besoffen sei. Randnummer 7 Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt wegen einer Straftat zum Nachteil des Klägers (...) wiederholte der als Zeuge befragte Herr ... im Wesentlichen seine bereits zuvor abgegebene Schilderung; wegen der Einzelheiten wird auf die Vernehmungsniederschrift (...) verwiesen. Der Kläger ließ sich unter anderem dahingehend ein, er sei am 29. Oktober 2017 nur deswegen nicht bereits um 6 Uhr aus der Gewahrsamszelle entlassen worden, weil er angekündigt habe, gegen die handelnden Polizeibeamten Strafanzeige zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt stellte das Ermittlungsverfahren ... im Juli 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 wurden gegen den Kläger für den Polizeieinsatz vom 29. Oktober 2017 Kosten in Höhe von insgesamt 175,41 Euro festgesetzt. Der Betrag umfasst 89,60 Euro für die Ingewahrsamnahme, 6 Euro für die Personenbeförderung sowie 79,81 Euro für die ärztliche Untersuchung. Randnummer 9 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und erklärte im Wesentlichen, er habe den Bescheid vom 28. Dezember 2017 als „Angebot“ erkannt, dass er anzunehmen gewillt sei, wenn eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Staates vorgelegt werde, der die Polizeibeamten vereidigt habe. Für die künftige „Zusammenarbeit“ mit dem Beklagten lege er seine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde. Randnummer 10 Am ... erließ das Amtsgericht A-Stadt wegen des Geschehens am 29. Oktober 2017 einen Strafbefehl gegen den Kläger unter anderem wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung (Az. ...); wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehl verwiesen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2018, zugestellt am 30. Juli 2018, wies der Beklagte den Widerspruch unter Festsetzung einer Widerspruchsgebühr zurück und erhöhte die Gebührenforderung gegen den Kläger um 250 Euro (Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs). Zur Begründung heißt es, die Ingewahrsamnahme beruhe auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG. Sie sei – wie sich am Verhalten des Klägers vor Eintreffen der Polizei, seiner Alkoholisierung sowie seinem durchgängig aggressiven und unkooperativen Verhalten gegenüber den Beamten gezeigt habe – erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass der Kläger Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begehe. Ein weniger einschneidendes, gleich effektives Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere habe der Kläger auf eine beruhigende Ansprache nicht reagiert. Eine richterliche Entscheidung sei zunächst nicht eingeholt worden, da davon auszugehen gewesen sei, dass der Grund für die Ingewahrsamnahme entfallen würde, bevor die Entscheidung ergangen wäre. Nachdem der Kläger jedoch um 6 Uhr nach wie vor aggressiv gewesen sei, sei die Fortdauer des Gewahrsams richterlich angeordnet worden. Auch die mehrfache Anwendung unmittelbaren Zwangs (einfache körperliche Gewalt, Handfessel, Fixierung im Streifenwagen) sei erforderlich gewesen, da der Kläger sich der Polizei widersetzt und versucht habe, die Beamten zu verletzen. Die polizeilichen Maßnahmen am 29. Oktober 2017 seien folglich rechtens. Zu niedrig sei hingegen die mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 ausgesprochene Kostenfolge. Es sei versehentlich unterlassen worden, nach § 1 Abs. 7 SPolKV Kosten für die erfolgten Zwangsmaßnahmen zu erheben. Das nach § 1 Nr. 7 SPolKV insoweit eröffnete Ermessen werde angesichts der mehrfachen und heftigen Widerstandshandlungen des Klägers dahingehend ausgeübt, dass ein Betrag von 250 Euro festgesetzt werde. Randnummer 12 Mit seiner Klage vom 27. August 2018 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bestreitet, Anlass zu einem Einschreiten der Polizei gegeben zu haben. Er sei durch Lärm im Treppenhaus auf die Polizei aufmerksam geworden. Die Polizei habe ihn dann ohne Grund geschlagen und auf dem Boden fixiert. Er habe weder randaliert, noch andere Nachbarn geschlagen. Erst recht habe er sich nicht gegen die Beamten gewehrt. Er sei dazu im Oktober 2017 wegen einer Erkrankung gar nicht in der Lage gewesen. Er sei zu 50 Prozent schwerbehindert und habe die linke Hand nicht heben können. Hierzu hat der Kläger einen physiotherapeutischen Abschlussbericht vom ... zur Akte gereicht, wonach er seit einer Operation ... von „einem deutlichen Kraftverlust der rechten oberen Extremität [... und] zweitweisen Verspannungen im Schulternackenbereich“ berichte und aktuell schmerzfrei sei. Im Befund auffällig sei die „atrophierte Muskulatur des rechten Oberarms“; die „Kraftgenerierung der rechten oberen Extremität [sei] im Seitenvergleich reduziert“. Zudem ist eine ärztliche Bescheinigung vom ... aktenkundig, aus der sich ergibt, dass der Kläger „seit einer Dekompressionsoperation im Bereich der HWS ... noch bis Ende des Jahres mit einer ausgeprägten Armhebeschwäche mit deutlicher Muskelatrophie [ärztlich] vorstellig war“ sowie ein ärztliches Attest vom ..., wonach ihm „schweres Heben mit dem rechten Arm [...] nicht zuzumuten“ ist. Randnummer 13 Der Kläger hat in der Folge Einspruch gegen den Strafbefehl vom ... erhoben. In der Hauptverhandlung am ... sind unter anderem Herr ..., PK ... und PK ... als Zeugen vernommen worden; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (...)). Im Fortsetzungstermin am ... ist der Einspruch verworfen worden, da der Kläger der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Kostenbescheid des Beklagten vom 28.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2018 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt aus, das Vorbringen des Klägers zum Ablauf des Polizeieinsatzes sei als Schutzbehauptung zu werten. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt ... und ... auf die wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 1. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 2. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 22 Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständlichen Kosten für die Ingewahrsamnahme des Klägers, für die Personenbeförderung sowie für die Anwendung unmittelbaren Zwangs sind § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 7 Saarländisches Polizeigesetz – SPolG –, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland – SGebG – und § 1 Nr. 1 und Nr. 7, § 2 Nr. 1 der saarländischen Polizeikostenverordnung – SPolKV – in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung. Randnummer 24 Die Umwälzung der Kosten für die ärztliche Gewahrsamfähigkeitsuntersuchung fußt auf § 2 Abs. 1 Satz 3 SGebG, § 3 Satz 3 SPolKV. Danach können besondere Auslagen, wozu nach § 3 Satz 2 SPolKV unter anderem die Beträge, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, neben der Gebühr geltend gemacht werden. Randnummer 25 Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Heranziehung des Klägers ist dabei zum einen die Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Amtshandlung und zum anderen die – ggf. auch unter Ermessensgesichtspunkten auszufüllende – Einhaltung des vorgeschriebenen Gebührenrahmens. Randnummer 26 St. Rspr. der Kammer, u.a. Urt. v. 25.5.2018, 6 K 166/18, juris Rn. 21 und v. 24.4.2019, 6 K 1404/17, juris Rn. 26 Randnummer 27 Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 28
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