1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (
1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann bedarf keiner Vertiefung. Dass diese Problematik der Beigeladenen als Satzungsgeberin bekannt gewesen ist, verdeutlicht die Präambel der Satzung. Danach verfolgt diese das Ziel, durch die Festlegung gestalterischer Anforderungen die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung zur Wahrung des charakteristischen Stadtbildes der Kreisstadt M... „unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ zu regeln und legt diese Anforderungen differenziert nach unterschiedlichen Raum- und Schutzkategorien fest. Danach sind im der Schutzkategorie II zugeordneten Bereich der T... Straße nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS Werbeanlagen unter anderem nur an der Stätte der Leistung zulässig, wobei der § 6 Abs. 1 WAS bei Auftreten nicht beabsichtigter Härten im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Zulassung von Ausnahmen vorsieht. Die Beigeladene hat diese Regelungen nicht „ins Blaue hinein“ erlassen und sich auch nicht von dem Ziel leiten lassen, Webeanlagen möglichst weitgehend generell aus dem Stadtbild zu entfernen beziehungsweise davon fernzuhalten. Ihre Satzung (Erstfassung 2014) basiert vielmehr auf einem unter Zuhilfenahme von Gutachtern nach umfangreicher Bestandsaufnahme entwickelten eigenen Gestaltungskonzept, orientiert an konkreten örtlichen Erscheinungsbildern. 9 vgl. die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25zum der hier maßgeblichen Raumeinheit vgl. die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25zum der hier maßgeblichen Raumeinheit Es liegt sehr fern, diese Regelungen – wie der Kläger meint – als „gar willkürlich“, als „reines Verhinderungsinstrumentarium“ und die Ausführungen in der Präambel der Satzung als „Scheindarstellung“ zu begreifen. Randnummer 21 Dass die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der konkreten Umgebungsbebauung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren selbst nicht allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger stellt lediglich pauschal in Abrede, dass hier eine gestalterischen Vorgaben für Werbeanlagen überhaupt zugängliche Bebauung vorhanden sei. Randnummer 22 Zu den vom Kläger (nur) zitierten Zulassungstatbeständen § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO hat er keine gesonderten Ausführungen gemacht. Da dem Vortrag des Klägers im Ergebnis kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 24 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid vom 19.1.2018 – 6130-854-2017 – 2) vgl. den auf die mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 8.6.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 23/18 – 3) vgl. die Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M… über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile B…, B… und H… (WAS) vom 4.5.2014 in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018 4) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126 5) vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris 6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148 7) vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19 8) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (
1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann 9) vgl. die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25zum der hier maßgeblichen Raumeinheit
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