Normenkontrollantrag des Betreibers eines sog. "Laufhauses" gegen die Festlegung eines Sperrbezirks durch kommunale Verordnung Leitsatz
(2018)aufgrund ihrer Einwohnerzahl von über 30.000 die Antragsgegnerin, zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands durch Rechtsverordnung verbieten, in Teilen von Gemeinden der Prostitution nachzugehen. Aus dem Regelungszusammenhang der Nr. 1 und der Nr. 2 im Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB wird deutlich, dass sich ein Verbot der Prostitution – außer bei der in Art. 297 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 3 und 2 EGStGB einer Sonderreglung unterworfenen Straßenprostitution – bundesrechtlich bei einer Kommune der Größe der Antragsgegnerin mit über 50.000, konkret etwa 180.000 Einwohnern nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken darf, so dass auch nach diesen rechtlichen Vorgaben eine differenzierte Betrachtung von Teilen des Gebiets und damit auch eine „Auswahl“ erforderlich war. Randnummer 28 Der Erlass einer solchen Verordnung darf ferner allein dem Schutz der genannten ordnungsrechtlichen Zwecke dienen und muss erkennbar entsprechend motiviert sein. 21 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, KommJur 2015, 158, und Beschluss vom 16.5.2017 – 4 B 24.16 –, BauR 2017, 1498, dort in Abgrenzung zu den anderen Zwecksetzungen unterliegenden bauplanungsrechtlichen Befugnissen der Gemeinden für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, KommJur 2015, 158, und Beschluss vom 16.5.2017 – 4 B 24.16 –, BauR 2017, 1498, dort in Abgrenzung zu den anderen Zwecksetzungen unterliegenden bauplanungsrechtlichen Befugnissen der Gemeinden für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO Diese Ermächtigungsgrundlage selbst unterliegt auch wegen des Tatbestandsmerkmals des „öffentlichen Anstands“ insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 22 vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 20.11.2001 – C-268/99 –, NVwZ 2002, 326, wonach die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen im gemeinschaftsrechtlichen Verständnis angesehen werden kann, sowie BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, wonach der Erlass einer Sperrgebietsverordnung sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung darstellt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2020 – 2 B 201/20 –, Betriebsuntersagung CORONA, bei Juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 20.11.2001 – C-268/99 –, NVwZ 2002, 326, wonach die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen im gemeinschaftsrechtlichen Verständnis angesehen werden kann, sowie BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, wonach der Erlass einer Sperrgebietsverordnung sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung darstellt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2020 – 2 B 201/20 –, Betriebsuntersagung CORONA, bei Juris und auf der Homepage des Gerichts zugunsten von Prostituierten und „prostitutionsakzessorischen Gewerbetreibenden“ nach einschlägiger Rechtsprechung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 23 vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905 vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905 Nach dem Wortlaut des Art. 297 Abs. 1 EGStGB setzt der Erlass eines Prostitutionsverbots auch nicht voraus, dass die Ausübung der Prostitution eine im konkreten Einzelfall feststellbare Belästigung der Öffentlichkeit durch deren Begleiterscheinungen des Gewerbes hervorruft. Insoweit gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der verlangt, den Schutz ordnungsrechtlicher Belange stets in der Weise auszugestalten, dass nur ein Verhalten rechtlich untersagt wird, von dem im jeweiligen Einzelfall konkret erwiesen ist, dass es die Schutzgüter auch tatsächlich beeinträchtigt. Für den Erlass einer Verordnung genügt vielmehr die auf tragfähiger Grundlage erstellte Prognose, dass die Ausübung der Prostitution in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB begründet. Daher bestehen auch keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber – wie geschehen – den zuständigen Verordnungsgeber, hier die Antragsgegnerin, dazu ermächtigt, die Prostitution unter der Voraussetzung zu verbieten, dass ihre Ausübung nur abstrakte Gefahren für den öffentlichen Anstand oder den Schutz der Jugend begründet. 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, KommJur 2015, 158 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, KommJur 2015, 158 Deswegen genügt eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter, die aus Verhaltensweisen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dauerhaft entstehen können. Allerdings würde ein Verständnis des Art. 297 EGStGB dahingehend, dass jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand verletzt, der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht und wäre deswegen unschwer erkennbar auch verfassungsrechtlich zu beanstanden. 25 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung ansonsten jegliche den Verordnungsgeber lenkende und seine Entscheidungsbefugnis eingrenzende Wirkung verlieren. vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung ansonsten jegliche den Verordnungsgeber lenkende und seine Entscheidungsbefugnis eingrenzende Wirkung verlieren. Randnummer 29 Nach dem von der Antragsgegnerin zulässigerweise verfolgten, am Wortlaut des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EGStGB orientierten „Konzept“ eines gebietsbezogenen räumlichen Verbots der Prostitutionsausübung durch die Festlegung eines Sperrbezirks für Prostitutionsbetriebe kommt es entgegen den Ausführungen des Antragstellers – abgesehen von Fragen des Kasernierungsverbots (Art. 297 Abs. 3 EGStGB) – nicht auf eine Überprüfung der Tauglichkeit von „Toleranzzonen“ an. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg aus dem Jahr 2016 betraf die Überprüfung einer Verordnung, in der eingangs zunächst „jede Art der Prostitution ... im gesamten Gebiet“ von Friedrichshafen am Bodensee, einer Stadt mit etwa 60.000 Einwohnern, „grundsätzlich untersagt“ worden war, und davon anschließend neun genau bezeichnete, in der Verordnung räumlich abgegrenzte Bereiche in einzelnen Gewerbegebieten der Stadt als sogenannte „Toleranzzonen“ (Tz) ausgenommen worden waren. 26 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2016 – 1 S 410/14 –, bei Juris, in dem die Verordnung für unwirksam befunden wurde, weil teilweise eine in vergleichbarer Weise gegebene Schutzbedürftigkeit zweier Gebiete, in denen zum einen ein Schulwohnheim und zum anderen eine von Jugendlichen besuchte Diskothek lagen, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, und bei anderen Tz die räumliche Ausdehnung des Sperrgebiets fehlerhaft festgelegt worden sei beziehungsweise die Gebiete aufgrund baurechtlicher Vorgaben weitestgehend nicht für Prostitutionsbetriebe zur Verfügung standen vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2016 – 1 S 410/14 –, bei Juris, in dem die Verordnung für unwirksam befunden wurde, weil teilweise eine in vergleichbarer Weise gegebene Schutzbedürftigkeit zweier Gebiete, in denen zum einen ein Schulwohnheim und zum anderen eine von Jugendlichen besuchte Diskothek lagen, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, und bei anderen Tz die räumliche Ausdehnung des Sperrgebiets fehlerhaft festgelegt worden sei beziehungsweise die Gebiete aufgrund baurechtlicher Vorgaben weitestgehend nicht für Prostitutionsbetriebe zur Verfügung standen Entsprechende konkrete Zuweisungen sind hier nicht erfolgt. Das hat die Konsequenz, dass das gesamte übrige Stadtgebiet der Antragsgegnerin außerhalb der festgelegten Sperrzone – bei Beachtung baurechtlicher und sonstiger rechtlicher Vorgaben – theoretisch als Standort der Antragsgegnerin für die Bordellnutzung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig als „Gewerbebetrieb sonstiger Art“ einzustufen ist, 27 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2015 – 2 B 169/15 –, BauR 2016, 306, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 5.6.2014 – 4 BN 8.14 –, ZfBR 2014, 574 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2015 – 2 B 169/15 –, BauR 2016, 306, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 5.6.2014 – 4 BN 8.14 –, ZfBR 2014, 574 zur Verfügung steht. Das betrifft außer Kerngebieten (§ 7 BauNVO) alle festgesetzten oder faktischen (§ 34 Abs. 2 BauGB) Gewerbegebiete, in denen Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind und ferner solche Bereiche, in denen die Voraussetzungen des Einfügens in eine vorhandene faktische Nutzungsstruktur nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bejahen wären. Von daher war es unter diesen Aspekten nicht bereits konzeptionell geboten, von der Antragsgegnerin generell einen konkreten Nachweis genehmigungsfähiger Alternativstandorte außerhalb des Sperrgebiets zu verlangen. Randnummer 30 Ebenso bestand hier allerdings kein rechtlicher „Zwang“, das Gebiet um den Hauptbahnhof im zentralen Bereich der Landeshauptstadt, der eine kerngebietstypische bauliche Nutzung aufweist, mit einem generellen Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten oder der Wohnungsprostitution zu belegen. Bei dieser Entscheidung ist der Antragsgegnerin zwar mit Blick auf die in Art. 297 Abs. 1 EGStGB verwandten „offenen“ Begriffe des „Anstands“ und des „Jugendschutzes“ ein gewisser Einschätzungsspielraum zuzubilligen, der sich einer gerichtlichen Kontrolle in seinem Kern entzieht. Insbesondere ist es nicht Sache des Senats, eigene Vorstellungen über die „Sinnhaftigkeit“ der Verordnung insgesamt oder über deren Eignung zur Erreichung der in der Verordnungsermächtigung genannten Ziele zu entwickeln und diesen über die Entscheidung im Normenkontrollverfahren „Geltung“ zu verschaffen. Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung sachlich vertretbar waren und den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprachen. Der Normzweck des Art. 297 EGStGB ist allerdings dann nicht mehr gewahrt, wenn auch Bereiche ins Sperrgebiet einbezogen werden, in denen nach den konkreten örtlichen Verhältnissen kein Bedarf für den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes erkennbar ist. Das ist hier jedenfalls in dem genannten Gebiet der Fall. Insofern gilt nichts anderes, weil die Antragsgegnerin auch hier lediglich ein bereits vom vorherigen Verordnungsgeber mindestens seit dem Jahr 1972, wenn auch ersichtlich ohne Konsequenzen für die Umsetzung in einen Sperrbezirk einbezogenes Gebiet „übernommen“ und die räumliche Grenze insoweit letztlich nur fortgeschrieben hat. Auch in einem solchen Fall ist jeder erstmals tätig werdende Verordnungsgeber schon mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz seiner Entscheidungen verpflichtet, erneut selbständig zu überprüfen, ob ein aktuell vorliegendes Schutzbedürfnis tatsächlich besteht beziehungsweise ob ein solches – wenn es denn früher gegeben gewesen ist – inzwischen aus tatsächlichen Gründen entfallen ist. 28 vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2016 – 1 S 410/14 –, bei Juris, m.w.N. vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2016 – 1 S 410/14 –, bei Juris, m.w.N. Randnummer 31 Generell darf der Verordnungsgeber nur dann, wenn ein bestimmtes Gebiet im konkreten Umfeld durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist, davon ausgehen, dass die Ausübung der Prostitution die ein generelles Verbot rechtfertigende abstrakte Gefahr von derartigen Beeinträchtigungen des öffentlichen Anstands oder des Jugendschutzes begründet. Der Erlass des Prostituiertenschutzgesetzes im Jahr 2017, 29 vgl. das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I, 1626 vgl. das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I, 1626 der dem Lebenssachverhalt hier wegen der erstmaligen Einführung einer auch gewerberechtlichen Erlaubnispflicht (§§ 12, 14 ProstSchG), eine ganz eigene „Dynamik“ verliehen hat, führt rechtlich ebenso wenig wie die Regelungen im Prostitutionsgesetz 30 vgl. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.2001, BGBl. I Seite 3983, geändert durch das Gesetz vom 20.12.2016, BGBl. I 2372 vgl. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.2001, BGBl. I Seite 3983, geändert durch das Gesetz vom 20.12.2016, BGBl. I 2372 dazu, dass dieser Auslegung des Art. 297 EGStGB nunmehr aufgrund dieser Vorschriften grundlegende bundesrechtliche Bedenken gegen die Festlegung von Sperrbezirken entgegenstehen. Die gesetzliche Legalisierung der Prostitutionsausübung im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich und die Entkriminalisierung der Tätigkeit, in deren Kontext der Bundesgesetzgeber ganz bewusst von einer Streichung des Art. 297 EGStGB abgesehen hat, 31 vgl. dazu unter anderem den Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) vom 25.1.2007, Bundestagsdrucksache 16/4146, Seiten 41 ff. vgl. dazu unter anderem den Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) vom 25.1.2007, Bundestagsdrucksache 16/4146, Seiten 41 ff. schließen es ebenso wenig wie der Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Prostitution aus, dass die Prostitutionsausübung in bestimmten Erscheinungsformen und damit einhergehenden sozialtypische Begleiterscheinungen mit Blick auf sensible Gemeindegebiete gegen den öffentlichen Anstand verstoßen kann. Die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB ist nicht mit dem generellen Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk verbunden. Sie dient vielmehr der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen. 32 vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905 vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905 Vor dem Hintergrund ist auch der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstands dahingehend zu konkretisieren, dass der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zu dessen Schutz gerechtfertigt sein kann, wenn aufgrund der jeweiligen Eigenart des Gebiets eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe", wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt. 33 vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905, mit einer entsprechenden Zusammenfassung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905, mit einer entsprechenden Zusammenfassung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung Davon konnte für das Umfeld des Hauptbahnhofs, in dem auch das vom Antragsteller betriebene „Laufhaus“ liegt, nach gegenwärtigem Erkenntnisstand beziehungsweise nach dem von der Antragsgegnerin bis zum Erlass ihrer Verordnung ermittelten Sachstand nicht ausgegangen werden. Randnummer 32 Nach dem zuvor Gesagten ist der Erlass einer Sperrgebietsverordnung auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB 34 vgl. dazu etwa Wohlfarth, LKRZ 2014, 393, 397, wonach die aus dem Jahre 170 stammende, 2000 nur unwesentlich veränderte Regelung im Art. 297 EGStGB, Bestimmungen aus dem Zeitgeist der Jahre 1927 und 1933 fortführt (§ 361 RGStGB) vgl. dazu etwa Wohlfarth, LKRZ 2014, 393, 397, wonach die aus dem Jahre 170 stammende, 2000 nur unwesentlich veränderte Regelung im Art. 297 EGStGB, Bestimmungen aus dem Zeitgeist der Jahre 1927 und 1933 fortführt (§ 361 RGStGB) daher nur gerechtfertigt, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes, in dem die Prostitution untersagt werden soll, durch eine besondere Schutzbedürftigkeit, etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen, gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und eine „milieubedingte Unruhe“, wie zum Beispiel das Werben von Freiern und „anstößiges Verhalten“ befürchten lässt. 35 vgl. VGH Kassel, Urteil vom
- Oktober 2003 - 11 N 2952/00 - NVwZ-RR 2004, 470; VGH Mannheim, Urteil vom
- Dezember 2008 - 1 S 2256/07 - VBlBW 2009, 220) vgl. VGH Kassel, Urteil vom
- Oktober 2003 - 11 N 2952/00 - NVwZ-RR 2004, 470; VGH Mannheim, Urteil vom
- Dezember 2008 - 1 S 2256/07 - VBlBW 2009, 220) Das kann hier nach den vorgelegten Unterlagen nicht für alle in der angegriffenen Verordnung erfassten Bereiche, insbesondere auch nicht für das unmittelbare Umfeld des Betriebs des Antragstellers in einer Seitenstraße am Saarbrücker Hauptbahnhof nicht angenommen werden. Randnummer 33 Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin in der ihr nach der Außerkraftsetzung der Vorläuferverordnung des Ministeriums für Inneres und Sport nach einer Übergangsfrist von einem Jahr (vgl. § 4 Abs. 2 VVO 2018) entgegen der Ansicht des Antragstellers ernsthaft bemüht hat, die einschlägigen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen für den Erlass der Verordnung zu ermitteln, nachdem ihr mit Wirkung vom 9.2.2018 die entsprechende Rechtssetzungsbefugnis erstmals übertragen worden war. 36 vgl. die Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018, Amtsblatt 2018, 58 (VVO) vgl. die Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018, Amtsblatt 2018, 58 (VVO) Das zeigt die zu den Akten gereichte Korrespondenz. Sie hat unter anderem mit Schreiben vom 11.6.2018 unter Hinweis auf die nunmehr ihr obliegende und „zu dokumentierende Ermittlungs- und Bewertungspflicht hinsichtlich des Lagebildes“ und der in Art. 297 Abs. 1 EGStGB genannten Schutzgüter bei dem Fachministerium für Inneres, Bauen und Sport, das für die bis dahin im Gebiet der Antragsgegnerin geltende Verordnung verantwortlich zeichnete, um Informationen und Erkenntnisse gebeten. In der einschlägigen Korrespondenz ging es allerdings ersichtlich ganz vordringlich um Regulierungsmöglichkeiten bei der Straßenprostitution, die in dem vorliegenden Rechtsstreit keiner näheren Betrachtung zugeführt werden muss (vgl. im Ergebnis §§ 4 und 5 SGV), und um das 2007 geschaffene und einhellig als sinnvoll angesehene Projekt „Trottoir“ (§ 5 a) SGV), das auch aus Sicht der Schutzpolizei eine „wichtige“ – im Sinne von erhaltenswerte – Einrichtung darstellt. 37 vgl. das Schreiben des Landespolizeipräsidiums vom 8.8.2018 vgl. das Schreiben des Landespolizeipräsidiums vom 8.8.2018 Die der Antragsgegnerin übermittelte Stellungnahme des Landespolizeipräsidiums (LPP) vom 3.9.2018 und auch der dort in Bezug genommenen Bericht der örtlich zuständigen Polizeiinspektion St. Johann (K. Straße) vom 8.8.2018 beschäftigen sich folgerichtig nahezu ausschließlich mit der Voraussetzungen und Folgen einer Ausübung der Straßenprostitution und den seit 2014 dafür geltenden räumlichen und zeitlichen Einschränkungen (nunmehr § 5 SGV). Insgesamt wird dort insoweit auf nur „geringe Probleme aus polizeilicher Sicht“ hingewiesen, da sich die in dem Bereich tätigen Prostituierten inzwischen sehr genau an die räumlichen und zeitlichen Vorgaben hielten sowie eine – für das damals laufende Jahr aktuell nur „sehr geringe“ und zudem teilweise niederschwellige „Beschwerdelage“, etwa in Form einer Beanstandung „zu knapper Kleidung“, verwiesen. In der Stellungnahme des LPP vom 3.9.2018 heißt es vor einer Befassung mit der „derzeitigen Situation auf dem Saarbrücker Straßenstrich“ (Abschnitt II, ab Seite 4) im Text (Seite 4 mitte) lediglich, dass bei Kontrollen in den sieben Bordellen beziehungsweise in bordellähnlichen Betrieben (sog. „Terminwohnungen“) nur in „Einzelfällen“ festgestellten „Beanstandungen“ aus dem Bereich der Ausländer- und der Gewaltkriminalität sowie der Zwangsprostitution von den Betreibern nach Aufforderung „unverzüglich reguliert“ worden seien. Nennenswerte Hinweise auf negative Auswirkungen der Bordelle lassen sich diesen Unterlage daher nicht entnehmen. Darüber hinaus rechtfertigen insbesondere die von den drei Saarbrücker Polizeiinspektionen mit übersandten drei großformatigen Lagepläne, in denen neben den Bordellen auch die sensiblen Einrichtungen durch handschriftliche Markierungen gekennzeichnet waren, ebenfalls nicht die Annahme einer „flächendeckenden“ Gefährdung der Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB in dem gesamten großräumigen Sperrbezirk, insbesondere für das räumliche Umfeld des Betriebs des Antragstellers im Bereich des Hauptbahnhofs. Dies gilt auch unter dem Aspekt des Jugendschutzes. 38 vgl. zu Veränderungen im Sexualverhalten Jugendlicher und des Grades der sexuellen Aufklärung VGH Kassel, Urteil vom 31.1.2013 – 8 A 1245/12 –, ESVGH 63, 193, und bei Juris, wonach eine Gefährdung unter Aspekt des Jugendschutzes für Schülerinnen und Schüler einer in der Nähe gelegenen Realschule verneint wurde, weil Kinder und Jugendliche in dieser Altersgruppe jederzeit durch allgemein zugängliche Quellen und geradezu zwangsläufig mit Prostitution konfrontiert werden und sich im Zuge ihres Reifeprozesses mit diesem mittlerweile gesellschaftlich als unvermeidlich akzeptierten Phänomen auch auseinandersetzen sollten vgl. zu Veränderungen im Sexualverhalten Jugendlicher und des Grades der sexuellen Aufklärung VGH Kassel, Urteil vom 31.1.2013 – 8 A 1245/12 –, ESVGH 63, 193, und bei Juris, wonach eine Gefährdung unter Aspekt des Jugendschutzes für Schülerinnen und Schüler einer in der Nähe gelegenen Realschule verneint wurde, weil Kinder und Jugendliche in dieser Altersgruppe jederzeit durch allgemein zugängliche Quellen und geradezu zwangsläufig mit Prostitution konfrontiert werden und sich im Zuge ihres Reifeprozesses mit diesem mittlerweile gesellschaftlich als unvermeidlich akzeptierten Phänomen auch auseinandersetzen sollten Dass es nach den Markierungen in den Plänen keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass in anderen Bereichen des Sperrgebiets wie beispielsweise im Nauwieser Viertel, in dem vor allem in der Nachkriegszeit als „Rotlichtzentrum“ bekannten St. Johanner Markt mit Nebenstraßen oder in dem durch mehrere Schulen gekennzeichneten Gebiet um die Kirche St. Michael die Voraussetzungen eines Prostitutionsverbots auch in Bordellen bejaht werden könnten, braucht hier nicht vertieft zu werden. Randnummer 34 Die angesprochenen Pläne lassen aber nicht den Schluss zu, dass auch in dem räumlichen Umfeld des Betriebs des Antragstellers „sensible Einrichtungen“ vorhanden sind. Inwieweit dort eine Wohnnutzung stattfindet, ist – bis auf die auf den gesamten Sperrbezirk bezogene, damit auch weite Bereiche im unmittelbaren Umfeld der Saar und südlich des Flusses betreffende pauschale Angabe von über 40.000 dort gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern – nicht konkretisiert. Die Nutzungsstruktur ist bezogen auf den Sperrbezirk insgesamt erkennbar sehr inhomogen. Wohnnutzungen finden sich vor allem im südlichen Teil des Gebiets. Nach den von den Polizeiinspektionen A-Stadt St. Johann, B. und Stadt mit handschriftlichen Eintragungen versehenen Übersichtsplänen liegen die allermeisten „empfindlichen“ Einrichtungen im Bereich um das Nauwieser Viertel, also in einer nicht unerheblichen Entfernung vom Betrieb des Antragstellers, so dass wesentliche Auswirkungen auf sie nicht zu erwarten sind. Die räumlich nächste verzeichnete „Grünfläche“ liegt im Bürgerpark an der Kongresshalle. Nördlich der tennenden weiträumigen Anlagen des Hauptbahnhofs und des anschließenden neuen Europaviertels sind drei sensible Einrichtungen auf dem Rodenhof markiert, die – vor allem was die Ottweiler Straße angeht – ebenfalls sicher nicht mehr dem durch das Bordell des Antragstellers beeinflussten Bereich zugeordnet werden können. Randnummer 35 Auch die von der Antragsgegnerin in der als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 13.3.2020 vorgelegten tabellarischen Übersichten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, wobei die Frage dahinstehen kann, ob diese Unterlagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verordnung am 10.1.2019 (5.5.2019) bereits vorlagen und so in die Entscheidung eingeflossen sind. Die darin – teilweise doppelt – aufgeführten 37 Standorte von sensiblen Einrichtungen mit der gleichen Postleitzahl () sind zum Teil ganz erheblich vom Betrieb des Antragstellers entfernt. Das betrifft etwa die dort genannten sieben Einrichtungen der Kindertagespflege beim Rathaus St. Johann (Gerberstraße), im Bruchwiesengelände in der Nähe des Standorts der Berufsfeuerwehr, beim Haus der Zukunft (Mozartstraße), bei der Kunsthochschule an der Saar (Bismarckstraße) beziehungsweise im Umfeld der Kirche von St. Michael (Schumannstraße, Mügelsberg). Entsprechendes gilt auch für die gesondert aufgeführte Grundschule in der Schumannstraße) und für das Technisch-Gewerbliche Berufsbildungszentrum (Mügelsberg 1/Brauerstraße) sowie für die fünf genannten Spielplätze Echelmeyerpark (ebenfalls bei St. Michael), Am Stadtgraben (Saarufer), Nauwieserstraße im Nauwieser Viertel, unterhalb des Staatstheaters und in der Bayernstraße und für das Otto-Hahn-Gymnasium am Landwehrplatz (Nauwieser Viertel). Auch die genannten insgesamt sechs Kirchen befinden sich im Nauwieser Viertel, in dessen Nähe (St. Michael) und am St. Johanner Markt. Sie weisen daher ebenso wie die vier Einrichtungen der Altenpflege in der Sulzbachstraße, der Bismarckstraße, der Försterstraße (Nauwieser Viertel) und in der Großherzog-Friedrich Straße und die vier Sporthallen in der Neikes-, der Schmoller-, der Schumannstraße und erneut am Mügelsberg, bei denen es sich teils um den bereits genannten Schulen zugeordnete Hallen handelt, und die sieben „Kinder- und Jugendhäuser“ von den Standorten her schon räumlich eine deutliche Distanz zum Bahnhofsbereich auf und befinden sich zumeist sogar südlich beziehungsweise südöstlich der Stadtdurchfahrt der B 41 (Dudweiler Straße). Auch die beiden Einrichtungen in der Ursulinenstraße, konkret das Mutter-Kind-Heim (Nr. 59) und die Katholische Familienbildungsstätte (Nr. 67) liegen am westlichen Ende dieser Straße und daher ebenfalls nicht im räumlichen Umfeld des Betriebs des Antragstellers am Hauptbahnhof. Das von ihm genutzte Grundstück liegt daher insgesamt ungeachtet seiner zentralen Lage nicht in einem Bereich, der im Sinne der Rechtsprechung durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist. Randnummer 36 Die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage nach der Qualität des oberen Bereichs der A-Straße, der ab der Ecke Bahnhofstraße/Fußgängerzone nach dem in der Sitzung gezeigten Luftbild eine fünf sehr unterschiedliche Gebäude umfassende Häuserzeile darstellt, als „Durchgang“ für fußläufigen Verkehr vom Saarbrücker Hauptbahnhof beziehungsweise von dem vorgelagerten Haltepunkt der Saarbahn aus betrifft nicht unmittelbar die Frage des Vorliegens eines schutzbedürftigen „Gebiets“. Nach der umfangreichen baulichen Umgestaltung des Bahnhofsvorbereichs durch den Bau der Saarbahnhaltestelle und die Verlegung des motorisierten wie des fußläufigen Zu- und Abgangsverkehrs zum Bahnhofsgebäude selbst auf eine eigene Zufahrt (Straße „Am Hauptbahnhof“) sowie den Bau eines den Durchgangsverkehr in Richtung in Richtung Rodenhof beziehungsweise Maltstatt/Burbach aufnehmenden Tunnels erscheint es insgesamt schon sehr fraglich, ob der verbliebene vergleichsweise schmale Bürgersteig überhaupt noch in nennenswertem Umfang vom fußläufigen Durchgangsverkehr angenommen wird. Insbesondere zu diesen Fragen fehlen außerdem jegliche Aussagen oder Feststellungen in den vorgelegten Unterlagen zur Aufstellung der Verordnung. Der Begriff der ausreichenden „abstrakten“ Gefährdung der Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB darf zudem aber nicht ohne Bezug zur Umgebung allein damit ausgefüllt werden, dass es bei Bordellen und bordellähnlichen Betrieben beim „Vorbeigehen“ ganz allgemein zu „Vorfällen“ kommen kann. Das gilt auch für viele andere Bereiche der Innenstadt der Antragsgegnerin. Mit einer solchen Argumentation ließe sich die stationäre Prostitution „flächendeckend“ auch in größeren Städten verbieten. Das ist aber offensichtlich nicht das gesetzgeberische Anliegen. Der Bundesgesetzgeber geht vielmehr bei – wie hier – Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern schon nach Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB davon aus, dass die Prostitution in Gebäuden, also sowohl in Bordellen als auch in Wohnungen, nicht generell, sondern nur für bestimmte Teile des Gemeindegebiets verboten werden kann. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Prostitution in Städten dieser Größenordnung als unvermeidlich anzusehen ist und dass deren Abgleiten in die Illegalität vermieden werden soll. Nach dem Wortlaut des § 3 VVO
(2018)gilt das im Saarland übrigens bereits für Gemeinden mit über 30.000 Einwohnern. Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets hängt daher primär von dem Vorhandensein dort ansässiger schutzwürdiger Einrichtungen ab, dagegen nicht – gerade nicht in Kernbereichen von großen Städten wie der Landeshauptstadt Saarbrücken mit ganz erheblichem fußläufigem Durchgangsverkehr – davon, wer dieses Gebiet gerade fußläufig durchquert. Randnummer 37 Der Vorgang der „Unterschutzstellung“ insgesamt erweckt den Anschein, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2018 bei Aufstellung der Verordnung im Wesentlichen im § 3 Abs. 2 SGV für die stationäre Reglementierung der Prostitution in Bordellen und ähnlichen Häusern wie dem „Laufhaus“ des Antragstellers die Begrenzungen des in der früheren ministeriellen Verordnung erfassten räumlichen Bereichs ohne Detailprüfung übernommen und dort die Ausübung der Prostitution in allen im § 2 SGV aufgezählten Erscheinungsformen generell verboten hat (§ 3 Abs. 1 SGV). Dass in dem Bereich oft jahrzehntelang vorhandene Betriebe des Prostitutionsgewerbes, was der Antragsteller wohl mit dem Begriff der „faktischen Toleranzzone“ beschreibt, bisher geduldet worden sind, erhält nun auf der Grundlage des speziellen Versagungstatbestands im § 14 Abs. 2 Nr. 6 ProstSchG auch für bestehende Prostitutionsstätten (§ 37 ProstSchG) eine die bloße Hinnahme oder Duldung ausschließende eigene Dynamik. Dabei „ist“ die erforderliche Betriebserlaubnis auch bei über Jahre hinweg unabhängig von Sperrgebietsausweisungen geduldeten Bordellen seit 2017 vom zuständigen Regionalverband A-Stadt (§ 3 ProstSchGZustV SL) 39 vgl. das Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz, Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 24.10.2017, Amtsblatt I 2017, 1004 vgl. das Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz, Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 24.10.2017, Amtsblatt I 2017, 1004 zu versagen, wenn die örtliche Lage des Betriebs einer nach Artikel 297 EGStGB ergangenen Verordnung widerspricht. Das hat aber für die Frage, ob die in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen für die Festlegung eines Sperrbezirks vorliegen oder nicht, keine Bedeutung. Inwieweit das motivbildend für die Landesregierung war, im § 3 VVO die Regelungsbefugnisse im Folgejahr 2018 auf die größeren Städte im Saarland zu übertragen, kann dahinstehen. Jedenfalls war die Antragsgegnerin dazu aufgerufen, auch in dem Bereich die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Normierungen zu beachten. Wegen der – wie erwähnt – zu respektierenden grundrechtlichen Betroffenheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sind die Belange der Prostituierten bei der grundsätzlich zulässigen Festlegung eines Sperrgebiets mit entsprechenden Verboten und auch im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung derartiger Verordnungen mit den Erlassinteressen im konkreten Fall nach Verhältnismäßigkeitsaspekten abzuwägen und dabei angemessen mit zu berücksichtigen. Ein Prostitutionsverbot muss daher dem Übermaßverbot, das heißt den Maßstäben der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen. An der Erforderlichkeit fehlt es insbesondere, wenn nach den örtlichen Verhältnisses ein räumlich eingeschränkteres Verbot den Schutzanliegen des Art. 297 EGStGB in gleicher Weise Rechnung tragen würde. Das ist hier der Fall. Zum Schutz der von der Antragsgegnerin erwähnten Einrichtungen wäre es ausreichend gewesen, die jeweiligen Gebiete um diese mit einem dem § 3 Abs. 1 SGV entsprechenden Verbot zu belegen, nicht aber den gesamten Innenstadtbereich einschließlich der Gegend um den Hauptbahnhof. Randnummer 38 Da sich die Verordnung aus den oben genannten Gründen in dieser räumlichen Ausdehnung teilweise wegen nicht nachgewiesener ausreichender Zweckorientierung (Art. 297 Abs. 1 EGStGB) und wegen unzureichender Abwägung mit den Grundrechten der von dem Verbot betroffenen Personen als unwirksam erweist, und es nicht Sache des Senats ist und sein kann, eine eigene Grenzziehung vorzunehmen, war die Verordnung in der derzeitigen Fassung – bezogen auf den § 3 SGV für unwirksam zu erklären, soweit Bordelle und Wohnungsprostitution einem generellen Verbot unterworfen wurden. Inwieweit in dem Zusammenhang auch eine unzureichende Differenzierung zwischen beiden Formen der Ausübung der Prostitution erfolgt ist, kann hier dahinstehen. Eine nach außen nicht wahrnehmbare Prostitutionstätigkeit ohne sichtbare Hinweise auf die Nutzungsart eines Gebäudes ist jedenfalls gegenüber Bordellen wie dem Laufhaus des Antragstellers deutlich weniger geeignet, die Schutzgüter des Art. 297 EGStGB zu verletzen. 40 vgl. auch dazu Wohlfarth, LKRZ 2014, 393, 397, wonach ohne nach außen sichtbare Hinweise und ohne konkrete Prognose daraus resultierender schädlicher Auswirkungen nicht pauschal von einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung ausgegangen werden kann vgl. auch dazu Wohlfarth, LKRZ 2014, 393, 397, wonach ohne nach außen sichtbare Hinweise und ohne konkrete Prognose daraus resultierender schädlicher Auswirkungen nicht pauschal von einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung ausgegangen werden kann Daher unterliegt es Zweifeln, ob sie durch den Vollzug einer Sperrgebietsverordnung allein aus ordnungsrechtlichen Gründen – wie hier geschehen – ohne Rücksicht auf den konkreten Gebietscharakter in gleicher Weise für den gesamten Sperrbezirk pauschal verboten werden kann. 41 vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 31.1.2013 – 8 A 1245/12 –, ESVGH 63, 193, und bei Juris, dort angenommen für eine Wohnungsprostitution in den Räumen seines der Straße abgewandten und vom öffentlichen Straßenraum auch nicht wahrnehmbaren Hinterhauses ohne jeden Hinweis auf die konkrete Nutzung des Gebäudes und mit wegen einer beschränkten Zahl der dort tätigen Prostituierten geringem Publikumsverkehr; VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2008 – 1 S 2256/07 –, VBlBW 2009, 220, und bei Juris vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 31.1.2013 – 8 A 1245/12 –, ESVGH 63, 193, und bei Juris, dort angenommen für eine Wohnungsprostitution in den Räumen seines der Straße abgewandten und vom öffentlichen Straßenraum auch nicht wahrnehmbaren Hinterhauses ohne jeden Hinweis auf die konkrete Nutzung des Gebäudes und mit wegen einer beschränkten Zahl der dort tätigen Prostituierten geringem Publikumsverkehr; VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2008 – 1 S 2256/07 –, VBlBW 2009, 220, und bei Juris Randnummer 39 Den oft zum Erlass solcher Verbotsnormen im Einzelfall motivierenden bekannten allgemeinen Missständen in Bezug auf die Zusammensetzung und Rekrutierung des „Personals“ von Prostitutionsstätten, konkret den vielfältigen Erscheinungsformen sogenannter Zwangsprostitution oder auch etwaigen Vorkommnissen im Umfeld des Etablissements des Antragstellers, das neben einer Spielhalle und im selben Haus wie eine Gaststätte (G. ...) betrieben wird, ist auf andere Weise rechtlich zu begegnen als mit dem Verweis auf den Schutz der Jugend oder auf den „öffentlichen Anstand“. Das gilt auch für die nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin in einem Schreiben der PI A-Stadt vom 22.1.2019 im Zusammenhang mit dem „Betrieb der Gaststätte“ erwähnten kriminellen Verhaltensweisen. In dem Zusammenhang ist zu betonen, dass die seit 2017 geltenden sonstigen Anforderungen des Prostituiertenschutzgesetzes für Prostitutionsstätten (§§ 12 ff. ProstSchG) ungeachtet der Frage der Belegenheit in einem Sperrgebiet einzuhalten sind. Randnummer 40 Ob, wie der Antragsteller ferner einwendet und was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf Alternativstandorte für Bordelle im sonstigen Stadtgebiet außerhalb des Sperrbezirks in Abrede gestellt hat, zusätzlich ein Verstoß gegen das im Art. 297 Abs. 3 EGStGB geregelte Kasernierungsverbot vorliegt, kann daher für die vorliegende Entscheidung dahinstehen. Wie erwähnt, geht der Bundesgesetzgeber bei Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern davon aus, dass die Prostitution in Gebäuden, also auch in Bordellen, nicht generell, sondern nur für Teile des Gemeindegebiets verboten werden kann. Daraus ergibt sich, dass eine Regelung unzulässig ist, die zwar von der Gebietsfestlegung her nur einen Teil des Gemeindegebiets erfasst, die aber im Ergebnis zur Folge hat, dass faktisch (doch) das gesamte Gebiet der Gemeinde oder Stadt aufgrund anderweitiger rechtlicher Genehmigungshindernisse für die Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs nicht mehr für eine solche Nutzung zur Verfügung steht, wenn also im Ergebnis bei Erlass der Verordnung abzusehen ist, dass sich eine rechtlich zulässige Prostitution in Gebäuden auf eng begrenzte Gebiete beziehungsweise auf „wenige Straßenzüge“ konzentrieren wird. Da es auch in A-Stadt nach den Erkenntnissen aus anderen Verfahren 42 vgl. dazu beispielsweise das durch Einstellungsbeschluss vom 23.12.2014 – 2 A 342/13 – abgeschlossene Verfahren zum Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Zwischen Gersweilerstraße und BAB 620“ vgl. dazu beispielsweise das durch Einstellungsbeschluss vom 23.12.2014 – 2 A 342/13 – abgeschlossene Verfahren zum Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Zwischen Gersweilerstraße und BAB 620“ nicht unüblich ist, jedenfalls in den durch Bebauungsplan (§ 30 BauGB) förmlich festgesetzten Gewerbegebieten über die Feinsteuerungsinstrumente der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) Bordelle beziehungsweise „bordellartige Betriebe“ in den textlichen Festsetzungen für unzulässig zu erklären, bleibt allgemein festzuhalten, dass im Ergebnis durch die Kombination von Sperrgebietsfestlegung und „ergänzende“ Sonderausschlüsse bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung in außerhalb desselben liegenden Gewerbegebieten nicht letztlich eine insoweit abgestimmte komplette „Verhinderungsplanung“ erfolgen darf. Dies widerspräche der Vorgabe des Art. 297 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EGStGB. II. Randnummer 41 Mit Eintritt der Rechtskraft hat die Antragsgegnerin den Tenor der Entscheidung ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 42 Aus Anlass verschiedener Veröffentlichungen zum Gegenstand dieses Verfahrens weist der Senat noch einmal darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung nach der mit Blick auf das Anliegen des Antragsstellers als Betreiber einer Prostitutionsstätte vorgenommenen Beschränkung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2020 ausschließlich das sich aus den im Tenor genannten Vorschriften (§§ 2 Spiegelstriche 2 und 3 , 3 Abs. 1 SGV) ergebende Verbot der Prostitution in Gebäuden, das heißt auf Bordelle, bordellähnliche Betriebe und auf die Wohnungsprostitution bezieht. Nicht von der Entscheidung über die Teilunwirksamkeit der Verordnung umfasst wird das in den §§ 4 und 5 SGV mit wenigen zeitlichen und räumlichen Ausnahmen geregelte Verbot der sogenannten „Straßenprostitution“ (vgl. zum Begriff § 4 SGV) außerhalb und innerhalb des Sperrbezirks. III. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 45 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 46 Beschluss Randnummer 47 Der Streitwert wird auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG abweichend von der vorläufigen Bestimmung im Beschluss des Senats vom 22.7.2019 – 2 C 252/19 – für das Normenkontrollverfahren auf 40.000,- € festgesetzt. Randnummer 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die „Verordnung über das Verbot der Prostitution“ vom 10.1.2019 2) vgl. die Verordnung über das Verbot der Gewerbsunzucht in der Stadt Saarbrücken vom
- 5.1972 (Amtsblatt Seite 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.3.2014 (Amtsblatt I Seite 135) 3 ) vgl. die Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018, Amtsblatt 2018, 58 4 ) vgl. in dem Zusammenhang des Schreiben des Ministeriums für Inneres Bauen und Sport vom 18.12.2017 an die damalige Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin 5) vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vom 11.6.2018 6 ) vgl. dazu die Aufstellung auf den Seiten 5 und 6 des Schreibens vom 3.9.2018 7 ) vgl. das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz, ProstSchG) vom 21.10.2016, in Kraft getreten zum 1.7.2017 8) vgl. das Protokoll vom 28.11.2018 – VWT/1299/18 – 9) vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung ansonsten jegliche den Verordnungsgeber lenkende und seine Entscheidungsbefugnis eingrenzende Wirkung verlieren. 10 ) vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 11) vgl. zu den Voraussetzungen für die Antragsbefugnis auch obligatorisch Berechtigter im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2017 – 2 C 293/16 –, bei Juris <Bordell> und Urteil vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –, BauR 2020, 772 <Windenergieanlagenbetreiber>, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB 12 ) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2020 – 2 B 201/20 – im Zusammenhang mit Einzelregelungen der saarländischen Corona-Pandemie-Verordnungen, dort konkret zur Betriebsuntersagung von Prostitutionsstätten 13 ) vgl. die Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15.10.1981 in der Fassung vom 15.11.2017, Amtsblatt Seite 1007 14 ) vgl. dazu das Amtsblatt 2018, Seite 58, vom 8.2.2019 15 ) vgl. dazu den Art. 16 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (
- Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 3.5.2000, BGBl. I 2000, 632, 634 16 ) vgl. dazu bereits VGH Kassel, Urteil vom 8.12.1992 – 11 N 2041/91 –, NVwZ-RR 1993, 294, wonach die Regelungsbefugnis aus Art 297 EGStGB kein zusätzliches Instrument zur Sicherung oder Durchsetzung einer gemeindlichen Bauleitplanung ist, sondern ausschließlich ein Mittel der Gefahrenabwehr 17 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.9.2019 – 2 C 106/18 –, Juris, grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt 18) vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 A 437/13 –, BRS 82 Nr. 85 19) vgl. zu dem Aspekt der Wahrnehmbarkeit der Nutzung etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, GewArch 2015, 258 20) vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905 21) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, KommJur 2015, 158, und Beschluss vom 16.5.2017 – 4 B 24.16 –, BauR 2017, 1498, dort in Abgrenzung zu den anderen Zwecksetzungen unterliegenden bauplanungsrechtlichen Befugnissen der Gemeinden für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO 22) vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 20.11.2001 – C-268/99 –, NVwZ 2002, 326, wonach die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen im gemeinschaftsrechtlichen Verständnis angesehen werden kann, sowie BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, wonach der Erlass einer Sperrgebietsverordnung sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung darstellt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2020 – 2 B 201/20 –, Betriebsuntersagung CORONA, bei Juris und auf der Homepage des Gerichts 23) vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905 24) vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 – 6 C 28.13 –, KommJur 2015, 158 25) vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung ansonsten jegliche den Verordnungsgeber lenkende und seine Entscheidungsbefugnis eingrenzende Wirkung verlieren. 26) vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2016 – 1 S 410/14 –, bei Juris, in dem die Verordnung für unwirksam befunden wurde, weil teilweise eine in vergleichbarer Weise gegebene Schutzbedürftigkeit zweier Gebiete, in denen zum einen ein Schulwohnheim und zum anderen eine von Jugendlichen besuchte Diskothek lagen, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, und bei anderen Tz die räumliche Ausdehnung des Sperrgebiets fehlerhaft festgelegt worden sei beziehungsweise die Gebiete aufgrund baurechtlicher Vorgaben weitestgehend nicht für Prostitutionsbetriebe zur Verfügung standen 27) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2015 – 2 B 169/15 –, BauR 2016, 306, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 5.6.2014 – 4 BN 8.14 –, ZfBR 2014, 574 28) vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2016 – 1 S 410/14 –, bei Juris, m.w.N. 29) vgl. das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I, 1626 30) vgl. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.2001, BGBl. I Seite 3983, geändert durch das Gesetz vom 20.12.2016, BGBl. I 2372 31) vgl. dazu unter anderem den Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) vom 25.1.2007, Bundestagsdrucksache 16/4146, Seiten 41 ff. 32) vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905 33) vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009, 905, mit einer entsprechenden Zusammenfassung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung 34) vgl. dazu etwa Wohlfarth, LKRZ 2014, 393, 397, wonach die aus dem Jahre 170 stammende, 2000 nur unwesentlich veränderte Regelung im Art. 297 EGStGB, Bestimmungen aus dem Zeitgeist der Jahre 1927 und 1933 fortführt (§ 361 RGStGB) 35) vgl. VGH Kassel, Urteil vom
- Oktober 2003 - 11 N 2952/00 - NVwZ-RR 2004, 470; VGH Mannheim, Urteil vom
- Dezember 2008 - 1 S 2256/07 - VBlBW 2009, 220) 36) vgl. die Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018, Amtsblatt 2018, 58 (VVO) 37) vgl. das Schreiben des Landespolizeipräsidiums vom 8.8.2018 38) vgl. zu Veränderungen im Sexualverhalten Jugendlicher und des Grades der sexuellen Aufklärung VGH Kassel, Urteil vom 31.1.2013 – 8 A 1245/12 –, ESVGH 63, 193, und bei Juris, wonach eine Gefährdung unter Aspekt des Jugendschutzes für Schülerinnen und Schüler einer in der Nähe gelegenen Realschule verneint wurde, weil Kinder und Jugendliche in dieser Altersgruppe jederzeit durch allgemein zugängliche Quellen und geradezu zwangsläufig mit Prostitution konfrontiert werden und sich im Zuge ihres Reifeprozesses mit diesem mittlerweile gesellschaftlich als unvermeidlich akzeptierten Phänomen auch auseinandersetzen sollten 39) vgl. das Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz, Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 24.10.2017, Amtsblatt I 2017, 1004 40) vgl. auch dazu Wohlfarth, LKRZ 2014, 393, 397, wonach ohne nach außen sichtbare Hinweise und ohne konkrete Prognose daraus resultierender schädlicher Auswirkungen nicht pauschal von einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung ausgegangen werden kann 41) vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 31.1.2013 – 8 A 1245/12 –, ESVGH 63, 193, und bei Juris, dort angenommen für eine Wohnungsprostitution in den Räumen seines der Straße abgewandten und vom öffentlichen Straßenraum auch nicht wahrnehmbaren Hinterhauses ohne jeden Hinweis auf die konkrete Nutzung des Gebäudes und mit wegen einer beschränkten Zahl der dort tätigen Prostituierten geringem Publikumsverkehr; VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2008 – 1 S 2256/07 –, VBlBW 2009, 220, und bei Juris 42) vgl. dazu beispielsweise das durch Einstellungsbeschluss vom 23.12.2014 – 2 A 342/13 – abgeschlossene Verfahren zum Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Zwischen Gersweilerstraße und BAB 620“