1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (
1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann bedarf keiner Vertiefung. Dass diese Problematik der Beigeladenen als Satzungsgeberin bekannt gewesen ist, verdeutlicht die Präambel der Satzung. Danach verfolgt diese das Ziel, durch die Festlegung gestalterischer Anforderungen die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung zur Wahrung des historischen Stadtbildes der Kreisstadt M „unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ zu regeln und legt diese Anforderungen differenziert nach unterschiedlichen Raum- und Schutzkategorien fest. Danach sind im der Schutzkategorie II zugeordneten Bereich der L Straße nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS Werbeanlagen – unter anderem – nur an der Stätte der Leistung zulässig, wobei der § 6 Abs. 1 WAS bei Auftreten nicht beabsichtigter Härten im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Zulassung von Ausnahmen vorsieht. Die Beigeladene hat diese Regelungen nicht „ins Blaue hinein“ erlassen und sich auch nicht von dem Ziel leiten lassen, Werbeanlagen möglichst weitgehend generell aus dem Stadtbild fernzuhalten. Ihre Satzung (Erstfassung 2014) basiert auf einem unter Zuhilfenahme von Gutachtern nach umfangreicher Bestandsaufnahme entwickelten eigenen Gestaltungskonzept, orientiert an konkreten örtlichen Erscheinungsbildern, hier betreffend die „östliche Zufahrt Innenstadt, Stadtteil M“. 16 vgl. dazu die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 15 vgl. dazu die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 15 Dementsprechend umfasst das Satzungsgebiet nicht etwa das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen, sondern nur die in den der Satzung beigefügten Übersichtsplänen konkret abgegrenzte Gebiete. Es liegt deswegen sehr fern, diese Regelungen – wie der Kläger sie wertet – als „willkürlich“, als „reines Verhinderungsinstrumentarium“ und die Ausführungen in der Präambel der Satzung als „Scheindarstellung“ zu begreifen. Randnummer 23 Speziell im Hinblick auf die Ausführungen in dem nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Schriftsatz vom 20.1.2020 ist zu ergänzen, dass auch der Umstand, dass die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der konkreten Umgebung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren nicht allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, die diesbezügliche Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 24 Zu den vom Kläger (nur) zitierten Zulassungstatbeständen § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO hat er keine speziell hierauf Bezug nehmenden Ausführungen gemacht. Die allgemein geltend gemachte „Divergenz ... zu höherrangigen Entscheidungen“ liegt nach dem zuvor Gesagten auch nicht vor. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift benannten Bundesgerichte oder „des“ ihm im Instanzenzug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht. 17 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.2019 – 2 A 208/18 –, bei Juris, und Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar,
1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann 16) vgl. dazu die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 15 17) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.2019 – 2 A 208/18 –, bei Juris, und Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 53 18) vgl. zu den Anforderungen insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.