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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 173/20 Beschluss Fahrfahreignungsmangel aufgrund Alkoholmissbrauchs § 11 Abs 8 FeV, § 46 FeV, § 3 S

Fahrfahreignungsmangel aufgrund Alkoholmissbrauchs Leitsatz Einzelfall eines in sich nicht schlüssigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über die angeblich fehlende Fähigkeit des Probanden, Alkoh

§ 24aSt

VG König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., Rdnr.

§ 24aSt

VG Dass diese Vorgaben bei dem beim Antragsteller durchgeführten Atemalkoholtest beachtet worden wären, ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch aus dem diesbezüglichen Polizeibericht ersichtlich. Angesichts der von der Polizei selbst festgestellten Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Antragstellers und der gemessenen AAK wären Kontrollmessungen – unterstellt, die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen, wäre überhaupt rechtmäßig gewesen – dringend angezeigt gewesen, anstatt vorschnell von einer auf einen Alkoholmissbrauch oder gar auf eine Alkoholabhängigkeit hindeutenden Alkoholgewöhnung des Antragstellers auszugehen. Im Übrigen hält der Antragsteller der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wartezeit von 20 Minuten sei, wenn überhaupt, nur geringfügig unterschritten worden, zu Recht entgegen, dass diese auf nicht belastbare Mutmaßungen gestützt worden ist. Dies gilt auch für die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, es liege sogar nahe, dass der Antragsteller in der Gaststätte noch überhaupt keinen Alkohol getrunken habe. Der Vorfall ereignete sich um 18:53 Uhr, die unmittelbar aufgesuchte Gaststätte befand sich in einer Entfernung von 30 Metern. Dass dem Antragsteller als einem von zwei dort anwesenden (männlichen) Gästen um 19:44 Uhr noch kein Getränk serviert worden wäre, dürfte eher sehr fern liegen. Randnummer 33 Gegen die Annahme einer Alkoholgewöhnung sprechen des Weiteren die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen des Antragstellers. Sowohl das medizinische Gutachten vom 24.5.2019 als auch das medizinisch-psychologische Gutachten vom 14.8.2019 weisen keinerlei für einen Alkoholmissbrauch sprechenden Befund aus. Vielmehr lagen alle für die der Begutachtung zugrunde liegende Alkoholfragestellung relevanten Laborwerte – insbesondere auch die Leberwerte – im Normbereich. Auch der beim Antragsteller gemessene CDC-Wert lieferte nach den Feststellungen des Gutachtens keinen ausreichenden Hinweis auf einen chronischen Alkoholabusus. Dieses Ergebnis dürfte von einem Probanden, der an Alkohol derart gewöhnt ist, dass er bei einer regulär gemessenen AAK von 3,48 Promille noch in guter körperlicher und geistiger Verfassung mit geordnetem Denkablauf ohne größere Ausfallerscheinungen auftritt, wohl kaum zu erreichen sein. Nach den Vorbemerkungen zu dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 14.8.2019 setzen bereits Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille einen vorangegangenen übermäßigen Alkoholkonsum voraus und können nur durch ein längeres „Trinktraining“ erreicht werden. Dass dieses ohne Auswirkungen auf die im Rahmen der Begutachtung des Antragstellers gemessenen Laborwerte bleibt, dürfte auszuschließen sein. Randnummer 34 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller soweit ersichtlich seit mehr als 30 Jahren straßenverkehrsrechtlich im Zusammenhang mit Alkohol nicht auffällig geworden ist, kann die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 14.8.2019 getroffene Feststellung, es sei „noch nicht“ auszuschließen, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde, nicht schlüssig nachvollzogen werden. Randnummer 35 Sie lässt sich auch nicht mit dem Ergebnis des mit dem Antragsteller geführten psychologischen Untersuchungsgesprächs rechtfertigen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sich kooperativ und im psychologischen Untersuchungsgespräch offen gezeigt hat. Die in dem Gutachten aufgeführten Antworten des Antragstellers auf die ihm zu seinem Alkoholkonsum und dessen Hintergründen gestellten Fragen bestätigen dies. Die in dem Gutachten getroffene Feststellung, der Antragsteller habe keine hinreichend realistische Problemsicht entwickelt und die auslösenden oder aufrechterhaltenden Bedingungen des „früheren Alkoholmissbrauchs“ nicht erkannt, entbehren einer tragfähigen Grundlage. Der Antragsteller hat in aller Offenheit bekannt, dass er in der Vergangenheit aus eigener Sicht zeitweise zu viel Alkohol konsumiert hat. Von einer Uneinsichtigkeit kann daher keine Rede sein. Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, seit dem erstmaligen Verlust seiner Fahrerlaubnis

(1989)Fahren und Trinken strikt zu trennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller hierzu nicht in der Lage wäre, sind der Aktenlage nicht ansatzweise zu entnehmen. Randnummer 36 Schließlich sind die auf Seite 15 des Gutachtens gezogenen Schlussfolgerungen anhand der Aktenlage bzw. anhand der Wiedergabe des mit dem Antragsteller geführten Gesprächs nicht nachvollziehbar. So heißt es im Zusammenhang mit früherem Alkoholtrinkverhalten, der Antragsteller habe, auch außerhalb des Straßenverkehrs, im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum Probleme mit Polizei, Gerichten oder Behörden gehabt. Welche früheren Vorkommnisse gemeint sind, erschließt sich nicht. Weiter heißt es, der Antragsteller sei nicht hinreichend zuverlässig zum kontrollierten Alkoholkonsum in der Lage, unter anderem mit der Begründung, er habe Alkohol hastig und in großen Schlucken getrunken. Woher diese – offenbar als bedeutsam erachtete – Erkenntnis stammt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 37 Die dem angefochtenen Bescheid vom 11.3.2020 zugrunde liegende Annahme, der Antragsteller sei wegen Alkoholmissbrauchs zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, erweist sich nach alldem als nicht tragfähig und der Bescheid daher als offensichtlich rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs des Antragstellers war daher hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Randnummer 38 Der Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 39 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Tz. 1.5 und 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 40 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Demgegenüber hatte die Geschädigte laut Aktenvermerk der Polizeiinspektion vom 9.9.2018 bei ihrer telefonischen Anzeige unter anderem mitgeteilt, der Antragsteller sei auch betrunken gewesen. 2) Blatt 22 der Verwaltungsunterlagen 3) BayVGH, Beschluss vom 29.11.2019 – 11 CS 19.2069 –, juris 4) BayVGH a.a.O. 5) Ausfertigung des Beschlusses vom 9.4.2020, Seite 9, letzter Absatz 6) Blatt 84 ff. der Verwaltungsakte 7) BVerwG, Urteil vom 28.4.2010 – 3 C 2.10 –, BVerwGE 137, 10, juris, Rdnr. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.7.2019 – 3 M 123/19 –, juris, Rdnr. 13, mit weiteren Nachweisen. 8) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2017 – 1 B 720/17 –, juris 9) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2018 – 1 B 12/18 –, juris 10) König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., Rdnr.

§ 24aSt

VG

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