Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus Leitsatz 1. Die Beschränkung der Besuche in Altenheimen und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem
§ 47Abs. 6 Vw
GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach
§ 47Abs. 6 Vw
GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 5 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Verordnung. Randnummer 10 Die Wirksamkeit der Verordnung unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Fehler beim Zustandekommen der streitgegenständlichen Rechtsverordnung einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 25.7.2020 sind nicht ersichtlich. Die Regelungen der Verordnung finden aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG. 6 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Randnummer 11 Auch inhaltlich bestehen gegen die Wirksamkeit der Verordnung keine durchgreifenden Bedenken, was die von dem Antragsteller angeführte, ihn persönlich betreffende Besuchsregelung angeht. Die Nr. 5 der Richtlinien zu § 9 Abs. 2 VO-CP lautet: Randnummer 12 „Besuche finden in Besucherzonen oder im Außenbereich statt. Besuche in Bewohnerzimmern sind nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Palliativsituationen oder aus medizinisch-ethischen Gründen, beispielsweise bei schwerstpflegebedürftigen Bewohnern, zulässig. In solchen Fällen müssen die Besucher in der Einrichtung einen Mund-Nase-Schutz tragen und von dem Personal in die Zimmer begleitet und dort wieder abgeholt werden. Empfohlen wird eine Symptomkontrolle/Temperaturmessung. “ Randnummer 13 Diese Besuchsregelung wahrt aufgrund der darin enthaltenen Regelung für Ausnahmefälle nach summarischer Prüfung den strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG inhaltlich („soweit“) und zeitlich („solange“) gebunden ist. Bei der Entscheidung, welche Schutzmaßnahmen er ergreift, um die errungenen Erfolge bei der Bekämpfung des Corona-Virus nicht wieder zu verspielen, ist dem Verordnungsgeber wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. 7 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Randnummer 14 Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die die Verordnung ausformenden Richtlinien kein striktes Besuchsverbot enthalten, sondern jeder Bewohner pro Tag grundsätzlich von bis zu zwei Personen besucht werden darf, vorrangig von Personen aus dem familiären Bezugskreis und von einer weiteren Person. 8 Vgl. Nr. 4 der Richtlinien zu § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Vgl. Nr. 4 der Richtlinien zu § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Eine für die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen besonders nachteilige Isolierung ist daher nicht zu befürchten. Die Beschränkung der Besuche auf Besucherzonen und den Außenbereich ist nach summarischer Prüfung verhältnismäßig. Sie dient dem Zweck, die Bewohner von Altenheimen und Seniorenresidenzen vor einer Einbringung des Corona-Virus zu schützen. Diese Personengruppe stellt aufgrund ihrer persönlichen Konstitution und/oder ihres Lebensalters, aber auch aufgrund ihrer gemeinsamen räumlichen Unterbringung, zu den von der Erkrankung mit COVID-19 eine ganz besonders gefährdete Personengruppe. Dies belegen zahlreiche COVID-19-Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern in Deutschland, bei denen die Zahl der Verstorbenen vergleichsweise hoch ist. 9 Vgl. OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 - 20 NE 20.1065 -, juris (unter Hinweis auf die Berichte des Robert-Koch-Instituts) Vgl. OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 - 20 NE 20.1065 -, juris (unter Hinweis auf die Berichte des Robert-Koch-Instituts) Dass die Beschränkung der Besuchskontakte auf die Besucherzonen und den Außenbereich dazu geeignet ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen, unterliegt keinen Zweifeln. Auch der Antragssteller hat eingeräumt, dass das in der Nr. 5 der Richtlinie zu § 9 Abs. 2 VO-CP mittelbar angeordnete Verbot des Besuchs in den Bewohnerzimmern grundsätzlich geeignet ist, die infektionsschutzrechtlichen Ziele zu erreichen. Soweit er demgegenüber die Auffassung vertritt, ein solches Verbot sei nicht erforderlich, weil es mildere, zur Erreichung des Ziels gleich geeignete Maßnahmen gebe, hat er nicht ausgeführt, welche Maßnahmen dies im Einzelnen sein sollen. Der von ihm in dem Zusammenhang gegebene Hinweis auf die in der Nr. 6 der Richtlinie vorgesehenen Besuche zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken sowie zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen, insbesondere Fußpflege, Frisör und Therapeuten hilft insoweit, auch wenn man unterstellt, dass diese Besuche in den Bewohnerzimmern stattfinden dürfen, nicht weiter. Bei den nach der Nr. 6 zugelassenen Besuchen handelt es sich um „Lockerungen“ der Kontaktbeschränkungen, die zudem einem Genehmigungsvorbehalt seitens der Einrichtungsleitung unterliegen. Durch welche Maßnahmen den Gesundheitsgefahren für die Heimbewohner und auch für das Pflegepersonal tatsächlich wirksam begegnet werden kann, ist angesichts des immer noch begrenzten Kenntnisstandes zu der Entwicklung der Erkrankung mit COVID-19 mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb ist es – wie auch die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern zeigen – grundsätzlich Ausdruck des Beurteilungsspielraums des jeweiligen Verordnungsgebers, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auszuwählen, um den in jüngerer Vergangenheit beispiellosen Herausforderungen der Pandemie möglichst wirksam zu begegnen. Aus solchen unterschiedlichen Ansätzen ergibt sich aber noch nicht, dass eine andere als die hier gewählte Regelung allein verhältnismäßig wäre. 10 Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Randnummer 15 Das Verbot von Besuchen in den Bewohnerzimmern ist insbesondere auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen). Insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, dass solche Besuche in Ausnahmefällen, insbesondere in Palliativsituationen oder aus medizinisch-ethischen Gründen, etwa bei schwerstpflegebedürftigen Bewohnern, zulässig sind. Ob der Antragsteller, den die langen Kontaktbeschränkungen nach den eidesstattlichen Versicherungen seiner beiden Kinder sehr niedergeschlagen und deprimiert gemacht haben, als ein solcher Ausnahmefall anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich für die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, dass eine solche Ausnahmeregelung besteht und der Antragsteller grundsätzlich darunter fallen kann. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da nicht auszuschließen ist, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung seines Wohlbefindens unter Berücksichtigung seines hohen Alters ein solches Ausmaß erreichen kann. Dies zu beurteilen gehört jedoch – wie erwähnt – nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich gegen die generell-abstrakte Besuchsregelung als solche richtet. Randnummer 16 Auch die weiteren Einwände des Antragstellers sind nicht hinreichend, um eine Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Besuche seiner Kinder auf die Besucherzonen und den Außenbereich darzutun. Sein Hinweis auf die günstige Lage seines Zimmers in der Nähe des Fahrstuhls ist nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der allgemein, d.h. für alle Bewohner von Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes geltenden Besuchsregelung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass ein Aufenthalt im Außenbereich oder in Gemeinschaftsräumen wie etwa der Cafeteria für ihn mit wesentlich mehr Stress verbunden sei, da er aufgrund seiner Schwerhörigkeit und der bestehenden Geräuschkulisse schlechter kommunizieren könne, er aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen außerhalb seines Zimmers auf Rollstuhl und Hilfe angewiesen sei und er zu Besuchszwecken aus seinem vertrauten Lebensumfeld herausgeholt werden müsse. Abgesehen davon, dass zumindest im Außenbereich eine Absonderung von anderen Bewohnern und Besuchern regelmäßig möglich sein und damit auch die Gelegenheit zu einem ungestörten Gespräch mit seinen bevollmächtigten Kindern bestehen dürfte, können diese ihn auch, wie aus der erwähnten Mitteilung der Leitung der Einrichtung an seine Bevollmächtigte hervorgeht, mitnehmen, so dass zusätzlich außerhalb der Einrichtung die Möglichkeit besteht, seine rechtlichen und tatsächlichen Belange mit ihm in geschützter Form zu besprechen. Insgesamt müssen die von dem Antragsteller erwähnten, für ihn sicher nicht unerheblichen Unzuträglichkeiten ebenso wie das nachvollziehbare Interesse seiner Bevollmächtigten, den Zustand seines Zimmers zu kontrollieren, bei der Abwägung hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurückstehen. Gerade Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gehören typischerweise zu einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe, bei denen es im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 zu besonders schweren und nicht selten sogar tödlichen Krankheitsverläufen kommt. Darüber hinaus hätte es auch fatale Folgen, wenn in einer solchen Einrichtung Pflegepersonal infolge einer Infektion ausfällt. Dem in jeder Hinsicht anzuerkennenden dringenden Wunsch des Antragstellers nach einem persönlichen Besuchskontakt in seinem Zimmer steht deshalb eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens (auch) der übrigen Bewohner des Pflegeheims und des Pflegepersonals gegenüber. Diese besonders hochwertigen Rechtsgüter rechtfertigen es in der gegenwärtigen Lage, Besuchskontakte, wie in § 9 Abs. 2 VO-CP in Verbindung mit Nr. 5 der dazu ergangenen Richtlinien geschehen, generell auf Besucherzonen oder den Außenbereich zu beschränken und Besuche in Bewohnerzimmern nur streng reglementierten Ausnahmefällen vorzubehalten. 11 Vgl. dazu auch OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 - 20 NE 20.1065 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, jeweils bei juris Vgl. dazu auch OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 - 20 NE 20.1065 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, jeweils bei juris III. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Randnummer 18 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24.7.2020, Amtsblatt 2020 I, 678 vom 25.7.2020 2) Vgl. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Aufl., § 24 Rdnr. 9 3) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris (m.w.N); sowie von Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar,
- Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 140 4) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach
§ 47Abs. 6 Vw
GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen 5) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt 6) vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 7) Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris 8) Vgl. Nr. 4 der Richtlinien zu § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 9) Vgl. OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 - 20 NE 20.1065 -, juris (unter Hinweis auf die Berichte des Robert-Koch-Instituts) 10) Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris 11) Vgl. dazu auch OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 - 20 NE 20.1065 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, jeweils bei juris