). (Rn.5) (Rn.18) Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage (3 K /20) der Antragstellerin gegen den Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid des Antragsgegners vom 25.02.2019 und den ohne mündliche Verhandlung am 03.06.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 316,25 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Randnummer 2 Dabei versteht die Kammer den seinem Wortlaut nach auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Antrag („Gleichzeitig wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt.“) aus der Antragsschrift vom 22.07.2020 gemäß §§ 122 Abs. 1, 88
dahin, dass die Antragstellerin die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den hier in Rede stehenden Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom .2019 für den Erhebungszeitraum 2016 hinsichtlich der dort festgesetzten „Nachforderungszinsen“ begehrt 1 Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. (finanz-)gerichtlicherseits nach § 69 FGO kann nur gewährt werden, wenn für die Hauptsache der Finanzrechtsweg (bzgl. des Finanzverwaltungsweges gilt § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO) eröffnet ist (Gräber/Stapperfend FGO § 69 Rn 131). Dies ist vorliegend ob des vom Antragsgegner als Gemeinde erlassenen Gewerbesteuerbescheid nicht der Fall; vgl. dazu, dass § 361 AO den gleichen Zweck erfüllt wie § 80
: BeckOK/Kister AO § 361 Rn 3 Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. (finanz-)gerichtlicherseits nach § 69 FGO kann nur gewährt werden, wenn für die Hauptsache der Finanzrechtsweg (bzgl. des Finanzverwaltungsweges gilt § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO) eröffnet ist (Gräber/Stapperfend FGO § 69 Rn 131). Dies ist vorliegend ob des vom Antragsgegner als Gemeinde erlassenen Gewerbesteuerbescheid nicht der Fall; vgl. dazu, dass § 361 AO den gleichen Zweck erfüllt wie § 80
: BeckOK/Kister AO § 361 Rn 3 . Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
kraft Gesetzes entfällt oder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
durch besondere Sofortvollzugsanordnung entfallen ist und deshalb die aufschiebende Wirkung erst auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1
angeordnet oder wiederhergestellt werden muss. Randnummer 3 Da der Antragsgegner ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung im verfahrensgegenständlichen Bescheid 2 dort Seite 2, Bl. 7 d.A. dort Seite 2, Bl. 7 d.A. sowie seinen Stellungnahmen vom 29.07.2020 und 06.08.2020 demgegenüber die sofortige Vollziehbarkeit des genannten Bescheides annimmt, ist der Antrag in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend § 80 Abs. 5
umzudeuten 3 vgl. Kopp/Schenke,
,
,
hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
ist nach Aktenlage in Bezug auf den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein in Rede stehenden Bescheid vom .2019 bezüglich der Nachforderungszinsen nicht erfolgt, und zwar auch nicht im diesbezüglichen Widerspruchsbescheid. Randnummer 6 Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
vor. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach dieser Vorschrift „bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten“. Randnummer 7 Vorliegend hat der Antragsgegner die Gewerbesteuer, deren Anforderung eine „öffentliche Abgabe“ darstellt, gegenüber der Antragstellerin festgesetzt. Randnummer 8 Die -hier allein streitige- Festsetzung der Zinsen erfolgte -wobei die Zinsberechnung selbst zwischen den Beteiligten unstreitig ist- nach § 233a AO. Bei diesen festgesetzten Nachforderungszinsen handelt es sich nicht um Abgaben oder Kosten in diesem Sinne. Randnummer 9 Öffentliche Abgaben sind alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken 4 Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
56 Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
56 . Hierunter fallen Steuern, Gebühren und Beiträge. Auch sonstige Abgaben sind hierunter zu subsumieren, wenn ihnen eine Finanzierungsfunktion zukommt, die neben anderen Funktionen (wie etwa einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion) jedenfalls nicht soweit in den Hintergrund tritt, dass sie nur noch als Nebeneffekt vorhanden ist 5 Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris, und VG Gera, Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597; vgl. zu Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2016, 6 L 2496/16, juris Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris, und VG Gera, Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597; vgl. zu Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2016, 6 L 2496/16, juris . Bei der Auslegung der Nr. 2 des § 80 Abs. 2 Satz 1
ist jedoch zu beachten, dass die nach § 80 Abs. 1
vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und damit eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist 6 vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, juris vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, juris . Randnummer 10 Es ist deshalb grundsätzlich geboten, die Vorschrift restriktiv auszulegen 7 Thüringer Oberverwaltungsgericht a.a.O.; vgl. auch den Beschluss der vormaligen
anzusehen (a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.2.2013 - 5 L 1774/12 - unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Beschluss vom 11.4.2006 - AN 11 S 05.04308 -; VG München, Beschluss vom 4.2.2008 - M 10 S 07.5861 - jeweils zitiert nach juris). Folglich kommt der Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1
zu.“ Randnummer 14 Dieser Auffassung haben sich auch das Verwaltungsgericht Gera 9 Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597 Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597 , das Verwaltungsgericht Göttingen 10 Beschluss vom 18.04.2019, 2 B 487/18, juris Beschluss vom 18.04.2019, 2 B 487/18, juris sowie das Verwaltungsgericht Hannover 11 Beschluss vom 14.09.2018, 7 B 1139/18, juris Beschluss vom 14.09.2018, 7 B 1139/18, juris angeschlossen. Randnummer 15 Die gegenteilige Auffassung 12 vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris, ohne Begründung; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, juris, ohne nähere Begründung; Beschluss vom 14.09.2017, 14 B 939/17, juris, ebenfalls ohne nähere Begründung; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, juris, ohne nähere Begründung vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris, ohne Begründung; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, juris, ohne nähere Begründung; Beschluss vom 14.09.2017, 14 B 939/17, juris, ebenfalls ohne nähere Begründung; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, juris, ohne nähere Begründung , die sich mit diesen überzeugenden Argumenten nicht auseinandersetzt und ohne nähere Begründung bleibt, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Randnummer 16 Bei den Nachforderungszinsen handelt es sich auch nicht um Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
. Hierunter werden öffentlich-rechtlichen Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden, verstanden 13 Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
61, beck-online Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
61, beck-online . Dies ist erkennbar nicht einschlägig. Randnummer 17 Auch eine andere Alternative des § 80 Abs. 2 Satz 1
ist unstreitig nicht gegeben. Randnummer 18 Nach allem war die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K /20 festzustellen, soweit sie sich auf die im Bescheid des Antragsgegners vom .2019 festgesetzten Nachforderungszinsen und den aufgrund Beratung vom .2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bezieht. Randnummer 19 Dies in den Blick nehmend kommt es auf die Frage einer nach Meinung der Antragstellerin dem Bescheid entgegenstehenden Weisungslage 14 -wie schon aus dem Recht zur Festsetzung des Hebesatzes (§ 16 Abs. 1 GewStG) deutlich wird, steht die Gewerbesteuer insoweit in der Finanzautonomie der Gemeinden, sodass das seitens der Antragstellerin angeführte Schreiben des BMF ohne Bindungswirkung für die Gemeinden ist- -wie schon aus dem Recht zur Festsetzung des Hebesatzes (§ 16 Abs. 1 GewStG) deutlich wird, steht die Gewerbesteuer insoweit in der Finanzautonomie der Gemeinden, sodass das seitens der Antragstellerin angeführte Schreiben des BMF ohne Bindungswirkung für die Gemeinden ist- und ob die nach § 238 AO festgesetzte Höhe der Nachforderungszinsen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt 15 vgl. zur Thematik: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, Rn. 18, juris, vom 25.10.2018, 14 B 1366/18, Rn. 6, juris und vom 14.09.2017, 14 B 939/17, Rn. 8 ff., juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris: „Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung“; andere Ansicht -erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, Rn. 12 ff., juris; bei Einkommenssteuer: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, Rn. 11 ff., juris, m.w.N. vgl. zur Thematik: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, Rn. 18, juris, vom 25.10.2018, 14 B 1366/18, Rn. 6, juris und vom 14.09.2017, 14 B 939/17, Rn. 8 ff., juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris: „Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung“; andere Ansicht -erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, Rn. 12 ff., juris; bei Einkommenssteuer: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, Rn. 11 ff., juris, m.w.N. , im vorliegenden Verfahren nicht an; dies wird im Klageverfahren zu klären sein. Randnummer 20 Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner eingeleitete Maßnahmen zur Vollstreckung des Kostenbeitragsbescheides vom .2019 -die Antragstellerin hat freiwillig gezahlt 16 zum Begriff der „Vollziehung“ in § 80
: Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 631; ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.08.2020 zahlte sie „aufgrund der drohenden Vollstreckung … wegen der nichtgewährten Aussetzung der Vollziehung … um keine Vollstreckungsmaßnahmen zu erdulden.“ zum Begriff der „Vollziehung“ in § 80
: Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 631; ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.08.2020 zahlte sie „aufgrund der drohenden Vollstreckung … wegen der nichtgewährten Aussetzung der Vollziehung … um keine Vollstreckungsmaßnahmen zu erdulden.“ -, aufheben oder rückgängig machen wird. Eine gesonderte Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3
erscheint daher vorliegend entbehrlich 17 vgl. Beschluss der vormaligen
OK
/Gersdorf
158 vgl. Beschluss der vormaligen
OK
/Gersdorf
158 . Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
. Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Streitig sind Nachforderungszinsen i.H.v. 1.265,00 Euro. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dieser Art beträgt der Streitwert ¼ dieser Summe (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) mithin 316,25 Euro. Fußnoten 1) Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. (finanz-)gerichtlicherseits nach § 69 FGO kann nur gewährt werden, wenn für die Hauptsache der Finanzrechtsweg (bzgl. des Finanzverwaltungsweges gilt § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO) eröffnet ist (Gräber/Stapperfend FGO § 69 Rn 131). Dies ist vorliegend ob des vom Antragsgegner als Gemeinde erlassenen Gewerbesteuerbescheid nicht der Fall; vgl. dazu, dass § 361 AO den gleichen Zweck erfüllt wie § 80
: BeckOK/Kister AO § 361 Rn 3 2) dort Seite 2, Bl. 7 d.A. 3) vgl. Kopp/Schenke,
,
56 5) Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris, und VG Gera, Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597; vgl. zu Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2016, 6 L 2496/16, juris 6) vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, juris 7) Thüringer Oberverwaltungsgericht a.a.O.; vgl. auch den Beschluss der vormaligen
StG) deutlich wird, steht die Gewerbesteuer insoweit in der Finanzautonomie der Gemeinden, sodass das seitens der Antragstellerin angeführte Schreiben des BMF ohne Bindungswirkung für die Gemeinden ist- 15) vgl. zur Thematik: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, Rn. 18, juris, vom 25.10.2018, 14 B 1366/18, Rn. 6, juris und vom 14.09.2017, 14 B 939/17, Rn. 8 ff., juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris: „Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung“; andere Ansicht -erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, Rn. 12 ff., juris; bei Einkommenssteuer: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, Rn. 11 ff., juris, m.w.N. 16) zum Begriff der „Vollziehung“ in § 80
: Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren,
OK
/Gersdorf
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.