G bestehe. Aufgrund der von den Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnisse könnte sich in seinem Fall ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergeben, da er dem salafistischen Spektrum im Saarland zugerechnet werde. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 19.04.2017 bat der Kläger um Mitteilung der entsprechenden Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und stellte in Abrede, dass er dem salafistischen Spektrum im Saarland zuzurechnen sei. Randnummer 10 Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 23.05.2018 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass die gegenüber dem Kläger geltend gemachten Sicherheitsbedenken wegen bekannt gewordener Bezüge zu einem jihad-salafistischen Netzwerk aufrecht erhalten würden. Im Einzelnen lägen zu dem Kläger folgende Erkenntnisse vor, die offen verwertbar seien, jedoch nicht durch unmittelbare Zeugen belegt werden könnten: Randnummer 11 „
G besteht oder eine Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG erlassen wurde. Das hier nach Auffassung des Beklagten im Fall des Klägers bestehende
G setzt dabei voraus, dass der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Randnummer 51 Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sog. Sympathiewerbung erfasst. Der Tatbestand des Unterstützens des Terrorismus durch eine Vereinigung setzt allerdings voraus, das die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs ist dabei anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind. Randnummer 52 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, ZAR 2017, 459, und vom 27.07.2017, 1 C 28.16, DVBl. 2017, 1430, jeweils m.w.N. Randnummer 53 Als tatbestandsmäßige Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, sind dabei alle Verhaltensweisen anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für dieses Ziel kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundsätzlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende -etwa humanitäre oder politische- Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Randnummer 54 Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O., und vom 27.07.2017, 1 C 28.16, a.a.O., jeweils m.w.N. Randnummer 55 Weiterhin gilt für die Fälle des Unterstützens einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell als gefährlich erscheint. Randnummer 56 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.07.2017, 1 C 3.16, a.a.O., und vom 27.07.2017, 1 C 28.16, a.a.O. Randnummer 57 Für den Ausländer muss die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns aber erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an. Randnummer 58 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O., und vom 30.07.2013, 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261, jeweils m.w.N. Randnummer 59 Schließlich muss sich die Schlussfolgerung, der Ausländer sei Unterstützer einer Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf Tatsachen stützen. Der bloße, nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus. Es müssen hinreichend belastende Feststellungen dargelegt werden, die eine geeignete Erkenntnisbasis darstellen. Unterstützungshandlungen müssen daher konkret bezeichnet sein. Randnummer 60 So bereits die früher für das Ausländerrecht zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 27.07.2011, 10 K 2228/10; ebenso VG Berlin, Urteil vom 12.05.2011, 14 K 237.09 V unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 25.03.2010, 10 BV 09.1784, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2010, 11 S 2366/10, jeweils zitiert nach juris; ferner Hailbronner, AuslR, Stand: April 2020, § 54 Rdnr. 57 f, sowie GK-AufenthG, Stand: Juni 2020, § 54 Rdnr. 539 ff. Randnummer 61 Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte das Gericht nach den Erkenntnissen im vorliegenden Fall nicht die Überzeugung gewinnen, dass die auf Tatsachen gestützte Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt bzw. unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Randnummer 62 Keine ausreichende Grundlage für eine solche Annahme stellt die für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers maßgebliche Bewertung des früheren Landesamtes für Verfassungsschutz dar, dass der Kläger dem jihad-salafistischen Personenspektrum im Saarland zugerechnet werden müsse. Diese Bewertung wird durch die vom Landesamt für Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018 dargelegten Erkenntnisse über den Kläger nicht getragen. Soweit darin angeführt wird, dass der Kläger seit etlichen Jahren eng mit der luxemburgischen Moscheegemeinde „verbunden sei, die Moschee der Gemeinde in regelmäßig zu Vortragsveranstaltungen sowie den üblichen Gebeten besuche, zwischen ihm und den Protagonisten der Gemeinde bzw. den Vereinsverantwortlichen ein enges Kenn- und Vertrauensverhältnis bestehe und er die Aktivitäten der -Gemeinde in logistischer Hinsicht unterstütze, lässt dies den Schluss auf eine Terrorismusunterstützung durch den Kläger auch nicht ansatzweise als gerechtfertigt erscheinen. Zwar ist der vorgenannten Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz zu entnehmen, dass nachrichtendienstliche Erkenntnisse sowie nicht zuletzt das Bekanntwerden von Ausreisefällen im Jahr 2014, in denen junge Männer von Luxemburg nach Syrien gereist sind, um sich dem sog. „Islamischen Staat“ (IS) anzuschließen, darauf schließen lassen, dass es sich bei der Moscheegemeinde um einen Ort der Radikalisierung und Rekrutierung für den bewaffneten Jihad in Syrien handelt. Abgesehen davon, dass mit Ausnahme des Hinweises auf mehrere Presseveröffentlichungen in der Zeitung „Luxemburger Wort“, in denen die Moscheegemeinde für die Ausreise und den Tod von zwei jugendlichen Syrienkämpfern verantwortlich gemacht worden ist, schon keine belastbaren Erkenntnisse dafür genannt werden, dass es sich bei besagter Moscheegemeinde, die die entsprechenden Vorwürfe in einer in der Zeitung „Luxemburger Wort“ am 18.07.2014 abgedruckten Stellungnahme nachdrücklich dementiert hat, tatsächlich um eine Anlaufstelle für jihadistische Salafisten handelt, aus deren Umfeld mehrere Personen zum „IS“ in das Kriegsgebiet nach Syrien ausgereist sind, bestehen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in derartige Aktivitäten eingebunden gewesen wäre oder diese in irgendeiner Weise unterstützt hätte. Für etwaige Beziehungen und Kontakte des Klägers zu verantwortlichen Personen der -Gemeinde, die ihrerseits der jihad-salafistischen Bewegung zuzurechnen wären und mit der terroristischen Vereinigung „IS“ sympathisierten bzw. diese unterstützten, fehlt letztlich jeglicher Nachweis. Ein entsprechendes Kontaktbild ist vom Landesamt für Verfassungsschutz offenbar nicht erstellt worden, zumindest wurden aber persönliche Zusammentreffen des Klägers mit einschlägig bekannten Personen der Moscheegemeinde in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 nicht aufgelistet. Auch wurden, obwohl das Gericht den Beklagten dazu aufgefordert hat, unter Beteiligung der Abteilung V -Verfassungsschutz- des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als Nachfolger des Landesamtes für Verfassungsschutz näher darzulegen und durch entsprechende Dokumente zu belegen, welche Aktivitäten der -Gemeinde der Kläger konkret unterstützt hat und aus welchen Tatsachen sich ergibt, dass zwischen dem Kläger und den Protagonisten der -Gemeinde ein enges Kenn- und Vertrauensverhältnis besteht, weitere Erkenntnisse nicht mitgeteilt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat sich insoweit mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 24.03.2010 lediglich darauf berufen, dass weitere, über das Erkenntnisschreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 hinausgehende Erkenntnisse und Informationen zur Person des Klägers der Verschlusssachenanweisung für das Saarland unterlägen und eine Konkretisierung der Erkenntnislage daher nicht möglich sei. Randnummer 63 Soweit in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 darüber hinaus in Rede steht, dass der Kläger die Moschee der Gemeinde in regelmäßig zu Vortragsveranstaltungen sowie den üblichen Gebeten besucht haben soll, rechtfertigt dies die Annahme einer Unterstützung der jihad-salafistischen Bewegung durch den Kläger ebenfalls nicht. Nähere Einzelheiten zu den angeblich vom Kläger besuchten Vortragsveranstaltungen, insbesondere auch zu deren Inhalten und Zeitpunkten, sind offenbar nicht bekannt, zumindest aber sind solche vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht belegt worden. Damit ist aber nicht auszuschließen, dass der Kläger die Räumlichkeiten der Moschee, wie von ihm behauptet, tatsächlich nur zum Gebet sowie aus rein geschäftlichen Gründen aufgesucht hat, namentlich um sich dort mit seinem in Luxemburg ansässigen Geschäftspartner zu treffen. Randnummer 64 Einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger die jihad-salafistische Bewegung unterstützt bzw. unterstützt hat, stellen auch nicht die in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 weiter angeführten vereinzelten Besuche des Klägers bei dem Verein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ (MSM) in Stuttgart dar. Allein aus etwaigen Besuchen des Klägers in der Moschee dieses Mitte Dezember 2015 wegen angeblich verfassungswidriger Bestrebungen von dem baden-württembergischen Innenminister verbotenen Vereins lässt sich nicht bereits auf eine Unterstützungshandlung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schlussfolgern. Darüber hinaus hat sich der Kläger in glaubhafter Weise dahingehend eingelassen, dass er die Moschee des Vereins MSM nur ein einziges Mal mit einem Bekannten, den er auf dem Flughafen in Stuttgart abgeholt habe, aufgesucht habe. Als nachvollziehbaren Grund hierfür hat der Kläger angegeben, dass sie in dieser Moschee hätten beten wollen, um nicht auf der Rückfahrt auf irgendeinem Parkplatz anhalten zu müssen, um dort zu beten. Für eine Unterstützung des verbotenen Vereins MSM durch den Kläger ergeben sich aus der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2018 auch ansonsten keine weiteren konkreten Hinweise. Der dort angeführte Kontakt des Klägers in „kleiner Runde“ zu Verantwortlichen des Vereins MSM, dem als eine von Salafisten dominierte Einrichtung vorgeworfen worden war, den „IS“ unterstützt, Spenden für terroristische Gruppierungen gesammelt und Kämpfer für den Konflikt in Syrien rekrutiert zu haben, ist auch nicht ansatzweise durch Erkenntnisse über persönliche Begegnungen bzw. Gespräche zwischen dem Kläger und verantwortlichen Vereinsmitgliedern belegt worden. Weder ergibt sich aus den mitgeteilten Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz, zu welchen angeblich verantwortlichen Mitgliedern des verbotenen Vereins MSM der Kläger „in kleiner Runde“ in Kontakt gestanden haben soll, noch ist etwa dokumentiert, in welcher Art und Weise der Kläger den Verein im Hinblick auf die diesem vorgeworfenen salafistischen Aktivitäten unterstützt haben soll. Randnummer 65 Auch die dem Kläger im Weiteren vorgehaltene wiederholte Teilnahme an Vortragsveranstaltungen von zumeist aus der Balkan-Region stammenden jihad-salafistischen Autoritäten in Stuttgart, Luxemburg sowie dem weiteren europäischen Ausland trägt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger dem jihad-salafistischen Personenspektrum zugerechnet werden müsse und deren Aktivitäten unterstütze. Zwar soll es sich nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz bei den Referenten unter anderem um, einem der bekanntesten und aktivsten Protagonisten der jihad-salafistischen Bewegung in der Balkan-Region, der Ende 2015 von einem Gericht in Sarajewo unter anderem wegen Anwerbens von Kämpfern für die Terrororganisation „IS“ zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde, sowie um gehandelt haben. Letzterer wurde in einem der bislang größten Terrorprozesse Österreichs im Sommer 2016 unter anderem wegen des Vorwurfs, Personen zum „IS“ vermittelt sowie als Anstifter für Mord und Nötigung fungiert zu haben, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. An welchen Vortragsveranstaltungen der Kläger zu welchen Zeitpunkten nachweislich teilgenommen haben soll und welchen konkreten Inhalt diese hatten, ergibt sich aus den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz indes nicht. Die bloße Teilnahme an Veranstaltungen der dem Kläger vorgehaltenen Art stellt aber nur dann eine im Hinblick auf den Normzweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG potentiell gefährliche Unterstützung der jihad-salafistischen Bewegung dar, wenn der Kläger durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Bewegung zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotentials beiträgt. Randnummer 66 Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, 1 C 26.03, NVwZ 2005, 1091, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24.08.1987, 4 STB 18/87, NJW 1988, 1677 Randnummer 67 Dafür, dass der Kläger die jihad-salafistische Bewegung in für ihn erkennbarer und deshalb zurechenbarer Weise durch die Teilnahme an den angeführten Vortragsveranstaltungen hat unterstützen wollen, fehlt indes jeglicher Anhaltspunkt. Verhaltensweisen oder Äußerungen des Klägers, die darauf schließen lassen würden, dass er sich mit dem auf Gewalt setzenden jihadistischen Salafismus identifiziert und, wie vom Landesamt für Verfassungsschutz offenbar angenommen, zur Durchsetzung seiner extremistischen Ideologie in letzter Konsequenz auch selbst nicht vor dem Einsatz von Gewalt zurückschrecken wird, sind auch nicht ansatzweise dargetan. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit erklärt, dass er Personen, die den Jihad propagierten, verabscheue, weil das islamische Recht das Töten von Kindern, Frauen und alten Menschen verbiete. Darüber hinaus hat er zwar eingeräumt, sich eine Rede von und angehört zu haben, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt deren Radikalisierung bzw. Zuwendung zum Islamischen Staat nicht bekannt gewesen sei und die beiden Reden im Übrigen auch keinen, jihadistischen Inhalt gehabt hätten. Dies hält das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung über den Kläger gewonnenen Eindrucks für glaubhaft. Randnummer 68 Soweit sich aus den mitgeteilten Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz schließlich ergibt, dass der Kläger dem Netzwerk des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nahestehen und bisweilen die vom Balkan stammenden jihad-salafistischen Autoritäten des Netzwerkes bei ihren Aufenthalten in Westeuropa unterstützt haben soll, ist das Landesamt für Verfassungsschutz auch für diesen Sachverhalt hinreichende Belege schuldig geblieben. Zwar ist vor dem Hintergrund, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Februar 2016 aufgrund von Verbindungen zum „al-Qaida“ (AQ)-Netzwerk in die Liste des entsprechenden Sanktionsausschusses aufgenommen hat, davon auszugehen, dass es sich bei dem hinter stehenden Netzwerk um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Verständnis von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt. Für eine innere Nähe oder Verbundenheit des Klägers zu der Person oder dessen Netzwerk ist indes kein Anhaltspunkt feststellbar. Der als Beleg vom Landesamt für Verfassungsschutz hierfür allein angeführte Umstand, dass der Kläger im Februar 2011 dem in Bosnien-Herzegowina beheimateten seine Saarbrücker Wohnung als Treff- bzw. Aufenthaltsort zur Verfügung gestellt haben soll, kann weder als Nachweis dafür angesehen werden, dass der Kläger bisweilen die vom Balkan stammenden jihad-salafistischen Autoritäten des in Rede stehenden Netzwerks bei ihrem Aufenthalt in Westeuropa unterstützt hat, noch trägt er ansonsten den Schluss, dass der Kläger dem jihad-salafistischen Personenspektrum zugerechnet werden muss. So hat der Kläger zwar eingeräumt, zu der Person des, der ihm aus den Medien bekannt gewesen sei, Kontakt gehabt zu haben. Er will diesen nach seiner Einlassung aber lediglich zufällig 2015 in A-Stadt getroffen haben, als dieser sich dort aufhielt, um ein Auto zu kaufen, und diesen dann spontan zum Kaffee eingeladen haben. Ungeachtet dessen, dass es sich danach um eine bloße Zufallsbekanntschaft gehandelt hat, sind für das Gericht aber schon tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Person des um eine jihad-salafistische Autorität handelt, nicht erkennbar. Wie dem vom Kläger angeführten Bericht des Deutschlandfunks vom 24.08.2015 Randnummer 69 Bergdorf unter Verdacht: IS-Terrorcamp in Bosnien?, www.deutschlandfunk.de/bergdorf- verdacht-is-terrorcamp-in-bosnien.795.de Randnummer 70 zu entnehmen ist, soll es sich bei um einen strenggläubigen Mann aus dem Ort handeln, der IS-Anhänger als Psychopathen bezeichnet und es streng verurteilt, dass aus dem Islam eine Religion des Terrors gemacht werden soll. Dass es sich bei der Person des nicht um einen Jihadisten und Gotteskrieger, sondern im Gegenteil um einen introvertierten, salafistischen Pietist handeln soll, ist im Übrigen auch einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 12.09.2016 Randnummer 71 vgl. www.nzz.ch/international/europa/salafismus-in-bosnien-der-pietist-aus-osve-Id.116126 Randnummer 72 zu entnehmen. Dem ist weder der Beklagte noch die zuständige Abteilung V - Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport entgegengetreten und der Beklagte hat auch, obgleich ihm vom Gericht aufgegeben worden ist, zu konkretisieren, welche weitergehenden Erkenntnisse es in Bezug auf Unterstützungsleistungen des Klägers hinsichtlich der zum Netzwerk des gehörenden jihad-salafistischen Autoritäten gibt, hierzu nichts weiter ausgeführt, sondern lediglich auf die eingeholte Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 24.03.2020 verwiesen, wonach eine Konkretisierung der Erkenntnislage zur Person des Klägers derzeit nicht möglich sei. Randnummer 73 Fehlt es bei der danach gegebenen Erkenntnislage aber an hinreichenden Belegen für dem Kläger zurechenbare Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der jihad-salafistischen Bewegung ausgewirkt haben könnten und damit an einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, steht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Randnummer 74 Der Klage ist dem entsprechend mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 76 Beschluss Randnummer 77 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.