O erteilten Erlaubnis der Landeshauptstadt A-Stadt vom ........... die streitgegenständliche Spielhalle. Im Hinblick auf das nahende Erlöschen dieser Erlaubnis am 30.06.2017 beantragte sie mit den aktualisierten Plänen vom 29.12.2016 die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, ggf. unter Befreiung als Härtefall. In einem Abstand von weniger als 500m Luftlinie zu dieser Spielhalle wurden von sechs Betreibern an acht Standorten weitere Spielhallen betrieben. Während des Laufs des Auswahlverfahrens duldete der Beklagte den Weiterbetrieb.
der abschlägigen streitigen Bescheidung unter dem 13.12.2019, Az.:, der Klägerin zugestellt am 20.12.2019, erhob diese am 20.01.2020 vorliegende Verpflichtungsklage. Sie sah dagegen von Anfechtungsklagen gegen die zwei konkurrierenden Spielhallenbetreibern zugleich erteilten Spielhallenerlaubnisse ab und schloss, in Befolgung der negativen Bescheidung, die streitige Spielhalle Ende Februar 2020. Randnummer 3 Mit dem streitigen Bescheid versagte der Beklagte sowohl die Erteilung einer Erlaubnis
G als auch eine Befreiung vom Abstandsgebot gemäß § 12 Abs. 2 SSpielhG (Ziffer 1 und 2 des Bescheids). Zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Schließungsanordnung wurde die Klägerin aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle binnen eines Monats
Zustellung des Bescheids einzustellen (Ziffer 3 des Bescheides). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 3.100,00 € erhoben (Ziffer 4 und 5 des Bescheids). Dem Bescheid als Anlagen beigefügt waren die Abschriften zweier Erlaubnisbescheide vom gleichen Tag an konkurrierende Bewerber zu deren 371m (Straße - ) bzw. 347m (straße - ) entfernt gelegenen Spielhallenstandorten, Az.: Spielh -2016
gewiesen.
den Angaben des Wirtschaftsprüfers in der Fortbestehensprognose hätte die Schließung beider Spielhallenstandorte in A-Stadt, A-Straße ( bis dahin zweier Konzession), und A-Stadt, Straße ..., oder auch nur einer der Standorte zum 30.06.2017 die unmittelbare Insolvenz der Klägerin zur Folge. Auch bei einem nur noch befristeten Weiterbetrieb eines oder mehrerer Standorte wäre eine geordnete Abwicklung nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang seien von der Klägerin sonstige Rückstellungen in Höhe von ... € für über den 30.06.2017 hinaus bestehende langfristige Verpflichtungen aus den Mietverträgen für die Spielhallenstandorte sowie für durch die Schließung der Hallen bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Automatenaufsteller gebildet worden. Das heiße, dass das Fehlkapital in der fiktiven Liquidationsbilanz der Klägerin zum 30.06.2017, soweit aus der Wirtschaftsprüferbescheinigung ersichtlich, ausschließlich aufgrund der Bildung dieser sonstigen Rückstellungen entstanden sei. Diese Rückstellung könne nicht als unbillige Härte anerkannt werden, da sie auf einer Vertragsgestaltung weit
dem Stichtag 28.10.2011 gründe. Die Einräumung des Rechts zur Automatenaufstellung an allen Standorten der Klägerin für einen Zeitraum von zehn Jahren mit der einseitigen Option des Automatenaufstellers auf Verlängerung um zweimal zehn Jahre und einer Kompensationszahlung von … € an Herrn ..., falls der Aufstellungsvertrag
zehn Jahren ordentlich gekündigt werde, wie es offenbar im notariellen Vertrag vom 27.03.2014 vereinbart worden sei, stelle eine nicht schutzwürdige Vermögensdisposition dar, da diese Disposition in Kenntnis der geänderten Rechtslage getroffen worden sei. Randnummer 10 Zudem sei die Wirtschaftsprüferbescheinigung letztlich unvollständig. Aus ihr lasse sich nicht ersehen, ob die fiktive Liquidationsbilanz der Klägerin zum 30.06.2017 sowie die negative Fortbestehensprognose die wirtschaftliche Gesamtsituation der Klägerin vollständig darstelle, da diese zusätzlich zu den zum 30.06.2017 von der Schließung bedrohten Standorte in A-Stadt, A-Straße sowie A-Stadt, Straße ..., noch eine reguläre Spielhallenerlaubnis für den Standort …, Straße ..., besitze. Dieser Standort werde nicht in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen. Randnummer 11 § 12 Abs. 3 SSpielhG könne eine Befreiung vom Abstandsgebot gleichfalls nicht rechtfertigen. Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG könne die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung
G die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen, in denen
Ablauf der Übergangsfrist
Abs. 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen
dem SSpielhG aufgenommen würden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen könnten. Erforderlich sei, dass die im Befreiungsantrag entwickelten Vorstellungen zur Anpassung des Spielhallenbetriebes an das neue Recht nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers im Blick haben, sondern insbesondere auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG dienlich seien. Innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG seien Spielhallenbetreiber gehalten gewesen, tatsachengestützte und realisierbare Vorstellungen zu entwickeln, die eine Grundlage für ein tragfähiges Konzept im Sinne des Gesetzes böten. Ein derartiges Konzept sei innerhalb der Frist von § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG nicht vorgelegt worden. Randnummer 12 Zu Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Überprüfung der Auswahlentscheidung werde nicht dadurch obsolet, dass die Genehmigungsbescheide zu Gunsten Dritter bestandskräftig geworden sein sollten. Vielmehr sei in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung, wonach der Klägerin nicht der Vorrang eingeräumt wurde, rechtmäßig sei oder nicht. Dabei sei es fehlerhaft, beim Vergleich der wirtschaftlichen Betroffenheit allein auf die jeweilige Gesellschaft abzustellen. Zumindest dann, wenn eine Spielhallenbetreibergesellschaft nur eine einzige Spielhalle betreibe, wie die Konkurrentin, sei immer auch zu prüfen, ob die dahinterstehenden Gesellschafter an der Gesellschaft sich nur als Kapitalanlage beteiligt hatten oder ob sie die Gesellschaft begründet hatten, um ihrem eigenen Unternehmen aus haftungs-, steuerrechtlichen oder anderen Gründen die Rechtsform einer GmbH zu geben. In diesem Falle sei die GmbH Sondervermögen innerhalb des Bereichs des Gesamtvermögens des hinter der GmbH stehenden Gesellschafters und demgemäß sei für die wirtschaftliche Betroffenheit maßgeblich auf die Auswirkungen der Schließung auf den Gesellschafter abzustellen. Die schlichte Überlegung, dass in dem einen Falle zwei Spielhallen gegen eine stünden oder eine verbleibende gegen keine verbleibende, könne für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht ausschlaggebend sein. Weiter hätte der Beklagte in diesem Zusammenhang der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ihren Wirtschaftsprüfer, ggf. unter Berücksichtigung der Überlegungen der Beklagten, zu beauftragen, seinen Bericht zu ergänzen und zu konkretisieren. So, wie die Beklagte vorgegangen sei, stehe dem die Willkürlichkeit auf der Stirn geschrieben. Letztendlich könne es nicht angehen, die Entscheidung im Dezember 2019 auf die Grundlage eines Wirtschaftsprüferberichts aus dem Dezember 2016 zu stützen. Die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers hätten jedenfalls nichts mehr mit denjenigen zu tun, die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich seien. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Bescheid vom 13.12.2019, Az., aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß die Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle in der Straße ..., A-Stadt,
dem 30.06.2017 zu erteilen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er trägt vor, weil die Klägerin keine Drittanfechtungsklagen gegen die den beiden konkurrierenden Spielhallenbetreibern erteilten Spielhallenerlaubnisse erhoben habe, hätten diese Erlaubnisse im Verhältnis zur Klägerin Bestandskraft erlangt. Jedenfalls in Bezug auf die beanstandete Auswahlentscheidung bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Da die Klägerin eine Spielhalle an einem anderen Standort weiterbetreiben könne, sei die … in einem größeren Maß wirtschaftlich betroffen als die Klägerin. Ein
träglich ergänzender Wirtschaftsprüferbericht hätte nicht mehr berücksichtigt werden können, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, juris, ausgeführt habe. Allein die Erlaubniserteilung an die … habe die Erteilung von drei anstatt sonst zwei Erlaubnissen im Innenstandbereich ermöglicht und insofern sei das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ebenfalls gewichtig zu Gunsten der … berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich einer Erlaubniserteilung im Wege der Befreiung liege kein ergänzender Vortrag vor. Randnummer 18 Der Rechtsstreit ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Einzelrichter macht von der Möglichkeit Gebrauch, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Randnummer 22 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Das als Verpflichtungsbegehren i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Begehren der Klägerin, das auf die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für die streitige Spielhalle gerichtet ist, ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der für den Weiterbetrieb erforderlichen Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 24 Dabei ist das im Klageantrag mit enthaltene auf den Bescheid vom 13.12.2019, Az., abzielende Aufhebungsbegehren nur als Annex zum eigentlichen Verpflichtungsbegehren zu verstehen. Randnummer 25 entsprechend BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5/12 -, juris Randnummer 26 Die Aufhebung der den beiden Konkurrenten für ihre im Abstand von 500m befindlichen Spielhallenstandorte erteilten Erlaubnisse hat die Klägerin, die gemäß §§ 86, 87, 88 VwGO mit Klageeingang darauf hingewiesen wurde, dass davon ausgegangen wird, dass die dem Bescheid vom 13.12.2019 bezeichneten Anlagen der Klage nicht beigefügt waren und diese daher mangels Vorlage an das Gericht und im Hinblick auf den Klageantrag nicht Gegenstand der Klage sind, ausdrücklich nicht begehrt. Randnummer 27 Maßgebliche rechtliche Grundlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 24, 25 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15.12.2011, dem durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20.06.2012 zugestimmt wurde (Amtsblatt I 2012, 156), geändert durch den 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Amtsbl. I 2019, S. 1024) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 20.06.2012 (SSpielhG), das als Art. 5 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20.06.2012 verkündet worden ist (Amtsblatt I 2012, 156). Randnummer 28 Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis
diesem Staatsvertrag, wobei die Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen ist, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (vgl. § 24 Abs. 3 GlüStV).
StV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen), wobei das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV).
der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV galten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis
Gewerbeordnung erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrages endete, bis zum Ablauf von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar.
StV können die für die Erteilung einer Erlaubnis
StV zuständigen Behörden
Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen.
StV regeln das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder. Randnummer 29 Für die Teilbereiche, in denen spezifische Besonderheiten der Spielhallen sowie die primär ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV eine landesrechtliche Regelung notwendig machten, hat der saarländische Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch gemacht werden und diese Bestimmungen im Saarländischen Spielhallengesetz (SSpielhG), das zum 01.07.2012 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland, Amtsbl. I 2012, 175), verankert. Randnummer 30 vgl. hierzu: LT-Drs. 15/15, S. 70 ff. Randnummer 31
G bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Diese ist, unbeschadet der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe, gemäß § 3 Abs. 1 SSpielhG zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle Randnummer 32
barn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Randnummer 34 Darüber hinaus ist die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle Randnummer 35
Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Saarländischen Spielhallengesetzes und enthält zugleich Vorgaben für die Neuerteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Randnummer 38 vgl. hierzu: LT-Drs 15/15, S. 76-78 Randnummer 39
G sind Erlaubnisse
O, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, unbeschadet der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Übergangsfristen gemäß § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages mit Ablauf des 30.06.2017 erloschen. Sollte eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, war ein Antrag auf Erlaubnis
diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG). Randnummer 40 Die vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 SSpielhG unterliegen weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken. Randnummer 41 entsprechend Urteil der Kammer vom 06.08.2020 - 1 K 429/18 - Randnummer 42 Solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, weshalb nähere Ausführungen dazu entbehrlich sind. Randnummer 43 Gemessen an § 2 Abs. 1 SSpielhG i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 1 SSpielhG hat die Klägerin zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der streitigen Spielhalle deren Erlaubnis mit Ablauf des 30.06.2017 kraft Gesetzes erloschen ist. Randnummer 44 Der erneuten Erlaubniserteilung steht zunächst das Abstandsgebot aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG entgegen, wonach eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Spielhalle, für die die Erlaubnis begehrt wird, einen Mindestabstand von 500m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Vorliegend befindet sich die streitgegenständliche Spielhalle der Klägerin in einem Abstand von weniger als 500m Luftlinie zu den beiden konkurrierenden Spielhallen der im Auswahlverfahren obsiegender Betreiber, denen im Verhältnis zur Klägerin - mangels ihrer Anfechtung dieser Bescheide - bestandskräftige Erlaubnisse erteilt sind, von denen Gebrauch gemacht wird. Randnummer 45 Die Erlaubniserteilung eines Spielhallenbetreibers löst bei gegebener örtlicher Konkurrenz gegenüber dem unterlegenen Konkurrenten das Mindestabstandsgebot aus; einer Erlaubniserteilung des unterlegenen Konkurrenten steht jedenfalls ein rechtliches Realisierungshindernis entgegen. Randnummer 46 so VG Bremen, Urteil vom 14.05.2020 - 5 K 2316/17 -, juris Randnummer 47 Die Auswahlentscheidung ist daher nur dann mit Erfolg angreifbar, wenn eine rechtzeitige Drittanfechtungsklage gegen die erteilte Erlaubnis erhoben worden ist. Diese Auswahlentscheidung kann nur in den Verfahren gerichtlich überprüft werden, in denen eine Drittanfechtungsklage erhoben wurde. Anderenfalls stünde die Wirksamkeit und Bestandskraft der Erlaubnis des Konkurrenten der Zulassung eines weiteren Bewerbers im Abstandsbereich der miteinander konkurrierenden Spielhallen der Erteilung einer Erlaubnis für eine weitere Spielhalle von vornherein entgegen. Randnummer 48 so VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 16.05.2017 - 7 A 14/17 -, juris Randnummer 49 Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die einem Spielhallenbetreiber als Ergebnis des Auswahlverfahrens
Ablauf der Übergangsfrist erteilt wird, löst gegenüber den unterlegenen Konkurrenten das Mindestabstandsgebot aus und berührt diese dadurch in ihren Rechten. Denn in deren Umkreis darf grundsätzlich keine weitere Spielhalle mehr betrieben werden. Um den Einwand der Verletzung des Mindestabstandsgebots auszuräumen, können die unterlegenen Konkurrenten die Erlaubnis des ausgewählten Betreibers anfechten. Randnummer 50 entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 665/19 -, juris Randnummer 51 Die gesetzliche Konzeption der §§ 2 und 12 SSpielhG ist dahin zu verstehen, dass in dem Fall, wie vorliegend, dass mehrere Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500m nicht einhalten und einen Antrag auf Erlaubnis zum Weiterbetrieb über den 30.06.2017 hinaus gestellt haben, eine Auswahlentscheidung der Härtefallentscheidung vorgelagert ist. Randnummer 52 so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Randnummer 53 Die im Rahmen der Auswahlentscheidung obsiegende Spielhalle gibt daher den Radius für den gemäß § 3 Abs. 2 SSpielhG einzuhaltenden Mindestabstand vor. Wegen dieses im maßgeblichen anzuwendenden Recht angelegten Wechselbezugs ist gegen die Entscheidung im Auswahlverfahren allein gerichtlicher Rechtschutz in Gestalt einer Kombination von Verpflichtungsklage und Drittanfechtungsklage gegeben. Randnummer 54 entsprechend Beschluss der Kammer vom 04.09.2017 - 1 L 1244/17 -, juris Randnummer 55 Wegen der notwendigen Beteiligung des ausgewählten Konkurrenten erfolgt die Klärung der Auswahlentscheidung in der Drittanfechtungsklage. Randnummer 56 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.07.2020 - 1 B 109/20 -, juris Randnummer 57 Da die Klägerin deren Erhebung unterlassen hat, kann mangels klägerischer Anfechtung der den Konkurrenten erteilten Erlaubnisse der Beklagte somit nicht zur Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der streitigen Spielhalle im Auswahlverfahren verpflichtet werden. Randnummer 58 Soweit die Klägerin das Auswahlverfahren angreift, hätte aber auch eine Bescheidungsklage keinen Erfolg. Randnummer 59 Der Übergang von einem bisher gestellten Verpflichtungsantrag auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts auf einen Verpflichtungsantrag auf (Neu-) Bescheidung ist keine Klageänderung, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Randnummer 60 Auf einen solchen Antrag, gegebenenfalls hilfsweise, ist jedoch im Zusammenhang mit dem angegriffenen Auswahlverfahren nicht hinzuwirken, da er gleichfalls erfolglos bliebe. Randnummer 61 Die Klage eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf erneute Bescheidung seines Antrags kann zulässig sein, auch wenn nicht zugleich eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) in Bezug auf eine einem anderen Bewerber erteilte Genehmigung erhoben wird. Randnummer 62 Wird geltend gemacht, die von der Behörde angewandten Verteilungsmaßstäbe hätten ihn in einer die gesetzliche Verteilungsregelung oder den Gleichheitssatz verletzenden Weise benachteiligt und er hätte bei rechtmäßiger Verteilung zum Zuge kommen müssen, dann kann er einen Anspruch darauf haben, dass das Gericht darüber in der Sache entscheidet. Denn es ist möglich, dass die Behörde für den Fall, dass das Gericht dies so bestätigt, ihre Verteilungsentscheidung von sich aus korrigiert, unrechtmäßig bevorzugten Mitbewerbern die erteilte Genehmigung durch Rücknahme entzieht und damit dem übergangenen Bewerber eine Genehmigung erteilen kann, oder dass die Behörde gar das Verteilungsverfahren gänzlich wiederholt. Es ist im Falle eines obsiegenden Urteils sogar geboten, dass die Behörde ihre - rechtswidrige - Verteilungsentscheidung unter diesem Gesichtspunkt überprüft. Über die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Genehmigung entscheidet die Behörde allerdings
Ermessen. Sie hat somit, wenn sie zu erneuter Bescheidung des Antrags eines rechtswidrig übergangenen Bewerbers verpflichtet wird, zugleich auch darüber zu entscheiden, ob sie eine rechtswidrig erteilte Genehmigung zurücknimmt und die dadurch frei werdende Genehmigung dem mit der Bescheidungsklage erfolgreichen Kläger zuteilt. Sie darf jedenfalls ihre erneute Entscheidung nicht allein auf den Gesichtspunkt stützen, das verfügbare Kontingent sei erschöpft. Der abgelehnte Bewerber kann zwar neben der Klage auf erneute Bescheidung auch die anderen Bewerbern erteilte Genehmigung anfechten. Jedoch wäre es - zumal wenn Hunderte von Konzessionen vergeben worden wären - eine Überforderung erfolgloser Bewerber um eine Konzession und eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs, würde man ihre Verpflichtungsklage auf erneute Bescheidung nur zulassen, wenn sie zugleich eine Konkurrentenklage erhoben hatten; sie können es der
pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde überlassen, ob und gegebenenfalls welchen Mitbewerbern die rechtswidrig erteilte Genehmigung zurückzunehmen ist. Randnummer 63 entsprechend BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65/87 -, BVerwGE 80, 270, im Falle einer Güterfernverkehrsgenehmigung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5/12 -, juris: Ist der Verpflichtungsrechtsstreit um die befristete Zuteilung einer kontingentierten Erlaubnis durch Ablauf des Befristungszeitraums erledigt und wird auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse, im Erledigungszeitpunkt noch anhängige gleichermaßen erledigte Drittanfechtungsbegehren ebenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklagen fortzuführen; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.05.2020 - 1 BvR 2757/19 -, juris: Verfehlte Annahme einer Erledigung des Rechtsschutzziels im Verwaltungsprozess verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Randnummer 64 Dem Erfolg einer Bescheidungsklage stehen jedoch in den spielhallenrechtlichen Auswahlverfahren der Neuerteilung von Spielhallenerlaubnissen auf das Erlöschen der Alterlaubnisse mit dem 30.06.2017 die Übergangsbestimmungen des § 12 SSpielhG und die tatsächliche Handhabung des Beklagten entgegen. Randnummer 65 Weder ist der Kreis der begünstigten Konkurrenten außerordentlich groß oder seine Zusammensetzung sogar unbekannt, so dass die Anfechtung der die Dritten begünstigenden Verwaltungsakte nur schwer oder gar nicht möglich ist und es eine Überforderung erfolgloser Bewerber darstellte, würde man die Verpflichtungsklage zur Bescheidung nur bei gleichzeitig erfolgter Anfechtungsklage zulassen. Randnummer 66 vgl. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 42 Rz. 43 Randnummer 67 Noch wurden dem unterlegenen Bewerber die zum Zug gekommenen Mitbewerber und die Gründe für deren Bevorzugung nicht vollständig mitgeteilt, so dass deshalb die Erhebung einer Drittanfechtungsklage gegen die Zulassung eines Mitbewerbers zusätzlich zu seiner Bescheidungsklage unzumutbar sein könnte. Randnummer 68 entsprechend VGH Bayern, Urteil vom 22.07.2015 - 22 B 15.620 -, GewArch 2015, 460 Randnummer 69 Mit der Modifizierung der bisherigen Rechtspositionen durch § 12 SSpielhG zum Stichtag und der Bekanntgabe der den Dritten begünstigenden Auswahlentscheidung an die unterlegenen Bewerber wird eine Verbindlichkeit für die entscheidende Behörde und den Kreis der Bewerber geschaffen, die die Anzahl und Struktur der zukünftig vorhandenen Spielhallen im Land transparent macht und es interessierten Betreibern ermöglicht, sonstige geeignete Spielhallenstandorte zu ermitteln. Dem liefe es zuwider, würden infolge bloßer Bescheidungsklagen ohne Drittanfechtungsklagen, die Spielhallenstandorte im Auswahlverfahren in den einzelnen Clustern offen gehalten. Da der Klägerin die sie betreffende Versagung und die beiden Erlaubnisse an die Konkurrenten zugleich bekanntgegeben wurden, war es ihr auch nicht unzumutbar Drittanfechtungsklagen zu erheben. Allein das von der Klägerin erstrebte Minimieren von Gerichtskosten ist im Kontext des Auswahlverfahrens nicht ausreichend schutzwürdig. Randnummer 70 Auf einen Bescheidungsantrag im Auswahlverfahren ist daher nicht hinzuwirken. Randnummer 71 Der Klägerin kommt auch keine Befreiung im Wege einer Härtefallentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG zu. Randnummer 72
G kann die Erlaubnisbehörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot
G für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn Randnummer 73 1. eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes
2 Nr. 2 nicht mehr erteilt werden könnte, Randnummer 74
G die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen kann, in denen
Ablauf der Übergangsfrist
Absatz 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen
diesem Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen können. Randnummer 78 Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht dargetan. Randnummer 79 Im Fall der Klägerin mangelt es an einem schutzwürdigen Vertrauen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG. Randnummer 80 vgl. zur Schutzwürdigkeit getroffener Vermögensdispositionen betreffend einen auf eine Befreiung vom Abstandsgebot gerichteten Härtefallantrag: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 sowie Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, beide juris Randnummer 81 Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt und dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, wird in der Wirtschaftsprüferbescheinigung unter dem Punkt „Kopplung an Automatenaufstellvertrag" erläutert, dass die Klägerin und der Gesellschafter-Geschäftsführer … in dem notariellen Vertrag vom 27.03.2014 (UR.Nr. 733/2014 des Notars Dr. …) unter II.1 dem Automatenaufsteller Firma … das ausschließliche Recht einräumten, weiterhin an den Standorten der Klägerin für einen Zeitraum von 10 Jahren Automaten aufstellen und betreiben zu dürfen, nebst dem einseitigen Recht für Herrn ... auf Vertragsverlängerung um zwei Mal zehn Jahre. Eine ordentliche Kündigung dieses Automatenaufstellvertrages soll durch die Klägerin damit frühestens
einer Laufzeit von zehn Jahren (frühestens zum 26.03.2024) ausgesprochen werden können. Aber auch in diesem Fall seien die Klägerin und Herrn ... als Gesamtschuldner verpflichtet, „eine Kompensation in Höhe von 400.000,00 € an Herrn ... zu zahlen. Randnummer 82 Bei einer Schließung der Spielhallen (zum 30.06.2017) wäre die Antragstellerin gegenüber Herrn ... (Automatenaufsteller) demnach verpflichtet, für die feste Laufzeit von zehn Jahren - mithin bis zum 26.03.2024 - die entgangenen Einnahmen aus dem Automatenaufstellungsvertrag zu ersetzen. Weiterhin wäre eine Kompensationszahlung in Höhe von … € für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zu leisten. Hierfür seien in der fiktiven Liquidationsbilanz der Klägerin zum 30.06.2017 entsprechende Rückstellungen eingestellt worden. Randnummer 83 Zutreffend und von der Klägerin nicht angegriffen hat der Beklagte festgestellt, dass eine solche weit
dem 28.10.2011 und in Kenntnis der geänderten Rechtslage getroffene Vertragsgestaltung keine Rücksicht auf die Belange des Saarländischen Spielhallengesetzes nimmt und daher eine Rückstellung in dieser Höhe über den 30.06.2017 hinaus im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer unbilligen Härte nicht anerkannt werden kann. Randnummer 84 Sind danach keine vertrauensgeschützten Investitionen bzw. Dispositionen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 SSpielhG dargetan, scheidet eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten aus. Hierbei ist zu sehen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 (Nr. 1 - 3) SSpielhG kumulativ vorliegen müssen, um eine Befreiung zu begründen. Randnummer 85 Dass aus den vorstehend dargelegten Gründen die in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SSpielhG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbundverbot fallbezogen nicht erfüllt sind, hat
der o.g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes indes nicht zur Folge, dass eine Härtefallbefreiung - unter dem Blickwinkel einer drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin - ohne Weiteres ausscheidet. Randnummer 86
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hält das Landesrecht in § 12 Abs. 3 SSpielhG eine Regelung vor,
der eine Befreiung auch erfolgen kann, wenn die vorbezeichneten engen Voraussetzungen einer unbilligen Härte nicht vollumfänglich erfüllt sind, aber ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen und die Ziele des Gesetzes vorgelegt und umgesetzt wird. Voraussetzung ist insoweit, dass der Spielhallenbetreiber realisierbare Umstrukturierungs- und/oder Neuausrichtungsvorstellungen entwickelt und zusammen mit dem Befreiungsantrag vorgelegt hat, mittels derer eine sonst erforderliche Schließung des Standorts und eine daraus folgende Gefährdung der Existenz des Unternehmens im Wege einer die Ziele des § 1 SSpielhG berücksichtigenden und daher möglichst zeitnahen Anpassung an das neue Recht abgewendet werden kann, indem anlässlich der Befreiungsentscheidung ein Konzept festgeschrieben wird, das eine gegebenenfalls schrittweise vorgesehene weitere Anpassung bereits fest einbindet. Erforderlich ist hierbei, dass die im Befreiungsantrag entwickelten Vorstellungen zur Anpassung des Spielhallenbetriebs an das neue Recht nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers im Blick haben, sondern insbesondere auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG dienlich sind Randnummer 87 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Randnummer 88 Ein derartiges Konzept ist hier jedoch nicht vorgelegt worden, vielmehr war der Betrieb der Klägerin auf eine ungehinderte Fortführung aller Spielhallen angelegt. Randnummer 89 Die der Klägerin eingeräumten Abwicklungsfrist für die Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle ist nicht zu beanstanden. Randnummer 90
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist eine einmonatige Abwicklungsfrist im Ergebnis noch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin, den Betrieb seiner ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.06.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich mindert. Vorliegend profitierte die Klägerin zur Zeit der Festsetzung der Abwicklungsfrist von einem Monat bereits seit mehr als zwei Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung der Spielhalle und konnte angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihr gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde. Bei einer Gesamtschau ist die Monatsfrist daher als angemessen zu erachten. Randnummer 91 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, juris Randnummer 92 Hat die Klägerin demnach weder einen Anspruch auf Erlaubniserteilung noch auf Neubescheidung im Auswahlverfahren und auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot im Wege einer Härtefallregelung, ist die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 94 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 95 Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Randnummer 96 Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000,00 € folgt aus §§ 52, 63 Abs.2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.