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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 362/19 Beschluss Keine Einzelfallprüfung im Berufungszulassungsverfahren bei der Feststellung eines

Keine Einzelfallprüfung im Berufungszulassungsverfahren bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen afghanischen Staatsangehörigen Leitsatz 1. Die Frage, ob für einen afghanischen Staatsa

§ 60Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G zur Seite steht“ vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.19 – 2 A 31/19 – bei juris, zu der Frage, „ob junge gesunde afghanische Männer nach der Abschiebung nach Afghanistan dort in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, oder ob, da dies nicht der Fall ist,

§ 60Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G zur Seite steht“ Die Frage, ob für einen afghanischen Staatsangehörigen bei seiner Rückkehr in das Heimatland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Afghanistan, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls und einer Beantwortung der Frage, ob bei dem jeweiligen Flüchtling individuell davon ausgegangen werden muss, dass er bezogen auf sein Lebensalter als eines dieser vielen Merkmale als „alt“ oder „jung“ oder als „zu jung“ oder generell – wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt – als „zu alt“ einzustufen ist. Eine allgemeine Aussage lässt sich fallübergreifend auch insoweit unabhängig vom Einzelfall nicht treffen ebenso wenig wie sich eine generelle Altersgrenze durch die Verwaltungsgerichte „festsetzen“ lässt. Auch ein älterer afghanischer Staatsangehöriger kann mit Einzelfall aufgrund anderer Faktoren, etwa wegen vorhandenen Vermögens oder eines intakten familiären oder sonstigen „Empfangsraums“ vor Ort ein Auskommen finden. Auch insoweit kommt den allgemeinen statistischen Angaben in der Antragsbegründung, wonach die „Weltbank“ für afghanische Männer ein durchschnittliches Lebensalter von 64 Jahren angibt und das Land wirtschaftlich als das „zweitärmste“ der Welt einstuft, für einen konkreten Fall keine entscheidende Aussagekraft zu. Randnummer 12 Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage ist deswegen schon von daher nicht geeignet, eine generelle („grundsätzliche“) Klärung für eine Vielzahl von Einzelfällen im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder auch nur zu befördern. Randnummer 13 Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall – hier bezogen auf die Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots im Fall des Klägers im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Randnummer 14 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.9.2017 – 7116688-423 – 2) vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 – <Irak> und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, <Somalia> m.w.N., beide bei Juris 3) so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 – 4) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.19 – 2 A 31/19 – bei juris, zu der Frage, „ob junge gesunde afghanische Männer nach der Abschiebung nach Afghanistan dort in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, oder ob, da dies nicht der Fall ist,

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