Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung; Ermittlung des marktüblichen Effektivzinses Leitsatz 1. Die MFI-Zinsstatistik stellt eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes im Rahmen der Beurteilung einer möglichen Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages dar. (Rn.23) 2. Die gilt auch bei der Gewährung eines besonders risikoreichen Darlehens an einen Darlehensnehmer geringster Bonität; die Bildung eines diesbezüglichen Sondermarktes ist abzulehnen. (Rn.24) Orientierungssatz Ein Darlehensvertrag ist nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht. Wichtigste Bewertungsgrundlage ist dabei ein Vergleich des effektiven Vertragszinses mit dem marktüblichen Effektivzins. (Rn.19) Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung. Randnummer 2 Mit Darlehensvertrag vom 24.8.2017 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über 7.500,00 € netto, welches an den Beklagten ausgezahlt wurde. Ausweislich des Darlehensvertrages (Bl. 14 d. A.) schuldete der Beklagte zusätzlich 3 % des Nettodarlehensbetrages als Maklerkosten (225,00 €). Der vereinbarte Sollzinssatz belief sich auf 8,83 % p.a.; der effektive Jahreszinssatz auf 11,11 % p.a. Randnummer 3 Es wurde eine Rückzahlung in 40 Monatsraten zu 225,30 € vereinbart, sodass eine Gesamtsumme von 9.012,00 € zurückzuzahlen war. Die Raten sollten jeweils am 1. des Monats geleistet werden, erstmals am 1.11.2017. Randnummer 4 Bislang leistete der Beklagte 3.936 €. Aufgrund unregelmäßiger Zahlungen wurde er zwei Mal gemahnt, am 12.3.2018 und am 5.11.2019. Randnummer 5 Nachdem der Beklagte mit mehr als zwei Monatsraten und mehr als 5 % des Nennbetrages im Rückstand war, erfolgte am 27.12.2019 die Kündigung des Darlehens. Randnummer 6 Nach der Forderungsberechnung der Klägerin verbleibt nach der Kündigung ein Soll von 5.029,67 €. Randnummer 7 Die Klägerin ist der Ansicht, Randnummer 8 eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages komme nicht in Betracht. Maßgeblich für die Ermittlung des Vergleichszinses sei die Zinsstatistik SUD 130 (Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung – einschließlich Kosten), aus der sich ein Vergleichszinssatz für August 2017 von 5,88 % ergebe. Dieser sei auch ohne eine Anpassung nur um 88,95 % überschritten. Auch komme die Zinsstatistik SUD 130 in Betracht, welche einen Vergleichszinssatz für August 2017 von 7,20 % ausweise. Randnummer 9 Die Zinsstatistiken SUD 114 und SUD 156 seien für die Ermittlung des Vergleichszinses nicht geeignet, da diese keine sonstigen anfallenden Kosten umfassten. Randnummer 10 Darüber hinaus seien die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank generell ungeeignet, da der Beklagte einen Schufa freien Kredit gewünscht habe und es sich daher um ein Risikodarlehen gehandelt habe. Der effektive Jahreszins von 11,11 % liege innerhalb des Marktzinses für diese Risikogruppen und sei daher nicht sittenwidrig. Randnummer 11 Ein Verzugszinssatz von 9,5 % sei gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt. Der Regelverzinsungssatz des § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB finde keine Anwendung, da die Refinanzierung für die Klägerin nur zu einem Zinssatz von 9,5 % möglich sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.029,67 € zu zahlen; Randnummer 14 2. den Beklagten zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 9,5 % p.a. seit dem 27.12.2019 aus dem unter Ziffer 1 genannten Betrag zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Daraufhin beantragt die Klägerin den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nicht schlüssig, sodass sie mittels unechten Versäumnisurteils abzuweisen ist. Randnummer 18 I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 5.029,67 € aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das geschuldete Darlehen zurückzuzahlen. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig. Randnummer 19 1. Ein Darlehensvertrag ist als wucherähnliches Geschäft nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die wirtschaftlich schwächere Lage des Darlehensnehmers, dessen Unterlegenheit, bei der Festlegung der Darlehensbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 12.3.1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153-172). Wichtigste Bewertungsgrundlage ist dabei ein Vergleich des effektiven Vertragszinses mit dem marktüblichen Effektivzins. Der Bundesgerichtshof bejaht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich erst dann, wenn der Vertragszins rund doppelt so hoch ist wie der Marktzins (BGH, Urteil vom 13.3.1990 – XI ZR 252/89, juris). Nach diesen Maßstäben liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszinssatz von 11,11 % und dem marktüblichen Effektivzins vor. Der marktübliche Effektivzins beläuft sich nach der Zinsstatistik SUD 114 für Darlehensverträge, die im August 2017 abgeschlossen wurden, auf 4,54 % p.a. Selbst wenn man, was keiner Entscheidung bedarf, aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase eine Überschreitung des marktüblichen Zinses um 110 % noch hinnehmen würde (BGH, Urteil vom 11.12.1990 – XI ZR 69/90, NJW 1991, 834), läge dennoch ein auffälliges Missverhältnis vor. Randnummer 20
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