Zur Überstellungsfrist und zur Antragsfrist beim Widerruf einer Corona-bedingten Vollziehungsaussetzung einer Abschiebungsanordnung im Dublin III-Verfahren Leitsatz 1. Zur richtigen Antragsart im Fall
§ 80Abs. 7 Vw
GO im Falle der vorangegangenen gerichtlichen Zurückweisung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. hingegen etwa VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 2 zur (dort zutreffend angenommenen)
§ 80Abs. 7 Vw
GO im Falle der vorangegangenen gerichtlichen Zurückweisung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. hingegen etwa VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 2 der Umdeutung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Denn das vorangegangene Eilrechtsschutzverfahren ist aufgrund der dortigen beiderseitigen Hauptsacheerledigungserklärungen weiterhin als im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Hauptsache erledigt anzusehen; diesbezüglich sind auch veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, die Veranlassung zu einer Abänderung des Einstellungs beschlusses vom 29.06.2020 geben könnten, nicht ersichtlich. Der vorliegende Eilrechtsschutzantrag ist vielmehr bei sachgerechtem Verständnis des antragstellerischen Rechtsschutzziels als (weiterer) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 anzusehen, der als solcher – jedenfalls nach dem von ihr erklärten Widerruf der behördlichen Aussetzung ihrer Vollziehung – 29 zur (umstrittenen) Frage, ob nach behördlicher Vollzugsaussetzung weiterhin ein (Eil-) Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen kann vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rz. 7 ff., m.w.N., und andererseits VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 4 ff., m.w.N. zur (umstrittenen) Frage, ob nach behördlicher Vollzugsaussetzung weiterhin ein (Eil-) Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen kann vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rz. 7 ff., m.w.N., und andererseits VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 4 ff., m.w.N. ohne weiteres statthaft erscheint. Denn nach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin war der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt wieder vollziehbar und damit tauglicher Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Anfechtungsklage (5 K 573/20) gegen die Abschiebungsanordnung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erschiene demgegenüber im Hinblick auf die vorliegende Anfechtungskonstellation nicht zielführend, auch einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es nicht. 30 vgl. dazu ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25 f., m.w.N. vgl. dazu ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25 f., m.w.N. Randnummer 23 Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend auch nicht verfristet. Zwar sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde der Bescheid vom 20.05.2020 den Antragstellern am 29.05.
- Der vorliegende Antrag ist jedoch erst am 18.08.2020 und damit nach Ablauf der asylgesetzlichen Wochenfrist eingegangen. Durch den bereits am 04.06.2020 gestellten vorangegangenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (5 L 574/20) wurde die Wochenfrist zwar zunächst gewahrt. Das Verfahren wurde jedoch mit Blick auf die unter dem 09.06.2020 erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 29.06.2020 eingestellt. Damit ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens und infolgedessen auch die durch den Antrag vom 04.06.2020 zunächst ausgelöste fristwahrende Wirkung nachträglich entfallen. Der Antrag hat gerade nicht zu einem wirksamen Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch das Gericht“ im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO geführt 31 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 (so dass im Übrigen auch die Mitteilung des Bundesamtes an die italienischen Behörden vom 09.06.2020 32 siehe Bl. 406 BA siehe Bl. 406 BA bereits in Ermangelung eines „Rechtsmittel(s) mit aufschiebender Wirkung vom 09.06.2020“, also eines Rechtsmittels dieses Datums nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO, evident unzutreffend ist). Die Wochenfrist des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird durch den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag also nicht gewahrt. Randnummer 24 Nichts anderes gilt hier, wenn man – allerdings entgegen dem klaren Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung „innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe“ zu stellen sind – davon ausgehen wollte, dass die einwöchige Antragsfrist in Fällen der behördlichen Vollziehungsaussetzung nicht bereits mit Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu laufen beginnt, sondern in entsprechender Anwendung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erst mit der Entscheidung des Bundesamts über die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung. 33 so VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.-A -, juris, Rz. 6, m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 24 so VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.-A -, juris, Rz. 6, m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 24 Auf den entsprechenden Widerruf der Antragsgegnerin vom 24.07.2020, der der Antragstellerseite am 29.07.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde, haben die Antragsteller den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag nämlich erst am 18.08.2020 und damit mehr als eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts über die Aufhebung der Vollziehung gestellt. Randnummer 25 Den Antragstellern ist fallbezogen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wird die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar waren die Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gehindert. Denn sie haben mit der Antragstellung im vorangegangenen Verfahren (5 L 574/20) am 04.06.2020 rechtzeitig das Erforderliche veranlasst, um die Wochenfrist einzuhalten. Dass dieser Antrag nicht zu einer gerichtlichen Sachentscheidung geführt hat, entstammt nicht ihrer Sphäre. Dieser Umstand ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, dass das Bundesamt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens am 09.06.2020 ausgesetzt hat. Die hierdurch veranlasste Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung begegnet keinem Verschuldensvorwurf, weil die Antragsteller hiermit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die veränderte Prozesssituation reagiert haben. Von ihnen war in dieser Situation nicht etwa zu verlangen, unter Verletzung des Grundsatzes der Prozessökonomie die Ablehnung ihres Antrags zu erzwingen bzw. diese zumindest ernstlich zu riskieren, um sich die Möglichkeit zu erhalten, später ggf. die Abänderung dieser Entscheidung unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO zu erreichen. 34 ebenso VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 16; VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 ebenso VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 16; VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 Randnummer 27 Unschädlich ist auch, dass die Antragsteller keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag versäumte Wochenfrist gestellt haben. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist (des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nachgeholt wird. Randnummer 28 Allerdings haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht, wie von § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gefordert, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Denn weggefallen ist das Hindernis in Gestalt der Vollziehungsaussetzung der Antragsgegnerin durch deren Widerruf vom 24.07.2020, der ihnen am 29.07.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der vorliegende Eilrechtsschutzantrag datiert indes erst vom 18.08.2020 und ist damit mehr als zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses am 29.07.2020 gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet damit vorliegend aus. Randnummer 29 Trotz alledem ist der vorliegende Eilrechtsschutzantrag vom 18.08.2020 gegen die Abschiebungsanordnung vom 20.05.2020 nicht verfristet. Denn gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Auch ohne ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf § 58 VwGO muss danach über die einwöchige Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG belehrt werden. 35 vgl. nur Eyermann/Hoppe, VwGO,
- Aufl. 2019, § 58 Rn. 5 vgl. nur Eyermann/Hoppe, VwGO,
- Aufl. 2019, § 58 Rn. 5 Das hat die Antragsgegnerin zwar mit der dem Bescheid vom 20.05.2020 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Abschiebungsanordnung selbst ordnungsgemäß getan. Keine Rechtsbehelfsbelehrung war indes (der Aussetzung der Vollziehung vom 09.06.2020 sowie) dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung vom 24.07.2020 beigefügt. Insbesondere wurde in dem entsprechenden Schreiben nicht darauf hingewiesen, dass es nach zwischenzeitlichem Ablauf der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG hinsichtlich der Abschiebungsanordnung vom 20.05.2020 zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nunmehr entweder in direkter bzw. analoger 36 siehe oben siehe oben Anwendung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eines erneuten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen Wochenfrist oder zumindest der Nachholung des (nach Einstellung des vorherigen Eilrechtsschutzverfahrens) versäumten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf. Darüber wären die Antragsteller allerdings gemäß § 58 Abs. 1 VwGO förmlich zu belehren gewesen. 37 ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2020 - AN 18 S 20.50069 -, juris, Rz. 15 ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2020 - AN 18 S 20.50069 -, juris, Rz. 15 Das gilt unabhängig davon, ob man der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung und insbesondere dem Widerruf der Vollziehungsaussetzung – dem hier im Übrigen zweifellos Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zukommen dürfte – Verwaltungsaktsqualität beimisst oder nicht. 38 vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25; VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 5, m.w.N.; zum Meinungsstand vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, § 80 Rz. 78, m.w.N. vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25; VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 5, m.w.N.; zum Meinungsstand vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, § 80 Rz. 78, m.w.N. Denn jedenfalls soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie hier durch § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG – spezialgesetzlich befristet ist, ist eine (zumindest analoge) Anwendung des § 58 VwGO nach zutreffender Auffassung auch mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten. 39 vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, § 58 Rz. 5, m.w.N. vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, § 58 Rz. 5, m.w.N. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 24.07.2020 aber noch nicht einmal formlos darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der nicht abschließend geklärten Rechtslage und der dargestellten divergierenden Rechtsprechung zur Wahrung der Rechte der Antragsteller eine fristgebundene erneute Antragstellung vonnöten sein könnte. Randnummer 30 Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der nach Widerruf der Vollziehungsaussetzung gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels einer diesbezüglich gebotenen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zulässig bleibt. Nachdem die am 29.05.2020 bekanntgegebene Abschiebungsanordnung vom 20.05.2020 durch den am 29.07.2020 bekanntgegebenen Widerruf der zwischenzeitlichen Vollziehungsaussetzung seither (wieder) vollziehbar ist, ist der am 18.08.2020 eingegangene vorliegende Eilrechtsschutzantrag innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gestellt worden; er ist mithin nicht verfristet. Randnummer 31
- Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat überdies in der Sache Erfolg. Randnummer 32 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob die aufschiebende Wirkung einer (zulässigen) Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 75 AsylG) gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das antragstellerische Interesse regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Randnummer 33 Diese Interessenabwägung fällt in der vorliegenden Konstellation zu Gunsten der Antragsteller aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bundesamtsbescheids vom 20.05.2020, der mit der Klage 5 K 573/20 (fristgerecht) angefochten ist, begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) bei summarischer Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn diese ist offensichtlich rechtswidrig (geworden). Randnummer 34 Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dabei ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO 40 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Randnummer 35 Diese Voraussetzung liegt hier zunächst hinsichtlich des Antragstellers zu
- nicht mehr vor. Randnummer 36 Unabhängig von dem weiteren antragstellerischen Vorbringen ist jedenfalls die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers zu
- gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO begründet ein rügefähiges subjektives Recht. 41 vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46 vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46 Randnummer 37 Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Italien) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist vorliegend hinsichtlich des Antragstellers zu
- verstrichen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 38 Wie der angefochtene Bundesamtsbescheid insofern zutreffend ausführt, war Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO am 04.02.2020 für die Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers zu
- durch Zustimmungsfiktion zuständig geworden, nachdem es auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 04.12.2019 innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 der Vorschrift keine Antwort erteilt hat. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endete damit mit Ablauf des 04.08.2020 (Art. 42 lit. b Dublin III-VO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht infolge des zwischenzeitlichen Eilrechtsschutzantrags der Antragsteller vom 04.06.2020 (5 L 574/20). Zwar darf bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden und wird daher die sechsmonatige Überstellungsfrist auch dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt; 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2019 - 1 C 15.
- -, juris, Rz. 11, m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2019 - 1 C 15.
- -, juris, Rz. 11, m.w.N. gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin III-VO sorgen nämlich die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist, und erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf. Gleichwohl ist hier die sechsmonatige Überstellungsfrist durch das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller vom 04.06.2020 nicht unterbrochen worden und auch nicht mit dem verfahrensbeendenden Beschluss der Kammer vom 29.06.2020 neu angelaufen. Abgesehen davon, dass auch die Antragsgegnerin Italien nicht über den Eilrechtsschutzantrag vom 04.06.2020 und eine diesbezügliche Aussetzungswirkung informiert hat, 43 Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 09.06.2020 knüpft allein an die Vollziehungsaussetzung vom gleichen Tag an (siehe Bl. 406 BA). Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 09.06.2020 knüpft allein an die Vollziehungsaussetzung vom gleichen Tag an (siehe Bl. 406 BA). wurde nämlich, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (Wochenfrist) dargestellt, das damalige Verfahren mit Blick auf die unter dem 09.06.2020 erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 29.06.2020 eingestellt und ist damit seine Rechtshängigkeit und infolgedessen auch die durch den Antrag vom 04.06.2020 zunächst ausgelöste fristwahrende Wirkung nachträglich entfallen. Nichts anderes gilt folgerichtig für seine Aussetzungswirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin III-VO. Der Antrag hat nämlich auch insofern gerade nicht zu einem wirksamen Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch das Gericht“ im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO geführt. 44 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 Demnach ist hier davon auszugehen, dass die durch die Zustimmungsfiktion der italienischen Behörden vom 04.02.2020 ausgelöste sechsmonatige Überstellungsfrist durch den früheren Eilrechtsschutzantrag der Antragsteller nicht unterbrochen wurde und am 04.08.2020 endete. Randnummer 39 Die Überstellungsfrist wurde auch nicht durch das Schreiben des Bundesamtes an den Bevollmächtigten der Antragsteller vom 09.06.2020 ausgesetzt, mit dem die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt wurde, weil im „Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise (...) derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ seien. Zwar ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (und zwar auch dann, wenn zuvor ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos geblieben war). 45 vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11 vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11 Die Kammer schließt sich jedoch insofern der, soweit ersichtlich, ganz überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Ergebnis an, wonach demgegenüber die Corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen durch das Bundesamt jedenfalls den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbricht. 46 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle juris vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle juris Randnummer 40 Das erkennende Gericht folgt dabei insbesondere der (soweit ersichtlich bislang einzigen einschlägigen obergerichtlichen) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein, 47 Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19 ; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8 Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19 ; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8 nach der eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruht, sich nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen bewegt und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken kann; vielmehr ist allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken, und eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17.04.2020 gestützt. 48 Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom
- April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
(16)Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
(16)Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich zudem in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zur Frage der Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. 49 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff. Randnummer 41 Das OVG Schleswig-Holstein hat insoweit im Einzelnen und in überzeugender Auseinandersetzung mit der Mindermeinung ausgeführt: Randnummer 42 „ ... Die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013, ABl. EU L 180 vom
- Juni 2013, S. 31; im Folgenden Dublin III-VO) und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist aussetzen durfte, kann bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Randnummer 43 Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor. Randnummer 44 Erfolgt die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit – wie sie sich infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt –, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung ( § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Randnummer 45 Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich mit der Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung entnehmen, dass mit der mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss. Nach dem Wortlaut bestimmt der Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann. Randnummer 46 Ferner macht die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“ bzw. „Remedies“ oder „Voies de recours“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung („Verfahrensgarantien“ bzw. „Procedural safeguards“ oder „Garanties procédurales“) deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes für die Antragsteller und andere Personen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO ist. Randnummer 47 Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom
- Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 35 , juris, m.w.N). Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
- Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom
- Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 26 , juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 ). Randnummer 48 Auch mit Blick auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist eine Auslegung geboten, die den genannten widerstreitenden Interessen Rechnung trägt. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögert, kann demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. Randnummer 49 Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG, Urteil vom
- Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris) nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind ( BVerwG, Urteil vom
- Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27 , juris). Jedoch ist auch in diesen Fällen nach der genannten Rechtsprechung die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts: Randnummer 50 „Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen [...]; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes [...] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind“ ( BVerwG, Urteil vom
- Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27 , juris). Randnummer 51 Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom
- April 2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt. Randnummer 52 Es bestehen demnach in Wortlaut und Systematik keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig ist. Vielmehr deutet die Dublin III-VO in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO darauf hin, dass die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Überstellung grundsätzlich von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen ist. Randnummer 53 Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO regelt, dass die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Insoweit trennt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn der Überstellungsfrist die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung. Außerdem ergibt sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat endet. Etwas anderes gilt ausschließlich in einigen Fällen, in denen der Adressat der Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit der Überstellung selbst verschuldet. Diese Fälle sind jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. Randnummer 54 Dieses Normverständnis wird auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom
- April 2020 gestützt. Darin hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass keine Bestimmung der Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen (Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom
- April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
(16)). Zwar verhält die Kommission sich insoweit nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtigt. Sie bezieht jedoch auch gerade eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der sich infolge der Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung der Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge der COVID-19-Pandemie mit ein. Randnummer 55 Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich im Übrigen auch in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, Rn. 49 , juris; Nds. OVG, Beschluss vom
- Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, Rn. 60 ff., juris). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Es lässt sich ihr jedoch die Aussage entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. Randnummer 56 Die Beklagte hat im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrages deutlich gemacht, dass infolge der COVID-19-Pandemie tatsächliche Abschiebungshindernisse in Gestalt von unionsweit bestehenden Grenzschließungen und Reiseverboten bestünden. Diese Hindernisse hätten sie dazu veranlasst, die Vollziehung der Abschiebungsentscheidung in allen Dublin-Verfahren auszusetzen. Insoweit hat sie deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen wurde. Sie ist gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst. Einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellungsentscheidung hat sie nicht gesehen ...“. Randnummer 57 Diesen überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Randnummer 58 Demnach ist hinsichtlich des Antragstellers zu
- davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers zu
- gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Der angefochtene Bescheid vom 20.05.2020, der auch seinen Asylantrag als unzulässig ablehnt und u.a. die Abschiebung nach Italien anordnet, erweist sich mithin als offensichtlich rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20.05.2020 ist daher hinsichtlich des Antragstellers zu
- anzuordnen. Randnummer 59 Unter diesen Umständen erweist sich aber auch eine Abschiebung der Ehefrau des Antragstellers zu 1., der Antragstellerin zu 2., nach Italien als offensichtlich rechtswidrig. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die durch die Zustimmung Italiens vom 20.05.2020 zu einer Überstellung auch der Antragstellerin zu
- ausgelöste sechsmonatige Überstellungsfrist für diese noch bis zum 20.11.2020 läuft. Mit Blick auf den dargelegten Ablauf der Überstellungsfrist hinsichtlich ihres Ehemanns, des Antragstellers zu 1., und den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung seines Schutzbegehrens ergibt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung indes nicht nur aus dem besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, sondern auch aus der Dublin III-VO selbst, die in ihren Erwägungsgründen (Ziff. 14 ff.) ebenfalls das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie den Grundsatz der Familieneinheit betont. Ob eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Antragstellerin zu
- auch aus anderen Gesichtspunkten, namentlich der von ihr vorgetragenen fortgeschrittenen Schwangerschaft, folgt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Allerdings spricht einiges dafür, dass sie inzwischen die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren selbst als Maßstab angeführte
- Schwangerschaftswoche 50 Schriftsatz vom 20.08.2020 Schriftsatz vom 20.08.2020 überschritten haben dürfte; letztlich kann dies jedoch vorliegend dahinstehen. 51 zu den Voraussetzungen eines schwangerschaftsbedingten inlandsbezogenen Abschiebungsverbots vgl. im Übrigen Beschluss der Kammer vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 - zu den Voraussetzungen eines schwangerschaftsbedingten inlandsbezogenen Abschiebungsverbots vgl. im Übrigen Beschluss der Kammer vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 - Randnummer 60 Nach allem ist dem Anordnungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylG stattzugeben. Randnummer 61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Fußnoten 1) siehe Bl. 250 ff. der Bundesamtsakte (BA) 2) siehe Bl. 214 f. BA 3) siehe Bl. 27R, 28 BA 4) siehe Bl. 13 ff., 170 BA 5) siehe Bl. 51 BA 6) Bl. 264 BA 7) Bl. 266 BA 8) Bl. 282 f. BA (in den übersandten Bundesamtsakten ist eine solche Einverständniserklärung nicht enthalten) 9) Bl. 289 BA 10) Anm.: Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. 11) siehe Bl. 406 BA 12) siehe Bl. 462 BA 13) Anm.: Eine Rechtsbehelfsbelehrung war auch diesem Schreiben nicht beigefügt. 14) siehe Bl. 444 BA 15) siehe Bl. 40 der Gerichtsakte 5 K 573/20 16) Anm.: Der vorläufige Entlassbrief wurde am 24.08.2020 unter einem unrichtigen Aktenzeichen nachgereicht (siehe Bl. 43 der Gerichtsakte 5 K 573/20). 17) siehe Bl. 16 ff. (unrichtiges Aktenzeichen) bzw. 24 ff. der Gerichtsakte 5 L 814/20 18) vgl. Urteil vom 07.10.2019 - 3 K 2156/18 - 19) vgl. Beschluss vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 - 20) vgl. Urteil des Schleswigholsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, juris 21) siehe Auszug aus dem Bericht zur Aufnahmesituation nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 02.04.2020 auf Seite 7 – Auftrag im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 10.10.2019, veröffentlicht in MILo 22) Schriftsatz vom 20.08.2020 (Bl. 13 der Gerichtsakte 5 L 814/20) 23) Schriftsatz vom 11.09.2020 (Bl. 47 der Gerichtsakte 5 K 573/20) 24) Schriftsatz vom 22.09.2020 (Bl. 48 der Gerichtsakte 5 K 573/20) 25) vgl. VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -; VG Stade, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 B 1487/19 -; BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - 26) vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - 27) vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 28) zur (dort zutreffend angenommenen)
§ 80Abs. 7 Vw
GO im Falle der vorangegangenen gerichtlichen Zurückweisung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. hingegen etwa VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 2 29) zur (umstrittenen) Frage, ob nach behördlicher Vollzugsaussetzung weiterhin ein (Eil-) Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen kann vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rz. 7 ff., m.w.N., und andererseits VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 4 ff., m.w.N. 30) vgl. dazu ausführlich VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25 f., m.w.N. 31) vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 32) siehe Bl. 406 BA 33) so VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.-A -, juris, Rz. 6, m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 24 34) ebenso VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 16; VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 35) vgl. nur Eyermann/Hoppe, VwGO,
- Aufl. 2019, § 58 Rn. 5 36) siehe oben 37) ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 26.06.2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rz. 5; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2020 - AN 18 S 20.50069 -, juris, Rz. 15 38) vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 25.05.2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rz. 25; VG Gießen, Beschluss vom 08.04.2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rz. 5, m.w.N.; zum Meinungsstand vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, § 80 Rz. 78, m.w.N. 39) vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, § 58 Rz. 5, m.w.N. 40) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 41) vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 -, juris, Rz. 46 42) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2019 - 1 C 15.
- -, juris, Rz. 11, m.w.N. 43) Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 09.06.2020 knüpft allein an die Vollziehungsaussetzung vom gleichen Tag an (siehe Bl. 406 BA). 44) vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2020 - 10 L 501/20.A -, juris, Rz. 13; zur Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - 8 L 1467/20.A-, juris, Rz. 5 45) vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, juris, Rz. 11 46) vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -; VG Greifswald, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 A 1865/19 HGW -; VG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - 14 L 1419/20.A -, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 L 523/20.A -; VG Kassel, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 L 3056/18.KS.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 23.07.2020 - AN 17 E 20.50215 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.07.2020 - 2a K 5573/19.A -; VG Aachen, Urteil vom 08.07.2020 - 7 K 436/19.A -; VG München, Urteil vom 07.07.2020 - M 2 K 19.51274 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - 5 A 255/19 -, sowie Urteil vom 15.05.2020 - 10 A 596/19 -, alle juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 [232]; a.A. VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 - 10 L 704/20.A -, m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 04.08.2020 - 5 L 327/20.A -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8760/18.A -; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 - 28 L 203/20 A -, alle juris 47) Beschluss vom 09.07.2020 - 1 LA 120/20 -, juris, Ls. und Rz. 8, 16, 19 ; unklar (in Bezug auf die vorliegende Konstellation) dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 15 ZB 20.50009 -, juris, Rz. 8 48) Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom
- April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
(16)49) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 11 A 1966/15.A-, juris, Rn. 8f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16-, juris, Rn. 49; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 LB 184/15-, juris, Rn. 60ff. 50) Schriftsatz vom 20.08.2020 51) zu den Voraussetzungen eines schwangerschaftsbedingten inlandsbezogenen Abschiebungsverbots vgl. im Übrigen Beschluss der Kammer vom 14.02.2020 - 5 L 2012/19 -