Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Lebensmittelmarkt und Studentenwohnungen einschließlich Stellplätze) Leitsatz
(1507)von dem oberen Wert des angenommenen Spektrums (unterer Wert: 1031 Kunden, oberer Wert: 1983 Kunden) ausgehen müssen, überzeugt dies nicht. Die eigentliche Grenzwertbetrachtung setzt erst bei dem Umfang des Verkehrs an, der aus der F-Straße kommend in die E-Straße einfährt. Hier hat der Gutachter ausgehend von einem darauf entfallenden (vom Gutachter angenommenen) Anteil von 20% des gesamten zusätzlichen Verkehrsflusses aufgrund des Vorhabens untersucht, inwieweit der Knotenpunkt E-Straße/F-Straße auch bei einem höheren Verkehrsaufkommen aus der F-Straße noch leistungsfähig ist. Der Gutachter ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verkehrsqualität bei einer angenommenen Verkehrszunahme von 35 % in der F-Straße noch die Stufe D („ausreichend“) erreicht und sich bei einer Verkehrsverteilung von 40 % in der F-Straße auf die Qualitätsstufe E („mangelhaft“) verschlechtert. Dass diese Vorgehensweise methodisch falsch ist oder der Schlüssigkeit entbehrt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Randnummer 31
- Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht materiell-rechtlich unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot. Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.9.2018 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan entspricht - auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus - den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. 21 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris Das ist hier der Fall. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat die prognostizierte Lärmentwicklung aufgrund des Vorhabens und den Zusatzverkehr aufgrund des geplanten Lebensmittelmarkts und des Studentenwohnheims bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Standort ihres Gebäudes zwischen E-Straße und F-Straße kein untersuchter Immissionsort sei, obwohl er auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite den nächstgelegenen Standort darstelle. Führen die zu erwartenden Immissionen – wie hier – an weiter entfernten Standorten nicht zu unzumutbaren Belastungen, so gilt dies erst recht für das Anwesen der Antragstellerin. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S. 6) wird zu diesem Gesichtspunkt - nachvollziehbar - darauf verwiesen, dass der maßgebliche Immissionsort nach dem schalltechnischen Gutachten das Gebäude in der E-Straße sei. An diesem Immissionsort seien höhere Geräuschimmissionen durch das geplante Vorhaben zu erwarten als an dem Gebäudekomplex F-Straße. Daher sei dieser Gebäudekomplex nicht als zusätzlicher Immissionsort betrachtet worden. Randnummer 32 Auch die Verkehrszunahme hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Abwägung angemessen berücksichtigt. Er hat insbesondere erkannt, dass bezüglich des Fußgänger- und Radverkehrs mit Blick auf den zu erwartenden „ausgeprägten Überquerungsbedarf“ die Notwendigkeit einer baulichen Überquerungshilfe besteht, da davon auszugehen sei, dass die vorhandenen Überquerungshilfen, wie die 250 m nördlich liegende „Lichtsignalanlage für Fußgänger (FSA)“ an der Bushaltestelle beim W. und die 250 m nördlich gelegene Unterführung, durch die Kunden des geplanten Marktes nicht genutzt würden. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S.4/5) heißt es hierzu unter Bezugnahme auf das Verkehrsgutachten, nach den einschlägigen Richtlinien werde bei einer hier anzunehmenden Verkehrsstärke von 1.160 Kfz/h und bei 70 Fußgängern/Radfahrern pro Stunde für zweistreifige Straßen mit Fahrbahnbreiten unter 8,50 m eine Mitteltrennung-/insel empfohlen, wohingegen eine Lichtsignalanlage (im konkreten Fall Fußgängerschutzanlage FSA) erst bei der doppelten Anzahl an Fußgängern und Radfahrern errichtet werden müsse, wohl aber als zusätzlicher Schutz errichtet werden könne. Um Kindern und älteren Menschen das Queren zu erleichtern ist nach den Abwägungsunterlagen mittlerweile sogar eine Mittelinsel mit FSA vorgesehen. Randnummer 33 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erwartung, dass eine „Schulwegverlagerung“ von der erwähnten Unterführung im Bereich H.-L.-Straße nicht stattfinden wird und die Grundschülerinnen und Grundschüler der ...-...-Schule (Am ... Berg …) weiterhin den bewährten Schulweg nutzen werden. Dem ist deshalb zuzustimmen, weil eine Nutzung der erwähnten Mittelinsel auch für diejenigen Schüler, die aus der F-Straße bzw. den umliegenden Straßen kommen, keine Verkürzung des Schulwegs bringen und zudem die wesentliche unsicherere Variante im Vergleich zu der Nutzung der Unterführung einschließlich des sich daran anschließenden, eigens errichteten Wegs zur Schule darstellen würde. Randnummer 34 Der Einwand der Antragstellerin, die an dem Knotenpunkt F-Straße/E-Straße durch das Vorhaben verursachten Konflikte würden nicht hinreichend bewältigt, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit Detailfragen (hier: zur Verkehrsregelung) umfassend in der Bauleitplanung selbst geregelt werden müssen. Eine Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2007 - 4 BN 10/07, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2007 - 4 BN 10/07, juris Allerdings ist für einen "Konflikttransfer" umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die planerischen Festsetzungen und die sie ergänzenden Regelungen im Durchführungsvertrag bereits konkretisiert sind. Deshalb sind die erwähnten Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen werden. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2018 - 4 BN 13/17 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2018 - 4 BN 13/17 -, juris Andererseits liegt es auf der Hand, dass der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zusätzliche Verpflichtungen, die die Ausführungen des Vorhabens konkretisieren und Detailfestlegungen enthalten, übernehmen kann, soweit diese Verpflichtungen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Ebenso selbstverständlich ist, dass nachträgliche Ergänzungen des Durchführungsvertrages nicht die Grundzüge der Planung in Frage stellen dürfen. Leidet der vorhabenbezogene Bebauungsplan beispielsweise an Mängeln der Abwägung, die die Planung als Ganzes, d.h. die Grundzüge der Planung, betreffen, scheidet eine "Nachsteuerung" im Baugenehmigungsverfahren oder durch eine nachträgliche Ergänzung des Durchführungsvertrages zur Heilung des Abwägungsfehlers aus. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 - 4 BN 7/03 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 - 4 BN 7/03 -, juris Randnummer 35 Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan gerecht. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt künftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S. 5) finden sich eingehende Ausführungen zur Leistungsfähigkeit am Knotenpunkt E-Straße/F-Straße. Dabei wird nicht verkannt, dass der Linksabbiegerverkehr von der F-Straße in die E-Straße Richtung Ortsmitte problematisch ist und aufgrund der Verkehrsstärke zwar nicht mit langen Rückstausituationen, wohl aber mit langen Wartezeiten für einzelne Fahrzeuge zu rechnen ist. Diese unbefriedigende Situation könne aber mit Errichtung der FSA in der E-Straße durch Einbau von Stauschleifen verhindert werden. Diese seien in die Fahrbahn eingebaute Detektoren, die eine längere Standzeit eines Fahrzeugs erkennen und dann auf Rot schalten, obwohl kein Fußgänger dies angefordert hat. Das wartende Fahrzeug könne dann priorisiert in die Vorfahrtstraße einbiegen. Die Kombination aus FSA und Stauschleife bewirke eine spürbare Reduzierung der Wartezeiten für die Linksabbieger. Neben einer Steigerung der Leistungsfähigkeit am Knotenpunkt E-Straße/F-Straße führe dies auch zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit. Angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen ist nicht zu erkennen, dass sich die angesprochenen Konflikte nicht lösen lassen werden. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Planung sehe solche Stauschleifen nicht vor, insofern entspreche die beschlossene Planung nicht dem Abwägungsergebnis und im Übrigen würden solche Stauschleifen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass die möglicherweise zu erstellenden Stauschleifen im Zusammenhang der Ausführungsplanung der Lichtsignalanlage kein Bestandteil des Bebauungsplans sind, da sie zur Sicherung der Erschließung nicht unbedingt notwendig sind. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat bei seiner Abwägung die Belange der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt. Mit der zunächst nicht vorgesehenen Ampelanlage sollte gerade auf die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich angeblicher Sicherheitsmängel bei der Überquerung der E-Straße durch Fußgänger reagiert werden. Die Argumentation der Antragstellerin, dass jede Rotphase für den Linksabbiegerverkehr an der K. Straße ein zusätzliches Hemmnis von erheblicher Dauer darstellen werde, erscheint angesichts der ohnehin prognostizierten Wartezeiten fragwürdig, zumal dabei andere Effekte wie die Möglichkeit, das Fahrzeug während der Rotphase auszumachen und dadurch Lärm und Abgase zu reduzieren, außer Betracht bleiben. Die gerichtliche Kontrolle der vom Stadtrat der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). 25 Vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 9.9.2020 - 5 S 734/18 -, juris Vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 9.9.2020 - 5 S 734/18 -, juris Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum zu respektieren. Die Gerichte sind weder befugt noch ist es ihre Aufgabe, eine „bessere Lösung“ als die Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu finden. Die gerichtliche Kontrolle muss sich – wie erwähnt – auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. 26 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris Das ist vorliegend der Fall. Soweit die Antragstellerin auf die unstreitig in der Vergangenheit stattgefundenen Verkehrsunfälle in der E-Straße - teilweise mit tödlichem Ausgang und unter Überfahren einer roten Ampel - hinweist, kann die Planung ein persönliches weder vorhersehen noch berücksichtigen; sie muss vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Randnummer 36 Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan vor allem in räumlicher Hinsicht widersprechen würden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und wenn er sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhabenträger muss mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik in § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45, und vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315, jeweils bei juris Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45, und vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315, jeweils bei juris Dies folgt schon aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der – vom Gesetz als existent vorausgesetzte – Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von einem herkömmlichen – hier nicht gewollten – Angebotsbebauungsplan unterscheiden. Schließlich ist die planende Gemeinde nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Nach Sinn und Zweck des § 12 BauGB soll der Vorhabenträger dagegen abgesichert werden, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen trifft. 28 Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 -, juris (m.w.N.) Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 -, juris (m.w.N.) Der Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt werden soll, darf sich nicht auf einen (möglicherweise einfacher umzusetzenden) Teil des Vorhabens beschränken. Dies folgt nicht zuletzt aus § 12 Abs. 4 BauGB, der lediglich die Einbeziehung weiterer Flächen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorsieht. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann insofern größer, jedoch nicht kleiner als das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Gebiet sein. 29 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.11.2011 - 5 S 920/10 -, juris; sowie Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 57 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.11.2011 - 5 S 920/10 -, juris; sowie Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 57 Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Bei einem Vergleich der Planzeichnungen und der jeweils betroffenen Grundstücke erschließt sich ohne Weiteres, dass die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans soweit wesentlich identisch sind. Der Ansicht der Antragstellerin, der räumliche Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sei wesentlich größer als der des Bebauungsplanes, kann daher nicht gefolgt werden. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S. 5) ist zu diesem Einwand ausgeführt, ein Widerspruch zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan werde nicht gesehen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan enthalte ergänzende Darstellungen, die zu einer besseren Verständlichkeit der Planung beitragen sollen, wie etwa das Straßen- und Wegenetz. Im Übrigen gelte für den Vorhaben- und Erschließungsplan ebenso der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Unterschreitung des Geltungsbereich des Bebauungsplans gegenüber dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans betreffe insbesondere die Fußgängerüberquerung im Bereich zwischen der südlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und dem weiter südlich gelegenen parallelen Gehweg sowie auf diesem Gehweg selbst, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragstellerin meine anscheinend, dass der im Freiflächenplan gelb markierte Bereich der Fußgängerüberquerung dadurch eine Regelung erfahren habe. Dies sei aber nicht der Fall, was schon aus dem Umstand hervorgehe, dass die Legende des Plans zu dieser „Kennzeichnung“ keine Angaben enthalte. Auch das Verkehrsgutachten gebe nur vor, dass eine Querungshilfe über die E-Straße an dieser Stelle notwendig sei. Diese liege im Bereich des Bebauungsplans. Das überzeugt. Die Antragsgegnerin hat in dem Zusammenhang zudem zu Recht darauf verwiesen, dass sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zusätzlich zur Verwirklichung , außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegender Anlagen und Projekte verpflichten kann. Soweit die Antragstellerin die Problematik der Fußgängerüberquerung an dieser Stelle (wegen der dort vorhandenen Grünfläche) als nicht ausreichend durch den Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan gelöst ansieht, ist außerdem auf die bereits erwähnte Möglichkeit der Konfliktverlagerung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren hinzuweisen. Dass sich das Problem der Fußgängerüberquerung dort nicht lösen lassen wird, ist nicht erkennbar. Auch der auf einen angeblichen Unterschied zwischen dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan bei der Geschosszahl abzielende Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung verfängt nicht, da in beiden Plänen jeweils fünf Vollgeschosse zwingend vorgesehen sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bietet daher insgesamt keinen Anlass, von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Randnummer 37 Die Einwände der Antragstellerin gegen den Durchführungsvertrag greifen ebenfalls nicht durch. Bei dem Durchführungsvertrag handelt es sich nach der Legaldefinition in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB um einen Vertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen verpflichtet. Der auf das Vorhaben bezogene Bebauungsplan ist Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 30 Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 24 Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 24 Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, den Planaufstellungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Stadtrat sich vergewissert habe, dass der Vorhabenträger nicht nur willens sondern auch in der Lage sei, das Vorhaben fristgerecht auf eigene Kosten durchzuführen. Im vorliegenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beigeladene, eine Gesellschaft zur Projektsteuerung und Projektentwicklung, zur Durchführung des Vorhabens, zu dem sie sich verpflichtet hat, nicht in der Lage sein sollte. Erst recht kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, es fehle an der Vereinbarung einer bestimmten Frist zur Durchführung des Vorhabens. Nach dem § 6 Abs. 2 des Durchführungsvertrags hat der Vorhabenträger spätesten 12 Monate nach Inkrafttreten des Bebauungsplans als Satzung für das Vorhaben einen genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen und spätestens 12 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben mit den Baumaßnahmen beginnen und diese innerhalb von 24 Monaten nach Beginn zu beenden. Diese zeitbezogene Realisierungspflicht in dem Durchführungsvertrag ist ausreichend, da sie bestimmbar ist. Einer genauen kalendarischen Bestimmung des Frist-endes bedarf es demgegenüber nicht. 31 Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 28 Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 28 Randnummer 38 Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 41 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 42 Beschluss Randnummer 43 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird nach § 52 Abs. 1 entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 2.10.2019 auf 15.000,- € festgesetzt. Randnummer 44 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. das Verkehrsgutachten zum „Neubau eines N.-Lebensmittelmarktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in Saarbrücken-Dudweiler“ des Dipl.Ing. M. Sch. vom März 2018, Band II der Planungsunterlagen 2) vgl. die „Gutachterliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch den geplanten Neubau eines N.-Marktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in der E-Straße 53-55“ des SGS TÜV Saar vom 19.3.2018 im Band II der Planungsunterlagen 3) vgl. den Plan „Freiflächengestaltung“ vom 16.3.2018 4) Der Bebauungsplan ersetzt in Teilen den Bebauungsplan Nr. 316.02.00 „Links der E-Straße,
- BA“, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. 5) vgl. das Verkehrsgutachten zum „Neubau eines N.-Lebensmittelmarktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in Saarbrücken-Dudweiler“ des Dipl.Ing. M. Sch. vom März 2018, Band II der Planungsunterlagen 6) Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 7) Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 8) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs 9) Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan> 10) Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden 11) Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041 12) Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris) m.w.N. 13) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71 14) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann 15) Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 16) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -, juris 17) Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 18) Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 19) Vgl. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris 20) Vgl. S. 6 f. des Verkehrsgutachten vom März 2018 21) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris 22) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2007 - 4 BN 10/07, juris 23) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2018 - 4 BN 13/17 -, juris 24) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 - 4 BN 7/03 -, juris 25) Vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 9.9.2020 - 5 S 734/18 -, juris 26) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris 27) Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45, und vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315, jeweils bei juris 28) Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 -, juris (m.w.N.) 29) Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.11.2011 - 5 S 920/10 -, juris; sowie Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 57 30) Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 24 31) Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar,
- Aufl., § 12 Rdnr. 28