Herleitung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale; Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils in Fällen der Beurteilung mittels Ankreuzverfahren
§ 49BLV, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR .16 –, BVerw
GE 157, 168, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 – 1 B 206/19 –, juris BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 21.16 –, BVerwGE 157, 366, zitiert nach juris, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 51.16 –, Buchholz 232.1, Nr.
§ 49BLV, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR .16 –, BVerw
GE 157, 168, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 – 1 B 206/19 –, juris Randnummer 28 Im Einzelnen trägt der Antragsgegner vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass – „trotz etwaiger Begründungsdefizite in Bezug auf die Gesamtnote“ – den Beurteilungen eindeutige Leistungsvorsprünge der Beigeladenen zu entnehmen seien, aufgrund derer eine Neubeurteilung zu unveränderten Gesamtnoten für Beigeladene und Antragsteller führen würde. Dem stehe mit Rücksicht darauf, dass sich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils verbiete, nicht entgegen, dass der Antragsteller im Verhältnis zu den Beigeladenen ein geringfügig besseres arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale aufweise als die Beigeladenen. Entscheidend sei im Ergebnis vielmehr, dass beide Beigeladenen im Beurteilungszeitraum Leistungen erbracht hätten, mit denen sie die Anforderungen an ihr Amt erheblich übertroffen hätten. Dies sei bei dem Beigeladenen zu
- bei dem Einzelmerkmal „Arbeitszuverlässigkeit“ und bei dem Beigeladenen zu
- bei dem Einzelmerkmal „Berufsauffassung“ der Fall. Demgegenüber habe der Antragsteller in keinem Einzelmerkmal diese Höchstbewertung erreichen können. Randnummer 29 Dieses Vorbringen des Antragsgegners verfängt nicht. Ebenso wenig wie sich – dies hat das Verwaltungsgericht durchaus nicht verkannt, sondern der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt – ein Gesamturteil anhand einer rein rechnerischen Ermittlung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Bewertungen der Einzelmerkmale herleiten lässt, folgt eine bessere Bewertung im Gesamturteil zwangsläufig aus dem Umstand, dass ein Bewerber anders als seine Konkurrenten in einem Einzelmerkmal über eine Bestbewertung verfügt, während die Konkurrenten in den übrigen Einzelmerkmalen gleich oder sogar besser beurteilt sind. Dies wirft nämlich zwangsläufig die vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage auf, ob der durch die Bestbewertung bedingte Vorteil durch schlechtere Bewertungen in anderen Einzelmerkmalen aufgezehrt wird. In diesen Fällen entscheidend auf das bestbewertete Einzelmerkmal abzustellen, wäre beurteilungsrechtlich allenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr dem mit der Bestnote bewerteten Einzelmerkmal in Bezug auf das ausgeübte Amt zulässigerweise besondere Bedeutung beigemessen hätte. Hierfür bestehen fallbezogen keine Anhaltspunkte. Weder wird den vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen angeführten Einzelmerkmalen in der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Beurteilungs-AV Nr. 5/2012 des Antragsgegners vom 3.5.2012 in der Fassung der AV Nr. 13/2015 vom 7.10.2012 besondere Relevanz beigemessen, noch lässt die Begründung der Gesamturteile erkennen, dass gerade diesen Einzelmerkmalen mit Blick auf das ausgeübte Amt besondere Bedeutung zukommen sollte. Das Gegenteil ist der Fall, denn der Antragsgegner hat – hierauf hat das Verwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang mit Recht hingewiesen – in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung betont, dass entsprechend einer ständigen Praxis im Bereich der Justizvollzugsanstalten alle Einzelmerkmale gleich gewichtet worden seien, da nur durch diese von der Beurteilungs-AV gedeckte Gleichgewichtung aller Beurteilungskriterien gewährleistet sei, das aktuelle Leistungsbild der zu beurteilenden Beamten im Justizvollzug abzubilden. Hinsichtlich der zuletzt zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Antragsgegners kann vollinhaltlich auf die diesbezügliche Kritik des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 der Ausfertigung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen werden. Insbesondere läuft eine Gleichgewichtung aller Einzelbewertungen letztlich darauf hinaus, dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen für die Gesamtbeurteilung unter dem Aspekt der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Bestenauslese eine beurteilungsrechtlich bedenkliche Bedeutung zukommen zu lassen. Randnummer 30 Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass die Leistungen des Antragstellers insgesamt hinter denen der Beigeladenen zurückstünden, ergebe sich „auch aus den Begründungen der Gesamtnoten, wenngleich sich diese eindeutiger dazu verhalten könnten, welche Aspekte letztlich für die Vergabe des Gesamturteils ‚gut geeignet – 11 Punkte‘ oder im Falle der Beigeladenen ‚gut geeignet – 12 Punkte‘ entscheidend waren“. Dieses Vorbringen belegt anschaulich den – wie bereits dargelegt untauglichen – Versuch des Antragsgegners, der an dieser Stelle der (auf die Rüge der vom Verwaltungsgericht bejahten Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren auf der Grundlage rechtsfehlerfrei erstellter dienstlicher Beurteilungen beschränkten) Beschwerdebegründung entsprechend nochmals selbst einräumt, dass die Begründungen der Gesamtnoten die ihnen zugrundeliegenden Aspekte nicht mit der wünschenswerten Eindeutigkeit erkennen lassen, die Gesamtnoten im Nachhinein zu plausibilisieren. Randnummer 31 Im Übrigen sind die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung auch inhaltlich nicht geeignet, die erstellten Gesamturteile der Beteiligten plausibel zu machen. Randnummer 32 Im Einzelnen trägt der Antragsgegner hierzu vor, der Beurteilungstext des Antragstellers enthalte einen Auszug aus der Vorbeurteilung, wonach mehr Durchsetzungsvermögen und ein konsequenteres Verhalten gezeigt werden könnte und ein Ausbau dieser Fähigkeiten als unabdingbare Voraussetzung zu seiner Fortentwicklung als Führungspersönlichkeit gesehen werde. In der aktuellen Beurteilung des Antragstellers sei diesbezüglich ausgeführt, dass sich Führungsstärke, Durchsetzungsvermögen und Konsequenz zwar verbessert hätten, jedoch immer noch ausbaufähig seien. Eine weitere Reifung werde im nächsten Beurteilungszeitraum erwartet. Abschließend komme der Beurteiler zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seine Leistungen habe steigern können, was sich auch in der Anhebung mehrerer Einzelprädikate widerspiegele; insgesamt sei jedoch weiterhin eine Bewertung mit „gut geeignet – 11 Punkte“ gerechtfertigt. Randnummer 33 In der Beurteilung des Beigeladenen zu
- der hinsichtlich des Einzelmerkmals „Arbeitszuverlässigkeit“ die Anforderungen seines Amtes erheblich übertreffe, werde – so der Antragsgegner weiter – nicht nur diese Eigenschaft des Beigeladenen besonders hervorgehoben, es würden auch ausdrücklich sein ausgeprägtes Organisationsvermögen und sein hoher persönlicher Einsatz beschrieben. Er habe sich „in besonderer Weise als geeignet gezeigt, zukünftige Leitungsaufgaben zu übernehmen“. In dem zurückliegenden Beurteilungszeitraum sei er „weiter deutlich gereift“, so dass der Beurteiler letztlich zu dem Ergebnis gelange, dass der Beigeladene zu
- seine dienstlichen Leistungen „merklich“ habe steigern können, was eine Bewertung mit „gut geeignet – 12 Punkte“ rechtfertige. Randnummer 34 Dem Beigeladenen zu
- werde in seinem Beurteilungstext eine „vorbildliche Berufsauffassung“ bescheinigt, das diesbezügliche Einzelmerkmal sei mit der Bestnote bewertet. Weiter sei in der Beurteilung des Beigeladenen zu
- ausgeführt, dass er als noch dienst- und lebensjunger Beamter durch seine Eigeninitiative, seine Flexibilität und seine Belastbarkeit positiv heraussteche. Die positive Fortentwicklung des Beigeladenen zu
- sei weiterhin absehbar, und mit zunehmendem Lebensalter würden auch seine Führungsqualitäten eine weitere Steigerung erfahren können und die Übernahme weiterer Führungsaufgaben anzeigen. Im Ergebnis habe der Beigeladene zu
- seine Leistungen „merklich“ steigern können, weshalb die Bewertung mit „gut geeignet – 12 Punkte“ gerechtfertigt sei. Randnummer 35 Vergleiche man die Beurteilung des Antragstellers mit denen der Beigeladenen, sei folglich erkennbar, dass die Beigeladenen im Beurteilungszeitraum ihre Leistungen in einem Maße gesteigert hätten, das eine Anhebung des Gesamturteils von 11 Punkten in der Vorbeurteilung auf 12 Punkte rechtfertige. Der Antragsteller, der ebenfalls mit 11 Punkten vorbeurteilt gewesen sei, habe demgegenüber im gleichen Zeitraum keine eine Anhebung des Gesamturteils rechtfertigende Leistungssteigerung gezeigt. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass er im Gegensatz zu den Beigeladenen bezüglich keines Einzelmerkmals die Bestnote habe erreichen können, sondern auch daraus, dass die Beurteilungen der Beigeladenen wesentlich mehr positive Hervorhebungen enthielten. Im Falle einer Neubeurteilung würde es daher bei der erfolgten, im Vergleich zu den Beigeladenen schlechteren Gesamtbewertung mit der Note „gut geeignet – 11 Punkte“ verbleiben, so dass sich die Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis als aussichtslos erweise. Randnummer 36 Diese Ausführungen des Antragsgegners können nicht überzeugen. Randnummer 37 Zunächst zeigen sie nicht auf, dass die Beurteilungen der Beteiligten den im erstinstanzlichen Beschluss ausführlich zitierten Anforderungen genügen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Ankreuzverfahren aufgestellt hat und denen zufolge sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muss und insbesondere in den Fällen – wie dem hier vorliegenden –, in denen die Beurteilungsrichtlinien für Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen (fallbezogen sieben mögliche Einzelbewertungen gegenüber sechs möglichen Noten im Gesamturteil) vorsehen, erläutert werden muss, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist. 3 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, zitiert nach juris, Rdnr. 36 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, zitiert nach juris, Rdnr. 36 Randnummer 38 Dass die Beurteilungen der Beteiligten diesen Anforderungen nicht gerecht werden, hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss 4 Seiten 9 ff. der Beschlussausfertigung Seiten 9 ff. der Beschlussausfertigung überzeugend dargelegt; hierauf kann Bezug genommen werden. Randnummer 39 Abgesehen davon, dass eine Heilung von Begründungsmängeln in der dienstlichen Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren nach der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich ist, macht auch die Beschwerdebegründung des Antragsgegners nicht plausibel, dass die Gesamtbeurteilung des Antragstellers mit der Note „gut geeignet – 11 Punkte“, diejenigen der Beigeladenen demgegenüber mit der Note „gut geeignet – 12 Punkte“ auf der Grundlage der jeweils erfolgten Bewertungen in den Einzelmerkmalen gerechtfertigt sind. Randnummer 40 Es ist offensichtlich, dass der Antragsgegner sich zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses in seiner Beschwerdebegründung gezielt auf Einzelbewertungen beruft, die zulasten des Antragstellers auf der einen Seite und zugunsten der Beigeladenen auf der anderen Seite streiten sollen. Seinen diesbezüglichen Bemühungen steht zudem entgegen, dass das den Beigeladenen zugutegehaltene Erreichen der Bestnote in einem Merkmal weder nach der Beurteilungsrichtlinie noch nach den den Textteil abschließenden Erwägungen des Beurteilers Voraussetzungen einer Gesamtbewertung mit 12 Punkten ist. Randnummer 41 Soweit der Antragsgegner auf Seiten des Antragstellers hervorhebt, dass sich nach der Begründung der Gesamtbeurteilung dessen Führungsstärke, Durchsetzungsvermögen und Konsequenz zwar verbessert hätten, jedoch immer noch ausbaufähig seien, ist zu bemerken, dass die vorgenannten Eigenschaften in den Einzelmerkmalen der Beurteilungen als solche nicht wortwörtlich genannt sind, der Begriff der Führungsstärke indes dem Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ (Erläuterungen XIII) zuzuordnen sein dürfte, während Durchsetzungsvermögen und Konsequenz zum einen ebenso zum Führungsverhalten gehören und im Übrigen am ehesten unter das Einzelmerkmal „Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen“ (Erläuterungen X) subsumiert werden können. Insoweit fällt indes auf, dass Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen des Antragstellers mit „übertrifft“ (zweitbeste Bewertung) bewertet sind, während beide Beigeladenen in diesem Einzelmerkmal lediglich die Bewertung „entspricht in besonderem Maße“ (drittbeste Bewertung) erreicht haben, und in dem Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ alle Beteiligten – auch die beiden Beigeladenen – die drittbeste Bewertung erhalten haben. Einer Gesamtbeurteilung der Beigeladenen mit der Gesamtnote „gut geeignet – 12 Punkte“ haben die Bewertungen in den genannten Einzelmerkmalen nach Dafürhalten des Beurteilers nicht entgegengestanden. Selbst wenn man aus deren Hervorhebung in der Begründung des Gesamturteils des Antragstellers schließen wollte, dass den vorgenannten Einzelmerkmalen eine besondere Wertigkeit hätte beigemessen werden sollen – was nicht mit der Aussage des Antragsgegners, allen Einzelmerkmalen komme bei den zu erstellenden Beurteilungen regelmäßig dieselbe Bedeutung zu, zu vereinbaren wäre – erschließt sich nicht, warum gerade dem Antragsteller ein diesbezügliches Defizit als ausschlaggebend für seine im Vergleich zu denjenigen der Beigeladenen schlechtere Gesamtbeurteilung entgegengehalten wird. Randnummer 42 Hinzu tritt, dass in der Begründung der Gesamtnote des Antragstellers dessen Reifung als Führungspersönlichkeit im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum durchaus positiv herausgehoben wird. Diesbezüglich wird dem Antragsteller „eine merkliche Verbesserung“ bescheinigt und festgestellt, Führungsstärke, Durchsetzungsvermögen und Konsequenz seien zwar immer noch ausbaufähig – dies sind sie bei den Beigeladenen wie dargelegt auch –, hätten sich aber „deutlich verbessert“. Während der Antragsgegner im Rahmen seiner Gegenüberstellung der Beurteilungen des Antragstellers einerseits sowie der Beigeladenen andererseits gerade die Attribute „merklich“ und „deutlich“ bei den Beigeladenen hervorhebt, lässt er diesen Aspekt beim Antragsteller geflissentlich außer Acht. Umso mehr verwundert, dass in der Beurteilungsbegründung des Antragstellers neben einer auch sonst durchweg positiven Kritik zwar ausdrücklich konstatiert wird, dass der Antragsteller „seine weitere positive Leistungsentwicklung nicht nur bestätigt“ habe, diese vielmehr auch noch habe steigern können, was sich in der Anhebung mehrerer Einzelprädikate widerspiegele, diesem für den Antragsteller positiven Gesichtspunkt dann jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung keinerlei Bedeutung beigemessen wird, die Gesamtnote vielmehr – wie bereits in der Vorbeurteilung, in der die Bewertungen der Einzelmerkmale insgesamt wesentlich schlechter ausgefallen waren, – auf „gut geeignet – 11 Punkte“ festgesetzt wird. Tatsächlich hat sich der Antragsteller im Vergleich zur Vorbeurteilung hinsichtlich neun Einzelmerkmalen um eine Bewertungsstufe und hinsichtlich zweier Einzelmerkmale sogar um zwei Bewertungsstufen verbessert, was im arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen einen Anstieg von gerundet 4,81 auf gerundet 5,63 bedingt hat, ohne dass dies im Gesamturteil – eine diesbezügliche Begründung fehlt gänzlich – Niederschlag gefunden hat. Die Beigeladenen haben sich gegenüber der Vorbeurteilung in sechs Einzelmerkmalen um eine Stufe (Beigeladener zu 1.) bzw. in vier Einzelmerkmalen um eine Stufe und in einem Merkmal um zwei Stufen gesteigert und sich damit im arithmetischen Mittel lediglich von gerundet 5,13 auf 5,5 (Beigeladener zu 1.) bzw. von gerundet 5,19 auf 5,56 (Beigeladener zu 2.) verbessert. Bei diesem Vergleich verkennt der Senat nicht, dass – wie bereits dargelegt – die Zugrundelegung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen für die Festlegung der Gesamtbeurteilung regelmäßig unmaßgeblich ist, angesichts der Erklärung des Antragsgegners, es entspreche seiner Praxis, sämtliche Einzelmerkmale bei der Findung des Gesamturteils gleich zu gewichten, muss ihm aber entgegengehalten werden, dass die Leistungssteigerung des Antragstellers wesentlich deutlicher ausgefallen ist als diejenige der Beigeladenen. Gleichwohl wurden die Gesamtbeurteilungen der Beigeladenen von 11 auf 12 Punkte angehoben, während dies vom Antragsteller trotz seiner deutlichen Leistungssteigerung nicht geschehen ist. Der Gedanke, dies darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller als einziger der Beteiligten seit dem 9.10.2017 mit 50 % seiner Sollarbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist, mag naheliegen, eine derartige Annahme wäre indes spekulativ und ist im gegebenen Zusammenhang daher nicht maßgebend. Randnummer 43 Dass hiervon ausgehend die Hervorhebung einzelner Leistungsmerkmale, in denen die Beigeladenen besser als der Antragsteller bewertet worden sind, nicht geeignet ist, deren bessere Gesamtbeurteilung zu plausibilisieren, liegt auf der Hand. Wie der Antragsgegner vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangen kann, im Gegensatz zu den Beigeladenen habe der Antragsteller keine die Anhebung seiner Gesamtbeurteilung rechtfertigende Leistungssteigerung erbracht, erschließt sich dem Senat nicht. Randnummer 44 Ebenso wenig vermag der Senat der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung zu folgen, aus dem Vergleich der Beurteilung des Antragstellers mit denjenigen der Beigeladenen ergebe sich, dass eine erneute Auswahlentscheidung wiederum zugunsten der Beigeladenen ausfallen müsste, die Bewerbung des Antragstellers sich damit im Ergebnis als aussichtslos erweise. Vielmehr ist nach den vorstehenden Ausführungen – wie bereits vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss überzeugend ausgeführt – durchaus denkbar, dass der Antragsteller im Falle einer Neubeurteilung sowohl seiner selbst als auch der Beigeladenen mit diesen in der Gesamtnote zumindest gleichzieht und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung damit wenigstens als offen anzusehen sind, was es rechtfertigt, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Wege der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen einstweiligen Anordnung zu sichern. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dem auch nicht die Erwägung entgegen, zwei weitere Bewerber seien ebenfalls mit „gut geeignet – 11 Punkte“ bewertet und nach ausschärfender Auswertung der dienstlichen Beurteilungen dem Antragsteller ebenfalls vorzuziehen. Dieses Argument des Antragsgegners würde bereits dann leerlaufen, wenn der Antragsteller – dies erscheint durchaus nicht unwahrscheinlich – im Falle einer Neubeurteilung wie die Beigeladenen die Gesamtbeurteilung „gut geeignet – 12 Punkte“ erhielte. Randnummer 46 Der Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 48 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG. Ausgehend von einem Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 von 3.492,23 € nach der zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde gültigen Bundesbesoldungsordnung A für Landesbeamte war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wie beschlossen festzusetzen. Randnummer 49 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Blatt 147 der Personal-Hauptakte des Antragstellers 2) BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 21.16 –, BVerwGE 157, 366, zitiert nach juris, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 51.16 –, Buchholz 232.1, Nr.
§ 49BLV, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR .16 –, BVerw
GE 157, 168, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 – 1 B 206/19 –, juris 3) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, zitiert nach juris, Rdnr. 36 4) Seiten 9 ff. der Beschlussausfertigung