Aufstiegsfortbildungsförderung; Rückforderung trotz erfolgreichen Abschlusses wegen Überschreitens der Höchstfehlzeit Leitsatz 1. Kann eine Teilnahmequote von mindestens 70% nicht nachgewiesen werden, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der Förderung nach § 16 Abs. 3 AFBG vor. (Rn.33) 2. Die Aufstiegsfortbildungsförderung wird nicht für den erfolgreichen Abschluss oder die Teilnahme an der Prüfung gewährt. (Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Dezember 2021, 2 A 305/20, Beschluss Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.01.2019 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene zu je 1/2. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im Wege der Aufsichtsklage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem ein gegenüber dem Beigeladenen ergangener Rückforderungsbescheid bezüglich Förderungsleistungen zur Aufstiegsfortbildung aufgehoben wurde. Randnummer 2 Der Beigeladene ist gelernter Baugeräteführer und als solcher bei der Gemeinde A-Stadt angestellt. Mit Antrag vom 15.09.2014 beantragte er beim Landkreis Neunkirchen die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zum staatlich geprüften Techniker „Bautechnik“. Mit Bescheiden vom 30.10.2014, 30.08.2016, 29.09.2016 und 29.06.2017 wurde ihm die beantragte Förderung für den Zeitraum von September 2014 bis Juni 2018 gewährt. In den jeweiligen Bescheiden und mit gesondertem Schreiben vom 27.03.2017 wurde der Beigeladene darauf hingewiesen, dass er regelmäßig an den Unterrichtseinheiten der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen habe, da ansonsten die Förderung eingestellt und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden könnten. Randnummer 3 Nach einem Ausbildungsnachweis des Fortbildungsträgers vom 30.05.2018 nahm der Beigeladene im Fortbildungszeitraum an 32,17 % der Unterrichtsstunden nicht teil. Der Landrat des beklagten Landkreises in seiner Funktion als Amt für Schulen und Ausbildungsförderung teilte dem Beigeladenen daraufhin die Absicht mit, die gewährte Förderung zurückzufordern, da er an den Unterrichtseinheiten des Lehrgangs nicht regelmäßig teilgenommen habe. Hierzu angehört legte der Beigeladene dar, dass er an 70 Unterrichtseinheiten arbeitsunfähig gewesen sei und an weiteren 72 Unterrichtsstunden gefehlt habe, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Bereitschaftsdienste habe leisten müssen. Für 60 der 70 krankheitsbedingten Fehlstunden, die der Behörde bislang nicht angezeigt worden waren, legte er ärztliche Atteste vor. Die versäumten Unterrichtsstunden habe er im Selbststudium nachgearbeitet und die Fortbildung mit der Note 1,7 (Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen: 1,6) erfolgreich abgeschlossen. Randnummer 4 Der Landrat des beklagten Landkreises forderte mit Bescheid vom 30.08.2018, zur Post gegeben am 31.08.2015, vom Beigeladenen einen Betrag in Höhe von 2.240,30 € zurück. Der Beigeladene habe die zulässige Höchstfehlzeit von 30 % nach § 9a AFBG überschritten. Kurzfristige Krankheitszeiten seien in dieser Pauschalierung bereits berücksichtigt. Eine Unterbrechung i.S.v. § 7 AFBG komme nicht in Betracht, da diese der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern hätte angezeigt werden müssen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 19.09.2018, am 21.09.2018 eingegangen, legte der Beigeladene gegen den Bescheid vom 30.08.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, eine Rückforderung könne nicht erfolgen, da er die Fehlzeiten mit einer längeren Erkrankung erklärt und zudem die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Vermutung des § 9a AFBG sei hierdurch widerlegt. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 hob der Beklagte den Bescheid vom 30.8.2018 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Beigeladenen in seinen Rechten, da die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorlägen. Das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme in § 16 Abs. 3 AFBG sei dahingehend auszulegen, dass eine Rück-forderung ausgeschlossen sei, wenn die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werde. Nach dem Sinn und Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung komme es maßgeblich darauf an, den Fachkräftenachwuchs zu fördern. Dieses Ziel könne nur durch den erfolgreichen Abschluss, nicht aber nur durch eine regelmäßige Teilnahme an Unterrichtseinheiten erreicht werden. Einen erfolgreichen Absolventen mit einer Rückforderung der Förderung zu konfrontieren, widerspräche dieser Zielsetzung. Randnummer 7 Der Widerspruchsbescheid wurde zunächst an das fachlich unzuständige Ministerium für Bildung und Kultur zugestellt. Dieses leitete dem Kläger als fachlich zuständigem Ministerium am 15.02.2019 den Widerspruchsbescheid, allerdings ohne den Verwaltungsvorgang, weiter. Auf Nachfrage durch den Kläger vom 19.03.2019 stellte der Beklagte den Widerspruchsbescheid samt Verwaltungsakte dem Kläger am 25.03.2019 gegen Empfangsbekenntnis erneut zu. Randnummer 8 Am 05.04.2019 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 Klage erhoben. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig und daher durch den Widerspruchsbescheid nicht aufzuheben gewesen. Der Begünstigte einer Aufstiegsfortbildungsförderung habe an der Fortbildungsmaßnahme regelmäßig teilzunehmen, da für diese und nicht für das Ablegen der Abschlussprüfung die Förderung erfolge. Besondere Härtefälle könnten durch die Möglichkeit einer Unterbrechung der Fortbildung ausgeglichen werden, die der Beigeladene nicht in Anspruch genommen habe. Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFBG beziehe sich zudem ausschließlich auf die regelmäßige Teilnahme und sei von dem Bestehen der Fortbildungsmaßnahme unabhängig. Randnummer 10 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 11 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.01.2019 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte hält die Klage bereits für verfristet. In der Sache wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Randnummer 15 Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10.10.2019, 14.10.2019 und 15.10.2019 auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Randnummer 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und der Akten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Im Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter ( § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist begründet. I. Randnummer 21 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg ergibt sich aus § 26 AFBG. Randnummer 22 Die Aufsichtsklage ist nach § 17 AGVwGO als Sonderform der Anfechtungsklage 1 BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 2 BvL 15/64 –, BVerfGE 20, 238-257 und juris BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 2 BvL 15/64 –, BVerfGE 20, 238-257 und juris statthaft und hat gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – eine eigenständige Regelung enthält. 2 Rechtsprechung der Kammer: vgl. Gerichtsbescheid vom 21.07.2016 – 3 K 604/15 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 – VIII C 97.70 –, BVerwGE 37, 47-56 und juris Rechtsprechung der Kammer: vgl. Gerichtsbescheid vom 21.07.2016 – 3 K 604/15 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 – VIII C 97.70 –, BVerwGE 37, 47-56 und juris Einer Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO bedarf es nicht, weil gemäß § 17 Abs. 1 AGVwGO etwas anderes bestimmt ist; es muss nur geltend gemacht werden, der Widerspruchsbescheid sei objektiv materiell rechtswidrig. 3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2000 – 3 R 229/00 –, juris OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2000 – 3 R 229/00 –, juris Der Durchführung eines – weiteren – Vorverfahrens bedarf es nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO, 17 Abs. 1 AGVwGO ebenfalls nicht. Richtiger Klagegegner ist gemäß §§ 78 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 17 Abs. 2 AGVwGO der Landkreis B-Stadt als Gebietskörperschaft und Rechtsträger des Kreisrechtsausschusses. Die Beteiligtenfähigkeit des klagenden Ministeriums folgt aus §§ 61 Nr. 3 VwGO, 17 Abs. 1 AGVwGO, die des Beklagten aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Randnummer 23 Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Nach § 17 Abs. 1 AGVwGO ist die Aufsichtsklage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 73 Abs. 3 VwGO, § 16 Abs. 5 AGVwGO zu erheben. Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger erst am 25.03.2019 zugestellt wurde, ist die am 05.04.2019 bei Gericht eingegangene Klage nicht verfristet. Randnummer 24 Dass der Kläger den Widerspruchsbescheid durch die Weiterleitung durch das Ministerium für Bildung und Kultur bereits früher erhalten hat, konnte die Klagefrist hingegen nicht in Gang setzen. Denn trotz der Weiterleitung ist keine wirksame Zustellung i.S.v. § 73 Abs. 3 VwGO, § 16 Abs. 5 AGVwGO an den Kläger erfolgt. Zustellung meint nämlich die Bekanntgabe eines Dokuments an eine bestimmte Person nach den Vorschriften des VwZG. Diese Bekanntgabe setzt einen entsprechenden Bekanntgabe- bzw. Zustellungswillen der Behörde voraus 4 Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22 Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22 . Die Widerspruchsbehörde wollte vorliegend den Widerspruchsbescheid offensichtlich nicht dem Kläger, sondern dem Ministerium für Bildung und Kultur gegenüber bekannt geben. Randnummer 25 Eine Heilung einer fehlerhaften Zustellung kommt nur dann in Betracht, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugeht. Hat die Behörde jedoch schon den falschen Adressaten ausgewählt, besteht kein Bekanntgabewille gegenüber demjenigen, demgegenüber die Bekanntgabe hätte erfolgen müssen. Eine Heilung dieses Fehlers kommt, anders als im Falle von § 8 VwZG, nur dann in Betracht, wenn die Behörde eine erneute Zustellung mit Bekanntgabewillen an den richtigen Adressaten vornimmt. II. Randnummer 26 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, wobei es – die dargelegt – einer Verletzung subjektiver Rechte des klagenden Ministeriums allerdings nicht bedarf. Randnummer 27 1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids bestehen vorliegend keine Bedenken. Insbesondere war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach § 185 Abs. 2 VwGO, § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AGVwGO für die Entscheidung über den Widerspruch des Beigeladenen zuständig. Randnummer 28 2. Der Widerspruchsbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Rückforderungsbescheid vom 30.08.2018 ist aufgrund von § 16 Abs. 3 AFBG in rechtmäßiger Weise ergangen und dessen Aufhebung fehlerhaft. Randnummer 29 3. Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat mit dem Landrat des Beklagten die zuständige Behörde gehandelt 5 Der beklagte Landkreis ist aufgrund der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Ausbildungsförderungsstelle für die Aufgaben und Befugnisse des Landkreises Neunkirchen nach dem BAföG zuständig; Amtsbl. Teil II, 2018, 235 ff. Der beklagte Landkreis ist aufgrund der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Ausbildungsförderungsstelle für die Aufgaben und Befugnisse des Landkreises Neunkirchen nach dem BAföG zuständig; Amtsbl. Teil II, 2018, 235 ff. . Dem Beigeladenen wurde vor Erlass des Rückforderungsbescheids auch Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 Abs. 1 SVwVfG gegeben. Randnummer 30 4. Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits geleisteten Aufstiegsfortbildungsförderung liegen vor. Randnummer 31
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