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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 585/18 Urteil Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - Pflege eines Familienangehö

lege eines Familienangehörigen Leitsatz 1. Kein Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Pflege eines schwererkrankten Familienangehörigen. (Rn.25) 2. Kein Anspruch auf Förde

§ 15Abs. 3 Nr. 1 BAfö

G „(erstmaliges) Nichtbestehen einer Zwischenprüfung“ geltend zu machen bzw. von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach der Darlegung der Beklagten hätte damit die Möglichkeit bestanden,

§ 15Abs. 3 Nr. 1 BAfö

G „(erstmaliges) Nichtbestehen einer Zwischenprüfung“ geltend zu machen bzw. von Amts wegen zu berücksichtigen. , hat der Kläger nicht in Anspruch genommen. Der förderungsschädliche Leistungsrückstand, beruht mithin nicht auf der Studienordnung, sondern auf dem Kläger zurechenbaren Umständen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge-mäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO liegen nicht vor. Fußnoten 1) Kläger: Schriftsatz vom 16.05.2019; Beklagte: Schriftsatz vom 23.05.2019 2) Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 19; std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –, vom 14.08.2013 – 3 K 34/13 – und Urteile vom 16.01.2015 – 3 K 460/13 –, 12.05.2014 – 3 K 818/13 – und vom 30.11.2017 – 3 K 679/16 –, alle juris 3) Vgl. nur Urteile der Kammer vom 19.06.2017 – 3 K 2053/15 –, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.07.2018 – 2 A 583/17 –; s.a. Beschluss vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –; vgl. auch Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 21.2 4) Nach der Darlegung der Beklagten hätte damit die Möglichkeit bestanden,

§ 15Abs. 3 Nr. 1 BAfö

G „(erstmaliges) Nichtbestehen einer Zwischenprüfung“ geltend zu machen bzw. von Amts wegen zu berücksichtigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.