Rechtsweg bei Maßnahmen der Ortspolizeibehörde Leitsatz 1. Eine nach § 80 Abs. 4 PolG SL zur Verkehrsüberwachung befugte Ortspolizeibehörde ist keine Verwaltungsbehörde i.S. des § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG, da sie nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheids befugt ist. Gegen deren Maßnahmen ist daher der Rechtsweg nach § 62 OWiG nicht eröffnet, sondern erst gegen eine Maßnahme der Bußgeldbehörde. (Rn.11) 2. Auch der subsidiäre Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG scheidet gegen Maßnahmen der Ortspolizeibehörde aus. (Rn.8) Tenor 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG vom 26. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig v e r w o r f e n . 2. Der Geschäftswert wird auf 500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Stadt Wadern („Verkehrsüberwachung“) übersandte dem Betroffenen unter dem 23.06.2020 einen Anhörungsbogen, in welchem sie diesem eine am 01.06.2020 in B. begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zur Last legt. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 begehrte der Verteidiger des Betroffenen von der Stadt Wadern u. a., ihm die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Wadern teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 30.07.2020 mit, die vollständige Messreihe werde „nur nach richterlicher Entscheidung zur Verfügung gestellt.“ Randnummer 3 Daraufhin hat der Verteidiger des Betroffenen mit an den „Bußgeldsenat“ des Saarländischen Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 26.08.2020 – per Telefax eingegangen am selben Tag – „gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG“ beantragt, Randnummer 4 „die Stadt Wadern unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung vom 30.07.2020 – 25082357 – anzuweisen, dem Unterzeichner als Verteidiger des Betroffen A. W. die digitalen Falldaten der Messreihe, in deren Rahmen das Fahrzeug …-… … am 01.06.2020 um 23:48 Uhr von der Geschwindigkeitsmessanlage TraffiStar S 330 erfasst wurde, zur Verfügung zu stellen, Randnummer 5 hilfsweise unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung die Stadt Wadern anzuweisen, den Antrag der Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu verbescheiden.“ Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Sache an das Amtsgericht St. Ingbert zu verweisen. II. Randnummer 7 Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG hat, da er eine unter den weit zu fassenden, auch Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten umfassenden Begriff der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG fallende Angelegenheit betrifft (vgl. KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 45; Löwe-Rosenberg/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 27), gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ein Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts und somit nach dessen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 (E. 1. d)) dessen 1. Strafsenat zu entscheiden. Randnummer 8 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG dessen Subsidiarität (§ 23 Abs. 3 EGGVG) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift behält es, soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, hierbei sein Bewenden. Dies bedeutet, dass die §§ 23 ff. EGGVG zurücktreten, wenn das Gesetz andere Rechtsbehelfe vorsieht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 12 m. w. N.). Das ist hier der Fall, da mit dem durch § 62 OWiG eröffneten Rechtsbehelf eine abschließende Regelung getroffen worden ist. Randnummer 9 1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG können gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG das nach § 68 OWiG zuständige Gericht, mithin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Mit dieser Regelung wurde in Anlehnung an § 23 EGGVG ein umfassender Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren geschaffen und zugleich klargestellt, dass die richterliche Kontrolle insoweit ausnahmslos den Amtsgerichten zugewiesen ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 246; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 179 f., juris Rn. 5; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 62 Rn. 1; KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl., § 62 Rn. 1). Die §§ 23 ff. EGGVG gelten daher neben dieser speziellen Vorschrift nicht (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 62 Rn. 1a; KK-OWiG/Kurz, a. a. O., § 62 Rn. 3). Randnummer 10 2. Allerdings steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach § 62 OWiG derzeit noch nicht offen, so dass die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verweisung der vorliegenden Sache an das Amtsgericht St. Ingbert in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt. Randnummer 11
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