die Verminderungsbeträge des § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG (juris: BesG SL) bezogen auf alle zur Zeit der Besoldungserhöhungen in September 2013 bzw. September 2014 bezogenen Leistungszulagen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL (juris: BesG SL 2008) dynamisiert zur Anwendung kommen; insbesondere werden durch die Formulierung in § 12a Abs. 4 Satz 1 „die in der Zeit vom
der für die Besoldungsgruppe W3 geltende Erhöhungsbetrag von 450 € entsprechend den für die Dienstbezüge geltenden Steigerungssätzen von 2,3% (ab September 2013) und 1,8% (ab September 2014) dynamisiert wurde und parallel dazu der unbefristete Leistungsbezug um die gleichen Beträge vermindert wurde. Randnummer 4 Ausweislich der Bezügemitteilung für August 2015 wurden die besonderen Leistungsbezüge des Klägers auf 214,30 € gekürzt (682,94 € minus 468,64 €). Die in Höhe von 14.279,13 € errechnete Grundgehaltnachzahlung wurde zugleich mit einem Überzahlungsbetrag von 14.279,24 € (später um 0,11 € zugunsten des Klägers korrigiert) verrechnet. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 31.8.2015 widersprach der Kläger der Konsumtion seiner Leistungsbezüge und beantragte die Neuberechnung seiner Besoldung. Randnummer 6 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.11.2015 ab. Zur Begründung heißt es, durch die Novellierung der Besoldungsordnung W sei sichergestellt,
die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – hinsichtlich einer amtsangemessenen Besoldung nach der Besoldungsordnung W in allen Fallkonstellationen, insbesondere auch dann, wenn neben dem Grundgehalt keinerlei Leistungsbezüge gezahlt würden, erfüllt seien. Im Fall des Klägers komme der maximale Kürzungsbetrag (ab Januar 2013 monatlich 450 €) zum Tragen. Randnummer 7 Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2015 Widerspruch ein, den er unter Darlegung im Einzelnen damit begründete, die Anrechnungsbestimmung sei schon fehlerhaft angewandt worden, weil der Maximalbetrag von 450 € nicht erhöht werden dürfe; sie halte ungeachtet dessen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, verstoße vielmehr gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG, das Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Die Anrechnung verletze zudem das Alimentationsprinzip. Leistungsstarke Professoren würden ferner aufgrund der vollständigen Anrechnung des Erhöhungsbetrages gezielt benachteiligt. Eine darauf beruhende rückwirkende sowie aktuell andauernde Bezügekürzung sei daher rechtswidrig. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 13.6.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er zunächst aus, die Dynamisierung des Kürzungsbetrages zu den Daten 1.9.2013 und 1.9.2014 sei deshalb geboten gewesen, weil ansonsten durch Beibehaltung der bisherigen Auszahlungsbeträge (d.h. gerade unter Verzicht auf eine rückwirkende Überrechnung und Dynamisierung des kompletten Zahlfalls seit 1.1.2013) ein Ergebnis erzielt worden wäre, das im Widerspruch zu der mit der Neuregelung verfolgten Intention des Gesetzgebers gestanden hätte. Ungeachtet des Umstands,
der Behörde eine Verwerfungskompetenz nicht zukomme, seien Anhaltspunkte dafür,
die Neuregelung gegen grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen verstoße, nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Gestaltungsfreiheit betreffe sowohl quantitative als auch strukturelle Änderungen der Besoldung. Art. 33 Abs. 5 GG bilde zugleich Grundlage und Schranke der Gestaltungsfreiheit. Vereinbarungen über Leistungsbezüge genössen bereits angesichts des weiten Ermessensspielraums keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Soweit der Kläger vortrage,
durch die vollständige Konsumtion der Grundgehaltserhöhung durch die in der Vergangenheit gewährten Leistungsbezüge eine amtsangemessene Alimentation nicht gegeben sei, bestünden hierfür keine Anhaltspunkte, zumal eine Reduzierung des Besoldungsniveaus gerade nicht erfolgt sei. Durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei die alimentationsrechtliche Situation des Klägers vielmehr deutlich gestärkt worden. Wenn hierbei ein Leistungsbezug, dem gerade kein alimentativer, sondern ein additiver Charakter zukomme, konsumiert bzw. umgewidmet werde, sei dies nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle eine Besserstellung von Professoren nur insoweit erreicht werden, als diese aus alimentationsrechtlicher Sicht und unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten erscheine. Ein rückwirkender Einschnitt in Rechtspositionen werde von der zeitgleich wirksam werdenden Erhöhung der Grundgehaltssätze ausgeglichen. Das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot sei ebenso wie der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes nicht tangiert, weil die mit der Konsumtionsregelung verbundene echte Rückwirkung gerechtfertigt sei. Die bloße Erwartung, von zukünftig erfolgenden Gesetzesänderungen finanziell zu profitieren, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.6.2016 zugestellt. Randnummer 9 Mit am 14.7.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung hat er vorgetragen, die Anrechnungsregelung des § 12a Abs. 1 SBesG sowie die daran anknüpfenden weiteren Anrechnungsregelungen seien verfassungswidrig. § 12a SBesG enthalte eine Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung. Für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W3 verminderten sich monatlich gewährte Leistungsbezüge um 450 €, wobei unbefristete Leistungsbezüge bei der Verminderung mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt würden. Für ihn habe dies zur Folge gehabt,
die monatliche, unbefristete und dynamische Leistungszulage aus dem Bewilligungsbescheid vom 16.9.2008 rückwirkend ab dem 1.1.2013 unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung des Grundgehaltsbetrages fortlaufend gekürzt worden sei und gekürzt werde. Die teilweise bzw. fast vollständige Konsumtion der Leistungsbezüge verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Hochschullehrerbeamtenrechts sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 11 Zunächst verstoße die Konsumtionsregelung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung. Der saarländische Gesetzgeber habe eine Anrechnungsregelung geschaffen, auf deren Grundlage der gebotene Grundgehaltserhöhungsbetrag vollständig von den in der Vergangenheit gewährten Leistungszusagen konsumiert werden könne. Dem Beamten müsse jedoch nach der durch die Anrechnungsregelung vorgenommenen Korrektur zumindest ein Teil seiner Leistungsbezüge und darüber hinaus auch ein Teil des Erhöhungsbetrages der Grundbesoldung verbleiben. In der saarländischen Regelung werde aber lediglich gewährleistet,
ein Minimalbetrag der Leistungsbezüge verbleibe, gleichzeitig werde die Möglichkeit eröffnet, den Betrag, um den sich das Grundgehalt erhöhe, vollständig zu verrechnen. Der Gesetzgeber könne seiner Alimentationspflicht nicht dergestalt nachkommen,
er den Erhöhungsbetrag zu 100 % aus gewährten Leistungsbezügen herausrechne. Vielmehr gebiete der alimentative Charakter der Grundbesoldung,
ein „Verrechnungsschutz“ bezogen auf den Erhöhungsbetrag der Grundbesoldung bestehen müsse. Randnummer 12 Darüber hinaus verstoße § 12a SBesG gegen das beamtenrechtliche Leistungsprinzip. Um das mit der Gewährung von Leistungsbezügen verknüpfte verfassungsrechtlich abgesicherte Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu untergraben, müsse dem Hochschullehrer zumindest ein überwiegender Teil seiner Leistungsbezüge verbleiben. Für ausreichend gehalten werde ein „Verrechnungsschutz“ von 50 vom Hundert bezogen auf den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag der Grundbezüge. Demgegenüber erlaube es die saarländische Anrechnungsregelung, unbefristete Leistungsbezüge bis auf einen Restbestand von 20 vom Hundert abzuschmelzen. Randnummer 13 Im Weiteren verstoße die Anrechnungsregelung des § 12a SBesG im Falle der Gewährung unbefristeter Leistungszulagen bis zu einer Grenze von 80 vom Hundert der Zulagen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der saarländischen Anrechnungsregelung vorgenommenen Differenzierungen seien nicht gerechtfertigt. Sie führten dazu,
besonders leistungsstarke Professoren, die eine entsprechend hohe unbefristete Leistungszulage erhielten, stärker belastet würden als andere Professoren, die niedrigere Leistungszulagen bezögen. Im seinem Fall führe die 80-Prozent-Regelung dazu,
die Grundgehaltserhöhung aufgrund der Höhe der an ihn zu entrichtenden Leistungszulage vollständig aufgebraucht werde. Derjenige Professor, der eine niedrigere unbefristete Leistungszulage habe, verfüge nach Durchsetzung der Besoldungsregelung tatsächlich über ein Mehr an Besoldung. Randnummer 14 Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht,
die Anrechnungsregelung in seinem Fall unzutreffend angewendet worden sei. Die Kürzung der Leistungszulage dürfe nach § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG maximal in Höhe von 450 € erfolgen. Rechtswidrig sei daher die ab September 2013 erfolgte Kürzung in Höhe von 460,35 € bzw. ab September 2014 in Höhe von 468,64 €. Da die streitgegenständliche Leistungszulage bereits durchgehend seit dem 16.9.2008 gezahlt werde, sei die Betragsgrenze von 450 € anzuwenden. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 16 den Bescheid vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2016 aufzuheben und festzustellen,
der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung der Bezüge des Klägers für die Zeit seit Januar 2013 seine Leistungsbezüge zu vermindern, Randnummer 17 hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Leistungsbezüge mit einer maximalen monatlichen Kürzung von 450 € auszuzahlen und die bereits einbehaltenen Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, Randnummer 18 sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 19 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er hat zunächst vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter hat er vorgetragen, die Neuregelung sei keine Abkehr vom Leistungsprinzip bei der Professorenbesoldung (sog. Zwei-Säulen-Modell). Es sei lediglich eine Umwidmung von Teilen der Leistungsbezüge vorgenommen worden. Für die Zukunft sei es jedem Betroffenen möglich, neue Leistungsbezüge zu vereinbaren, wovon nach Kenntnis des Beklagten in einer Vielzahl von Fällen auch Gebrauch gemacht worden sei. Die von dem Kläger genannte Höchstgrenze von 50 vom Hundert sei nicht zwingend. Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG treffe zu,
Professoren, die keine oder lediglich geringe Leistungsbezüge erhielten, von der Anhebung der Grundgehaltssätze prozentual stärker profitierten. Dieses Ergebnis sei aber vom Gesetzgeber intendiert. Die Neuregelung der W-Besoldung habe primär zum Ziel gehabt, die Alimentation gerade derjenigen Professoren auf ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Maß anzuheben, die keine oder nur geringe zusätzlichen Leistungsbezüge erhalten könnten oder wollten. Ein verfassungsrechtliches Gebot,
alle Professoren unabhängig von ihren konkreten Einkommensverhältnissen wirkungsgleich von einer Anhebung der Grundgehaltssätze profitieren müssten, lasse sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten. Die Konsumtionsregelung habe gerade auch zum Ziel, eine Überalimentation von weiten Teilen der Professorenschaft zu verhindern und verfolge damit einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber habe auf dem Gebiet des Besoldungsrechts einen weiten Ermessensspielraum. Dies gelte für die Höhe der Besoldung und auch für das Besoldungssystem als solches. Durch den Umstand,
20 Prozent der Leistungsbezüge von vornherein bei der Anrechnung außen vor blieben, werde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen. Randnummer 22 Nach Ergehen des zur teilweisen Anrechnung einer Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge in der rheinland-pfälzischen Professorenbesoldung ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 – hat der Beklagte sich auf diese Entscheidung berufen, während der Kläger an seinem Rechtsstandpunkt mit der Begründung festgehalten hat, die saarländische Regelung gehe weit über die Regelung in Rheinland-Pfalz, bei der ein Sockelbetrag von 150 € verbleibe, hinaus. Der saarländische Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Randnummer 23 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2018 ergangenem Urteil – 2 K 1049/16 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 24 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 25 Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die unbefristeten Leistungsbezüge des Klägers rückwirkend zum 1.1.2013 zu vermindern. Die Kammer habe keine ernsthaften Zweifel,
G, der die Verminderung anordne, verfassungsgemäß ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der Aussetzung des Verfahrens komme daher nicht in Betracht. Randnummer 26 Gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 1847 vom 21.1.2015 – Amtsbl. I S. 184 – sei der Grundgehaltssatz in der Besoldungsordnung W3 rückwirkend zum 1.1.2013 um 450 € auf 5.723,99 € erhöht und mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes eine Übergangsregelung als § 12a in das SBesG eingefügt worden. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1
unbefristete Leistungsbezüge bei der Verminderung nach Satz 1 mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt werden. Satz 3 regele,
befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, nicht vermindert werden. Randnummer 27 Die Übergangsregelung verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Zwar schütze das zu diesen Grundsätzen gehörende Alimentationsprinzip neben Leistungsbezügen, die auf einer Berufungs- oder Bleibevereinbarung beruhen, ersichtlich auch Leistungsbezüge, die für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung vergeben werden. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL, 10 Abs. 2 SBesG regelten insoweit,
Leistungsbezüge für Leistungen gewährt werden können, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. Sie könnten als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Bei wiederholter Vergabe könnten diese Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden. Aufgrund dieser Regelungen seien die streitgegenständlichen Leistungsbezüge, die der Kläger für besondere Leistungen in den vorgenannten Bereichen erhalte, eine gesetzlich vorgesehene Besoldung, die zur Besoldung der Professoren insgesamt gehöre und damit dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfalle. Randnummer 28 Die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL und 10 Abs. 2 SBesG begründe zudem ebenso wie die Gewährung von Leistungsbezügen auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibevereinbarungen eine subjektive, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtsposition, so
die Reduzierung der gewährten Leistungsbezüge durch Gesetz in diese Position eingreife. Unerheblich sei dabei, ob sich die Gesamtbezüge verringern oder nicht. Randnummer 29 Ebenso wie Berufungsleistungsbezüge seien indes auch Leistungsbezüge für besondere Leistungen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht unantastbar. Dem Gesetzgeber stehe nach Art. 33 Abs. 5 GG vielmehr zu, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Dies gelte sowohl für Besoldungselemente, die auf einer Berufungsvereinbarung beruhen, als auch für die vorliegend in Rede stehenden Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtspositionen dürfe der Gesetzgeber nicht grundsätzlich in Frage stellen, er könne sie aber im Sinne einer Anpassung an neue Entwicklungen und neue Sachverhalte aus sachlichen Gründen verändern. Im Bereich des Besoldungsrechts könnten solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden; ein Abstellen allein auf finanzielle Erwägungen sei unzulässig. Randnummer 30 Fallbezogen beruhe die vom Kläger beanstandete Regelung auf sachlichen Gründen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –erkannt,
die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W2 in Hessen nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt wurden und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind. Hessen hätte wie andere Bundesländer auch die im Jahre 2002 durch das Professorenbesoldungsreformgesetz vorgenommene Umstellung der C-Besoldung auf die W-Besoldung umgesetzt. Dabei seien die Grundgehaltssätze bei gleichzeitiger Aufstockung des Gesamtvolumens von Leistungsbezügen herabgesetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit ausgeführt,
der herabgesetzte Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W2 nicht mehr der zu gewährenden Mindestalimentation genüge und
die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, diesen Umstand nicht kompensieren könne, weil nicht sichergestellt sei,
jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme. Auf Seite 311 des Abdrucks in der Entscheidungssammlung sei ausgeführt,
dem Gesetzgeber zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits mehrere Möglichkeiten offen stünden. Die Verfassung gebe dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es stehe ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten,
sie alimentativen Mindestanforderungen genügen. Randnummer 31 Die Gesetzgeber der Länder, in denen – wie im Saarland – die zunächst als Bundesrecht geschaffene Regelung auch über den 31.8.2006 fortgegolten habe, seien in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten gewesen, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Im Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zum Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung sei demgemäß ausgeführt,
auch das Saarland gehalten sei, die Höhe der Professorenbesoldung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungskonform anzupassen. Finanzielle Verbesserungen im Bereich der Professorenbesoldung könnten die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft aus dem für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Vergaberahmen nur unter Verzicht auf eine aktive Berufungs- und Anreizpolitik realisieren. Um Wettbewerbsnachteile bei der Einstellung qualifizierter Professorinnen und Professoren zu vermeiden, sei es daher geboten, die finanziellen Spielräume dieser Hochschulen, die über Globalhaushalte verfügten, für Personalverhandlungen zu flexibilisieren. Die Professorenbesoldung im Saarland werde von daher dahin geändert,
die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 um 550 € bzw. 450 € erhöht würden. Das System der W-Besoldung mit einem festen Grundgehalt und ergänzenden variablen Leistungsbezügen in den Besoldungsgruppen W2 und W3 werde beibehalten. Bereits gewährte Leistungsbezüge würden auf die erhöhten Grundgehälter angerechnet. Die Anrechnung erfolge grundsätzlich bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen und den erhöhten Grundgehältern. Zur Erhaltung des Leistungsanreizes blieben bei unbefristeten Leistungsbezügen 20 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges von der Anrechnung ausgenommen. Daneben werde der sogenannte „Vergaberahmen“ für Leistungsbezüge für den Bereich der Hochschulen mit Globalhaushalt aufgehoben. Diese Hochschulen erhielten damit eine größere Flexibilität bei der Bereitstellung der Mittel für Leistungsbezüge. Im Weiteren sei in den Materialien ausgeführt,
eine Schlechterstellung oder Absenkung der bisherigen Gesamtbezüge mit der Anrechnung nicht verbunden sei. Ziel der Anrechnung sei es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage der bisherigen Regelungen berufenen Professoren der Ämter W2 und W3 gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden. Zudem solle sichergestellt werden,
angesichts begrenzter Haushaltsmittel auch nach der Erhöhung der Grundgehälter in W2 und W3 für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Anrechnung führe zu keinem unzulässigen Eingriff in bestehende Rechtspositionen. Durch die Neuregelung der W-Besoldung werde niemand finanziell schlechter gestellt. Randnummer 32 Die saarländische Regelung betreffend die Besoldungsgruppe W3 weise – so das Verwaltungsgericht weiter – folgende Eckpunkte auf: Randnummer 33 - Eine Anrechnung der Leistungsbezüge auf den Erhöhungsbetrag im Wortsinne finde nicht statt; die manuelle Bezügemitteilung des Klägers für August 2015 weise folglich ein ungeschmälertes Grundgehalt von 5.961,04 € aus. - Leistungsbezüge verminderten sich um den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts, höchstens bis zur Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge. - 20 % der Leistungsbezüge seien von vornherein von der Verminderung ausgenommen. Randnummer 34 Festzuhalten sei demnach,
der saarländische Gesetzgeber das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W3 mit der Erhöhung um 450 € deutlich angehoben habe (von 5.273,99 € in der Ausgangslage 2013 auf 5.723,99 €, also um 8,5%). Da bei der Verminderung nur 80% des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt würden, ergebe sich beispielsweise bei unbefristeten Leistungsbezügen von 650 € ein „Freibetrag“ von 650 x 20% = 130 €. Die verbleibenden 520 € würden um 450 € vermindert, so
in dem Beispiel in der Summe 200 € des Leistungsbezugs verblieben. Dies bedeute,
in diesem Beispiel ca. 30% der Leistungsbezüge erhalten blieben. Im Fall des Klägers – Leistungsbezug vor der Kürzung 682,94 € – seien über 31% verblieben (214,30 €). Bei einem Leistungsbezug unterhalb von 600 € ergebe sich rechnerisch ein Besoldungszuwachs, der bei einem Leistungsbezug von 300 € beispielsweise 210 € betrage, bei einem Leistungsbezug von 500 € seien es noch immer 50 €. Ansonsten bleibe die Gesamthöhe der Besoldung unverändert und es finde lediglich eine Verschiebung von Besoldungsbestandteilen zugunsten des Grundgehalts statt. Dabei sei zu sehen,
bei höheren Leistungsbezügen auch deutlich höhere Anteile verblieben (z.B. bei 1.000 € Leistungsbezug 550 €, also 55%). Dies sei die Folge davon,
20% der Leistungsbezüge von vorneherein ungekürzt blieben und die dann folgende Verminderung nicht über einen Betrag in Höhe von 450 € hinaus gehe. Eine finanzielle Verschlechterung gegenüber dem alten Rechtszustand sei damit einerseits ausgeschlossen; andererseits erhielten nur Professoren ohne bzw. mit geringen Leistungsbezügen einen effektiven Besoldungszuwachs. Randnummer 35
sich gerade im Fall des nach der Besoldungsgruppe W3 alimentierten Klägers ein Besoldungszuwachs ergeben müsste, um seine Besoldung über das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß zu heben, sei nicht ersichtlich. Ein Alimentationsdefizit habe bei dem Kläger bei dem gebotenen Blick auf die Gesamtbezüge einschließlich der unbefristet gewährten und teilweise ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge vor der Reform nicht bestanden. Gegenteiliges sei auch nicht geltend gemacht. Daran habe sich nach der Reform nichts geändert, weil sich die Gesamtbezüge des Klägers nicht verringert hätten. Soweit sich der saarländische Gesetzgeber dafür entschieden habe, das Grundgehalt in dieser Besoldungsgruppe deutlich um 450 € anzuheben, habe er einen der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Wege zu einer für alle Professoren verfassungskonformen Alimentation gewählt. Er habe mithin den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W3 auf ein Niveau gehoben, das der Bedeutung dieses Amtes entspreche. Randnummer 36 Die zu dem Stichtag 1.1.2013 vorgenommene rückwirkende Verminderung bereits gewährter unbefristeter Leistungsbezüge sei aufgrund der im Saarland vergleichsweise deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze erfolgt, um eine Überalimentation zu vermeiden. So vorzugehen sei systemgerecht und damit nicht sachwidrig. Randnummer 37 Zu sehen sei zunächst,
zu dem Zweck, eine Überalimentation auszuschließen, Leistungsbezüge auch in anderen Bundesländern in Abhängigkeit von der Erhöhung des Grundgehalts in unterschiedlicher Weise gekürzt oder angerechnet worden seien. Nordrhein-Westfalen habe das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W3 um 300 € und damit lediglich um 5,68% erhöht. Dieser Erhöhungsbetrag werde in Höhe von 45% der monatlichen Leistungsbezüge auf diese angerechnet und zwar bis maximal zur Höhe des Erhöhungsbetrages (§ 2 W2/W3 GrGErhG NW). In dem vorgenannten Beispiel eines Leistungsbezugs von 650 € würden in Nordrhein-Westfalen also 650 x 45% = 292,50 € angerechnet. Es errechne sich damit ein Zuwachs von 7,50 €. Der Unterschied zu dem saarländischen Ergebnis bei 650 € Leistungsbezug sei marginal; die Leistungsbezüge blieben bei isolierter Betrachtung im Umfang von 55% erhalten. Bei einem Leistungsbezug von 1.000 € ergebe sich in Nordrhein-Westfalen ebenso wie im Saarland,
die Gesamtbezüge eines Professors der Besoldungsgruppe W3 nach der Reform in der Höhe gleichblieben und sich lediglich das Verhältnis der Besoldungsbestandteile zueinander verändere. Das VG Köln habe diese Anrechnungsregelung für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten. Randnummer 38 In Niedersachsen – § 28 NBesG – blieben zwar 50% der in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge (Berufungs- bzw. besondere Leistungsbezüge) erhalten, sie verringerten sich aber um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts (in der Besoldungsgruppe W2 614,68 €, in der Besoldungsgruppe W3 (lediglich) 111,58 €). Ein Besoldungszuwachs entstehe in den vorgenannten Beispielen nicht, die Gesamtbezüge veränderten sich nicht. Die Leistungsbezüge blieben in der Besoldungsgruppe W3 aufgrund der nur geringen Erhöhung des Grundgehalts in größerem Umfang erhalten. Randnummer 39 Rheinland-Pfalz beschreite hinsichtlich der – wie zu betonen sei – Besoldungsgruppe W2 einen Sonderweg. In § 69 Abs. 7 LBesG - Rheinland-Pfalz werde der Erhöhungsbetrag des Grundgehaltssatzes in W2 von 240 € auf Leistungsbezüge angerechnet, allerdings seien Leistungsbezüge bis zu insgesamt 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen und es verbleibe ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Summe der Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteige. Damit verblieben dem Professor unabhängig von der Höhe seiner Leistungsbezüge mindestens 62,5 % des Erhöhungsbetrags, d.h. der Betrag der maximalen Anrechnung sei auf 90 € begrenzt. Der Blickwinkel sei hier also auf den Betrag gerichtet, um den sich das Grundgehalt erhöhe (240 €). Von diesem Betrag verblieben als „Sockel“ immer mindestens 150 €. Das Bundesverwaltungsgericht habe das in seinem Urteil vom 21.9.2017 zwar so bewertet,
die Konsumtion von höchstens gut einem Drittel des garantierten Besoldungszuwachses nicht sachwidrig sei, damit aber andere sachgerechte Lösungen im Bereich des „Zwei-Säulen-Modells“ der Professorenbesoldung, insbesondere was die Verminderung von Leistungsbezügen angehe, keineswegs ausgeschlossen. Randnummer 40 Die vorgenannten unterschiedlichen Regelungen belegten exemplarisch den weiten Gestaltungsspielraum, der dem jeweiligen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Alimentation zukomme und es ihm ermögliche, zwischen verschiedenen Systemen und Strukturen im Besoldungsrecht zu wählen und in bestehenden Systemen Anpassungen und Kürzungen vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe den Landesgesetzgebern im Bereich der Professorenbesoldung gerade keine bestimmten Lösungen vorgegeben. Soweit jedenfalls eine finanzielle Schlechterstellung unterbleibe, seien danach unterschiedliche verfassungskonforme Modelle einer Kombination von Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen möglich. Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund sei nicht festzustellen,
der saarländische Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum verlassen hätte, der ihm als Besoldungsgesetzgeber zustehe. Zwar seien dem Kläger fallbezogen nur etwas mehr als 31% seiner unbefristeten Leistungsbezüge verblieben; der Kläger wende sich im Kern gegen diesen Einschnitt und sehe sich gegenüber weniger leistungsstarken Professoren benachteiligt. Diese Kürzung isoliert zu bewerten, greife aber zu kurz; sie werde nämlich bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtbezüge durch die gleichzeitige nachhaltige Erhöhung des Grundgehalts ausgeglichen, die den Kläger insbesondere mit Blick auf das künftige Ruhegehalt zudem günstiger stelle. Dabei sei auch zu berücksichtigen,
nach § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, keiner Verminderung unterlägen, und zwar unabhängig davon, ob der Verminderungsbetrag bereits ausgeschöpft ist oder nicht. Im Fall des Klägers sei der Verminderungsbetrag zwar in vollem Umfang angewendet worden; gleichwohl bildeten die ihm weiter gewährten Leistungsbezüge in Höhe von 300 € (2 x 150 €) zusammen mit dem verbliebenen Betrag der unbefristeten Leistungsbezüge in Höhe von 214,30 € seine Leistungsstärke bzw. die Wertschätzung seiner wissenschaftlichen Arbeit im Verhältnis zu dem Grundgehalt weiterhin in angemessener Weise ab. Gesehen werden müsse weiter,
gerade leistungsstarke Professoren wie der Kläger die Möglichkeit hätten, mit der Hochschule weitere Leistungsbezüge zu vereinbaren, die von dem Verminderungsbetrag nicht betroffen seien. Im Fall des Klägers seien ihm ausweislich der Verwaltungsakte ab 1.10.2016 zusätzlich unbefristete Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Höhe von 150 € monatlich und im Rahmen einer Zielvereinbarung bis 30.9.2019 befristete Leistungsbezüge in Höhe von 300 € monatlich gewährt worden. Randnummer 42 Die saarländische Reform führe mithin nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Dadurch,
sie eine deutliche Anhebung des Grundgehaltssatzes vorsehe, bei der Abschmelzung bestehender Leistungszulagen 20% unangetastet lasse und im Übrigen die Verminderung im Umfang der Erhöhung des Grundgehalts und der Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge „deckele“, so
zum einen eine Verringerung der Gesamtbezüge ausgeschlossen sei und zum anderen gerade höhere Leistungsbezüge noch in ausreichendem Umfang belassen würden, habe sie vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand. Randnummer 43 Die saarländische Regelung verstoße ferner nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 44 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21.9.2017 gebilligt,
sich die (rheinland-pfälzische) Anrechnungsregelung allein auf Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesG 2002 beziehe und damit Leistungsbezüge nach Nr. 3 dieser Vorschrift, welche für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden, von der Anrechnung ausnehme. Dem sei zu folgen; auch im Saarland würden Funktionsleistungsbezüge nicht vermindert. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht darin gesehen,
von der Anrechnungsregelung nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung bis zum 31.12.2012 entschieden worden ist. Hierbei handele es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. § 12a Abs. 1 SBesG enthalte mit der Formulierung „die am 1. Januar 2013 zugestanden haben“ ebenfalls eine zulässige Stichtagsregelung. Auch im Saarland sei die gesamte Besoldung für Professoren zum 1.1.2013 umgestellt worden. Randnummer 45 Soweit Professoren ohne bzw. mit geringen Leistungsbezügen anders als solche mit höheren Zulagen einen Besoldungszuwachs erfahren, habe dies mit Blick darauf,
der Gesetzgeber vorrangig gehalten gewesen sei, die verfassungskonforme Alimentation für alle Professoren zu gewährleisten, insbesondere gerade für diejenigen ohne oder mit geringen Leistungsbezügen, vor Art. 3 GG Bestand. Hier habe er nämlich von einem bestehenden Alimentationsdefizit ausgehen müssen. Für die wertend vorgenommene Differenzierung zwischen den Professorengruppen ließen sich demnach vernünftige Gründe anführen, sie sei nicht willkürlich. Die geltend gemachte „Belastung“ der Professoren mit höheren Leistungsbezügen könne jedenfalls nicht angenommen werden. Die in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene „Anreizfunktion“ für leistungsstarke Professoren, Zielvereinbarungen abzuschließen und Leistungszulagen zu erhalten, die bei mehrfacher Gewährung entfristet und ruhegehaltfähig werden können, bleibe erhalten, fallbezogen auch für den Kläger.
dieser Erfolg für lebensältere Professoren aufgrund des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in vollem Umfang erreichbar sein könne, sei angesichts des unvermeidlich typisierenden Charakters besoldungsrechtlicher Regelungssysteme hinzunehmen. Eine Diskriminierung wegen des Alters liege darin nicht. Randnummer 46 Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege ebenfalls nicht vor. Auch insoweit sei der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen. Die Rückwirkung sei danach ausnahmsweise zulässig, wenn auf Seiten des Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen (mehr) vorhanden sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weil die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage positiv durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei und dem Gesetzgeber die Behebung dieses Zustandes oblegen habe. Damit habe auch der Kläger Anfang 2013 nicht mehr auf den uneingeschränkten Bestand seiner Leistungsbezüge vertrauen dürfen. Vielmehr habe er mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professoren rechnen müssen. Randnummer 47 Der Hilfsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Randnummer 48 Der Beklagte habe den monatlichen Kürzungsbetrag in Höhe von 450 € im Fall des Klägers zu Recht dynamisch an die Besoldungserhöhungen zum 1.9.2013 und 1.9.2014 angepasst. Randnummer 49 Die von dem Beklagten herangezogene Regelung in § 12 a Abs. 4 SBesG bestimme,
für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom
an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W2 oder W3 nach Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung ... treten und die Verminderung am Tage der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge beginne. Randnummer 50 In den Gesetzesmaterialien heiße es insoweit (Seite 11), die Absätze 3 und 4 stellten sicher,
auch Leistungsbezüge, die in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt wurden oder über die in diesem Zeitraum entschieden wurde, von der Anrechnung erfasst sind. Mit der Regelung in Absatz 4 – so die Gesetzesmaterialien weiter – werde dem Umstand Rechnung getragen,
die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zum 1. Januar 2013 erhöht wurden, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben. Randnummer 51 Dem Gesetzgeber sei es mithin im Sinne einer „stimmigen“ Regelung darum gegangen, den zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen der Grundgehaltssätze (und der Anpassung der Leistungsbezüge, die nach § 10 Abs. 1 SBesG an prozentualen Besoldungsanpassungen teilnähmen) dadurch „Rechnung zu tragen“,
auch der zunächst zum Stichtag 1.1.2013 geltende Verminderungsbetrag von 450 € dynamisiert werde. Zwar komme diese gesetzgeberische Intention in dem Wortlaut des § 12a Abs. 4 SBesG insoweit nur unvollkommen zum Ausdruck, als dort auf Leistungsbezüge abgestellt werde, die „erstmalig oder erneut gewährt worden sind.“ Allerdings lasse es die in dem gleichen Zusammenhang gewählte Formulierung „wiederholte Gewährung“ letztlich auch sprachlich zu, den Dauerbezug von gewährten Leistungsbezügen über den Stichtag 1.1.2013 hinaus bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Februar 2015 zu erfassen, so
der Kürzungsbetrag von ursprünglich 450 € (bezogen auf die Erhöhung des W3-Grundgehalts zum 1.1.2013 um ebenfalls 450 €) entsprechend dem Unterschiedsbetrag der Grundgehaltssätze (5.273,99 € x 2,3% im Unterschied zu 5.723,99 € x 2,3% zum 1.9.2013) um 2,3% auf 460,35 € bzw. zum 1.9.2014 um 1,8% auf 468,64 € zu Recht erhöht worden sei. Nur dieses Normverständnis des § 12a Abs. 4 SBesG bilde den Willen des Gesetzgebers zutreffend ab. Randnummer 52 Mit am 30.7.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 5.7.2018 zugestellte Urteil eingelegt und am 2.10.2018 innerhalb der von der Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängerten Frist begründet. Randnummer 53 Er vertritt weiterhin die Auffassung, § 12a Abs. 1 SBesG, der die Verminderung seiner unbefristeten Leistungsbezüge rückwirkend zum 1.1.2013 anordne, sei verfassungswidrig. Randnummer 54 Dies folge bereits daraus,
die Regelung eklatant gegen das im Besoldungsrecht geltende Alimentations- und Leistungsprinzip verstoße. Das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil selbst zutreffend darauf hingewiesen,
die Gewährung von Leistungsbezügen eine durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtsposition begründe, die der Gesetzgeber nicht grundsätzlich in Frage stellen und in die er nur bei Vorliegen sachlicher Gründe eingreifen dürfe, etwa aus Gründen, die ihre Rechtfertigung im System der Besoldung finden. Randnummer 55 Einen solchen sachlichen Grund habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht bejaht, in dem es sich auf den Gesetzesentwurf der saarländischen Regierung vom 5.11.2014 berufen habe, in welchem ausgeführt sei, Ziel der Anrechnung sei es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage der bisherigen Regelungen berufenen Professoren der Ämter W2 und W3 gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden; zudem solle sichergestellt werden,
angesichts begrenzter Haushaltsmittel auch nach der Erhöhung der Grundgehälter in W2 und W3 für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Hiervon ausgehend habe das Verwaltungsgericht den sachlichen Grund für die zu dem Stichtag 1.1.2013 vorgenommene rückwirkende Verminderung bereits gewährter unbefristeter Leistungsbezüge darin gesehen, angesichts der im Saarland vergleichsweise deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze eine Überalimentation zu vermeiden, was systemgerecht und nicht sachwidrig sei. Randnummer 56 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der schwerwiegende Eingriff aber nicht mit dem Argument der Verhinderung einer Überalimentation gerechtfertigt werden. Die hierauf gestützte Begründung gehe schon im Ansatz fehl, da die Leistungsbezüge schon nicht zur Alimentation der Professoren gehörten und ihre Belassung in Verbindung mit der Grundgehaltsanpassung deshalb auch nicht zu einer Überalimentation führen könne. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt,
Leistungsbezüge lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Im Gesetzgebungsverfahren zum Professorenbesoldungsgesetz seien sich Bundesregierung und Bundesrat ausdrücklich darüber einig gewesen,
bereits mit dem Grundgehalt nach W2 bzw. W3 eine amtsangemessene Alimentation gewährt werden solle und deshalb kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen bestehe. Wenn demnach von vornherein eine Professorenbesoldung über das Minimum amtsangemessener Bezüge hinaus beabsichtigt worden sei, könne in der Beibehaltung der bereits bislang vorgesehenen Leistungsbezüge keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte „Überalimentation“ gesehen werden. Da die Gewährung von Leistungsbezügen auch in Zukunft zusätzlich zur Alimentation vorgesehen bleibe, habe der Gesetzgeber seine Einschätzung offensichtlich nicht revidiert. Demzufolge sei die „Verrechnung“ nicht geeignet, eine „Überalimentation“ zu vermeiden, weil mit dem vom Gesetzgeber gewählten Verfahren der Verrechnung gerade nicht eine höhenmäßige Begrenzung der Professorenbesoldung verbunden sei. Es sei daher sachfremd, wenn Leistungsbezüge, die Ausdruck einer eigenständigen individuellen Leistungskomponente im Rahmen eines zweigliedrigen Besoldungssystems seien, einer alimentativen Erforderlichkeitsprüfung unterzogen würden. Randnummer 57 Zur Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs blieben somit im Ergebnis lediglich die fiskalischen Interessen, die allerdings – so auch das Verwaltungsgericht – alleine nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen werden könnten.
eine Haushaltsbelastung eintrete, wenn der Gesetzgeber sich durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezwungen sehe, eine verfassungswidrig zu niedrig festgesetzte Alimentation von Beamten anzuheben, liege in der Natur der Sache. Da keine unbeschränkten Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, sei es auch legitim, wenn der Gesetzgeber an anderer Stelle nach Kompensationsmöglichkeiten durch die Verminderung von Ausgaben suche. Eine Kompensation zulasten der Beamtengruppe zu wählen, die bislang unter der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung habe leiden müssen, sei allerdings offensichtlich unzulässig. Randnummer 58 Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, auch in Anbetracht der Kürzung bildeten die ihm, dem Kläger, weiter gewährten Leistungsbezüge in Höhe von 300 € (2 x 150 €) zusammen mit dem verbliebenen Betrag der unbefristeten Leistungsbezüge in Höhe von 214,30 € seine Leistungsstärke bzw. die Wertschätzung seiner wissenschaftlichen Arbeit im Verhältnis zu dem Grundgehalt weiterhin in angemessener Weise ab, habe es verkannt,
seine Argumentation weg von dem Leistungsprinzip und hin zu einem „Bedarfsprinzip“ führe, wonach Bezieher höherer Zulagen keine bezügewirksame Alimentationsverbesserung mehr bräuchten, da sie bereits einen in den Zulagen inkorporierten Alimentationszuschlag erhielten, der jetzt eingekürzt werden könne. Eine Kürzung dürfe nicht dazu führen,
bei nur hinreichend hohen Zulagen die verfassungsrechtlich angezeigte Behebung eines Alimentationsdefizits eins zu eins verrechnet werde. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt,
nur Professoren ohne bzw. mit geringen Leistungsbezügen einen effektiven Besoldungszuwachs erfahren hätten, daraus aber nicht den zwingend notwendigen Schluss der Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Regelung gezogen. Es wäre „geboten gewesen, den zur Verrechnung anstehenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts i. H. v. 450 € zu begrenzen, umso einen Verrechnungsschutz zu gewährleisten.“ Da § 12a SBesG einen solchen Verrechnungsschutz in Bezug auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts gerade nicht vorsehe, sei die Regelung auch aus diesem Grund verfassungswidrig. Randnummer 59 § 12a SBesG verstoße ferner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG nehme die Funktionsleistungsbezüge aus der Anrechnungsregelung heraus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem.
diese Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschule gewährt würden, sei keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Leistungszulagen hätten allesamt gemein,
sie besondere Leistungen aus unterschiedlichen Anlässen honorierten. Die Wertigkeit der Aufgabenwahrnehmung ergebe sich maßgeblich aus der Höhe der gezahlten Zulage. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Berufungs- und Bleibezulagen durch die Möglichkeit ihrer Verrechnung eine geringere Wertschätzung erführen. Sie seien keine Zulage für minderwertigere Leistungen. Die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Zulagearten führe schlussendlich dazu,
besonders leistungsstarke Professoren, die wiederholt Rufe erhalten hätten und überwiegend in Berufungs- und Bleibeverhandlungen bezügewirksame Gehaltssteigerungen hätten erwirken können, hinter Kollegen zurückfallen, die ohne weiteren Ruf ihre Zulagen allein einer internen Leistungsbewertung verdankten. Randnummer 60 Eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei ferner zwischen befristeten Leistungsbezügen, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, und unbefristeten Leistungsbezügen festzustellen. Während die erstgenannten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG keiner Verminderung unterlägen, würden unbefristete Leistungszulagen, die wiederholt vereinbart, gewährt und schließlich verstetigt würden, konsumiert. Die durch diese Unterscheidung begonnene Ungleichbehandlung werde durch eine Diskriminierung der älteren Professoren vertieft. Jüngere Professoren, die noch nicht die Gelegenheit gehabt hätten, eine Zielvereinbarung wiederholt zu erfüllen, würden von der Konsumtion nicht betroffen, während Professoren mit vergleichbaren Zielvereinbarungen, die aufgrund ihres Alters die Gelegenheit zur Wiederholung gehabt hätten und deren Leistungsbezüge verstetigt worden seien, der Konsumtion unterlägen. Randnummer 61 Darüber hinaus liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung in Vergleich von Beziehern niedrigerer und mittlerer Leistungsbezüge mit den Beziehern höherer Leistungsbezüge vor. Randnummer 62 Hinzu komme,
ältere Professoren nicht die Möglichkeit hätten, nochmals Zielvereinbarungen zu treffen und Leistungszulagen zu erhalten, die bei mehrfacher Gewährung entfristet und somit ruhegehaltfähig werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Problematik der Ungleichbehandlung im Alter nicht dezidiert auseinandergesetzt. Randnummer 63 Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, die Anreizfunktion für leistungsstarke Professoren, Zielvereinbarungen zu treffen und Leistungszulagen zu erhalten, die bei mehrfacher Gewährung entfristet und ruhegehaltfähig werden könnten, bleibe erhalten. Für lebensältere Professoren – wie für ihn, den Kläger, – sei dieses Ziel aufgrund des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in vollem Umfang erreichbar. Da die offensichtliche Ungleichbehandlung der Konsumtionsregel überwiegend die älteren Professoren treffe, die verstetigte Leistungszulagen erhalten hätten, sei die Anreizfunktion vollständig erloschen. Eine derartige Anreizfunktion existiere faktisch auch nicht in Form eines Restbehalts in Höhe von 20 %. Da gerade bei den leistungsstarken und bewährten Professoren bis zu 80 % ihrer Leistungsbezüge verrechnet würden, sei nicht davon auszugehen,
diese sich ermutigt sehen, erneut Zielvereinbarungen zu treffen, um weitere Leistungszulagen zu erlangen. Eine derartige Annahme sei lebensfremd. Randnummer 64 Hilfsweise werde darauf hingewiesen,
die Anrechnungsbestimmung fallbezogen unzutreffend zur Anwendung gekommen sei, weil die „Grundgehaltserhöhung“ nicht in dynamisierter Form zur Kürzung hätte herangezogen werden dürfen. Bei seiner unbefristeten dynamischen Leistungszulage handele es sich um eine solche, die auf einem Bescheid vom 16.9.2008 basiere und seit diesem Zeitpunkt – abgesehen von dynamisch bedingten Veränderungen – in gleicher Form durchgehend gewährt werde. Eine Kürzung, die sich an den fortlaufenden Unterschiedsbeträgen der Besoldungsregelung orientiere, sei nach § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG nur möglich, wenn die monatlichen Leistungsbezüge in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 26.2.2015 erstmalig oder erneut gewährt worden seien. Eine solche Konstellation sei in seinem Fall nicht gegeben, weil die verfahrensgegenständliche Leistungszulage durchgehend seit dem 16.9.2008 gezahlt werde, so
nach § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG die Betragsgrenze von 450 € anzuwenden sei. Die an späterer Stelle des Gesetzestextes vorzufindende Formulierung „erstmalige oder wiederholte Gewährung“ beziehe sich offensichtlich auf die erstmalige oder wiederholte Gewährung innerhalb des Zeitraums vom 1.9.2013 bis zum 26.2.2015. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar,
das Verwaltungsgericht in dieser Formulierung die gesetzgeberische Intention einer dynamischen Verrechnung habe erblicken wollen. Randnummer 65 Der Kläger beantragt, Randnummer 66
der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung der Bezüge des Klägers für die Zeit seit Januar 2013 seine Leistungsbezüge zu vermindern, Randnummer 67 hilfsweise, Randnummer 68 den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
der Kläger angesichts seines Lebensalters von der Besoldungsanhebung nicht mehr in gleichem Umfang profitieren könne wie seine lebensjüngeren Kolleginnen und Kollegen, doch liege dies in der Natur der Sache. Zu diesem Ergebnis führten die Notwendigkeit der Reform, verbunden mit einem Stichtag, sowie die notwendig typisierende Betrachtungsweise. Randnummer 76 Der Umstand,
die vorherige Regelung nicht der Verfassung entsprochen habe, habe das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der ursprünglich gewährten Leistungsbezüge vermindert. Randnummer 77 Zusammenfassend lasse sich feststellen,
der Gesetzgeber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Reform habe anstoßen müssen, bei der Ausgestaltung der Neuregelung indessen einen weiten Gestaltungsspielraum gehabt habe. Dabei hätte er nicht nur Professoren in den Blick nehmen dürfen, die verstärkt die Möglichkeit gehabt hätten, eine Leistungsprämie zu erhalten, sondern auch diejenigen, denen diese Möglichkeit verwehrt geblieben sei. Ein taugliches Mittel hierfür sei die Erhöhung des Grundgehalts bei teilweiser Beibehaltung bestehender Zulagen gewesen. Andererseits habe auch aus Verfassungsgründen eine Überalimentation vermieden werden müssen.
der Kläger aufgrund seines Lebensalters weniger habe profitieren können als jüngere Professoren, sei letztlich Ausfluss der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Reform, verbunden mit einem Stichtag der Novellierung. Eine Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters liege darin nicht. Ebenso wenig lägen sachfremde Erwägungen vor, und Hintergrund der Reform seien auch nicht allein finanzielle Erwägungen gewesen. Randnummer 78 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 79 Die Berufung des Klägers ist zulässig, überwiegend aber unbegründet. I. Randnummer 80
das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag erhobene statthafte 1 s. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 8; BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnr. 33 s. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 8; BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnr. 33 Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 81 Die vom Kläger begehrte Feststellung,
der Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung seiner Bezüge für die Zeit seit Januar 2013 seine Leistungsbezüge zu vermindern, setzt voraus,
die vom Beklagten für die „Konsumtion“ der Leistungsbezüge des Klägers herangezogene und allein in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage des § 12a Abs. 1 SBesG entweder fallbezogen nicht normgerecht angewendet worden ist (1.) oder wegen Verfassungswidrigkeit keine Anwendung finden darf (2.). Randnummer 82 1. Darüber,
G in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des mit Gesetz vom
die Regelungen des Absatzes 1 des § 12a SBesG seitens des Beklagten normgerecht umgesetzt worden sind, ist auch aus Sicht des Senats nicht in Zweifel zu ziehen. Randnummer 83 2. Die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte gänzliche Freistellung von der Konsumtion seiner Leistungsbezüge setzt demnach – darin besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit – voraus,
G verfassungswidrig und daher unanwendbar ist. Randnummer 84 Den Verwaltungsgerichten steht in Bezug auf förmliche, für verfassungswidrig erachtete Gesetze keine Verwerfungskompetenz zu. Gewinnt ein Gericht die volle richterliche Überzeugung 6 Burkhart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz,
ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, verfassungswidrig ist, so ist zur Ermöglichung einer verfassungsgerichtlichen Klärung das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Randnummer 85 Die demnach für einen Erfolg des Hauptantrags erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 12a Abs. 1 SBesG vermag der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu gewinnen. Randnummer 86 2.1 Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 7 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, sowie Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 36.18, 2 C 21.18, 2 C 20.18, 2 C 19.18 sowie 2 C 18.18 –, juris BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, sowie Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 36.18, 2 C 21.18, 2 C 20.18, 2 C 19.18 sowie 2 C 18.18 –, juris hat das Verwaltungsgericht dargelegt,
die Übergangsregelung in § 12a Abs. 1 SBesG nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Randnummer 87 Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt,
die verfahrensgegenständlichen, von der durch § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SBesG bewirkten Verminderung betroffenen Leistungsbezüge des Klägers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL ebenso wie die Leistungsbezüge auf der Grundlage von Berufungs- oder Bleibevereinbarungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BesG SL zur Besoldung der Professoren insgesamt gehören und als solche dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen. Dies bedeutet indes nicht,
die genannten Leistungsbezüge in ihrer konkreten Ausgestaltung unantastbar sind, vielmehr ist es dem Gesetzgeber unbenommen, das Recht des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. 8 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 25 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 25 Randnummer 88 Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden,
G Rheinland-Pfalz, der ebenso wie § 12a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SBesG eine Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG zum Gegenstand hat, mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist. 9 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, a.a.O. Randnummer 89 Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren die vergleichbare Anrechnungsregelung gemäß Art. 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
dieser Anrechnungsregelung höherrangiges Recht nicht entgegensteht. 11 BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris Randnummer 91 Zur Vereinbarkeit der Konsumtionsregelung mit Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Anrechnungsregelung in Rheinland-Pfalz betreffenden Urteil vom 21.9.2017 ausgeführt, dem Gesetzgeber stehe bei der Bemessung der Alimentation ein weiter Spielraum zu, der nach unten hin durch die Mindestalimentation begrenzt werde, welche in den vergangenen Jahren durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Konkretisierungen erfahren habe. 12 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 19 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 19 Im Unterschied zu Art. 129 Abs. 3 WRV schütze Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht die wohl erworbenen Rechte der Beamten. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber beamtenrechtliche Regelungen an neue Entwicklungen und an neue Sachverhalte anpassen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtspositionen dürfe er dabei nicht grundsätzlich infrage stellen, sondern sie lediglich aus sachlichen Gründen verändern. Im Bereich des Besoldungsrechts könnten solche sachlichen Gründe insbesondere dann gegeben sein, wenn sie ihre Rechtfertigung im System der Beamtenbesoldung finden. Solche sachlichen Gründe seien bezogen auf die Anrechnungsregelung in Rheinland-Pfalz gegeben. Bei der Umstellung von der C-Besoldung auf die W-Besoldung durch das Professorenbesoldungsreformgesetz seien die Grundgehaltssätze bei gleichzeitiger Aufstockung des Gesamtvolumens von Leistungsbezügen herabgesetzt worden. Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – mit der Begründung beanstandet,
die herabgesetzten Grundgehaltssätze nicht mehr der zu gewährenden Mindestalimentation genügten und
die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, diesen Umstand nicht kompensieren könne, weil nicht sichergestellt sei,
jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme. Die Landesgesetzgeber, in deren Ländern diese zunächst als Bundesrecht geschaffene Regelung auch über den 31. August 2006 fortgegolten habe, seien in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten gewesen, das System der Professorenbesoldung zu reformieren.
der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber im Rahmen dieser Reform neben der Anhebung der Grundgehaltssätze auch eine Abschmelzung bestehender Leistungszulagen vorgesehen habe, deren Umfang jedoch auf maximal 90 € begrenzt gewesen sei und damit höchstens gut ein Drittel des garantierten Besoldungszuwachses konsumiert habe, erscheine vor diesem Hintergrund nicht sachwidrig. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber in einer Situation befunden, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigt habe. 13 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 26 f. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 26 f. Randnummer 92 Allerdings sieht § 12a Abs. 1 SBesG eine wesentlich einschneidendere Verminderung der Leistungsbezüge vor als die mit der vorstehend zitierten Argumentation vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Regelung in Rheinland-Pfalz. Nach § 12a Abs. 1 Satz 2 SBesG werden unbefristete Leistungsbezüge bei der Verminderung mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt, so
bis zu vier Fünfteln dieser Leistungsbezüge der Verminderung unterliegen. Zudem kann die saarländische Regelung, anders als die rheinland-pfälzische Regelung, ein vollständiges „Leerlaufen“ der mit der Systemumstellung verbundenen Grundgehaltserhöhung zur Folge haben. Randnummer 93 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich indes in seinen Urteilen vom 6.6.2019 zur Rechtslage in Bayern und in Nordrhein-Westfalen mit der Verfassungsmäßigkeit der letztgenannten Auswirkung auseinandergesetzt und die Vereinbarkeit der dortigen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 festgestellt. Es hat hierzu etwa in Bezug auf das bayerische Landesrecht, das ebenfalls eine vollständige Abschmelzung der Besoldungserhöhung ermöglicht, ausgeführt: Randnummer 94 „Zwar stehen in Bayern höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der Leistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als seinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall aus Rheinland-Pfalz. Außerdem konnte nach rheinland-pfälzischem Recht die Anrechnungsregelung nur ein teilweises, nicht aber ein vollständiges "Leerlaufen" der mit der Systemumstellung verbundenen Grundgehaltserhöhung zur Folge haben. Daraus ergibt sich jedoch keine abweichende rechtliche Beurteilung. Randnummer 95 Ob bei Beibehaltung der Zweispurigkeit des Professorenbesoldungsrechts eine vollständige Abschmelzung von zuvor vereinbarten Leistungsbezügen dergestalt zulässig wäre,
von den Leistungsbezügen nichts mehr übrig bleibt, der betreffende Professor sich also mit dem (erhöhten) Grundgehalt begnügen muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erfolgte - wie dargelegt - nur in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zum Betrag der Erhöhung des Grundgehalts (Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Randnummer 96 Jedenfalls eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen ist vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht gedeckt und deshalb im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Grundgehalts sich infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirkt, also für die Höhe der Gesamtalimentation folgenlos bleibt. Und es gilt unabhängig von der absoluten Höhe der durch Anrechnung der Grundgehaltserhöhung bewirkten teilweisen Abschmelzung der Leistungsbezüge. Randnummer 97 Bezieher hoher (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge müssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber besser gestellt, wenn man annähme,
bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen teilweise weiter zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht vollständig aufgezehrt werden dürfte. Randnummer 98 Letztlich hat die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professoren nur eine Umschichtung gebracht: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten. Mit der damit verbundenen strukturellen Erhöhung der Grundgehälter ist die "Geschäftsgrundlage" für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungszulagen entfallen. Die strukturelle Veränderung des Besoldungsgefüges zugunsten der Grundgehälter konnte nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Leistungszulagen bleiben. Das gilt nicht nur für "Neufälle", also für Berufungs- oder Bleibeverhandlungen nach dem Inkrafttreten der Besoldungsstrukturänderung. Es gilt ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge. Randnummer 99 Dieser Gedanke liegt bereits dem Senatsurteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - zugrunde.
der Senat seinerseits bei der Schrankenprüfung sowohl bezüglich Art. 33 Abs. 5 GG als auch - hilfsweise - bezüglich Art. 14 Abs. 1 GG darauf abgestellt hat,
die Grundgehaltserhöhung sich nur teilweise nicht auswirkte, war lediglich dem Umstand geschuldet,
der damalige Streitfall angesichts der dort maßgeblichen rheinland-pfälzischen Anrechnungsregelung nicht zu einer weitergehenden Aussage nötigte.“ 14 BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 14-19; ebenso zur Regelung in Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 18-21.18 –, juris, jeweils Rdnrn. 13 ff. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 14-19; ebenso zur Regelung in Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteile vom 6.6.2019 – 2 C 18-21.18 –, juris, jeweils Rdnrn. 13 ff. Randnummer 100 Ausgehend von dieser überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, welche der Senat sich zu eigen macht, ist § 12a Abs. 1 SBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar; Anhaltspunkte, die zu einer eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG rechtfertigenden Überzeugung des Senats vom Gegenteil führen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 101 Letztlich nicht überzeugend sind insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung. Fehl geht insbesondere der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verhinderung einer Überalimentation als sachlichen Grund für die Konsumtionsregelung in § 12a SBesG angesehen, weil die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL gar nicht Teil der Alimentation von Professoren seien. Randnummer 102 Letzteres trifft durchaus zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W2 in seinem Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – gerade damit begründet,
die Leistungsbezüge nicht für alle Professoren gleichermaßen zugänglich waren und hiervon ausgehend allein die Grundgehaltssätze dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG nicht genügten. Zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustandes hat der saarländische Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten die Lösung gewählt, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen. Die Leistungsbezüge weisen daher nach insoweit zutreffender Auffassung des Klägers additiven und keinen alimentativen Charakter auf. Randnummer 103 Allein der Umstand,
das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend rechtlich unscharf die Intention des Gesetzgebers als auf dem Bestreben der Verhinderung einer „Überalimentation“ beruhend angesehen hat, ist indes in keiner Weise geeignet, den Vorwurf, die gesetzliche Regelung entbehre eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes, zu tragen. Was das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich eindeutig aus seiner Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 12a SBesG. Danach sei das Ziel der Anrechnung (Konsumtion) unter anderem darin zu sehen, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage der bisherigen Regelungen berufenen Professoren der Ämter W2 und W3 gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden. Den sachlichen Grund hat das Verwaltungsgericht demgemäß in der Vermeidung einer dauerhaften Besserstellung der der vorgenannten Gruppe angehörenden Professoren gesehen und insoweit erkennbar und insbesondere der Intention des Gesetzgebers folgend die Professorenbesoldung insgesamt in den Blick genommen und nicht lediglich den alimentativen Teil des Grundgehalts. Wenn der Kläger insoweit ausführt, es sei als sachfremd zu werten,
Leistungsbezüge, die Ausdruck einer eigenständigen individuellen Leistungskomponente im Rahmen eines zweigliedrigen Besoldungssystems seien, einer alimentativen Erforderlichkeitsprüfung unterzogen würden, legt er unzulässigerweise eine vom Verwaltungsgericht möglicherweise unzutreffend verwendete Begrifflichkeit dem Landesgesetzgeber quasi in den Mund, um so eine sachwidrige gesetzgeberische Intention zu konstruieren. Randnummer 104 2.2 Die Anrechnungsregelung in § 12a SBesG verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip. Randnummer 105 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verletzung des Leistungsprinzips durch die Anrechnungsregelungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen verneint und hierzu ausgeführt: Randnummer 106 „Auch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, gebietet nichts anderes. Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (BVerfG, Beschluss vom
bei nur hinreichend hohen Zulagen die verfassungsrechtlich angezeigte Behebung des Alimentationsdefizits eins zu eins verrechnet werde. Randnummer 109 Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil die mit dem Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 herbeigeführte Besoldungsänderung gerade dem Ziel diente, in den Gruppen der W-Besoldung das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.2.2012 aufgezeigte Alimentationsdefizit zu beseitigen, und nicht ansatzweise dargelegt ist,
die nunmehrige Alimentation des Klägers gleichwohl den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Erfordernissen nicht genügt. Der Kläger würdigt nicht,
der Gesetzgeber sich anlässlich der Reform der Professorenbesoldung nicht für ein reines „Bedarfssystem“ entschieden hat, sondern an leistungsorientierten Besoldungsbestandteilen festhält.
sich deren Gewicht im Gesamtgefüge der Besoldung verringert hat, ist dem Umstand geschuldet,
das Grundgehalt als alimentativer Besoldungsbestandteil zugunsten aller Professoren eine erhebliche Stärkung erfahren hat. Randnummer 110 2.3 Der Senat ist ferner nicht überzeugt davon,
G gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im Gegenteil geht der Senat davon aus,
der vom Kläger gerügte Grundrechtsverstoß im Sinne einer vollen richterlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht festzustellen ist. Randnummer 111 In seinem Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnungsregelung in § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG Rheinland-Pfalz als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und ausgeführt, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber stehe aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet betreffe, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, sei ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Randnummer 112 2.3.1 Vor diesem Hintergrund sei – so das Bundesverwaltungsgericht – zunächst nicht zu beanstanden,
sich die Anrechnungsregelung allein auf Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG beziehe, und damit Leistungsbezüge nach Nr. 3 dieser Vorschrift, welche für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden, von der Anrechnung ausnehme. Denn der Zweck der letztgenannten Leistungsbezüge rechtfertige diese Differenzierung. Funktionsleistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG würden für eine konkrete Gegenleistung, welche in der Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung bestehe, gewährt. Anders als Bezüge nach den Nrn. 1 und 2 könnten sie allein für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt werden, was Satz 3 dieser Vorschrift klarstelle. Sie seien – anders als Leistungsbezüge nach den Nrn. 1 und 2 – auch nicht voll ruhegehaltfähig (§ 33 Abs. 3 BBesG 2002). Den wahrgenommenen Funktionen komme zudem im Hinblick auf den Hochschulbetrieb eine Bedeutung zu, die Grundvoraussetzung für das Wirken der Hochschule selbst und aller an ihr tätigen Professoren sei. 16 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 31 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnr. 31 Randnummer 113 Diese Ausführungen überzeugen 17 so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1828/16 –, juris, Rdnrn. 115 ff., sowie Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnrn. 118 ff. so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1828/16 –, juris, Rdnrn. 115 ff., sowie Urteil vom 16.5.2018 – 3 A 1714/16 –, juris, Rdnrn. 118 ff. und sie werden durch den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, den Funktionsträgern würden Deputatsermäßigungen gewährt, nicht entkräftet. Randnummer 114 Deputatsreduktionen nach Maßgabe des § 10 LVVO sind nur bis zur Ebene der Prodekane vorgegeben und hinsichtlich der übrigen in § 7 Abs. 1 LBezR aufgelisteten Funktionen allenfalls fakultativ und gegebenenfalls ohnehin nur in dem engen durch § 10 LVVO festgelegten zeitlichen Rahmen möglich. Zudem sind sie gegenständlich beschränkt auf die wöchentliche Lehrverpflichtung als einem Bestandteil der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entscheidung des Gesetzgebers, Funktionsleistungsbezüge von der Anrechnung auszunehmen, nicht als willkürlich dar. Sie trägt vielmehr der Bereitschaft, neben der Lehr- und Forschungstätigkeit Verwaltungsaufgaben und Leitungsfunktionen in der Hochschule zu übernehmen, Rechnung. Randnummer 115 2.3.2 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz,
gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, nicht vermindert werden, während unbefristete Leistungsbezüge der Konsumtion unterliegen. Randnummer 116 Der saarländische Besoldungsgesetzgeber war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unzureichenden Ausgestaltung der Grundgehaltssätze der W-Besoldung aufgerufen, das Besoldungsrecht der Hochschullehrer zu reformieren. Seine Entscheidung, nicht auf Dauer angelegte Leistungsbezüge von der Anrechnungsregelung auszunehmen, ist ersichtlich der Absicht geschuldet, die Gesamtbesoldung nur für solche Professorinnen und Professoren tatsächlich zu erhöhen, deren Alimentation schon der Höhe nach nicht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht. 18 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.1.2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rdnr. 76 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.1.2020 – 2 LC 72/19 –, juris, Rdnr. 76 Mit der Neuregelung hat sich der Gesetzgeber ferner dazu entschlossen, zulasten der zusätzlichen Leistungskomponente der Professorenbesoldung wieder stärker die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips über das Statusrecht in den Vordergrund zu stellen, und damit bewusst in Kauf genommen,
die Berufungsleistungsbezüge und besonderen verstetigten Leistungsbezüge als Instrumente, Leistungsanreize für Hochschullehrer zu setzen, in den Hintergrund treten. 19 OVG Bremen a.a.O., Rdnr. 77 OVG Bremen a.a.O., Rdnr. 77 Im Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung ist diesbezüglich ausgeführt, die Neuregelung berücksichtige im Wege einer differenzierten Anrechnung die unterschiedliche Nähe der verschiedenen Leistungsbezüge zum Grundgehalt. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge seien die dem Grundgehalt ähnlichsten Leistungsbezüge. Überwiegend befristet vergeben würden demgegenüber besondere Leistungsbezüge, die vor allem für konkrete individuelle Leistungen gewährt würden, etwa in Erfüllung von Zielvereinbarungen. Ihr Ziel sei die stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens in der Professorenbesoldung. Die Vergabe dieser Leistungsbezüge solle die Motivation des einzelnen Empfängers steigern. Dem trage die im Gesetzentwurf vorgesehene Nichtanrechnung von Leistungsbezügen, die befristet auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, Rechnung. 20 Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seiten 10 f. Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seiten 10 f. Die genannten befristeten Leistungsbezüge resultieren demgemäß aus der individuellen Verwirklichung einer konkreten Zielvorgabe und haben – ähnlich den Funktionszulagen – den synallagmatischen Charakter, den das Bundesverwaltungsgericht als sachlichen Grund für die Ausnahme von der Anrechnungsregelung angesehen hat. Die mit der Neuregelung der Professorenbesoldung verbundene, vom Kläger gerügte Schlechterstellung von Professoren mit hohen verstetigten Leistungsbezügen gegenüber Professoren ohne bzw. mit geringeren befristeten Leistungsbezüge sind sachlich gerechtfertigt, weil sie eine strukturell mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gebotene Besserstellung der Empfänger hoher Leistungsbezüge gerade vermeidet. 21 Sächsisches OVG, Urteil vom 22.6.2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rdnr. 23 Sächsisches OVG, Urteil vom 22.6.2020 – 2 A 1155/18 –, juris, Rdnr. 23 Randnummer 117 Die Anrechnungsregelung des § 12a Abs. 1 SBesG bewirkt insbesondere keine systematische Schlechterstellung älterer Professoren. Randnummer 118 Der Kläger erläutert anhand einer fiktiven Vergleichsbetrachtung seine Einschätzung, ältere Professoren würden dadurch diskriminiert,
einerseits eine Verminderung von befristeten Leistungsbezügen, die aufgrund einer Zielvereinbarung gewährt werden, nach § 12a Abs. 1 Satz 3 SBesG nicht stattfinde, andererseits aber verstetigte Leistungsbezüge, die auf wiederholte Zielvereinbarungen zurückgingen, zu 80 % angerechnet würden. Die älteren Professoren mit verstetigten Leistungsbezügen hätten zwar die Arbeit, erhielten hierfür aber infolge der Abschmelzung keine Zulage mehr. Dies benachteilige sie gegenüber jüngeren Kollegen, deren Zielvorgaben erst nach Inkrafttreten der Neuregelung verstetigt würden und keiner Anrechnung unterlägen. Diese Vergleichsbetrachtung wirft keine entscheidungserheblichen Fragen auf. Randnummer 119 Die unbefristeten Leistungsbezüge des Klägers, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anrechnung sind, basieren nicht auf verstetigten Zielvereinbarungen, sondern werden ihm aus Anlass seines Wechsels von der C2- in die W2-Besoldung im Jahr 2006 gewährt. Nach § 9 LBezR können Professoren aus Anlass dieses Wechsels besondere Leistungsbezüge gemäß § 4 der Richtlinie erhalten, wobei die Leistungsbewertung besondere Leistungen der Vergangenheit angemessen zu berücksichtigen hat und nach zweimaliger Vergabe eine unbefristete Gewährung erfolgt. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen des Beklagten handelt es sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bei dem verfahrensgegenständlichen von der Anrechnung betroffenen Leistungsbezug um genau eine solche auf den Wechsel von der Besoldungsgruppe C2 in die Besoldungsgruppe W2 zurückzuführende Leistungszulage, die dem Kläger anfänglich
zuvor mittels Leistungszulage vergütete Tätigkeiten seither dem Aufgabenfeld der W3-Professur des Klägers zugeordnet sind. Randnummer 120
sich die verbliebene auf den Wechsel von der C2- in die W2-Besoldung zurückzuführende Leistungszulage mit Wirkung ab dem 1.1.2013 infolge der Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3 um 450 € nach § 12a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SBesG um eben diesen Betrag vermindert hat, benachteiligt den Kläger – als „älteren“ Professor – entgegen seiner Annahme weder besoldungs- noch versorgungsrechtlich. Auch wenn Teile seines Wirkens, etwa als Leiter des Instituts ..., seither nicht mehr in Gestalt einer Leistungszulage vergütet werden, erhält er doch ein entsprechend erhöhtes Grundgehalt und muss keine Abstriche hinsichtlich der Höhe seiner monatlichen Gesamtbesoldung hinnehmen. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich seiner künftigen Versorgung. Denn der anteilige Betrag von 450 € wurde dem Kläger nicht nur als Bestandteil der ehemaligen verstetigten Leistungszulage nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 LBezR vom 24.6.2005 22 Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 15.11.2005, S. 526 ff. Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes vom 15.11.2005, S. 526 ff. versorgungswirksam gewährt 23 so auch der Bescheid vom 29.5.2006, Verwaltungsakte Bl. 61 so auch der Bescheid vom 29.5.2006, Verwaltungsakte Bl. 61 , sondern er zählt selbstverständlich auch als Teil des Grundgehalts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Klägers. Randnummer 121 Unter diesen Umständen ist die Richtigkeit seiner Vergleichsbetrachtung, die sich auf zum Stichtag 1.1.2013 infolge wiederholter Zielvereinbarungen verstetigte Leistungsbezüge, sollte es diese in dieser Form überhaupt geben, bezieht, fallbezogen nicht entscheidungsrelevant. Sie hat einen hypothetischen Sachverhalt zum Gegenstand, über den der Senat nicht zu befinden hat. Randnummer 122 Im Übrigen steht die Möglichkeit, nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anrechnung nicht unterliegende Leistungszulagen aufgrund von Zielvereinbarungen zu erhalten, nicht nur den jüngeren Professoren offen. Auch der Kläger hat bereits von dieser Option Gebrauch gemacht.
es in seinem Fall nicht mehr zu einer etwaigen Verstetigung infolge dreimaliger Wiederholung kommen mag, wäre zwar seinem Lebensalter, nicht aber der Anrechnungsregelung in § 12a Abs. 1 SBesG geschuldet und kann daher deren Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage stellen. Randnummer 123 Abgesehen von all dem liegt fern,
das Bundesverwaltungsgericht die Auswirkungen der Neuregelung gerade auf die Besoldung älterer Professoren, die am 1.1.2013 bereits einen Großteil ihrer Lebensarbeitszeit erbracht und sich unter der Geltung der damaligen W-Besoldung Leistungszulage erarbeitet hatten, nicht bedacht haben könnte. Randnummer 124 In diesem Zusammenhang ist zu sehen,
es in den Entscheidungen vom 6.6.2019 heißt, die strukturelle Veränderung des Besoldungsgefüges zugunsten der Grundgehälter habe nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Leistungszulage bleiben können. Das gelte nicht nur für „Neufälle“, also für Berufungs- oder bleibe Verhandlungen nach dem Inkrafttreten der Besoldung Strukturänderung, sondern ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge. 24 z.B. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 18/18 -, juris Rdnr. 17 z.B. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 18/18 -, juris Rdnr. 17 Diese Erwägungen sprechen mit Gewicht dafür,
das Bundesverwaltungsgericht die Betroffenheit älterer Professoren erwogen, aber nicht als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet hat. Randnummer 125 Hiervon ausgehend stellt die – allenfalls als mittelbare Benachteiligung wegen des Alters einzustufende – Regelung in § 12a Abs. 1 SBesG auch keinen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 2, 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.8.2006 – BGBl. I, 1897 – (AGG) dar, denn nach den vorstehenden Ausführungen verfolgt sie ein legitimes Ziel und ist zur Erreichung dieses Ziels auch angemessen und erforderlich. Randnummer 126 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren dargelegt,
Anrechnungsregelungen wie diejenige in § 12a SBesG auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sind 25 BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 33 ff. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 C 30.16 –, juris, Rdnrn. 33 ff. und ihrer Verfassungsmäßigkeit die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Besoldungsgesetzgebung nicht entgegenstehen, da diese sich nicht auf Bezügebestandteile beziehen, die – wie die hier von der Konsumtion betroffenen Leistungsbezüge – lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. 26 BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 22 ff. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 2 C 36.18 –, juris, Rdnrn. 22 ff. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, kann Bezug genommen werden, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung hierzu keine Einwendungen erhebt. II. Randnummer 127 Der Hilfsantrag des Klägers ist demgegenüber begründet. Zu Recht beanstandet der Kläger,
der Beklagte die Anrechnungsregelung in § 12a SBesG rechtsfehlerhaft angewandt habe, indem er den in Absatz 1 der Vorschrift für Leistungsbezüge, die am 1.1.2013 zugestanden haben, vorgesehenen maximalen Kürzungsbetrag von 450,00 € für die Zeit ab September 2013 „dynamisiert“ zur Anwendung gebracht hat. Randnummer 128 Auszugehen ist von § 12a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SBesG. § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG nennt die Beträge, um die sich die Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL vermindern. Für Empfänger der Besoldungsgruppe W3 ist dies der Betrag von 450 €. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG lautet: „Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W2 oder W3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom
auch Leistungsbezüge, die in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt wurden oder über die in diesem Zeitraum entschieden wurde, von der Anrechnung erfasst werden. Mit der Regelung in Abs. 4 sollte dem Umstand Rechnung getragen werden,
die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zum 1. Januar 2013 erhöht wurden – 550,00 € bzw. 450,00 € –, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben. 27 Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung, Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seite 11 Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung, Landtagsdrucksache 15/1112 vom 5.11.2014, Seite 11 Randnummer 131 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG indes nicht zu entnehmen,
die Verminderungsbeträge des § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG bezogen auf alle zur Zeit der Besoldungserhöhungen in September 2013 bzw. September 2014 bezogenen Leistungszulagen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL dynamisiert zur Anwendung kommen, insbesondere werden durch die Formulierung in § 12a Abs. 4 Satz 1 „die in der Zeit vom
ihm die Leistungsbezüge, deren Kürzung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, am 1.9.2013 bereits seit etlichen Jahren – zuletzt (nach seiner Einweisung in die Besoldungsgruppe W3) mit Bescheid der Hochschule vom 16.9.2008 – zuerkannt waren. Es handelt sich um Leistungsbezüge für besondere Leistungen im Sinne der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BesG SL, 10 Abs. 2 SBesG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 LBezR, die – wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vorgesehen – dem Kläger seit dem 1.7.2006 28 Verwaltungsakte Blatt 61 Verwaltungsakte Blatt 61 unbefristet zuerkannt sind und ausweislich des Bescheids vom 29.5.2006 29 Verwaltungsakte Blatt 61 Verwaltungsakte Blatt 61 an den prozentualen Besoldungserhöhungen teilnehmen. Grund der Gewährung war der zum 1.1.2006 vollzogene Wechsel des Klägers von der Besoldungsgruppe C2 in die Besoldungsgruppe W2, der mit einer spürbaren Absenkung des Grundgehalts verbunden war. 30 Bescheid vom 29.3.2006, Verwaltungsakte Blatt 58 Bescheid vom 29.3.2006, Verwaltungsakte Blatt 58
diese Leistungsbezüge, deren Höhe anlässlich der Neubewertung des innegehabten Dienstpostens mit W3 ab dem 1.10.2008 auf 617,40 € monatlich reduziert worden ist, dem Kläger demnach in der Zeit ab dem 1.9.2013 nicht „erstmalig“ gewährt wurden, ist offensichtlich. Sie wurden dem Kläger nach dem genannten Zeitpunkt aber auch nicht „erneut“ im Sinne von § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG gewährt, sondern ihre Weitergewährung nach dem 1.9.2013 beruht auf einer Entscheidung der Hochschule über die Zuerkennung unbefristeter Leistungsbezüge, die – wie aufgezeigt – Jahre vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG ist im Kontext zu § 33 Abs. 1 BesG SL zu sehen. Der in § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG verwendete Begriff „erneut gewährt“ bezieht sich ersichtlich auf die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL genannten Leistungsbezüge, die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BesG SL befristet gewährt werden, die also nach dem 1.9.2013 nicht erstmalig gewährt werden, nach diesem Zeitpunkt wegen ihrer Befristung aber auslaufen und dann „erneut“ (befristet oder unbefristet) zuerkannt werden. Einer erneuten Gewährung der dem Kläger bereits vor dem 1.9.2013 unbefristet zuerkannten Leistungsbezüge bedurfte es demgegenüber nicht. Randnummer 133 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG lässt sich auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren, insbesondere lässt sie sich mit den vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesmaterialien nicht rechtfertigen. Nach dem Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung 31 a.a.O. a.a.O. sollte dem Umstand Rechnung getragen werden,
die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zum 1. Januar 2013 erhöht worden sind, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Kürzungsbeträge nach § 12a Abs. 1 Satz 1 SBesG für die nach dem 1.9.2013 (erstmalig oder erneut) gewährten Leistungsbezüge dynamisiert. Dafür,
er die Kürzungsbeträge auch für diejenigen Leistungsbezüge, die bereits vor dem 1.9.2013 unbefristet zuerkannt und (langjährig) gewährt wurden, hätte erhöhen wollen, bietet die Begründung im Gesetzentwurf keinerlei Anhalt. Randnummer 134 Die gegenteilige Sichtweise des Beklagten und des Verwaltungsgerichts begegnet schließlich mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 5 GG Bedenken. Der von der Anrechnung betroffene Leistungsbezug des Klägers nimmt – wie im Bescheid vom 29.5.2006 festgehalten – nach den zur Zeit seiner Gewährung in den §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 4 LBezR vom 24.6.2005 getroffenen Regelungen an den prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 14 BBesG teil. Damit erhöhen sich bei Besoldungsanpassungen sowohl das Grundgehalt als auch der in Rede stehende Leistungsbezug um den vorgesehenen Prozentsatz. § 12a Abs. 4 SBesG zur Anwendung zu bringen, hieße demnach, der Leistungszulage ihre normativ verbürgte Dynamik abzuerkennen. Ein solcher Einschnitt in eine bestehende Rechtsposition bedarf einer Rechtsgrundlage, die jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich wohl nicht aus einer dem Wortlaut des § 12a SBesG nicht korrespondierenden Auslegung des Absatzes 4 der Vorschrift hergeleitet werden kann. Randnummer 135 Eine Auslegung des § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG in dem Sinne,
die Vorschrift eine Dynamisierung des Kürzungsbetrages auch für die nach dem 1.9.2013 weitergewährten (bereits vor dem 1.1.2013 erstmalig unbefristet zuerkannten) Leistungsbezüge vorsehe, würde zudem die Frage nach Sinn und Zweck des Absatzes 3 des § 12a SBesG aufwerfen. § 12a Abs. 4 Satz 1 SBesG würde in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung nämlich ohne Weiteres auch die unbefristeten Leistungsbezüge erfassen, die in der Zeit vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.