erverwaltungsgericht des Saarlandes,
dabei „alles mit rechten Dingen“ zugehe. 7 Bl. 74 ff. der Bauakte 20180204 Bl. 74 ff. der Bauakte 20180204 In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 17.07.2018 ist u.a. festgehalten, die Garagenzufahrt sei nicht öffentlich-rechtlich erschlossen (§ 5 Abs. 1 LBO). 8 Bl. 62 der Bauakte 20180204 Bl. 62 der Bauakte 20180204 Die Klägerin reichte mit Eingang bei der Beklagten vom 18.07.2018 und 25.07.2018 weitere Bauunterlagen nach. 9 Bl. 86 ff. der Bauakte 20180204 Bl. 86 ff. der Bauakte 20180204 Mit Schreiben vom 24.10.2018 und 30.10.2018 verzichtete die Klägerin auf die (1.) Baugenehmigung zu dem Bauschein Az. 20180204; 10 Bl. 27 f. der Bauakte 20180688 Bl. 27 f. der Bauakte 20180688 nach Angaben der Klägerin wurde der Verzicht auf entsprechendes Anraten eines Mitarbeiters der Beklagten erklärt. 11 Niederschrift über den Ortstermin der Kammer vom 17.06.2020 (Bl. 97 f. der Gerichtsakte) Niederschrift über den Ortstermin der Kammer vom 17.06.2020 (Bl. 97 f. der Gerichtsakte) Randnummer 6 Mit vom 25.07.2018 datierendem und am 26.07.2018 bei der Beklagten eingegangenem neuen Bauantrag der Klägerin beantragte sie für ihr Hausgrundstück die Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- u. Wohnräumen und Balkonen“ im vereinfachten Verfahren (Az. 20180688) – im Folgenden:
eine Sicherung der Garagenzufahrt durch eine Baulast erforderlich ist, wurde zur Vermeidung eines Widerspruchsverfahrens vereinbart, eine Einschätzung des Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses einzuholen. Dieser vertrat in einer E-Mail vom 25.10.2018 an den Bevollmächtigten der Klägerin die Auffassung, die Vorschrift des § 5 LBO zähle nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 64 LBO und könne daher eine Antragsablehnung nicht begründen; in einer E-Mail an die UBA der Beklagten vom 12.11.2018 erläuterte er, das Grundstück sei seines Erachtens über die an der ... Straße angrenzende Grundstücksseite erschlossen und zugänglich im Sinne von § 5 LBO, so dass nicht ersichtlich sei, woraus sich die Erforderlichkeit einer Baulasteintragung ergeben solle. 17 Bl. 52 f. bzw. 48 f. der Bauakte 20181080 Bl. 52 f. bzw. 48 f. der Bauakte 20181080 Das Stadtplanungsamt der Beklagten führte in einer internen Stellungnahme vom 11.12.2018 (zu dem Bauvorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“) 18 Anm.: Das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“ wurde bereits mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigt (Verfahren 20180688). Anm.: Das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“ wurde bereits mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigt (Verfahren 20180688). zunächst schriftlich aus: „Die Erschließung ist gesichert“; handschriftlich wurde von einer Abteilungsleiterin des Stadtplanungsamtes mit Datum vom 12.12.2018 ergänzt: „Bauordnungsrechtlich nicht zulässig, da die Erschließung der Garagen nicht gesichert ist.“ 19 Bl. 18 der Bauakte 20181080 Bl. 18 der Bauakte 20181080 Mit Schreiben vom 15.01.2019 („Nachforderung von Unterlagen“) teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Bauantrag (auf „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“) sei neu zu formulieren in „Umnutzung der 2 Lagerräume in 2 Garagen“. 20 Bl. 16 der Bauakte 2081080 Bl. 16 der Bauakte 2081080 Mit Schreiben vom 16.01.2019 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Vollständigkeit ihres Bauantrags (auf „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“). 21 Bl. 17 der Bauakte 2081080 Bl. 17 der Bauakte 2081080 Randnummer 9 Mit Baubescheid vom 04.04.2019 versagte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umnutzung der Lagerräume in Garagen“ . 22 Bl. 19 ff. der Bauakte 2081080 Bl. 19 ff. der Bauakte 2081080 Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die geplante Zuwegung zu den vorgesehenen Garagen führe über mehrere private Grundstücke (Parzellen .../..., .../..., .../..., .../. und evtl. auch .../.). Bauplanungsrechtlich sei das beantragte Vorhaben zulässig; bauordnungsrechtlich sei die geplante Umnutzung nicht zulässig, da die Erschließung der Garagen nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei (§ 5 Abs. 1 LBO). Randnummer 10 Gegen den ihr am 09.04.2019 zugestellten Versagungsbescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.05.2019 23 siehe Fax vom 03.05.2020 (Bl. 25 der Bauakte 20181080); Anm.: der aufgedruckte Eingangsstempel der Beklagten vom 07.05.2019 dürfte unzutreffend sein. siehe Fax vom 03.05.2020 (Bl. 25 der Bauakte 20181080); Anm.: der aufgedruckte Eingangsstempel der Beklagten vom 07.05.2019 dürfte unzutreffend sein. Widerspruch: Die Zufahrt zu den Garagen solle über das nördlich angrenzende Nachbargrundstück ... Straße ...(Flurstück ...) erfolgen und sei durch im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten mit einem Geh- und Fahrrecht dinglich gesichert. Bei den Garagen handele es sich nicht um notwendige Stellplätze. Erschließung und Zugänglichkeit seien bauplanungs- und bauordnungsrechtlich gesichert. Der bundesrechtliche Begriff der Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordere zwar eine Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz, die entweder unmittelbar oder abgesichert sein müsse. Letzterem sei jedoch nicht nur entsprochen, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich gesichert sei, sondern auch dann, wenn sie, wie hier, durch eine Grunddienstbarkeit dinglich gesichert sei. 24 vgl. u.a. BVerwG vom 03.05.1988 - 4 C 54/55 -, juris, Rz. 14 vgl. u.a. BVerwG vom 03.05.1988 - 4 C 54/55 -, juris, Rz. 14 Es bedürfe damit keiner Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück. Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht landesrechtlich aus § 5 Abs. 1 LBO. Dessen Anforderungen sei bereits dadurch entsprochen, dass das Vorhabengrundstück und das auf diesem befindliche Gebäude in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche in Gestalt der ... Straße angrenzten (§ 5 Abs. 1 Alt. 1 LBO). Der öffentlich-rechtlichen Sicherung auch der Zufahrt zu den (rückwärtigen) Garagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Alt. 2 LBO bedürfe es daher nicht. Randnummer 11 Nachdem die Beklagte dem Widerspruch mit Schreiben vom 22.05.2019 unter ergänzender Bezugnahme auf §§ 6 und 79 LBO nicht abhalf, 25 Bl. 56 ff. der Bauakte 2081080 Bl. 56 ff. der Bauakte 2081080 trug die Klägerin ergänzend vor, 26 Schriftsätze vom 02.07.2019 und 07.11.2019 (Bl. 55 ff. und 62 ff. der Widerspruchsakte 5676/053859) Schriftsätze vom 02.07.2019 und 07.11.2019 (Bl. 55 ff. und 62 ff. der Widerspruchsakte 5676/053859) weder aus § 6 noch aus § 79 LBO lasse sich das Erfordernis einer Sicherung ihrer Garagenzufahrt durch eine Baulast entnehmen. Die Garagen seien bei natürlicher Betrachtungsweise 27 vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rz. 242, 244 vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rz. 242, 244 weder ein selbständiges noch ein rückwärtiges Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 (Satz 1 Halbs. 1) LBO, sondern nach ihrem funktionalen Zusammenhang und auch bautechnisch sowie konstruktiv Teil des unmittelbar an die ... Straße grenzenden Wohnhauses, wie näher ausgeführt wird. Auch seien der erste und der zweite Rettungsweg über die vor dem Haus liegende Straße direkt erreichbar (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO). Darüber hinaus enthalte § 6 LBO keine Verpflichtung zur Eintragung einer Baulast. Die Vorschrift diene dazu, die Zugänglichkeit von Gebäuden für die Feuerwehr sicherzustellen. Die Räumlichkeiten seien jedoch bereits als Lagerräume genehmigt; die Zugänglichkeit für die Feuerwehr ändere sich durch die Nutzungsänderung nicht. Auch aus § 79 Abs. 6 Satz 1 LBO ergebe sich eine solche Verpflichtung nicht, zumal es an einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift fehle. Randnummer 12 Der Stadtrechtsausschuss wies „die Widersprüche“ mit aufgrund der Beratung vom 22.11.2019 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. In den Gründen heißt es u.a., einem Genehmigungsanspruch im vereinfachten Verfahren stehe gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO entgegen, dass die Erschließung aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit zwar, wie näher ausgeführt wird, bauplanungsrechtlich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBO gesichert sei, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1968 - 4 C 12.66 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.1997 - 2 R 19/96 -, SKZ 1997, 270; VG des Saarlandes, Urteil vom 07.11.2007 - 5 K 275/07 -, juris vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1968 - 4 C 12.66 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.1997 - 2 R 19/96 -, SKZ 1997, 270; VG des Saarlandes, Urteil vom 07.11.2007 - 5 K 275/07 -, juris nicht jedoch bauordnungsrechtlich. Die Erschließung sei zwar nach § 5 Abs. 1 LBO, aber nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO bauordnungsrechtlich gesichert. § 5 Abs. 1 LBO beziehe sich nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das Grundstück und nicht auf die bauliche Anlage selbst. Die Vorschrift regele die äußere Erschließung im Sinne der Erreichbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum aus; ihr lasse sich nicht entnehmen, dass die Garage selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine zumindest befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben müsse. 29 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2005 - 2 Q 15/05 - vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2005 - 2 Q 15/05 - Da das Vorhabengrundstück unmittelbar an die ... Straße angrenze, genüge es den Anforderungen an § 5 Abs. 1 LBO. Randnummer 13 Allerdings sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen und handele es sich bei der Garage entgegen der Auffassung der Klägerin um ein rückwärtiges Gebäude. Nach § 2 Abs. 2 LBO seien Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und geeignet oder bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die selbstständige Benutzbarkeit setze nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude sein könnten, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder eine durchlaufende Stahlbetondecke verfügten. Es sei nicht entscheidend,
das Gebäude bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könne oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden könne. Vielmehr sei für die Unterscheidung,
unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestünden, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit maßgebend. In die Wertung sei einzustellen,
bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen seien, die Garage und das (Haupt- )Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erschienen und
die Garage nur den Eindruck eines – grenzständigen – Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittele. 30 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2018 - 7 A 3096-07 -, juris, Rz. 43 ff. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2018 - 7 A 3096-07 -, juris, Rz. 43 ff. Randnummer 14 Nach den Bauvorlagen handele es sich bei den Garagen um ein selbstständiges Gebäude. Die Garagen und das Wohngebäude, als Hauptgebäude, stellten zwei funktional selbstständige Gebäude dar, die durch eine Wand räumlich voneinander getrennt seien. Der funktionale Schwerpunkt werde auch durch die Möglichkeit, über den hinteren Zugang vom Hauptgebäude her durch den Gartenbereich in die Garage zu gelangen, nicht in Frage gestellt. Die Garage sei mit dem Wohnhaus nicht durch einen Zu- oder Durchgang verbunden. Auch optisch trete die Garage als selbstständiges, untergeordnetes Gebäude in Erscheinung, das unmittelbar hinter dem Hauptgebäude angesiedelt sei. Bei der Garage handele es sich auch um ein rückwärtiges Gebäude. Es habe keine direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche. Auch aus § 6 Abs. 1 LBO ergebe sich das Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt durch Eintragung einer Baulast. Die Regelung des § 6 Abs. 1 LBO stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften über die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks nach § 5 Abs. 1 LBO. 31 vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Kommentar,
erhalb der streitgegenständlichen Räume befinde sich ein Wohnraum im
wohl eine Zufahrt nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung führe dagegen zu einer Reduzierung der Brandgefahr. Die Brandgefahr einer Garage sei deutlich geringer als die eines Lagerraumes. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nunmehr die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Zufahrt zu den Garagen fordere. Auf Grund der Genehmigung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Lagerräume sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Genehmigung von Lagerräumen, die ihrer Auffassung nach selbständige und rückwärtige Gebäude darstellten, keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt verlange. Da wie vorstehend ausgeführt keine Gründe ersichtlich seien, warum Garagen hiervon abweichend zu behandeln seien, sei die Beklagte bereits auf Grund der bestehenden Verwaltungspraxis dazu verpflichtet, die Garagen ohne den Nachweis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu genehmigen. Randnummer 17 Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LBO aber auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Bei den streitgegenständlichen Garagen handele es sich jedoch nicht um ein selbständiges, rückwärtiges Gebäude. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die streitgegenständlichen Räume kein selbständiges Gebäude oder Nebengebäude, sondern einen Teil des Wohnhauses darstellten. Nach § 2 Abs. 2 LBO seien Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten und geeignet oder bestimmt seien, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sei eine natürliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion einzubeziehen seien. 32 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277, 278 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277, 278 Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frage,
eine Selbstständigkeit eines Baukörpers gegeben sei, angesichts der Vielgestaltigkeit baulicher Anlagen letztlich nur im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung beurteilt werden könne. 33 vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067 vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067 Nach diesen Maßstäben stellten sich die streitgegenständlichen Räume als unselbständiger Teil des Wohngebäudes dar. Randnummer 18 Zunächst sei der gesamte Komplex als eine bautechnische Einheit einzuordnen. Dieser bautechnisch konstruktive Zusammenhang ergebe sich bereits aus dem Genehmigungsantrag für die geplante Nutzungsänderung. Die betroffenen Räume seien in das restliche Gebäude durch ihre Überbauung vollständig integriert. Weiterhin bestehe eine einheitliche Bodenplatte. Auch optisch träten die streitgegenständlichen Räume als unselbstständiger Teil des Wohngebäudes in Erscheinung. Es treffe gerade nicht zu, dass die beantragten Garagen als ein selbständiges, hinter dem Hauptgebäude angesiedeltes Gebäude in Erscheinung träten. Die Garagen stellten sich optisch als Teil des Haupthauses dar. Dies machten die überreichten Aufnahmen von der baulichen Situation vor Ort mehr als deutlich. Die Garagen seien optisch ein Teil des einheitlichen neuen Gebäudeteils. Durch den überragenden Balkon im
Rettungs- und Einsatzfahrzeuge das Grundstück erreichen könnten. 36 vgl. Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 4 Rn. 15 vgl. Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 4 Rn. 15 Aufgrund der baulichen Integration der im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten ergebe sich aus der Nutzung der Räume als Garagen kein sicherheitsrechtlich bedeutsamer Unterschied zur bisherigen Nutzung des Gebäudes oder zu einem Wohngebäude, bei dem auch im Erdgeschoss Wohnnutzung stattfinde. Denn der Zugang zu den beantragten Garagen sei über die ... Straße problemlos möglich. Er führe durch die Eingangstür des Wohnhauses über das dahinter gelegene Treppenhaus, durch einen geraden Flur und schließlich über den hinter dem Wohnhaus gelegenen Innenhof. Die Umnutzung der Lagerräume in Garagen ändere an der bisher gegebenen bauordnungsrechtlichen Erschließung der baulichen Anlage nichts, da das Gebäude für Einsatzfahrzeuge über die ... Straße unverändert erreichbar sei. Randnummer 21 Selbst wenn man demgegenüber von zwei selbständigen Gebäuden ausgehen sollte, seien die geplanten Garagen gleichwohl kein rückwärtiges Gebäude i.S.d. § 6 Abs. 1 LBO. Rückwärtige Gebäude i.S.d. § 6 Abs. 1 LBO seien Gebäude, die im rückwärtigen Teil eines Grundstücks stünden. 37 vgl. Jäde, in: PdK Bay F-3, 6. Fassg. 2017, Art. 5 BayBO, 1.1.1 Rückwärtige Gebäude vgl. Jäde, in: PdK Bay F-3, 6. Fassg. 2017, Art. 5 BayBO, 1.1.1 Rückwärtige Gebäude Dabei sei die Vorschrift zur Sicherung der Zufahrt zur rückwärtigen Bebauung anknüpfend an vorstehende Ausführungen zur bauordnungsrechtlichen Erschließung zu sehen. Entscheidend für das Vorliegen einer „rückwärtigen Bebauung“ sei keinesfalls die fehlende direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern allein,
zwischen einem Gebäude und der Straße eine entsprechende Entfernung von der öffentlichen Verkehrsfläche bestehe, die dazu führe, dass die Straße nicht als Aufstellfläche für die Feuerwehr genutzt werden könne. 38 vgl. Strohhäker, in: Simon/Busse, BayBauO,
die vom Hofbereich aus zu betretenden Garagen sich außerdem als „rückwärtig“ darstellen würden, wie es für die Forderung nach einem „geradlinigen“ Zugang im Sinne des § 6 Abs. 1 Hs. 1 LBO erforderlich wäre, kann daher fallbezogen dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage,
1 LBO nicht nur einen geradlinigen Zu- oder Durchgang, sondern auch dessen öffentlich-rechtliche Sicherung fordert. Aus seinem Wortlaut lässt sich dies so jedenfalls nicht entnehmen. Auch der von der Beklagten bzw. dem Stadtrechtsausschuss angeführte systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 LBO 42 vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 02.04.2020 - 5 K 1026/18 -, wonach „§ 5 Abs. 1 LBO im Lichte von § 6 LBO auszulegen ist“, wohingegen es hier um die Frage geht,
1 LBO gerade eine öffentlich-rechtliche Sicherung einer Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Alt. 2 LBO zu einem (unterstellten) rückwärtigen Gebäude erfordern würde vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 02.04.2020 - 5 K 1026/18 -, wonach „§ 5 Abs. 1 LBO im Lichte von § 6 LBO auszulegen ist“, wohingegen es hier um die Frage geht,
1 LBO gerade eine öffentlich-rechtliche Sicherung einer Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Alt. 2 LBO zu einem (unterstellten) rückwärtigen Gebäude erfordern würde führt insoweit nicht weiter, als dieser nicht notwendig eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten fordert, sondern es vielmehr in seiner, nach den
igen Ausführungen hier einschlägigen, Alternative 1 genügen lässt, wenn das Grundstück in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Randnummer 42 Somit steht § 6 Abs. 1 LBO jedenfalls mangels eines (selbstständigen) „Gebäudes“ bereits tatbestandlich der begehrten Nutzungsänderung nicht entgegen. Randnummer 43 Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, so sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beklagte offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschließung der ausschließlich über den in Rede stehenden Privatweg erschlossenen Hinterliegergrundstücke ... Straße ... und ... und der dortigen Wohnbebauung hat, solche Bedenken aber nunmehr hinsichtlich einer bloßen Nutzungsänderung auf dem unmittelbar an die ... Straße als öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Vorhabengrundstück anführt; nachdem sich die Beklagte auch auf entsprechenden Hinweis des Berichterstatters im Ortstermin vom 17.06.2020 und entgegen ihrer dortigen Zusage diesbezüglich bis dato nicht erklärt hat, vermag die Kammer daraus nämlich nur den Schluss zu ziehen, dass auch für die ausschließlich über den Privatweg an eine öffentliche Verkehrsfläche angebundenen hinterliegenden Wohngebäude ... Straße ... und ... jedenfalls keine öffentlich-rechtliche Baulast eingetragen ist und eine solche von ihr in Bezug auf diese Grundstücke auch nicht gefordert wird (soweit nach Aktenlage erkennbar in Widerspruch zu § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 11 LBO), 43 vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
erverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019, 44 BauR 2019, 610 BauR 2019, 610 der in Ziff. 2 lit. d) für die Erteilung einer – wie hier – selbständigen Baugenehmigung für eine Garage einen Betrag von 4.000.- € je Pkw vorsieht. Von einer Berücksichtigung des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2020 geltend gemachten ökonomischen Interesses in Höhe von 12.000.- € war demgegenüber schon aus Gründen der Einheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Festsetzungspraxis abzusehen. Randnummer 49 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also – wie hier aus Sicht der Klägerin – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Fußnoten 1) Grundbuch von … Band .. Blatt … (bewilligt am …, eingetragen am ..., umgeschrieben am …, geändert am …; siehe Bl. 40 der Bauakte 20181080) 2) Schriftsatz vom 02.07.2020 3) Bl. 4 ff. der Bauakte 20180204; eine übereinstimmende Ausfertigung des Bauantrags der Klägerin vom 08.03.2018 ist mit Eingangsstempel der Beklagten vom 20.06.2018 versehen (Bl. 2 f. der Bauakte 20180204). 4) Bl. 10 der Bauakte 20180204 5) Bl. 33 ff. der Bauakte 20180204 6) Bl. 44 der Bauakte 20180204 7) Bl. 74 ff. der Bauakte 20180204 8) Bl. 62 der Bauakte 20180204 9) Bl. 86 ff. der Bauakte 20180204 10) Bl. 27 f. der Bauakte 20180688 11) Niederschrift über den Ortstermin der Kammer vom 17.06.2020 (Bl. 97 f. der Gerichtsakte) 12) Bl. 2 ff. der Bauakte 20180688; eine übereinstimmende, vom 25.07.2018 datierende und mit Eingangsstempel vom 05.12.2018 versehene, aber von der Beklagten durch Grünstrich stornierte Ausfertigung dieses Bauantrags befindet sich in der Bauakte 20181080 (dort Bl. 6 f.). 13) Bl. 14 der Bauakte 20180688 14) Klagebegründung vom 16.04.2020 15) Bl. 2 f. der Bauakte 2018080; eine übereinstimmende Ausfertigung dieses Bauantrags ist auf den 21.11.2018 datiert und mit Eingangsstempel der Beklagten vom 25.01.2019 versehen (Bl. 4 f. der Bauakte 2018080). 16) Bl. 11 f. der Bauakte 2081080 17) Bl. 52 f. bzw. 48 f. der Bauakte 20181080 18) Anm.: Das Vorhaben „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- und Wohnräumen sowie Balkone“ wurde bereits mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigt (Verfahren 20180688). 19) Bl. 18 der Bauakte 20181080 20) Bl. 16 der Bauakte 2081080 21) Bl. 17 der Bauakte 2081080 22) Bl. 19 ff. der Bauakte 2081080 23) siehe Fax vom 03.05.2020 (Bl. 25 der Bauakte 20181080); Anm.: der aufgedruckte Eingangsstempel der Beklagten vom 07.05.2019 dürfte unzutreffend sein. 24) vgl. u.a. BVerwG vom 03.05.1988 - 4 C 54/55 -, juris, Rz. 14 25) Bl. 56 ff. der Bauakte 2081080 26) Schriftsätze vom 02.07.2019 und 07.11.2019 (Bl. 55 ff. und 62 ff. der Widerspruchsakte 5676/053859) 27) vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rz. 242, 244 28) vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1968 - 4 C 12.66 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.1997 - 2 R 19/96 -, SKZ 1997, 270; VG des Saarlandes, Urteil vom 07.11.2007 - 5 K 275/07 -, juris 29) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2005 - 2 Q 15/05 - 30) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2018 - 7 A 3096-07 -, juris, Rz. 43 ff. 31) vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Kommentar, 4. Aufl., § 7 Rn. 1 32) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 -, NVwZ-RR 2009, 277, 278 33) vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067 34) vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 - M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 2 Rn. 244, anknüpfend an Bayerischer VGH, Urteil vom 26.09.1988 - 14 B 87.02669 - 35) vgl. VG München, Urteil vom 23.03.2000 – M 10 K 99.2640 -, BeckRS 2000, 28067 36) vgl. Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2019, Art. 4 Rn. 15 37) vgl. Jäde, in: PdK Bay F-3, 6. Fassg. 2017, Art. 5 BayBO, 1.1.1 Rückwärtige Gebäude 38) vgl. Strohhäker, in: Simon/Busse, BayBauO, 134. EL August 2019, Art. 5 Rn. 8 39) ABl. I 2020 S. 211, ber. S. 760 40) zum Begriff der Nutzungsänderung vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 333/19 -, m.w.N. 41) Die Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 6 (S. 253); vgl. auch www.bauordnungen.de/Flachen_fur_die_Feuerwehr.pdf). 42) vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 02.04.2020 - 5 K 1026/18 -, wonach „§ 5 Abs. 1 LBO im Lichte von § 6 LBO auszulegen ist“, wohingegen es hier um die Frage geht,
1 LBO gerade eine öffentlich-rechtliche Sicherung einer Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Alt. 2 LBO zu einem (unterstellten) rückwärtigen Gebäude erfordern würde 43) vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VIII Rz. 3 (S. 252) 44) BauR 2019, 610
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