Beihilfe zu Taxibeförderungskosten anlässlich eines Krankenhausaufenthalts Leitsatz Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, sind auch im Fall einer ärztlich verordneten Krankenbeförderung nicht beihilfefähig. (Rn.46) Tenor Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 105,- € (150,- € x 70 %) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die ... geborene Klägerin ist für krankheitsbedingte Aufwendungen mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit ihrer Klage begehrt sie Beihilfe zu den Aufwendungen für die Hin- und Rückbeförderung zur bzw. von der ... Klinik ... in ... . Randnummer 2 Nach operativen Eingriffen an der Wirbelsäule im ... Klinikum B-Stadt und einer Anschlussheilbehandlung in der ... in ... steht die Klägerin seit Mitte Februar 2018 in der regelmäßigen ambulanten orthopädischen und schmerztherapeutischen Behandlung des Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie, in B-Stadt. Mit ärztlichem Schreiben vom 18.04.2018 bescheinigte Dr. ... der Klägerin, dass sie alle ärztlichen Untersuchungs- und Therapiemaßnahmen nur in Begleitung wahrnehmen könne und nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Randnummer 3 Auch der Hausarzt der Klägerin, Dr. med. ..., Arzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren in B-Stadt, bescheinigte der Klägerin mit ärztlichem Attest vom 18.04.2018, dass sie aufgrund bestehender schwerer Erkrankungen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könne und beim Verlassen des eigenen Hauses auf ständige fremde Hilfe angewiesen sei. Randnummer 4 In der Zeit vom 23.04.2018 bis 09.05.2018 befand sich die Klägerin auf Veranlassung des Dr. ... in stationärer Behandlung in der ... Klinik ... in .... Aus dem Einweisungsschreiben vom 11.04.2018 (Bl. 34 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass die Mobilität und Belastbarkeit der Klägerin erheblich eingeschränkt seien, weshalb sie auf einen Rollator und für längere Wege auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die Einweisung erfolge zur konservativen orthopädischen und schmerztherapeutischen Behandlung. Randnummer 5 Für die Hinfahrt zum Krankenhaus am 23.04.2018 und für die Rückfahrt zu ihrer Wohnung am 09.05.2018 verordnete der Hausarzt Dr. ... der Klägerin jeweils eine Krankenbeförderung. Als Beförderungsmittel war jeweils „Taxi/Mietwagen“ angekreuzt (Bl. 37, 38 der Verwaltungsakte). Randnummer 6 Das von der Klägerin für die Beförderung in Anspruch genommene Taxiunternehmen stellte ihr Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 299,- € (Hinfahrt: 145,- €; Rückfahrt: 154,- €) in Rechnung (Bl. 39, 40 der Verwaltungsakte). Randnummer 7 Diese Aufwendungen machte die Klägerin mit Beihilfeantrag vom 14.05.2018, eingegangen am 16.05.2018, beim Beklagten geltend. Die ärztlichen Schreiben bzw. Verordnungen waren dem Beihilfeantrag offenbar nicht beigefügt. Randnummer 8 Mit Beihilfebescheid vom 30.05.2018 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Beförderungskosten ab. Zur Begründung war unter der Hinweis-Nr. 1801 Folgendes ausgeführt: „Höhere Beförderungskosten als die Kosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sind nur beihilfefähig bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung (Taxi, Krankenwagen, privater PKW) wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO). Im vorliegenden Fall fehlt eine derartige Bescheinigung. Die Aufwendungen konnten daher (vorläufig) nicht berücksichtigt werden.“ Ferner hieß es unter der Hinweis-Nr. 6018: „Die Aufwendungen konnten nicht als beihilfefähig anerkannt werden, da die schriftliche Verordnung des Arztes für Heilmittel, Heilbehandlungen (z.B. Bäder, Massagen usw.), Verbandmaterial und Hilfsmittel dem Antrag nicht beigefügt war (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO). Die fehlende Verordnung sowie die dazugehörige Rechnung können innerhalb eines Monats nachgereicht werden.“ Randnummer 9 Mit Schreiben vom 07.06.2018, beim Beklagten eingegangen am 11.06.2018, erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und fügte ihrem Schreiben die o.g. ärztlichen Bescheinigungen bzw. Verordnungen des Dr. ... und des Dr. ... bei. Ferner bat sie um schriftliche Bestätigung, ob Fahrten zu Untersuchungs- und Therapiemaßnahmen damit abgedeckt seien oder ob jeweils erneute ärztliche Atteste erforderlich seien. Randnummer 10 Eine Rückantwort des Beklagten erfolgte offensichtlich nicht. Randnummer 11 In der Folgezeit stellte die Klägerin weitere Beihilfeanträge, mit denen u.a. Aufwendungen für Fahrten mit dem privateigenen PKW zu verschiedenen ärztlichen Behandlungen, denen sich die Klägerin unterziehen musste, geltend gemacht wurden. Nachdem der Beklagte zu diesen Aufwendungen mit Beihilfebescheiden vom 06.07.2018 und 29.08.2018 ebenfalls keine Beihilfe gewährt hatte, erhob die Klägerin auch insoweit Widerspruch. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2018 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin u.a. gegen die Beihilfebescheide vom 30.05.2018, 06.07.2018 und 29.08.2018, soweit die Nichtanerkennung von Fahrtkosten (Taxi und privateigener PKW) im Streit war, zurück. Zur Begründung hieß es, Fahrtkosten könnten zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO gewährt werden, sie seien jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 BhVO bei Nutzung eines privateigenen PKW für eine Behandlung innerhalb des sogenannten Einzugsgebietes von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Der Begriff des Einzugsgebietes bestimme sich nach § 2 Abs. 6 des Saarländischen Umzugskostengesetzes. Hierin sei das Einzugsgebiet als das inländische Gebiet definiert, in dem sich Wohnungen befänden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 40 km von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt lägen. Demnach werde grundsätzlich keine Beihilfe zu Aufwendungen mit dem privateigenen PKW gewährt, wenn die Strecke, die zurückzulegen sei, 40 km nicht überschreite. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Wohnort im angrenzenden Frankreich liege. Sofern die 40 km-Grenze überschritten sei, sei eine Beihilfefähigkeit der Mehrkilometer nur gegeben, wenn eine nächstgelegenere Behandlungsmöglichkeit nicht bestehe. Hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten seien die Fahrten zur Universitätsklinik ... und zum Klinikum ... außerhalb der 40 km-Grenze, so dass ggf. übersteigende Kilometer begünstigt sein könnten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob die Behandlung in diesen Krankenanstalten nicht in einem näher gelegenen Krankenhaus hätte durchgeführt werden können. Die eingereichten Begründungen - keine Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Erfordernis einer Begleitperson - gereichten nicht zu einer anderen Beurteilung. Hieraus ergebe sich, dass die Aufwendungen für die Benutzung des privateigenen PKW nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 Buchstaben b und c BhVO nicht beihilfefähig seien. Die beantragten Taxiaufwendungen seien ebenso nicht beihilfefähig. Die in Rede stehenden Taxikosten seien für die Fahrt zum Arzt für Allgemeinmedizin in B-Stadt geltend gemacht worden. Auch insoweit gelte die Einschränkung, dass Fahrtkosten nur dann beihilfefähig seien, wenn eine Behandlung an einem nächstgelegeneren Ort nicht möglich sei. Ein Hausarzt könne sicherlich auch wohnortnah aufgesucht werden. Hieran ändere auch die Bescheinigung des Hausarztes nichts, dass die Klägerin bereits seit 30 Jahren in Behandlung bei diesem Arzt sei. Auch aus Fürsorgegesichtspunkten könne eine Beihilfefähigkeit hier nicht bejaht werden. Für die aufgrund des Umzuges von B-Stadt nach Frankreich entstehenden Mehrkosten könnte nur dann die Fürsorgepflicht greifen, wenn der Beihilfeberechtigte mit erheblichen Aufwendungen belastet bliebe, denen er sich nicht entziehen könnte und die aus der Alimentation zu tragen ihm unzumutbar wäre. Dabei sei es dem Beihilfeberechtigten auch zuzumuten, einen möglichst nahe an seinem Wohnort ansässigen Behandler aufzusuchen. Hinsichtlich der Fahrtkosten zur podologischen Behandlung gelte das zuvor Gesagte auch, sodass auch insoweit eine Beihilfefähigkeit dieser Fahrtkosten zu verneinen sei. Zu einer anderen Entscheidung könne auch nicht das vorgelegte Attest des Facharztes für Orthopädie gereichen, da auch insoweit auf das oben Gesagte zu verweisen sei. Auch wenn Fahrtkosten im Rahmen der Beihilfefestsetzung zuvor anerkannt worden seien, könne hieraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Randnummer 13 Am 26.10.2018 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen, mit der sich die Klägerin - wie sie auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich klargestellt hat - nur gegen den Beihilfebescheid des Beklagten vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 wendet, soweit darin Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 299,- € als nicht beihilfefähig ausgewiesen worden sind. Randnummer 14 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin zunächst darauf hingewiesen, dass sie sich in der Zeit vom 02.07.2018 bis 10.07.2018 erneut in stationärer Behandlung in der ... Klinik ... in ... befunden habe und der Beklagte diesmal die ihr von dem Taxiunternehmen in Rechnung gestellten Fahrtkosten für die Hin- und Rückförderung in Höhe von insgesamt 185,- € ( gemeint: 285,- €; vgl. die vorgelegten Taxiquittungen vom 02.07.2018 und 10.07.2018, Bl. 102, 103 der Gerichtsakte ) mit Beihilfebescheid vom 30.08.2018 als beihilfefähig anerkannt habe ( vgl. den vorgelegten Beihilfebescheid Bl. 99 der Gerichtsakte ). Daher sei ihr auch zu den streitgegenständlichen Fahrtkosten vom 23.04.2018 und 09.05.2018 eine Beihilfe zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO lägen vor. Ausweislich des Attestes ihres Hausarztes Dr. ... vom 18.04.2018 sei es ihr wegen ihrer zahlreichen Krankheitsbilder nicht möglich gewesen, die Mittel des öffentlichen Nahverkehrs in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund seien die Aufwendungen, die ihr durch den verordneten Taxidienst entstanden seien, beihilfefähig. Der Beklagte könne dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Behandlung wäre wohnortnäher möglich gewesen und man hätte nicht auf ein Klinikum, welches sich ca. 70 km von ihrem Wohnort entfernt befinde, zurückgreifen müssen. Bei der ... in ... handele es sich um ein Akutkrankenhaus, welches seit Anfang 2003 über eine Abteilung für Konservative Orthopädie verfüge. Diese Abteilung umfasse 56 Betten und sei ausweislich eines zur Gerichtsakte gereichten Flyers „einmalig im Saarland“. Die Abteilung „Konservative Orthopädie“ sei spezialisiert auf die Diagnose und Behandlung degenerativer und rheumatischer Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen sowie auf die nichtoperative Behandlung von Verletzungen des Bewegungsapparates. Die Klinik behandle alle akuten und chronischen Erkrankungen und Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, bei denen eine Operation nicht erfolgversprechend oder aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Zum Therapeutenteam gehörten spezialisierte Fachärzte, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister. Speziell geschultes Pflegepersonal, Sozialarbeiter und Seelsorger gehörten ebenso zum therapeutischen Team wie klinische Psychologen, die die Patienten bei der Bewältigung von Schmerzen und psychosozialen Belastungen berieten und begleiteten. Als Leistungsspektrum führe die ... Klinik ... an: Randnummer 15 „Schwerpunkte unserer Arbeit sind multimodale Komplexbehandlungen am Bewegungssystem (OPS 8-977), in der Schmerztherapie (OPS 8-918) und in der Rheumatologie (OPS 8-983). Randnummer 16 Dazu setzen wir ein: Randnummer 17 - Manuelle Medizin mit Mobilisation, Manipulation, Weichteiltechniken und Osteopathischen Techniken - Therapeutische Lokalanästhesie - Spezielle Schmerztherapie - Intraartikuläre Injektionen - CT- und Röntgen-Monitor gesteuerte Infiltrationen - Facettenthermokoagulation - Extrakorporelle Stoßwellentherapie ESWT - Laser - repetitive Periphere Nervenstimulation rPNS - Implantation und Auffüllen von Schmerzmittelpumpen - Implantation von SCS-Sonden und Generatoren zur Spinal Cord Stimulation Randnummer 18 Ergänzt werden diese Methoden durch ganzheitliche Therapie wie: Randnummer 19 - Psychologische Gesprächstherapie - Akupunktur - Naturheilverfahren - Entspannungstechniken Randnummer 20 Von großer Bedeutung in unserem Therapiekonzept ist die aktivierende Physiotherapie mit ihren verschiedenen Verfahren wie: Randnummer 21 - Manuelle Therapie - Medizinische Trainingstherapie mit modernsten Geräten zum computergestützten Wirbelsäulentraining - Neurophysiologische Verfahren - Rückenschule - Migräne-Therapie" Randnummer 22 Bei der ... Klinik ... handele es sich um eine Spezialklinik, die die besten Therapiemöglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden biete. Wohnortnähere Krankenhäuser, die - ausgerichtet an ihren Erkrankungen - über ein hinreichendes Leistungsspektrum verfügten, seien nicht vorhanden. Die orthopädische Abteilung der ... Klinik ... sei im Saarland „einmalig". Es würden nicht nur Erkrankungen des Bewegungsapparates durch verschiedene Verfahren geheilt bzw. die daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen therapiert, sondern auch die damit oftmals einhergehenden Schmerzen behandelt. Durch die komplexe Gesamtbehandlungsstruktur, die verschiedene Behandlungsstränge miteinander vereine, werde die bestmögliche Regenerierung des Körpers unter orthopädischer Sicht ermöglicht. Bei Betrachtung der in dem ärztlichen Attest des Dr. ... vom 18.04.2018 aufgeführten Erkrankungen sei unschwer festzustellen, dass die ... Klinik ... eine umfassende Behandlung ihrer Leiden gewährleiste. Da es sich um eine Klinik handele, die wohnortnah vergleichbar nicht vorzufinden sei, seien die Fahrtkosten, die sie habe aufbringen müssen, um zur Klinik bzw. zurück in ihre Wohnung zu gelangen, nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 BhVO als beihilfefähig anzuerkennen. Randnummer 23 Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte irrtümlich von einem Taxitransfer zur Praxis des Hausarztes ausgegangen sei, und eine Klaglosstellung angeregt hat, haben die Vertreter des Beklagten erklärt, in der wohnortnäheren ... Klinik sei eine geeignete Behandlung möglich gewesen, sodass nur die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zu dieser Klinik übernommen würden; die Klägerin werde daher im Umfang von 150,- € (davon 70 %) klaglos gestellt. Randnummer 24 Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt daraufhin, Randnummer 26 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 zu verpflichten, ihr zu den verbliebenen Aufwendungen für die Hin- und Rückbeförderung zur bzw. von der ... Klinik in ... in Höhe von 149,- € antragsgemäß Beihilfe zu gewähren. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Stellungnahme ab. Randnummer 30 Unter dem 28.11.2019 hat die Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. ... vom 12.11.2019 zur Gerichtsakte gereicht, die sich inhaltlich auf die stationäre Behandlungsmaßnahme in dem Rehabilitationszentrum ... und damit auf den Gegenstand des Parallelverfahrens ... bezieht. Die Klägerin meint, hierdurch werde bestätigt, dass wohnortnähere Krankenhäuser, die - ausgerichtet an ihren Erkrankungen - über ein hinreichendes Leistungsspektrum an Behandlungen verfügten, nicht vorhanden seien. Randnummer 31 Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 105,- € (150,- € x 70 %) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Randnummer 34 Die im Übrigen - hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrages in Höhe von 104,30 € (149,- € x 70 %) - aufrechterhaltene Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 35 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den ihr nach der teilweisen Klaglosstellung durch den Beklagten noch verbliebenen Aufwendungen für die Hin- und Rückbeförderung zur bzw. von der ... Klinik ... in ...gemäß den Rechnungen der beauftragten Taxiunternehmen vom 23.04.2018 und vom 09.05.2018. Der eine Erstattung ablehnende Beihilfebescheid des Beklagten vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 ist insoweit - jedenfalls im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 36 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Randnummer 37 Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 20.08.1969 -VI C 130.67-, juris Randnummer 38 Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der angefochtene Bescheid vom 30.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2018 - soweit er noch streitbefangen ist - im Ergebnis gerecht. Randnummer 39 Abzustellen ist beihilferechtlich regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Randnummer 40 Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 08.11.2012 -5 C 2.12- und vom 15.12.2005 -2 C 35.04-, jeweils juris Randnummer 41 Maßgeblich ist demnach § 67 SGB i.V.m. der Beihilfeverordnung - BhVO - in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung. Randnummer 42 Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BhVO zunächst dahingehend konkretisiert, dass Aufwendungen für die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich beihilfefähig sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 BhVO dürfen höhere Beförderungskosten nur berücksichtigt werden bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 BhVO durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 BhVO höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig. Darüber hinaus bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 BhVO, dass Beihilfen nicht gewährt werden Randnummer 43
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