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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 329/20 Beschluss Gaststättenschließung durch Corona-Pandemie-Verordnung des Saarlandes § 18 VwGOAG

Verordnung des Saarlandes Leitsatz 1. Einstweilige Anordnungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO dienen ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollv

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen Ob die von dem Antragsteller angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz des nunmehr – bezogen auf seinen Fall aber auch in anderen Bereichen – wenn auch mit Unterbrechungen über Monate dauernden Betriebsverbots noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG 5 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum bisher keine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger zumindest „billigende“ Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers getroffen wurde, ist sehr zweifelhaft und erlangt mit zunehmendem Zeitablauf eine ansteigende Relevanz. Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt 6 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris und auf der Homepage des Gerichts mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene konkret eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat 7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen. 8 vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung im § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen ihm angehörenden Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“. 9 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr über einem halben Jahr die teils ganz erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz „zunehmend problematischer“ werden. Da das Ergehen dieser Regelungen – auch mit Blick auf das Hauptsacheverfahren – konkret absehbar ist, sieht der Senat, der anders als der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen gegenüber dem Parlament befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der „nachträglichen“ Beteiligung des Landtags des Saarlandes (erst) nach Inkrafttreten der Exekutivregelungen.

  1. Randnummer 12 Unabhängig davon, ob allgemein – wie der Antragsteller geltend macht – hinsichtlich der von ihm bekämpften Betriebsuntersagung für seine Gaststätten in dem § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre, 10 vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) hat der Senat vergleichbaren Anträgen anderer Gewerbetreibender nur entsprochen, wenn diese Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und überzeugend ihre Absicht und ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Betriebe zu beachten beziehungsweise umzusetzen. Das wurde auch in den Tenorierungen entsprechender Beschlüsse in der Vergangenheit stets zur Bedingung gemacht. 11 vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu kleineren Prostitutionsstätten) vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu kleineren Prostitutionsstätten) Randnummer 13 Davon kann im Fall des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, der insbesondere auf seine Betroffenheit schon in der ersten Phase der Pandemie verweist, nicht ausgegangen werden. Mehreren Presseveröffentlichungen aus dem Juni des Jahres, also aus der Phase der „Lockerung“ entsprechender Verbote ab dem 18.5.2020 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass speziell das Lokal „B ...“ des Antragstellers in der B ... Straße in A-Stadt Schauplatz zahlreicher Verstöße gegen die (schon) damals geltenden Hygiene- und Abstandsauflagen gewesen ist. Dies hat wiederholt zum Teil massive Einsätze der Polizei zur Räumung und Schließung der Gaststätte erforderlich gemacht, wobei es insbesondere nicht hinnehmbar und auf Dauer auch sicher nicht möglich ist, dass die saarländische Polizei wiederholt die „Party“ im Lokal des Antragstellers beenden musste, weil dort keinerlei vernünftiger Umgang von Gästen und Mitarbeitern mit den im Zuge der Lockerungen eingeräumten Freiheiten zu verzeichnen gewesen ist. So war etwa einem Bericht von Saarland Online (SOL) vom 29.6.2020 („Nach Ärger um Kneipe in A-Stadt: Stadt prüft Schließung“) unter Berufung auf eine Veröffentlichung in der Saarbrücker Zeitung zu entnehmen, dass infolge der Verstöße gegen die Corona-Auflagen gegen den Betreiber der nach diesen Vorfällen von einer kompletten Schließung bedrohten S...er Kneipe "B ..." sogar ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde. In dem Bericht wird unter anderem der Oberbürgermeister von A-Stadt, P. D. (SPD), zitiert mit der Aussage "das Maß ist voll" und der Ankündigung, man wolle "das Ding" jetzt durchziehen. Die Stadtverwaltung sei damit beschäftigt, Fakten zusammenzutragen, um mit den Maßnahmen nicht vor "irgendeiner Gerichtsbarkeit" zu scheitern. Bereits Anfang Juni 2020 hat das Magazin FOCUS bundesweit berichtet, dass schon kurz nach der Wiedereröffnung Mitte Mai 2020 die Kneipe "B ..." in A-Stadt bei Kontrollen negativ aufgefallen und vorübergehend geschlossen worden sei. Nach diesem Bericht wollten „zwei Landtagsabgeordnete prüfen lassen“, ob die Gaststätte für immer zu bleibe. Zweimal habe das Ordnungsamt bei Kontrollen in der Kneipe "B ..." feststellen müssen, dass die Corona-Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien. Nach einem Bericht von Bild-Saarland schon vom 4.6.2020 sollen die Mindestabstände nicht eingehalten worden sein und die Bedienungen in dem Lokal ohne Mundschutz gearbeitet haben. Erstmals sei die Kneipe in der S...er Altstadt am Pfingstwochenende zunächst vorübergehend „zusperrt“ worden. Weiter heißt es in dem Bericht der Bild , für die Landtagsabgeordneten Raphael Schäfer und Marc Speicher (CDU) sei es damit nicht getan. Sie hätten einen „Sicherheitsantrag“ eingereicht und Oberbürgermeister D. aufgefordert, „alle rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen“ und die Verstöße „hart zu sanktionieren“. Auch der Entzug der Gaststättenerlaubnis müsse geprüft werden. Unabhängig von der Frage, welchen Fortgang das Verfahren zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers genommen hat, belegen allein diese Berichte, dass der Antragsteller als Inhaber des Lokals in der gegenwärtigen Situation nicht die Gewähr bietet, in seinem Lokal dauerhaft für die Einhaltung der seuchenrechtlichen Vorgaben der Verordnung des Antragsgegners zu sorgen. Daher ist für den Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beziehungsweise einer Außervollzugsetzung eine „unzumutbare Härte“ oder einen „schweren Nachteil“ konkret des Antragstellers durch die Aufrechterhaltung des Verbots nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP zu verneinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Anordnungen auf dieser Grundlage ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens in erster Linie dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG) dienen. 12 vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 – vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 – Da der Antragsteller auch Inhaber des Eiscafés „T...“ ist, gilt insoweit im Grundsatz nichts anderes.
  2. Randnummer 14 Im Ergebnis war der Antrag daher insgesamt zurückzuweisen. III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung von (2 x 20.000,- € =) 40.000,- € orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Betriebe. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst. Randnummer 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 2 ) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 3) vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 –, st. Rspr. 4) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

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GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen 5) vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 6 ) vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris und auf der Homepage des Gerichts 7 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts 8) vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 9) vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 10) vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) 11) vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu kleineren Prostitutionsstätten) 12) vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 –

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