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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 325/20 Beschluss Corona-Krise; Kosmetikstudio; Darlegungspflicht im Rahmen des Normenkontrolleilant

Corona-Krise; Kosmetikstudio; Darlegungspflicht im Rahmen des Normenkontrolleilantrages zu den vorgesehenen Hygienekonzepten; CoronaVV SL 2020o v. 30.10.2020 Leitsatz Eine einstweilige Anordnung nach

§ 4Abs.

4 VO-CP OVG <Sisha-Café>, ständige Rechtsprechung vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris,

§ 4Abs. 4 VO-CP OVG <Sisha-Café>, ständige Rechtsprechung gerichtete Antrag ist nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 Vw

GO, 18 AGVwGO Saar statthaft. Randnummer 13 Die Antragstellerin ist als Inhaberin eines von der zuletzt genannten Verbotsnorm erfassten Kosmetik-Studios insoweit auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie ist nach ihrem Vortrag bei Fortdauer der Schließung in besonderer Weise und damit in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen. Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht wegen einer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden „Entschädigung“ für entgangene Betriebseinnahmen. Ob die Antragstellerin künftig von solchen Zuwendungsregeln erfasst werden wird, kann daher dahinstehen. Ergibt sich aber die Antragsbefugnis für das Verfahren insoweit, bedarf es hier keines weiteren Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich gegen die übrigen zuvor genannten Vorschriften der Rechtsverordnung richtet. B. Randnummer 14 Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden.

  1. Randnummer 15 Da die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift (§ 47 Abs. 6 VwGO) bereits keine – erst Recht keine in der Schwere den dort genannten Anforderungen genügenden – tatsächlichen Belastungen durch eine auch nur vorübergehende Pflicht zur Hinnahme der allgemeinen Einschränkungen nach den §§ 2 Abs. 2, 3 und 6 VO-CP dargelegt hat, konnte der Antrag insoweit schon deswegen keinen Erfolg haben. Anordnungen auf dieser Grundlage dienen ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Hinsichtlich der vergleichsweisen Geringfügigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit der (nur) eingeschränkten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“) nach dem § 2 Abs. 2 VO-CP und der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über die Kontaktnachverfolgung kann ergänzend auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.8.2020 – Lv 15/20 –, die der Antragstellerin nach ihrem Vortrag zum „informationellen Selbstbestimmungsrecht“ bekannt ist, Bezug genommen werden. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seiner Entscheidung – über die von der Antragstellerin zitierten Passagen hinaus – zur sogenannten „Maskenpflicht“ im Sinne des § 2 VO-CP ausdrücklich betont, dass der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und in das Persönlichkeitsrecht verhältnismäßig sei, da die Regelung befristet sei, sich nicht auf den privaten Bereich erstrecke und für den Träger (der „Maske“) „nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagsituationen geringe Belastungen mit sich“ bringe (vgl. Seite 17 unten des Urteilsabdrucks). Ungeachtet der Frage einer Bindungswirkung dieser Aussage nach dem § 10 Abs. 6 VerfGG auch für den Senat und das vorliegende Verfahren ist dem jedenfalls in der Sache zuzustimmen. Was die ebenfalls beanstandeten Kontakteinschränkungen anbelangt, hat der Antragsgegner im Anschluss an diese Entscheidung eine auch in der aktuellen, hier zur Rede stehenden Fassung der Verordnung mit Blick auf den von der Antragstellerin „abstrakt“ angeführten Art. 6 GG ausdrücklich privilegierende Regelungen über den „familiären Bezugskreis“ aufgenommen (§ 1 Abs. 2 VO-CP). Vor dem Hintergrund bedarf es am Maßstab des § 47 Abs. 6 VwGO zumindest unter dem Aspekt des Fehlens eines Anordnungsgrundes keiner weiteren Befassung mit den in der Antragsschrift insoweit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen des Parlamentsvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie. Zu einer (parlamentsgesetzlichen) Regelung der Kontaktnachverfolgung (§ 3 VO-CP) wurde dem Landtag des Saarlandes in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs eine Übergangsfrist eingeräumt, die noch nicht verstrichen ist.
  2. Randnummer 16 Der Antrag muss auch erfolglos bleiben, soweit er sich auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP richtet. Bezogen auf ihr Kosmetik-Studio und die mit der Schließungsanordnung einhergehende eigene Betroffenheit ist eine solche Entscheidung im konkreten Fall nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Randnummer 17 Die gilt ungeachtet des Umstands, dass bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO in erster Linie eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des – hier künftigen – Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also eines entsprechenden Normenkontrollantrags, vorzunehmen ist. 4 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen Ob die von den Antragstellern angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz des nunmehr – bezogen auf den Fall der Antragstellerin aber auch in anderen Bereichen – wenn auch mit Unterbrechungen über Monate dauernden Betriebsverbots noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG 5 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum bisher keine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger „billigende“ Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, ist – wie die Antragstellerin ebenfalls umfangreich vorträgt – in der Tat sehr zweifelhaft und erlangt mit zunehmendem Zeitablauf steigende Relevanz. Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt 6 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat 7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen. 8 vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“. 9 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr mehr als einem halben Jahr die teils erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage „im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz „zunehmend problematischer“ werden. Da diese Regelungen konkret absehbar sind, sieht der Senat, der anders als der Verfassungsgerichtshof nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren weiter keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der Beteiligung des Landtags.
  3. Randnummer 18 Auch wenn im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Senats viel dafür spricht, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin bekämpften Betriebsuntersagung für ihr Kosmetik-Studio in dem § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) im Hauptsacheverfahren bei isolierter Betrachtung eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre, 10 vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) hat der Senat derartigen Anträgen von Erbringern anderer köpernaher Dienstleistungen nur entsprochen, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht beziehungsweise ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Studios zu beachten beziehungsweise umzusetzen. Das wurde auch in den Tenorierungen entsprechender Beschlüsse bereits in der Vergangenheit stets zur Bedingung gemacht. 11 vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu Prostitutionsstätten) vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu Prostitutionsstätten) Davon kann im Fall der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund ihres Gesamtvorbringens nicht ausgegangen werden. Insoweit kann auf den zuvor ausführlich wiedergegebenen Vortrag in der Antragsschrift vom 4.11.2020 verwiesen werden. Die Antragstellerin sieht beispielweise im Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine nicht zumutbare konkrete Gefährdung ihrer Gesundheit. Da derartige den wesentlichen Teil ihres Vorbringens bestimmende medizinisch naturwissenschaftliche Fragen des vorliegenden Verfahrens sicher keiner abschließenden Klärung zugeführt werden können, ist für eine entsprechende Anordnung in ihrem Fall aus Sicht des Senats kein Raum. Darüber hinaus ist dem Vorbringen unschwer zu entnehmen, dass die Antragstellerin auch die Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung, denen auch bei einem Weiterbetrieb ihres eigenen Studios eine erhebliche Bedeutung zukäme, grundsätzlich ablehnt.
  4. Randnummer 19 Im Ergebnis das der Antrag daher insgesamt zurückzuweisen. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung von 15.000,- € für den Antrag betreffend das Kosmetikstudio der Antragstellerin orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Einrichtungen. Da der Antrag auch auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der Verordnung des Antragsgegners in § 2 VO-CP („Maskenpflicht“), § 3 VO-CP (Kontaktnachverfolgung) und im § 6 VO-CP (Kontaktbeschränkungen) zielte insoweit ein Zuschlag von 10.000,- € in Ansatz zu bringen. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst. Randnummer 21 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 2 ) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 3 ) vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris,

§ 4Abs. 4 VO-CP OVG <Sisha-Café>, ständige Rechtsprechung 4 ) vgl. hierzu etwa BVerw

G, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen 5 ) vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 6 ) vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris 7 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts 8) vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 9) vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 10) vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) 11) vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu Prostitutionsstätten)

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