Verordnung Orientierungssatz Eine vorläufige Außervollzugsetzung einer aufgrund des § 7 Abs 1 S 1 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2020o) auferlegten Betriebsuntersagung für ein Gourmetrestaurant ist im Rech
Art. 80Abs.
1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“
Art. 80Abs.
1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat 6 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen. 7 vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020 8 vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 – Lv 15/20 – vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 – Lv 15/20 – das Fehlen einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ entnommen werden kann oder sogar muss. So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“. 9 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr mehr als einem halben Jahr die teils erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage „im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz“ „zunehmend problematischer“ werden. Da diese Regelungen konkret absehbar sind, sieht der Senat, der anders als der Verfassungsgerichtshof nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren weiter keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der Beteiligung des Landtags. Randnummer 15
- b)Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ferner ein Verstoß der angegriffenen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit ebenfalls nicht feststellen. Randnummer 16
- aa)Soweit der Antragsteller in Bezug auf sein Freiheitsgrundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 17 De Maßnahme verfolgt ein legitimes Ziel, indem sie bezweckt, Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen und damit gleichzeitig auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern. Dies dient u.a. dazu, eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems zu vermeiden. Zweck der Regelung ist somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft. Das Betriebsverbot von gastronomischen Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1VO-CP ist grundsätzlich geeignet, der Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken. Die Anordnung wurde als Reaktion auf eine Situation verfügt, in der sich der Verlauf der Pandemie in Deutschland zunehmend wieder verschärft. Den Angaben des fachkundigen Robert-Koch-Instituts 10 vgl. das umfangreiche Zahlenwerk in RKI, „Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019“ Stand 3.11.2020 vgl. das umfangreiche Zahlenwerk in RKI, „Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019“ Stand 3.11.2020 (im Folgenden: RKI) zufolge, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist aktuell ein beschleunigter Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Als Maßnahme hiergegen wird u.a. empfohlen, die Kontakte soweit als möglich zu reduzieren. Die anstehenden Wintermonate, in denen zu erwarten ist, dass sich die Bevölkerung vermehrt und längere Zeit in Innenräumen aufhält, lassen vor diesem Hintergrund ohne geeignete Schutzmaßnahmen eine weitere erhebliche Ausbreitung des Infektionsgeschehens erwarten. 11 vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris (betr. Regelung zur Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen) vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris (betr. Regelung zur Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen) In diesem Kontext ist die Schließung der Gastronomiebetriebe zur Erreichung des angestrebten Ziels, Neuinfektionen vorzubeugen, geeignet, denn dadurch werden die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben beschränkt und es wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfinden. 12 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –; VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 -; juris vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –; VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 -; juris Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen reduziert. 13 vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitnessstudio), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –, juris vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitnessstudio), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –, juris Dies gilt unabhängig davon, ob Gaststätten bisher als „Treiber“ des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten sind oder nicht. Zwar werden - worauf der Antragsteller hinweist - vom RKI als maßgeblicher Grund für Ausbrüche der Krankheit insbesondere private Feiern genannt. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass auch nach den Statistiken des RKI die Ansteckungsumstände auf „diffuse Gründe“ und nicht nachverfolgbare Umstände zurückzuführen ist. In zahlreichen Landkreisen kommt es zu einer Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in die Bevölkerung, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Aus Sicht des RKI sollten daher Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - möglichst gemieden werden. 14 vgl. RKI, „Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019“ vgl. RKI, „Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019“ Es steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen und die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld dieser Personen in sich bergen. 15 vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts Unter Berücksichtigung dessen, dass es bereits genügt, wenn das Ziel, durch Kontaktreduzierung einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, zumindest teilweise erreicht wird, ist von einer grundsätzlichen Geeignetheit der Maßnahme auszugehen. Randnummer 18 Der Antragsgegner durfte die getroffene Regelung unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums auch für erforderlich halten. Soweit der Antragsteller die besondere Gefährlichkeit der Krankheit Covid-19 und die durch die ungebremste Zunahme des Infektionsgeschehens drohende Überlastung des deutschen Gesundheitssystems in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn nach heutigen Erkenntnissen nur ein geringer Teil der Erkrankungen schwer verläuft, kann das individuelle Risiko anhand der epidemiologischen und statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen ab. Sie kann örtlich sehr schnell zunehmen und dann insbesondere das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung stark belasten. Deshalb bleiben intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Diese Maßnahmen verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Hierdurch soll die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen gewonnen werden. Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden. 16 vgl. ausführlich dazu und mit weiteren Nachweisen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –, juris vgl. ausführlich dazu und mit weiteren Nachweisen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –, juris Von daher kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Staat verpflichtet ist, Gesundheit und Leben der Bevölkerung vor den Gefahren einer sich unkontrolliert ausbreitenden Pandemie und einer damit einhergehenden Überlastung der medizinischen Versorgung zu schützen. Randnummer 19 Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergeben sich nicht aus bloßen Beschränkungen des Betriebs, etwa auf der Grundlage von Hygienekonzepten und deren notfalls zwangsweiser behördlicher Durchsetzung. Es ist angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik nicht davon auszugehen, dass diese Konzepte infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie Betriebsschließungen, zumal damit - wie bereits erwähnt - auch die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums reduziert werden können. Randnummer 20 Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP ist voraussichtlich auch angemessen. Zwar greifen Betriebsschließungen tiefgreifend in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrieben ein und machen ihnen die Berufsausübung für einen Zeitraum unmöglich. Dabei ist auch zu sehen, dass die Betriebe - und auch Der Antragsteller - nach dem ersten „Lockdown“ im Frühjahr dieses Jahres erhebliche Arbeitskraft und unter Umständen auch finanzielle Mittel in die Umsetzung von infektionsschutzrechtlichen Hygienekonzepten investiert haben. Andererseits wird das Gewicht des von ihnen abverlangten „Opfers“ dadurch gemildert, dass ihnen staatlicherseits Kompensationen für die zu erwartenden Umsatzausfälle in durchaus erheblichem Umfang in Aussicht gestellt worden sind. 17 vgl. den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: "Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.“ vgl. den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: "Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.“ Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 GG hinzunehmen. 18 vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris Randnummer 21
- bb)Die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. 19 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte <dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben> vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte <dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben> Das ist hier nicht der Fall. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP angeordneten Betriebsverbote und -beschränkungen beruhen auf der nicht sachfremden Erwägung, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vorneherein verhindert werden muss, und dass diese Verhinderung neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ansteckungsgefahr in einem Gourmetrestaurant verglichen mit anderen Gastronomiebetrieben, insbesondere Gaststätten ohnehin geringer sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in gastronomischen Einrichtungen, die in den Wintermonaten schwerpunktmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten betrieben werden, eine Anzahl wechselnder Personen für einen Zeitraum nicht nur zum Essen, sondern auch zum geselligen Beisammensein zusammen kommt. Eine Weiterverbreitung des Coronavirus lässt sich auch unter Beachtung der geltenden Schutzvorkehrungen und Hygienekonzepten nicht ausschließen, da die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern lässt. Das gilt für Gastronomiebetriebe unterschiedlicher Prägung gleichermaßen. Der Verordnungsgeber war daher zu einer weiteren Differenzierung nicht verpflichtet. Ganz allgemein ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht bereits daraus, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten. 20 vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen vor, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, denn Kantinen dienen ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung in den Arbeitspausen und unterscheiden sich von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen. Ebenso wenig kann der Antragsteller eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseurgeschäften für sich reklamieren, da es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe um nicht vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch nicht aufgrund der Privilegierung von Religionsgemeinschaften festgestellt werden, da insofern ebenfalls keine Wesensgleichheit besteht. Randnummer 22 Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG 21 vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragsteller, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann hier nicht angenommen werden. 22 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83Nr. 190 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83Nr. 190 Randnummer 23 Würde der Senat die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben für den Publikumsverkehr und Besuche außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die mit der Schutzmaßnahme verbundene Schließung vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde aber in seiner Wirkung deutlich reduziert, und dies in einem Zeitpunkt eines äußerst dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Würde hingegen die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre der Antragsteller vorübergehend zu Unrecht zur Befolgung der - für den Fall der Nichtbefolgung bußgeldbewehrten - Schutzmaßnahme verpflichtet und müsste seine Einrichtung für den Publikumsverkehr und Besuche schließen. Der damit jedenfalls verbundene Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG würde für die Dauer der Verpflichtung, längstens für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens, verfestigt. Dieser Eingriff ist zwar von erheblichem Gewicht. Dieses Gewicht wird aber dadurch abgemildert, dass die Verordnung selbst Ausnahmen von der Betriebsschließung für „die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs " ausdrücklich vorsieht. Soweit der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Bereitstellung eines Lieferservices für ihn nicht sinnvoll ist, ist er auf die staatlicherseits für die zu erwartenden Umsatzausfälle in durchaus erheblichem Umfang in Aussicht gestellte Kompensation zu verweisen. Der hiernach verbleibende Eingriff hat hinter dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes zurückzustehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung mit Ablauf des 15.11.2020 außer Kraft tritt (§ 14 Abs. 2 VO-CP). Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung - gegebenenfalls unter Auflagen - zu lockern. Randnummer 24 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit damit Restaurant-Betriebe verboten werden, bei denen die Gäste einen festen Sitzplatz an einem Tisch zugewiesen werden und bei denen der Schwerpunkt der Bewirtung im Verkauf von Speisen besteht, bleibt ebenfalls erfolglos. Dieser Antrag beinhaltet keinen eigenständigen Regelungsgehalt, da er bereits als „Minus“ von dem uneingeschränkten Hauptantrag mitumfasst ist und im Falle seiner Begründetheit zu einer Teilstattgabe des Hauptantrages geführt hätte, was aus den unter 1. genannten Gründen nicht der Fall ist. Randnummer 25 3. Daher bleibt auch der weitere Hilfsantrag des Antragstellers, festzustellen, dass es ihm entgegen der angefochtenen Rechtsnorm nicht untersagt ist, seinen Restaurantbetrieb zu öffnen, der Erfolg versagt. III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht. Randnummer 28 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, S. 1049 ff. vom 31.10.2020 2) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRF 83 Nr. 190 3) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200 und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44 4) vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 5) vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“
Art. 80Abs.
1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris 6) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts 7) vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 8) vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 – Lv 15/20 – 9) vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 10) vgl. das umfangreiche Zahlenwerk in RKI, „Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019“ Stand 3.11.2020 11) vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris (betr. Regelung zur Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen) 12) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –; VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 -; juris 13) vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitnessstudio), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –, juris 14) vgl. RKI, „Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019“ 15) vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts 16) vgl. ausführlich dazu und mit weiteren Nachweisen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 – 13 MN 411/20 –, juris 17) vgl. den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 28.10.2020: "Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.“ 18) vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris 19) vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte <dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben> 20) vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris 21) vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären 22) vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83Nr. 190