KatG müssen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen. (Rn.49)
KatG. Randnummer 2 Er ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Inhaber eines Vermessungsbüros in A-Stadt. Randnummer 3 Nachdem bei dem Kläger bereits im Jahr 2012 Verfristungen im zweistelligen Bereich bei der Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen festgestellt wurden und gegen ihn eine formlose Verwarnung ausgesprochen wurde, 1 Vgl. Anlage B2, Bl. 62 d. Akte: Anhörung des Klägers vom 04.09.2012 zur beabsichtigten Ahndung einer Pflichtverletzung wegen Überschreitung der Bearbeitungszeit bei Gebäudeeinmessungen; Anlage B3, Bl. 63 d. Akte: Aktenvermerk über eine mündliche Unterredung des Beklagten mit dem Kläger, bei der eine Vereinbarung über die Reduzierung der Verfristungen von Gebäudeeinmessungen getroffen wurde. Vgl. Anlage B2, Bl. 62 d. Akte: Anhörung des Klägers vom 04.09.2012 zur beabsichtigten Ahndung einer Pflichtverletzung wegen Überschreitung der Bearbeitungszeit bei Gebäudeeinmessungen; Anlage B3, Bl. 63 d. Akte: Aktenvermerk über eine mündliche Unterredung des Beklagten mit dem Kläger, bei der eine Vereinbarung über die Reduzierung der Verfristungen von Gebäudeeinmessungen getroffen wurde. wurden er sowie die acht weiteren im Saarland ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit E-Mail vom 28.04.2017 von dem Beklagten auf ihre Berufspflichten
KatG sowie Ziffer 14.1 der Anweisung der Katastervermessungen im Saarland (KaVermA) und die hohe Anzahl von verfristeten Gebäudeeinmessungen hingewiesen und aufgefordert diese aufzuarbeiten. Dabei wies der Beklagte auch darauf hin, dass mit der erforderlichen Aufarbeitung der Rückstände unverzüglich begonnen werden solle, um mögliche Sanktionen zu vermeiden. Eine Überprüfung der Fristeinhaltung für Gebäudeeinmessungen werde in sechs Monaten durchgeführt. Randnummer 4 Im Januar 2018 wurden bei dem Kläger bei der angekündigten Überprüfung verfristete Gebäudeeinmessungen im dreistelligen Bereich festgestellt. Der Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger am 14.02.2018 eine Liste über 203 (verfristete) Aufträge, die er überprüfen und hierzu Stellung nehmen sollte. Am 20.02.2018 wurde dem Kläger eine neue Liste mit 209 (verfristeten) Aufträgen übermittelt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 09.03.2018 nahm der Kläger Stellung zu den Verfristungen und benannte im Wesentlichen den Fachkräftemangel als Grund für die Säumnis. Ferner wies er darauf hin, dass die Anzahl der Neubauten in den nächsten Jahren erheblich zurückgehen und damit automatisch Kapazitäten für die Gebäudebearbeitung frei würden. Er sei bemüht, den Aufforderungen nach Einhaltung der Bearbeitungszeit für Gebäudeeinmessungen nachzukommen, könne jedoch aus den vorgenannten Gründen nur bedingt zügig voranschreiten. Randnummer 6 Am 12.03.2018 wurde der Kläger vom Beklagten aufgefordert, zu erläutern, bis wann die Rückstände abgearbeitet würden und wie zukünftig eine fristgerechte Bearbeitung von Aufträgen gewährleistet werden könne. Randnummer 7 In der Folge erklärte der Kläger, dass die Überprüfung der Liste noch andauere, da einige Auftragsnummern nicht zugeordnet werden könnten. Nach Durchsicht der ersten Blätter seien Stornofälle bzw. Teilvermessungen dabei gewesen, die bereits im Liegenschaftskataster übernommen worden seien. Hinsichtlich der Gebäudeeinmessungen teilte er mit, bei den etwas länger zurückliegenden Aufträgen seien die Eigentümer angeschrieben und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er in den nächsten Wochen die Gebäudeeinmessung durchführen werde. Randnummer 8 Mit E-Mail vom 17.04.2018 erinnerte der Beklagte daran, zeitnah die von ihm überprüfte Übersicht der Gebäudeeinmessungen vorzulegen. Randnummer 9 Am 26.04.2018 teilte der Kläger mit, dass die Überprüfung der Liste abgeschlossen sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass etliche Aufträge storniert, andere bereits eingereicht worden seien und verschiedene sich in Bearbeitung befänden. Er übersandte anliegend eine Tabelle, die um das entsprechende Bemerkungsfeld ergänzt wurde. Ferner teilte der Kläger eine Prognose mit, wonach unter günstigen Voraussetzungen eine Aufarbeitung bis Ende 2019 erfolgen könnte. Die von dem Kläger übersandte Liste enthielt 208 Aufträge, von denen 39 storniert und drei eingereicht wurden. Ausweislich der Bemerkungen befanden sich elf Aufträge zu dieser Zeit im Innendienst zur Bearbeitung. Weitere neun Aufträge enthielten Bemerkungen. Randnummer 10 Mit E-Mail vom 20.06.2018 wies der Beklagte den Kläger sowie die acht weiteren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 2 Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung war in CC gesetzt. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung war in CC gesetzt. darauf hin, dass Anfang 2019 eine weitere Überprüfung der fristgerechten Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen vorgesehen sei. Insgesamt lägen über 900 verfristete Gebäudeeinmessungen vor. Es werde davon ausgegangen, dass die gemachten Zusagen eingehalten und die Rückstände bis Ende des Jahres aufgearbeitet würden. Eine so hohe Anzahl an Verfristungen werde nicht mehr toleriert. Zugleich wurde auf die Möglichkeit der Ahndung von Pflichtverletzungen
KatG hingewiesen. Randnummer 11 Mit E-Mail vom 05.02.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass 225 Verfristungen von Gebäudeeinmessungen für sein Büro festgestellt wurden. Er wurde außerdem um Stellungnahme bis zum 20.02.2019 gebeten, warum er die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten habe und bis wann er beabsichtige, die Rückstände aufzuarbeiten. Ferner teilte der Beklagte mit, dass der Kläger seiner Zusage, zukünftig sicherzustellen, die Aufträge in den vorgeschriebenen Fristen zu bearbeiten, nicht nachgekommen sei. Die festgestellten Verfristungen aus der Umfrage 2018 seien nicht nachgearbeitet worden. Nach Auffassung der Fachaufsicht liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 26 SVermKatG vor.
KatG könnten Pflichtverletzungen geahndet werden. Randnummer 12 Der Kläger teilte dem Beklagten am 20.02.2019 mit, dass sich die festgestellten Verfristungen auf 213 Gebäudeeinmessungen reduziert hätten. Er habe versucht, mit den ältesten Gebäudeeinmessungen zu beginnen. Der Abgang eines Mitarbeiters habe ihn zeitlich zurückgeworfen. Die Ausbildung neuer Vermessungstechniker benötige außerdem seine Zeit. Im Übrigen sei es wegen der Niedrigzinsphase zu einem „Bau-Boom“ gekommen, der so nicht vorhersehbar gewesen sei. Randnummer 13 Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) legte dem Beklagten am 01.04.2019 eine Liste mit den verfristeten Aufträgen (Stand 29.01.2019) vor, ausweislich derer insgesamt 951 Aufträge verfristet waren, wovon 225 auf den Kläger entfielen. Bis zum 29.03.2019 hat sich die Anzahl auf 213 reduziert. Hiervon waren bereits 128 im Jahr 2018 verfristet gewesen. Randnummer 14 In der Folge entschloss sich der Beklagte, gegen insgesamt fünf Vermessungsbüros weitere aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten. Dabei sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es vier Vermessungsbüros und dem LVGL gelungen sei, die Verfristungen auf eine zweistellige Anzahl zu reduzieren. Daher würden nur die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sanktioniert, die weiterhin eine dreistellige Anzahl aufwiesen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurde der Kläger informiert, dass aufgrund des im Einzelnen näher dargelegten Sachverhalts ein Verstoß gegen die Berufspflichten
KatG vorliege und beabsichtigt sei, gegen ihn einen förmlichen Verweis
KatG auszusprechen. Dem Kläger wurde im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. Randnummer 16 In einem Schreiben vom 23.07.2019 nahm der Kläger nochmals ausführlich Stellung und verwies auf seine zahlreichen Bemühungen, um die rückständigen Aufträge abzuarbeiten. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 24.10.2019 wurde gegen den Kläger wegen Verletzung seiner Berufspflichten ein förmlicher Verweis ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seine Berufspflichten
KatG i.V.m. Ziffer 14.1 VV LiegVerm verletzt habe. Im Februar 2018 hätten Rückstände i.H.v 163 Aufträgen für Gebäudeeinmessungen vorgelegen. Bei der Überprüfung am 05.02.2019 habe entgegen der Zusicherung des Klägers keine Verbesserung seiner Auftragsbearbeitung festgestellt werden können. Der Fachkräftemangel betreffe zudem nicht nur den Kläger, sondern auch die übrigen Vermessungsstellen. Die Mehrheit dieser sei jedoch in der Lage gewesen, ihre Berufspflichten zu erfüllen oder zumindest die Anzahl der verfristeten Anträge deutlich zu reduzieren. Ein Bemühen der Vermessungsstellen, den Missstand abzuarbeiten, sei feststellbar gewesen. Bei dem Kläger hingegen sei die Anzahl der Verfristungen kontinuierlich angestiegen. Randnummer 18 Am 05.11.2019 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm keine Pflichtverletzung nach § 26 Abs. 2 SVermKatG anzulasten sei, da er seine Aufträge noch in angemessener Frist ausgeführt habe. Der Beklagte greife, da im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, was unter einer angemessenen Frist zu verstehen sei, auf Ziffer 14.1 der VV LiegVerm zurück. Die VV LiegVerm sei erst zum 01.07.2017 in Kraft getreten und daher nicht auf vorangegangene Zeiträume anzuwenden, sondern vielmehr die KaVermA vom 01.03.2000, in der Fassung vom 29.01.2003, die in Ziffer 14.3.2 vorgesehen habe, dass Vermessungsschriften über Grenzfeststellungen und über Gebäudeeinmessungen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Vermessung einzureichen seien, bzw. die KaVermA vom 01.04.2013, deren Ziffer 14.1 wortlautidentisch zu Ziffer 14.1 der VV LiegVerm sei. Der angegriffene Bescheid sei daher bereits aufzuheben, da der Beklagte sich erkennbar für einen beachtlichen Zeitraum auf eine Verwaltungsvorschrift beziehe, die nicht zur Anwendung kommen könne. Ferner seien die VV LiegVerm und die KaVermA als sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift für die Gerichte nicht bindend, sodass das Gericht den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Frist“ einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Angemessenheit heranzuziehenden Umstände und Sachverhalte selbst auszulegen habe. Zu berücksichtigen sei insbesondere der seit Jahren angespannte Arbeitsmarkt für Vermessungstechniker aufgrund fehlender personeller Ressourcen und die seit mehreren Jahren anhaltende Niedrigzinsphase, welche zu erhöhter Bautätigkeit in der Bevölkerung führe. Diese beiden Faktoren führten in Kumulation schließlich dazu, dass gleich neun saarländische Vermessungsbüros teils erhebliche Auftragsrückstände zu beklagen hätten. Selbst das LVGL habe 65 Verfristungen gezählt, davon 22 im Jahre 2018. Dementsprechend müsse die Frist des § 26 Abs. 2 SVermKatG länger als ein bzw. zwei Jahre sein, um angemessen i.S. der Vorschrift zu sein. Randnummer 19 Zur personellen Situation führt er aus, dass er zwischen den Jahren 2011 und 2019 fünf neue Auszubildende eingestellt habe, von denen allein drei nach erfolgreicher Abschlussprüfung zu anderen Stellen gewechselt seien. Zudem habe es auch einen altersbedingten Abgang einer Mitarbeiterin Ende 2019 gegeben, der Arbeitsplatz habe nur mit einer Teilzeitkraft besetzt werden können. Auf diese personellen Entwicklungen habe er wiederholt hingewiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass er im März 2006 das größere Büro eines verstorbenen Kollegen übernommen habe. Vor diesem Hintergrund sei es zu einem erheblichen Rückstau bei den Gebäudeeinmessungen gekommen. Dagegen habe er in den Jahren 2008 und 2009 zwei Vermessungstechniker wegen massiver Auftragseinbrüche entlassen müssen. Randnummer 20 Er habe außerdem nicht schuldhaft gehandelt. So habe er sich während der gesamten Prüfungsphase kooperativ gezeigt und sei bemüht gewesen die Rückstände kontinuierlich bis zum Ende des Jahres 2019 abzubauen, unter anderem durch Akquirierung neuer Ausbildungskräfte. Allein im Jahre 2018 habe er 60 Gebäudeeinmessungen mehr als im Jahr 2010 durchführen müssen. Oftmals führten auch lange Bauzeiten, insbesondere bei Garagen, zu zeitlichen Verzögerungen, die ebenfalls nicht in seinem Machtbereich lägen. Randnummer 21 Darüber hinaus könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich selbst durch Annahme weiterer Aufträge in die Überforderungssituation gebracht; nach § 26 Abs. 2 SVermKatG seien die Arbeiten wirtschaftlich auszuführen. Ferner profitiere er von der derzeit hohen Anzahl von Teilungsvermessungsaufträgen. Diese seien, da andernfalls eine Finanzierung und damit die Realisierung des Bauvorhabens nicht möglich seien, vor den Gebäudeeinmessungen/-absteckungen durchzuführen. Dies könne dazu führen, dass bei einer guten Auftragslage Verzögerungen hinsichtlich der Gebäudeeinmessungen/-absteckungen einträten. Randnummer 22 Zudem seien sämtliche Pflichtverletzungen, die ihm in den Jahren 2010 bis 2012 und teilweise 2013 zur Last gelegt würden, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses
den §§ 31 Abs. 3, 32, 33 OWiG bereits verjährt gewesen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG beginne die Verjährung, sobald die Handlung beendet sei. Trete ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginne die Verjährung mit diesem Zeitpunkt, § 31 Abs. 3 S. 2 OWiG. Die Liste, die ihm per E-Mail am 20.02.2018 übersendet worden sei, beinhalte Aufträge, die bereits im Jahr 2010, 2011, 2012 und 2013 erteilt worden seien. Für Aufträge, die vor dem 01.04.2013 erteilt worden seien, gelte somit Ziffer 14.3.2 der KaVermA in der Fassung vom 29.01.2003, sodass die geltend gemachten Pflichtverstöße schon nach Ablauf der vierwöchigen Frist eingetreten seien. Dem Vortrag des Beklagten, die Verfristungen seien wie Dauerordnungswidrigkeiten zu behandeln, sei nicht zu folgen. Mit dem Verstreichenlassen der Frist sei die Pflichtverletzung eingetreten. Es handele sich um ein einmaliges Ereignis, welches sich nicht täglich wiederhole. Randnummer 23 Des Weiteren habe der Beklagte bei Anwendung des § 30 Abs. 1 SVermKatG kein Ermessen ausgeübt, so dass der Bescheid bereits deswegen rechtswidrig sei. Im Bescheid heiße es lediglich, „aus diesem Grund wird ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 festgestellt, der
1 mit einem Verweis gegen Sie geahndet wird.“ Randnummer 24 Im Übrigen werde der Vortrag des Beklagten bestritten, dass Rettungskräfte (Krankenwagen, Feuerwehr und Polizei) auf die Daten zurückgriffen und daher die Aktualität der Daten eine besondere Brisanz habe. Die Einsatzkräfte würden die Örtlichkeiten mithilfe von Navigationsgeräten anfahren. Folglich sei die Aktualität der Daten für diese nicht dringend notwendig. Darüber hinaus sei die Aktualität auch durch Luftbildkarten des Saarlandes, die für jedermann einsehbar seien, gegeben. Randnummer 25 Soweit der Beklagte „zahlreiche Erleichterungen“ durch Digitalisierung im Vermessungswesen anführe, sei darauf hinzuweisen, dass es auch erhebliche Neuerungen in den technischen Verwaltungsvorschriften gegeben habe, welche bei den Vermessungen der Gebäude in Bezug auf die Grundstücksgrenzen gerade bei den verfristeten Gebäudeeinmessungen zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand geführt hätten. Randnummer 26 Ferner sei es verfehlt, pauschal zu behaupten, er habe im Vergleich zu seinen Kollegen lediglich eine geringfügige Anzahl an Verfristungen abarbeiten können. Der höhere Abbau an Verfristungen könne unterschiedlichen Gründen geschuldet sein. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 den Bescheid vom 24.10.2019 aufzuheben. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Er trägt vor, der Kläger habe seine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur verletzt. Zu diesen Pflichten gehöre es insbesondere, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen bzw. einzuhalten. Insoweit sei der Kläger daran zu erinnern, dass er Beliehener sei und als solcher hoheitliche Maßnahmen wahrnehme. Die gewissenhafte Ausführung der Aufgaben durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sei von besonderer Bedeutung, da sein Handeln im Zusammenhang mit dem Grundeigentum weitreichende Folgen habe. Randnummer 32 Hintergrund der konkreten Fristenregelung sei, dass die Führung des Liegenschaftskatasters Aufgabe des Landes sei und diese „[...] nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes wahrzunehmen [...]" sei (§ 1 SVermKatG). Hierzu gehöre, dass die notwendigen Liegenschaftsdaten aktuell geführt und gehalten werden müssten. Insbesondere der Nachweis der Bebauung sei für die vorgenannten Zwecke essenziell. Nur so könne gewährleistet werden, dass z.B. Netzbetreibern aktuelle Daten für deren Planung zu Verfügung gestellt werden könnten. Auch Rettungskräfte (Krankenwagen, Feuerwehr, Polizei etc.) griffen auf diese Daten zu. Daher habe die Aktualität der Daten eine besondere Brisanz. Nur mit aktuell gehaltenen Daten könne gewährleistet werden, dass eine Örtlichkeit im Notfall schnell gefunden werden könne. Randnummer 33 Dem Beklagten könne hinsichtlich der Festsetzung der Frist auch keineswegs Willkür oder gar Überforderung der betroffenen Verwaltungseinheiten vorgeworfen werden. Zum einen verfügten die anderen Bundesländer ebenfalls über eine dementsprechende Fristenregelung, beispielweise Rheinland-Pfalz sehe ebenfalls die Jahresfrist - teilweise sogar strengere Regelungen - vor. Zum anderen seien die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure schon frühzeitig im Rahmen eines Arbeitskreises zur Novellierung der KaVermA beteiligt gewesen. Gemeinsam sei anerkannt worden, dass es für die Aktualität der Liegenschaftsdaten von entscheidender Bedeutung sei, Gebäude und Bauwerke zeitnah, spätestens jedoch nach einem Jahr ihrer Erstellung, im Liegenschaftskataster nachzuweisen, da nur so dem gesetzlichen Auftrag genüge getan werden könne. Ein Jahr sei dabei - insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Erleichterungen durch die Digitalisierung im Vermessungswesen - als angemessen anerkannt worden. Dies obwohl es dem Beklagten aus oben genannten gesetzlichen Gründen lieber gewesen wäre, wenn der Zeitraum kürzer gewählt worden wäre. Den Beteiligten - insbesondere dem Beklagten - sei die zügige Einführung der Fristenregelung sogar so wichtig gewesen, dass man sich im Arbeitskreis darauf verständigt habe, diese Fristen - vorab einer Novellierung der KaVermA - bereits am 20.08.2008 durch ein Schreiben an die Vermessungsstellen zu verfügen und damit verbindlich werden zu lassen. Randnummer 34 Bereits im Jahre 2012 seien bei einer Überprüfung des Klägers nicht unerhebliche Verfristungen bei der Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen festgestellt und letztlich auch „verwarnt“ worden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und den vorliegenden aktuellen Zahlen sollte es unstreitig sein, dass der Kläger seinen - gesetzlichen - Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Ihm sei insoweit auch ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Zunächst müssten seine Behauptungen, er habe sich bemüht, Personal zu finden, und er habe seinen Verpflichtungen aufgrund des Bau-Booms nicht nachkommen können, mit Nichtwissen bestritten werden. Der Umstand eines bestehenden Fachkräftemangels solle grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Es überzeuge jedoch nicht, dass der Kläger dies als Rechtfertigung für die hohe Zahl an verfristeten Einmessungen heranziehe. Dieses Argument sei bereits im Verfahren von 2012 als Begründung herangezogen und es sei Besserung gelobt worden. Eine Besserung sei aber gerade nicht eingetreten, vielmehr sei es zu einem ganz erheblichen Anstieg an Verfristungen gekommen. Auch die aktuellen Zahlen ließen keine signifikanten Besserungen erwarten. Eine in der jüngsten Vergangenheit zugesagte Restrukturierung seines Büros habe offensichtlich nicht stattgefunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte dem Kläger bereits im April 2017 mitgeteilt habe, dass die Fristeinhaltung der Gebäudeeinmessungen in sechs Monaten überprüft werde. Die konkrete Prüfung sei dann sogar in das Jahr 2018 verschoben worden. Obwohl bereits damals ein klarer Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten vorgelegen habe, sei von weiteren (formellen) Maßnahmen abgesehen worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sehr wohl gelungen sei, die Zahl der Verfristungen in erheblichem Maße abzubauen. Auch die anderen Büros litten unter dem Fachkräftemangel etc. Nach der Argumentation des Klägers könne ihm kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, weil er über Jahre hinweg immer mehr Einmessungsaufträge in einem Umfang habe auflaufen lassen, den er ab einem bestimmten Zeitpunkt dann nicht mehr habe abarbeiten können. Dieser Vortrag verkenne die Verantwortlichkeit und übersehe die klare Organisationsverantwortung des Klägers als Teil seines Aufgabenbereichs. Randnummer 35 Entgegen seinem Vortrag seien die Pflichtverletzungen nicht teilweise verjährt. Der Kläger übersehe, dass es sich vorliegend um (analog) Dauerordnungswidrigkeiten handele, so dass es für den Beginn der Verjährung auf die Beendigung des der Tat zugrundeliegenden rechtswidrigen Zustandes ankomme. Das Dauerdelikt ende somit erst mit der Einmessung. Selbst wenn man der Argumentation folgen wolle, seien ab dem Jahr 2013 noch Verfristungen in dreistelliger Höhe zu verzeichnen. Randnummer 36 Des Weiteren seien die Ausführungen des Klägers zum Ermessen unzutreffend. Von einem Ermessensausfall könne nicht die Rede sein. Dies folge insbesondere aus einem Vermerk des Beklagten vom 09.04.2019. 3 Bl. 6, 7 d. Verwaltungsakte. Bl. 6, 7 d. Verwaltungsakte. Der Entscheidung der Frage, welche Sanktion i.S.d. § 30 Abs. 1 SVermKatG ausgesprochen werden sollte, sei eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers vorangegangen, bei der im Wesentlichen die gleichen Argumente, die auch im Rahmen des jetzigen gerichtlichen Verfahrens vorgebracht würden, berücksichtigt worden seien, so dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auch auf vorstehende Ausführungen verwiesen werde. Ergänzend hierzu werde darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte die Entscheidung, einen Verweis auszusprechen, nicht leicht gemacht und sicherlich auch nicht vorschnell oder gar „übertrieben streng“ gehandelt habe. Obwohl die Voraussetzungen bereits im Jahr 2018 vorgelegen hätten, habe er sich bewusst gegen eine solche Maßnahme entschieden. Aus dem E-Mail-Verkehr mit dem Kläger gehe jedoch hervor, dass er damals deutlich darauf hingewiesen worden sei, eine so hohe Zahl an Verfristungen werde nicht mehr toleriert. Aufgrund der einschlägigen Historie sei es wenig effektiv gewesen, lediglich eine (weitere) Verwarnung auszusprechen. Die Verhängung einer Geldbuße sei zum damaligen Zeitpunkt als nicht verhältnismäßig erachtet worden. Vielmehr sei davon ausgegangen worden, dass sich der Kläger den Verweis zur Warnung gereichen lasse und seinen Verpflichtungen letztendlich nachkomme. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die Klage ist als Anfechtungsklage
GO zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es
GO nicht. Randnummer 39 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 24.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 40 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen förmlichen Verweis ist § 30 Abs. 1 i.V.m § 26 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 16.10.1997, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 22.08.2018 4 Amtsblatt I S.
VV LiegVerm Nummer 14.1 sind die Vermessungsergebnisse einer Gebäudeeinmessung innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. Wurde die Gebäudeeinmessung im Zusammenhang mit einer Gebäudeabsteckung beauftragt, ist eine Frist von drei Jahren nach Auftragserteilung einzuhalten. Am
KatG müssen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen. Randnummer 50 Vorliegend bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides unstreitig Verfristungen bei der Bearbeitung von Gebäudeeinmessungen durch den Kläger im dreistelligen Bereich . Randnummer 51 Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser seine Aufträge nicht in angemessener Zeit ausgeführt. Innerhalb welchen Zeitraums der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Pflichten aus § 26 Abs. 2 SVermKatG zu erfüllen hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht unmittelbar. Insofern handelt es sich bei der Formulierung „in angemessener Zeit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Randnummer 52 Regelungen, die Fristen für Gebäudeeinmessungen enthalten, finden sich in der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Saarland (VV LiegVerm) vom 01.07.2017 bzw. in der Vorgänger-Regelung Anweisung für Katastervermessungen im Saarland (KaVermA) vom 01.03.2000, in der Fassung vom 29.01.2003, gültig ab 01.04.2013 bis 30.06.2017. Randnummer 53 Die KaVermA, gültig ab 01.04.2013 bis 30.06.2017, sowie die VV LiegVerm enthalten jeweils in Ziffer 14.1 gleichlautende Regelungen, wonach die Vermessungsstellen ihre Aufträge in angemessener Frist durchzuführen haben: Randnummer 54 „Folgende Fristen sind zu beachten: Randnummer 55
KatG i.V.m §§ 31 Abs. 3, 32, 33 OWiG (analog) können Pflichtverletzungen nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr geahndet werden, wobei die Verjährung grundsätzlich mit Beendigung der Handlung beginnt, § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Der fortlaufenden Verstoß gegen § 26 Abs. 2 SVermKatG ist wie eine Dauerordnungswidrigkeit, weil sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des ordnungswidrigen Zustandes richtet. Denn der Fristablauf führt hier nicht zum Wegfall der Handlungspflicht, vielmehr kommt es zu einem ordnungswidrigen Verhalten erst, wenn die Handlungsfrist überschritten wird. Für den Beginn der Verjährung kommt es daher auf die Beendigung des der Tat zugrundeliegenden rechtswidrigen Zustands an. Das Dauerdelikt endet daher mit der Aufhebung des rechtswidrigen Zustands, vorliegend also erst mit der Einmessung, zu der der Kläger weiterhin verpflichtet ist. 9 Vgl. dazu Graf in BeckOK OWiG, § 31 Rn. 27,
2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot liegt vor, wenn nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte. 10 Vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
VermG zustehende Ermessen, dem Kläger einen förmlichen Verweis zu erteilen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die in Betracht kommenden Maßnahmen sind nach Eingriffsintensität abgestuft in § 30 Abs. 1 SKatVermG abschließend aufgezählt. Ihre Auswahl steht im aufsichtsbehördlichen Ermessen. Randnummer 78 Der Prüfungsumfang des Gerichts ist bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen
GO dahingehend begrenzt, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Behörde vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, der Gleichheitssatz gewahrt, von dem eingeräumten Ermessen seinem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Es gelten die allgemeinen Ermessensgrenzen, so dass sich Ermessensfehler aus dem Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall, Ermessensunterschreitung), dem Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch) und der Ermessensüberschreitung ergeben können. Das Gericht darf dabei nur eine Rechtmäßigkeits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchführen. Randnummer 79 Zu Unrecht wirft der Kläger dem Beklagten vorliegend Ermessensnichtgebrauch vor, da dieser nicht erläutert habe, weswegen er sich gerade für den Verweis entschieden habe. Einen Ermessensausfall vermag die Kammer indes nicht festzustellen. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung sind die tatsächlich angestellten Erwägungen der Behörde, die ggf. über § 114 Satz 2 VwGO durch Nachschieben von Gründen ergänzt werden können. Überprüft wird nicht das Ergebnis, sondern der Inhalt der behördlichen Entscheidung, welche nicht aus Gründen aufrechterhalten werden kann, die für diese nicht (allein) ausschlaggebend waren. Hierfür sind vorrangig die in der Begründung angegebenen Gründe heranzuziehen. Allerdings sind die gesamten Umstände, die zur Entscheidung geführt haben, zu würdigen, auch wenn sie nicht im Verwaltungsakt ausdrücklich angesprochen sind. Die formell erforderliche Begründung stellt den Einstieg in die Feststellung der Überlegung der Behörde dar, § 39 Abs. 1 SVwVfG. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vorhandene Begründung die maßgeblichen Erwägungen enthält. Umgekehrt ist bei deren vollständigem Fehlen in der Regel davon auszugehen, dass keine Ermessensbetätigung stattgefunden hat, weil die Behörde sich irrtümlich gebunden gesehen hat. 12 Vgl. Bader, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.