Betriebsschließung statt Hygienekonzept; Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen Leitsatz 1. Der Aufenthalt zahlreicher Personen in einer Spielhalle, Spielbank, Wettannahmestelle und ähnlichen Einrichtungen bringt ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich. (Rn.12) 2. Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik ist nicht davon auszugehen, dass Hygienekonzepte eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie Betriebsschließungen. (Rn.13) 3. Die in § 7 Abs 5 S 1 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2020o) angeordneten Betriebsverbote beruhen auf der nicht sachfremden Erwägung, dass eine Kontaktreduzierung am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, 20. Mai 2021, Lv 27/20, Beschluss Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 140.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ist eine mittelständige Betreiberin von Spielhallen mit 55 Mitarbeitern. Sie unterhält im Saarland an acht Standorten Spielhallen. Randnummer 2 Mit ihrem am 2.11.2020 eingeleiteten Normenkontrollverfahren (Az.: 2 C 315/20) wendet sich die Antragstellerin gegen die Regelung in Art. 2 § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31.10.2020, S.1052). Sie beantragt im vorliegenden Verfahren anzuordnen, dass § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP bis zu einer Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit die Vorschrift Spielhallen regelt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Spielhallen bereits in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 4.5.2020 schließen müssen. Im Zuge der Wiedereröffnung ihrer Spielhallen habe sie ein umfassendes Hygienekonzept umgesetzt. Die vom Antragsgegner zum Erlass der Verordnungsregelung herangezogene Ermächtigungsgrundlage aus § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 u. 2 IfSG sei unvereinbar mit dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt. Damit fehle es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnungsregelung. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und von welcher Dauer eine berufliche Tätigkeit wie diejenige des Spielhallenbetreibers gegenüber einem Nicht-Störer im Fall der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit untersagt werden könne, sei für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung. Die Betriebsuntersagung führe für einen erheblichen Zeitraum zu einem vollständigen Wegfall der Einnahmen bei ihr und einer Vielzahl weiterer Spielhallenbetreiber. § 32 Satz 1 IfSG ermächtige pauschal zum Erlass von Geboten und Verboten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung, wobei § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet sei. Für die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber Nicht-Störern fänden sich hier trotz der Eingriffsintensität keine ausdrücklichen Regelungen. Solche Regelungen seien jedoch zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts erforderlich. Nach den Betriebsuntersagungen von Spielhallen und anderen gewerblichen Betrieben aufgrund des ersten „Lockdown“ sei inzwischen mehr als ein halbes Jahr vergangen. Die Problematik der fehlenden Regelungsdichte der Verordnungsermächtigung sei dem Gesetzgeber bekannt. Er habe ausreichend Zeit gehabt, sich der Regelungsmaterie anzunehmen. Zumindest bedürfe es einer Beteiligung des parlamentarischen Landesgesetzgebers, bei der das Parlament die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen und den Handlungsspielraum der Executive vorgegeben hätte. Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP sei, soweit sie den Betrieb von Spielhallen untersage, auch materiell rechtswidrig. Die Vorschrift sei unvereinbar mit den Grundrechten aus Art. 44 Satz 1 SVerf (Gewerbefreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 SVerf bzw. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Eingriff in die Gewerbefreiheit von Spielhallenbetreibern verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die durch die Verordnungsregelung angeordnete Betriebsuntersagung sei weder geeignet noch erforderlich. Zudem überschreite sie die Grenze der Zumutbarkeit. Der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck der Kontaktreduzierung werde durch die Betriebsuntersagung nicht gefördert, sondern behindert. Die Betriebsuntersagung führe nicht dazu, dass Spielhallengäste auf das Automatenspiel oder eine andere Freizeitbeschäftigung vollkommen verzichten und - wie vom Verordnungsgeber beabsichtigt - zuhause bleiben. Die Verordnungsregelung habe vielmehr ein Ausweichverhalten zur Folge, dass dem Ziel des Verordnungsgebers zuwiderlaufe. Spielhallen stellten im Hinblick auf die Risiken der Ausbreitung des Corona-Virus sichere Räume dar. Bereits die gesetzlichen Bestimmungen über den Spielhallenbetrieb entsprächen dem Prinzip des Social Distancing. So dürfe in Spielhallen je 12 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, wobei die Anzahl der Geldspielgeräte 12 nicht übersteigen dürfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV). Zugleich sei zwischen den Geldspielgeräten ein gesetzlicher Mindestabstand von mindestens 1 m vorgesehen, getrennt durch eine Sichtblende von einer Tiefe von mindestens 0,80 m (§ 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV). Jedes Geldspielgerät werde nur von einer Person bedient, so dass eine Ansammlung von Personen am Geldspielgerät ausgeschlossen sei. Ferner verhindere das seit Mai 2020 bewährte umfassende Hygienekonzept Infektionen. So werde Personen mit Erkältungssymptomen von vorneherein kein Zutritt gewährt. Sei die Maximalzahl von Gästen erreicht, werde hierauf bereits am Eingang hingewiesen. Der Mindestabstand von 1,5 m sei strikt einzuhalten, worauf das Servicepersonal achte. Der Abstand zwischen den Geräten sei auf mindestens 1,50 m verändert worden. Wo dieser Abstand nicht einzuhalten sei, seien zusätzlich Trennwände installiert worden. Zudem würden Markierungen auf dem Boden die Laufwege der Gäste weisen. Die Spielhalle dürfe nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden. Diese dürfe der Gast erst am Geldspielgerät abnehmen. Verlasse er das Geldspielgerät, habe er die Mund-Nasen-Bedeckung wieder anzulegen. Missachte ein Gast die Verhaltensregeln, werde für den Tag ein Hausverweis ausgesprochen. Auch die Angestellten seien verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Installierte Lüftungsanlagen sorgten für eine umfassende Belüftung der Räumlichkeiten. Desinfektionen der Oberflächen fänden umfassend und wiederholt nach einem Desinfektionsplan statt. Zudem stehe regelmäßig ein Geldwechsler zur Verfügung. Seit 1985 gebe es bundesweit ein striktes Alkoholverbot in Spielhallen. Von diesen sicheren Räumen würden Spielhallengäste durch die Betriebsuntersagung ferngehalten. Typischerweise suchten sie in der Folge Ersatz zur Freizeitaktivität, die sie insbesondere in Örtlichkeiten mit illegalen Geldspielgeräten, die über kein Hygienekonzept verfügten, oder etwa im privaten Umfeld fänden. Es finde keine Kontaktreduzierung, sondern eine Kontaktverlagerung in unkontrollierte und ungeschützte Bereiche statt. Die Verordnungsregelung sei auch nicht erforderlich, um den vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck zu erreichen. Insbesondere die Feststellung des Robert-Koch-Instituts (RKI) ergäben kein signifikantes Infektionsrisiko in Spielhallen. Ausweislich des täglichen Lageberichts des RKI zur Corona-Virus-Krankheit 2019 vom 1.11.2020 sei der ganz überwiegende Anteil von Infektionen dem privaten Umfeld zuzuordnen, insbesondere bei Feiern in Familien und Freundeskreis. Spielhallen würden dort als Treiber des Infektionsgeschehens nicht benannt. Ihr, der Antragstellerin, sei keine einzige Infektion in ihren Spielhallen oder in denen des Saarlandes bekannt geworden. Dass in einer Vielzahl von Fällen eine genaue Zuordnung von COVID-19 Fällen zu bestimmten Lebensbereichen nicht mehr möglich sei, gehe nicht zu ihren Lasten. Es obliege dem Antragsgegner darzulegen und zu beweisen, dass Spielhallen einen messbaren und wesentlichen Gefährdungsgrad aufwiesen. Die Verordnungsregelung sei zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 auch deshalb nicht erforderlich, weil mit den umgesetzten Hygieneschutzmaßnahmen infektionsrechtlich gleich effektive, sie aber geringer belastende Mittel zur Verfügung ständen. Die Hygieneschutzmaßnahmen hätten sich in der Vergangenheit bewährt. Soweit die Rechtsprechung betone, dass allein im Fall der Betriebsuntersagung das Ansteckungsrisiko bei Null liege, gehe sie von der lebensfremden Vorstellung aus, dass der Gast einer Spielhalle die Betriebsuntersagung zum Anlass nehmen werde, seine Freizeitaktivitäten vollständig einzustellen und zuhause zu bleiben. Die Betriebsuntersagung von Spielhallen sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Die flächendeckende Untersagung des Betriebs von Spielhallen weise eine überaus schwerwiegende Eingriffstiefe auf. Die Schließung habe für zahlreiche Unternehmen außerordentliche, die wirtschaftliche Existenz mindestens in Frage stellende Wirkung. Innerhalb nicht eines einmal halben Jahres seien Spielhallenbetreiber wie sie unverschuldet erneut einem staatlichen Eingriff ausgesetzt, der ihnen ihre grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit einen weiteren Monat unmöglich mache. Erneut erzielten Spielhallenbetreiber in einem erheblichen Zeitraum keine Einnahmen aus ihrer Tätigkeit, wobei sie aus den zurückliegenden Erfahrengen auch nicht damit rechnen könnten, dass ihre Gäste bei Auslaufen der Befristung der Verordnung ihre Spielhalle wieder aufsuchten. Bereits beim ersten „Lockdown“ habe festgestellt werden können, dass sich ein Teil der Gäste in der Zwischenzeit dem Online-Glücksspiel zugewandt und sich hieran gewöhnt habe. Dieser Effekt drohe nunmehr in verstärkter Weise. Sie, die Antragstellerin, habe zur Fortführung ihres Betriebs in der Zwischenzeit 4.489,17 € für Hygieneschutzmaßnahmen aufgewendet. In Aussicht gestellte Hilfszahlungen in Höhe von 75 % bzw. 60 % des Umsatzes könnten die Eingriffsintensität nicht entscheidend mildern. Es handele sich nicht um eine Vollkompensation. Zudem seien die Entschädigungsbedingungen noch unklar. Genauso unklar sei, ob das zur Verfügung gestellte Finanzvolumen überhaupt ausreiche und alle Unternehmen von den Hilfszahlungen profitierten. Auch die Befristung der Verordnung könne die Eingriffsintensität nicht maßgeblich mildern. Die Verordnungsregelung verletze außerdem die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der gewerblichen Automatenaufsteller in Spielhallen und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 SVerf bzw. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die angegriffene Verordnungsregelung würden Spielhallenbetreiber gegenüber anderen Gewerbetreibenden, denen eine Fortführung ihres Betriebs unmöglich sei, ungleich behandelt. Im Hinblick auf das Kriterium des infektionsrechtlichen Gefährdungsgrades ergäben sich keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ergebe sich nicht unter dem Aspekt der “Unverzichtbarkeit“. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei in ihrem Fall zur Abwendung schwerer Nachteile geboten. Ihr drohten Einnahmeverluste für den Monat November in Höhe von ca. 281.000 €. Randnummer 3 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.11.2020 die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. II. Randnummer 4 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar) ist zulässig, aber nicht begründet. Er richtet sich auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung in Art. 2 § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 (VO-CP). 1 vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 2 vom 31.10.2020 1046 vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 2 vom 31.10.2020 1046 Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf diese Vorschrift unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken. Randnummer 5 Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie ist als Betreiberin mehrerer Spielhallen durch das Betriebsverbot nach eigenem Vortrag in ihren Grundrechten aus Art. 44 Satz 1 SVerf (Gewerbefreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 SVerf bzw. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) betroffen. Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO 2 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“ ergibt sich aus diesem Vorbringen. Randnummer 6 Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die von der Antragstellerin beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der ihr aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP auferlegten Betriebsuntersagung ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Randnummer 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen. 3 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 4 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP. Randnummer 8 1. Ob die hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 31.10.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG) 5 vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 und Satz 2 IfSG findet, lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend feststellen, sondern bleibt einem Normenkontrollverfahren, d.h. einer Entscheidung in der Hauptsache, vorbehalten. Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 6 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris Mittlerweile sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet worden, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat 7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen. 8 vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“. 9 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr mehr als einem halben Jahr die teils erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage „im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz“ „zunehmend problematischer“ werden. Da diese Regelungen konkret absehbar sind, sieht der Senat, der anderes als der Verfassungsgerichtshof nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der Beteiligung des Landtags. Randnummer 9 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten aus derzeitiger Sicht nicht feststellen. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.