den Beklagten gemäß § 35a SGB VIII. Randnummer 5 Im Dezember 2015 verzog seine Mutter in den Landkreis K nach H. Randnummer 6 Am 31.10.2016 wurde die Hilfe seitens der Einrichtung beendet. Der Hilfeempfänger wurde zunächst von seiner zu diesem Zeitpunkt im Landkreis K wohnenden Mutter zu sich genommen. Im Dezember 2016 teilte sie dem Jugendamt des Beklagten mit, dass sie eine stationäre Unterbringung für den Hilfeempfänger wünsche. Randnummer 7 Am 30.12.2016 teilte das Jugendamt des Beklagten der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Beklagten zur weiteren Veranlassung mit, dass die Hilfe in der Einrichtung in S rückwirkend beendet werde 4 Bl. 35 d.A. Bl. 35 d.A. . Es heißt dort weiter, dass nach einer anderen Einrichtung gesucht werde, was sich jedoch aufgrund der umfassenden Bedarfslage des Kindes als schwierig erweise. Randnummer 8 Am 01.03.2017 wurde der Hilfeempfänger in der der Institutsambulanz der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in K vorstellig. Es sind in dem aus diesem Grunde angefertigten ambulanten ärztlichen Zwischenbericht vom 01.03.2017 folgende Diagnosen gestellt 5 wegen der weiteren Einzelheiten dieses Zwischenberichts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Bl. 42-45 d.A. verwiesen wegen der weiteren Einzelheiten dieses Zwischenberichts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Bl. 42-45 d.A. verwiesen : Randnummer 9 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1 G Artikulationsstörung F80. 0 G Mikrozephalie Q02 G Minderwuchs E34 Kleinwuchs, andernorts nicht klassifiziert E34.3 G Mäßige Energie-und Eiweißmangelernährung E44.0 G Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse Z61 G andere Kontaktanlässe mit Bezug auf die Erziehung Z62 G sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen F92.8 G reaktive Bindungsstörung des Kindesalters F94.1 G Randnummer 10 Nach mehreren vom Hilfeempfänger
laufenen Stationen kam die Hilfeplankonferenz des Beklagten am 23.06.2017/27.06.2017 zu dem Ergebnis, dass er eine intensive 1:1-Betreuung mit intensivtherapeutischer Anbindung in einer reizarmen Umgebung benötige 6 vgl. Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten vgl. Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten . In einem Vermerk vom 26.06.2017 hatte der Beklagte seine sachliche und örtliche Zuständigkeit festgehalten 7 vgl. Anlage 14 zur Klageschrift, Bl. 67 d.A., Bl. 381 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten vgl. Anlage 14 zur Klageschrift, Bl. 67 d.A., Bl. 381 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten . Am 28.08.2017 fuhr ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem Hilfeempfänger und dessen Mutter nach O, um einen Platz in einer dortigen Einrichtung zu finden. Da er sich nicht kooperativ zeigte, wurde ihm eine Überlegensfrist bis zum 01.09.2017 eingeräumt 8 vgl. Anlage 15 zur Klageschrift, Bl. 68 d.A. vgl. Anlage 15 zur Klageschrift, Bl. 68 d.A. . Randnummer 11 Nachdem der Beklagte der Kindesmutter am 07.09.2017 telefonisch mitgeteilt hatte, nicht mehr zuständig zu sein, beantragte diese mit Schreiben vom 08.09.2017, beim Kläger eingegangen 14.09.2017, Hilfen zur Erziehung. Nach Weiterleitung dieses Antrags an das Jugendamt des Beklagten gab dieses an, nicht zuständig zu sein und empfahl dem Kläger mit Schreiben vom 18.10.2017 gegebenenfalls vorläufig Leistungen zu gewähren 9 Bl. 398 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bl. 398 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten . Randnummer 12 Am 17.11.2017 nahm das Jugendamt des Klägers den Hilfeempfänger in Obhut, nachdem dieser Großmutter und Mutter mit einem Messer bedroht hatte. Er befand sich zunächst bis zum 20.11.2017 in einer Einrichtung des Hospitals St. W und ab dem 21.11.2017 im Christopherus Jugendwerk O, Außenstelle B. Nachdem er bei der Inobhutnahmestelle eine gute Entwicklung zeigte, wurde die Inobhutnahme dort ab dem 01.11.2018 in eine stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 35 SGB VIII im Wege der vorläufigen Hilfegewährung umgewandelt. Randnummer 13 Nachdem der Beklagte die seitens des Klägers erbetene Kostenzusage für die Inobhutnahme nicht abgab und eine Kostenerstattung ablehnte, erhob der Kläger am 24.12.2018 die vorliegende Klage. Randnummer 14 Er ist der Meinung, die Kostenerstattung habe gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger zu gewähren, dessen Zuständigkeit
den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Verweisung nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt vor Beginn der Inobhutnahme ab, sondern nehme auf die gesamte Vorschrift Bezug. „Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII anknüpfe, seien entsprechend dieses Urteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierlichen Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden seien, unabhängig von der Hilfeart und -form. Für die örtliche Zuständigkeit zur Kostenerstattung sei deshalb im vorliegenden Fall nicht isoliert auf den Aufenthalt in H unmittelbar vor der Inobhutnahme abzustellen. Abzustellen sei für den Beginn der Leistung vielmehr auf das Jahr 2009, als der Hilfeleistungsprozess mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen eingesetzt und von da an kontinuierlich bestanden und an Intensität zugenommen habe. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibe damit das beklagte Jugendamt weiterhin zuständig und dies bis heute, da der jugendhilferechtliche Bedarf seit damals bis jetzt unverändert fortbestehe. Seit der außerplanmäßigen Beendigung der stationären Hilfe in der Wohngruppe des Jugenddorfs S am 31.10.2016 bis zur Inobhutnahme am 17.11.2017 habe es zwar keine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung mehr gegeben. Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls werde aber deutlich, dass die Dauer dieser Leistungsunterbrechung keine zeitliche Schwelle überschreite, die die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lasse. Die Mutter des Hilfeempfängers habe dem Jugendamt des Beklagten bereits im Dezember 2016, also zwei Monate nach Scheitern der stationären Jugendhilfemaßnahme mitgeteilt, dass sie eine stationäre Unterbringung wünsche. Die ganze Zeitleiste seit 2009 zeige, dass der Hilfeempfänger sich im Laufe von sieben Jahren kontinuierlicher Jugendhilfeleistung zum „Systemsprenger" entwickelt habe, für die es sich immer besonders schwierig gestalte, überhaupt passende Hilfeformen und dann auch noch einen freien Platz zu finden. Vor diesem Hintergrund bewege sich die erfolglose Suchzeit von etwa einem Jahr für eine geeignete und freie Jugendhilfemaßnahme, ehe es dann zur Inobhutnahme gekommen sei,
aus im üblichen Rahmen. Die Leistungsunterbrechung sei aber nicht allein schon in Bezug auf die Länge unbeachtlich. Sie könne außerdem auch als rein tatsächliche Leistungsunterbrechung rechtlich keine Zuständigkeitsänderung auslösen, da das Jugendamt des Beklagten nicht untätig geblieben sei und versucht habe, den Hilfeempfänger zu unterstützen. Nach dem Verneinen der Zuständigkeit des Beklagten seien bis zur Inobhutnahme nur noch zwei Monate vergangen. Nach alledem liege die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII beim Beklagten und sei er gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII für die Inobhutnahmekosten erstattungspflichtig.Dies sei er gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch hinsichtlich der Kosten der anschließenden Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VIII ab 01.11.2018, da auch diese Erstattungspflicht an die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII geknüpft sei, die unverändert beim Beklagten liege. Es beginne keine neue „Leistung" im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII, wenn eine Jugendhilfemaßnahme mit besonderer Zuständigkeitsregelung ende und sich eine neue Maßnahme ohne besondere Zuständigkeitsregelung anschließe. Für einen geänderten jugendhilferechtlichen Bedarf gebe es keine Anhaltspunkte. Bereits die Unterbringung in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung mit Gerichtsbeschluss vom 28.11.2014 sei auf der Grundlage erfolgt, dass offene stationäre Jugendhilfemaßnahmen unter anderem
körperliche, grenzüberschreitende Manipulation und Aggression des Hilfeempfängers gescheitert seien. Eine geistige Behinderung liege bei ihm nicht vor. Randnummer 15 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 16 1. den Beklagten betreffend den Jugendhilfefall A, geb.2003, Randnummer 17
den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Randnummer 32 Hiernach ist der Beklagte der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete Jugendhilfeträger. Denn er ist im Sinne dieser Vorschrift der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit
den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die danach erforderliche örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 SGB VIII ergibt sich für die Zeit der Inobhutnahme (und darüber hinaus) aus der an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern anknüpfenden Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die -gemeinsam sorgeberechtigten- Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Randnummer 33 Diese Voraussetzungen sind insoweit unstreitig gegeben, als feststeht, dass beide Elternteile im Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahmen 13 zum Begriff des „Beginns“ i.d.S. vgl. auch Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, Rn 47 bei juris zum Begriff des „Beginns“ i.d.S. vgl. auch Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, Rn 47 bei juris (des Beklagten) im Jahr 2009 -wie auch weiterhin- gemeinsam sorgeberechtigt waren und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bis zum Wegzug der Kindesmutter im Dezember 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam im Bereich des Beklagten hatten. Randnummer 34 Der Umzug der Mutter in den Bereich des Klägers im Dezember 2015 ist mit Blick auf das fortbestehende gemeinsame Sorgerecht für die Beurteilung der (weiteren) örtlichen Zuständigkeit ohne Relevanz. Gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII gilt: „Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.“ Randnummer 35 Der Beklagte blieb daher auch nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im Jugenddorf S am 30.10.2016
die Einrichtung und auf dieses Datum rückwirkend am 30.12.2016
den Beklagten 14 vgl. die „Mitteilung über Beendigung einer Hilfe“, Bl. 35 d.A. vgl. die „Mitteilung über Beendigung einer Hilfe“, Bl. 35 d.A. zuständig 15 -wie von ihm auch noch im Juni 2017 festgestellt- -wie von ihm auch noch im Juni 2017 festgestellt- . Randnummer 36 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der hier 2009 mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen einsetzende Hilfeleistungsprozess
die tatsächliche Einstellung der Hilfe im Oktober 2016 oder die (interne) Mitteilung über die „Beendigung einer Hilfe“ vom 30.12.2016 16 Bl. 35 d.A. Bl. 35 d.A. weder im Rechtssinne beendet noch in zuständigkeitserheblicher Weise unterbrochen worden. Auch die von dem Jugendamt des Klägers ab dem 17.11.2017 verantwortete Inobhutnahme des Hilfeempfängers führte nicht zu einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur. Randnummer 37 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2016 17 5 C 35/15, juris 5 C 35/15, juris unter anderem ausgeführt: Randnummer 38 „Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der
Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Dies erschließt sich aus Folgendem: Randnummer 39
die Orientierung an dem Begriffsverständnis des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bedingte Gleichlauf ist geboten, weil der Begriff der Beendigung in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) nur dort ausdrücklich verwendet wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff im allgemeinen Zusammenhang der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit anders verstanden wissen will. Randnummer 40 Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige
Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 <377>), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen. Randnummer 41
einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).“ Randnummer 46 Anknüpfend an diese Ausführungen, denen die Kammer folgt, lag eine Beendigung der Leistung
die Beklagte in diesem Rechtssinne nicht vor. Randnummer 47 Danach hat der Beklagte nach vorheriger Beurlaubung des Hilfeempfängers ab dem 31.10.2016 tatsächlich die konkrete Jugendhilfeleistung zugunsten des Hilfeempfängers nicht mehr erbracht. Allerdings beruhte diese tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung nicht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand. Vielmehr suchte der Beklagte ausweislich der Mitteilung über die Beendigung der Hilfe vom 30.12.2016 18 Bl. 35 d.A. Bl. 35 d.A. weiter „...nach einer anderen Einrichtung, was sich jedoch aufgrund der umfassenden Bedarfslage des Kindes als schwierig...“ (Hervorhebung nicht im Original) erwies. Randnummer 48 Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Beklagte in der Folgezeit davon ausgehen durfte, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf entfallen ist, was sich ohne Weiteres alleine schon aus dem weiteren Bericht des Jugendamtes des Beklagten -Pflegekinderdienst- hinsichtlich der Monate von November 2016 bis März 2017 19 Bl. 36-38 d.A. Bl. 36-38 d.A. ergibt, die den Hilfebedarf des Jugendlichen ebenso zeigt wie die fortlaufenden Bemühungen des Beklagten, eine passende Einrichtung für ihn zu finden. Randnummer 49 Anknüpfend hieran stellt sich auch die Einstellung der Hilfeleistung am 30.12.2016 nicht als Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII dar, da sie nicht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des Jugendhilfebedarfs gestützt wurde und nach obigen Ausführungen auch nicht in belastbarer Weise hätte gestützt werden können. Randnummer 50 Zwar kann eine Zäsur auch dann eintreten und die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen sein, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Randnummer 51 Die Voraussetzungen einer solchen zuständigkeitserheblichen Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII sind hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Randnummer 52 In dem o.g. Urteil vom 15.12.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt: Randnummer 53 „Im Gegensatz zur Beendigung ist - wie sich aus der oben dargelegten Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt - der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht
ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern
ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen. Randnummer 54 Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird. Solche tatsächlichen Hinderungsgründe können etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeerbringers oder des Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann. Eine Unterbrechung liegt demgemäß nicht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) nicht kontinuierlich möglich ist oder bei länger dauernden Beratungsprozessen oder Begutachtungen Termine nur in zeitlich großen Abständen vergeben werden (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom
Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. Randnummer 57 bb) Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Randnummer 58 Dieses Erfordernis folgt aus dem Inhalt und den Rechtswirkungen, wie sie anhand der oben dargelegten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) für die Rechtsbegriffe der Beendigung und der Unterbrechung von Leistungen im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII ermittelt worden sind. Dass nicht jede Unterbrechung im Rechtssinne zuständigkeitserheblich ist, erschließt sich dabei auch aus den gesetzlichen Regelungen, die diesen Begriff ausdrücklich verwenden. Die Regelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bestimmen, dass sich eine Unterbrechung in dem jeweiligen Kontext nur dann auf die Zuständigkeit des Trägers auswirkt, wenn sie länger als drei Monate andauert. Diese Vorschriften legen damit fest, dass die Unterbrechung nur im Falle des Überschreitens dieser Frist zuständigkeitserheblich ist. Mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 86 SGB VIII, wann eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne von § 86 SGB VIII ist danach nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt. Randnummer 59
den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Randnummer 62 Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein.“ Randnummer 63 Nach Maßgabe des Vorstehenden ist eine erhebliche Unterbrechung nicht eingetreten: Randnummer 64 Soweit der Weitergewährung der Hilfe ab dem 31.10.2016 zunächst tatsächliche Hindernisse im Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstanden, weil der Hilfeempfänger die bisherige Einrichtung nach vorheriger Beurlaubung verlassen musste und der Beklagte eine neue Hilfestelle zu finden versuchte, ist darin - trotz tatsächlicher Einstellung der Hilfe - noch keine Unterbrechung im Rechtssinne zu sehen; es fehlt wegen des Versuchs des Beklagten eine neue Hilfestelle zu finden 20 Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der weiteren Hilfeleistung 21 vgl. auch Bl. 355 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten vgl. auch Bl. 355 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten an einer belastbaren Entscheidung des Beklagten, dass die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. Randnummer 65 Selbst wenn eine solche sodann eingetreten wäre, nachdem die Kindesmutter im November 2016 dem Jugendamt des Beklagten gegenüber mitteilte, sie werde sich nicht an Absprachen halten, ihr Sohn solle zu Hause bleiben und eine ortsnahe Schule besuchen -wobei gegen eine Unterbrechung auch hier schon mit Gewicht das kontinuierliche weitere Betreiben des Falles
den Beklagten bis Ende August 2017 spricht- wäre diese Unterbrechung der Leistung, nach der nach obigen Kriterien vorzunehmenden Gesamtabwägung, nicht zuständigkeitsrechtlich erheblich. Randnummer 66 Ausweislich des Berichts des Jugendamtes des Beklagten -Pflegekinderdienst- hinsichtlich der Monate von November 2016 bis März 2017 22 Bl. 36-38 d.A. Bl. 36-38 d.A. teilte die Kindesmutter dem Jugendamt des Beklagten bereits im Dezember 2016 mit, dass sie eine stationäre Unterbringung ihres Sohnes wünsche, es solle „eine dauerhafte Lösung“ gefunden werden und wurde das Jugendamt des Beklagten hiernach dahingehend tätig. Hierbei stellte es nochmals seine eigene Zuständigkeit fest 23 vgl. auch den Vermerk vom 26.06.2017, Bl. 67 d.A. im Anschluss an die Hilfeplankonferenz des Beklagten vom 23.06.2017/27.06.2017, Bl. 58-68 d.A. vgl. auch den Vermerk vom 26.06.2017, Bl. 67 d.A. im Anschluss an die Hilfeplankonferenz des Beklagten vom 23.06.2017/27.06.2017, Bl. 58-68 d.A. und suchte -der jugendhilferechtliche Bedarf bestand augenscheinlich qualitativ unverändert fort 24 vgl. die Hilfeplanfortschreibung des Beklagten am 23.06.2017/27.06.2017, a.a.O. vgl. die Hilfeplanfortschreibung des Beklagten am 23.06.2017/27.06.2017, a.a.O. - (weitere) geeignete Einrichtungen 25 vgl. auch die Übersicht des Jugendamts des Beklagten von November 2016 bis 01.03.2017, Bl. 39 -41 d.A. vgl. auch die Übersicht des Jugendamts des Beklagten von November 2016 bis 01.03.2017, Bl. 39 -41 d.A. , wobei eine Aufnahme des Jugendlichen an der ablehnenden Haltung der Einrichtungen, zuletzt am 28.08.2017 an seiner eigenen ablehnenden Haltung 26 vgl. Bl. 68 d.A. vgl. Bl. 68 d.A. scheiterte, wobei man ihm hier noch eine Frist bis Anfang September 2019 einräumte. Eine „Einstellungsentscheidung“ des Beklagten im Sinne der obigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Verhalten, insbesondere auch in der Mitteilung vom 30.12.2016, nicht gesehen werden. Randnummer 67 Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht von einer Unterbrechung bereits ab dem 31.10.2016 bis zum Dezember 2017 ausgegangen werden und kann der förmlichen Antragstellung der Kindesmutter „erst“ am 14.09.2017 mit Schreiben vom 08.09.2017 beim Jugendamt des Klägers, die nach Absage eines vom Beklagten organisierten Treffens wegen der Aufnahme in eine Intensivwohngruppe unter Verweis auf die (nunmehrige) Zuständigkeit des Klägers erfolgte, kein entscheidungserhebliches Gewicht zukommen. Randnummer 68 Im Verlauf war für den Beklagten
gehend deutlich, dass es Erziehungs- und Entwicklungsdefizite beim Hilfeempfänger und Schwierigkeiten im Verhältnis auch zur leiblichen Mutter gab, sodass mit einem neuen Hilfeantrag zu rechnen war. Randnummer 69 Soweit der Beklagte auf die Weigerungshaltung des Jugendlichen selbst abstellt, ist es zuvörderst Sache des Jugendhilfeträgers, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung -wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder des Jugendlichen selbst- auszuräumen und auf die Bereitschaft zur Hilfeannahme hinzuwirken 27 vgl. auch Kazakob-Marsollek, JAmt 2020, 428, m.w.N.; vgl. dazu, dass, sofern Hilfeempfänger lediglich mit der konkreten Hilfeart nicht einverstanden sind, möglicherweise keine Unterbrechung, sondern lediglich ein tatsächliches Hindernis vorliegt: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018, 8 K 4063/15, juris vgl. auch Kazakob-Marsollek, JAmt 2020, 428, m.w.N.; vgl. dazu, dass, sofern Hilfeempfänger lediglich mit der konkreten Hilfeart nicht einverstanden sind, möglicherweise keine Unterbrechung, sondern lediglich ein tatsächliches Hindernis vorliegt: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018, 8 K 4063/15, juris . Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt -solche sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich-, ist dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs nach den gesamten sonstigen Umständen des Falles zu seinem Nachteil zu gewichten 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96-117, Rn. 52 bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2018, 10 A 2922/16, Rn. 56 bei juris vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, 5 C 35/15, BVerwGE 157, 96-117, Rn. 52 bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2018, 10 A 2922/16, Rn. 56 bei juris . Randnummer 70 Nachdem der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren eingehend mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er sich deren Grundsätze auch bereits ab Ende 2016/Anfang 2017 bewusst war. Soweit er Ende Juni 2017 eine Hilfeplankonferenz
führte, seine Zuständigkeit in einem Vermerk festhielt und noch im September 2017 eine Einrichtung für den Hilfeempfänger suchte, ist das Berufen auf eine Unterbrechung der Hilfe bereits ab dem 30.10.2016 letztlich als treuwidrig (venire contra factum proprium) anzusehen. Randnummer 71 Im Übrigen ist, wie auch der Beklagte vorträgt, bei einer kurzzeitigen Inobhutnahme 29 zur Irrelevanz der örtlichen Zuständigkeit für die Frage der Rechtsnatur der Maßnahme: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014, 12 A 2524/13, Rn. 95, juris zur Irrelevanz der örtlichen Zuständigkeit für die Frage der Rechtsnatur der Maßnahme: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014, 12 A 2524/13, Rn. 95, juris die örtliche Zuständigkeit für die weitere Hilfe nicht neu zu bestimmen. Randnummer 72 Vorliegend erfolgte die Inobhutnahme des Hilfeempfängers
das Jugendamt des Klägers vom 17.11.2017 bis zum 30.10.2018. Randnummer 73 Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 26.09.2014 30 12 A 2524/13, Rn. 105ff bei juris m.w.N. 12 A 2524/13, Rn. 105ff bei juris m.w.N. unter Beachtung der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität
das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet hat, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme -einer vorläufigen Schutzmaßnahme 31 Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris Urteil der Kammer vom 06.02.2019, 3 K 1411/17, juris , die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ mit eigener Zuständigkeit in § 87b SGB VIII 32 vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170 vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 24/12, BVerwGE 144, 170 gehört, die der Gesetzgeber neben die in § 2 Abs. 2 SGB VIII geregelten „Leistungen der Jugendhilfe“ gestellt hat 33 Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
das Jugendamt des Klägers eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung nicht eingetreten und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt zuständig gewesen war. Randnummer 75 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität waren vorliegend Hilfen in einem kontinuierlichen Leistungsprozess zu gewähren und war letztlich ein qualitativ unveränderter Bedarf zu decken. Randnummer 76 Die vom Kläger erbrachten Leistungen waren keine Leistungen, die aufgrund einer Behinderung des Hilfeempfängers erforderlich gewesen wären. Damit bliebt es gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bei dem grundsätzlichen Vorrang der Hilfe nach dem SGB VIII und damit der Zuständigkeit des Beklagten 37 vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16 , juris, m.w.N.; allgemein auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019, L 7 SO 1832/18, JAmt 2020, 404, VG Würzburg, Urteil vom 19.08.2010, W 3 K 10.884, juris vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Kammer vom 16.03.2018, 3 K 2297/16 , juris, m.w.N.; allgemein auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019, L 7 SO 1832/18, JAmt 2020, 404, VG Würzburg, Urteil vom 19.08.2010, W 3 K 10.884, juris . Randnummer 77 Seiner Auffassung, dass für den „mittlerweile 16-jährigen“ Hilfeempfänger vorrangig Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53ff SGB XII zu gewähren sei, weswegen die allgemeine Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 Alt. 3 SGB VIII greife 38 so im Schriftsatz vom 04.09.2019, Bl. 111 bis 113 d.A. so im Schriftsatz vom 04.09.2019, Bl. 111 bis 113 d.A. , vermag die Kammer nicht näher zu treten. Randnummer 78 §§ 53ff SGB XII sind entsprechend Art. 13 Nr. 19 des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 aufgehoben 39 §§ 53 bis 55 SGB XII: Aufgeh.
Wv 1.1.2020; § 56: Aufgeh.
Wv 01.01.2018 und
Wv 01.01.2020; §§ 57 bis 60: Aufgeh.
Wv 01.01.2020 §§ 53 bis 55 SGB XII: Aufgeh.
Wv 1.1.2020; § 56: Aufgeh.
Wv 01.01.2018 und
Wv 01.01.2020; §§ 57 bis 60: Aufgeh.
Wv 01.01.2020 . Soweit die Eingliederungshilfe damit nunmehr vollständig im SGB IX geregelt ist, verweist § 99 SGB IX auf § 53 Absatz 1 und 2 SGB XII und die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Randnummer 79 § 53 Abs. 1 SGB XII enthielt die Regelung, dass Personen, die
eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, und Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Randnummer 80 § 1 EinglVO benennt die Fälle einer wesentlichen körperlichen Behinderung. Für die in § 1 Nr. 1 bis 6 EinglVO genannten Personen besteht eine unwiderlegbare Vermutung zugunsten einer wesentlichen Behinderung, die Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung ist daher nicht gesondert zu prüfen. Geistig wesentlich behindert sind gemäß § 2 EinglVO Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Der in § 2 EinglVO verwendete, weite Begriff der geistigen Schwäche macht die Prüfung der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeiten in jedem Einzelfall erforderlich. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Vermutung 40 Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
schnittliche Intelligenz bescheinigt und lässt sich nach den dort weiter enthaltenen Diagnosen, auch in der Zusammenschau, nicht auf eine geistige oder körperliche Behinderung schließen. Randnummer 86 Für die Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VIII steht dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 20.12.2018 ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten in Höhe von 11.128,10 Euro -diese Summe ist zwischen den Beteiligten unstreitig- aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu. Gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit
den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird, hier also nach den obigen Ausführungen von dem Beklagten. Randnummer 87 Daneben hat der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 89 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO 49 vgl. hierzu Mann, NWVBl. 1994, 115 vgl. hierzu Mann, NWVBl. 1994, 115 . Randnummer 90 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei für den Feststellungsantrag ein Streitwert von 5.000,00 Euro in Ansatz gebracht wurde. Fußnoten 1) Bl. 11-20 d.A. 2) Bl. 11-20 d.A., auf die wegen der Einzelheiten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird 3) Bl. 21 -23 d.A. 4) Bl. 35 d.A. 5) wegen der weiteren Einzelheiten dieses Zwischenberichts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Bl. 42-45 d.A. verwiesen 6) vgl. Bl. 384 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 7) vgl. Anlage 14 zur Klageschrift, Bl. 67 d.A., Bl. 381 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 8) vgl. Anlage 15 zur Klageschrift, Bl. 68 d.A. 9) Bl. 398 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 10) so im Schriftsatz des Beklagten vom 25.08.2020, Bl. 124 d.A. 11) Schriftsatz des Beklagten 25.08.2020, Bl. 124 d.A., Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2020, Bl. 126 d.A. 12) vgl. Urteil der Kammer vom 16.05.2017, 3 K 852/14, juris; so auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
Wv 1.1.2020; § 56: Aufgeh.
Wv 01.01.2018 und
Wv 01.01.2020; §§ 57 bis 60: Aufgeh.
Wv 01.01.2020 40) Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.