Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für Spielhallen aufgrund der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 Leitsatz 1. Der Aufenthalt zahlreicher Personen in einer Spielhalle, Spielbank, Wettannahmestelle und ähnlichen Einrichtungen bringt ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich. (Rn.14) 2. Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik ist nicht davon auszugehen, dass Hygienekonzepte eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie Betriebsschließungen. (Rn.15) 3. Die in § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP angeordneten Betriebsverbote beruhen auf der nicht sachfremden Erwägung, dass eine Kontaktreduzierung am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. (Rn.17) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der C. M.-Spielothek GmbH, welche mit ihren mehr als 300 Entertainmentcentern Marktführer im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland ist. Sie betreibt am Standort D. auf Grundlage einer glückspielrechtlichen Erlaubnis eine Spielhalle. An dem Standort werden zwei weitere Spielhallen von Schwestergesellschaften der Antragstellerin betrieben. Ein weiterer Standort einer Schwestergesellschaft befindet sich am Standort E.. Darüber hinaus bestehen Beteiligungen einer Schwestergesellschaft an Spielhallen in D., M. und S.. Randnummer 2 Die Antragstellerin beantragt im vorläufigen Verfahren, den Vollzug des § 7 Abs. 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 S. 1052) bezüglich der Betriebsuntersagung von Spielhallen bis zu einer Entscheidung über den noch einzulegenden Normenkontrollantrag einstweilen auszusetzen. Randnummer 3 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die in § 7 Abs. 5 VO-CP erlassene Betriebsuntersagung sei rechtswidrig und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG dar. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob die von der Verfassung geforderte verordnungsspezifische Bestimmtheit nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG eingehalten werden könne, wonach das den Verordnungsgeber ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung festlegen müsse. Die Anordnungen des Antragsgegners stellten derart invasive Eingriffe in Grundrechte dar, dass eine Regelung zwingend durch den parlamentarischen Gesetzgeber hätte erfolgen müssen. Möge man dem Gesetzgeber zu Beginn der Pandemie bei Erlass der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 S.1 IfSG auf Grund der Eilbedürftigkeit und der in ihrem Ausmaß nur schwer zu erfassenden Gefährdungslage noch eingeräumt haben, in Form einer möglichst weiträumigen Generalklausel der Exekutive eine gewisse Handlungsflexibilität zu ermöglichen, so sei dieses Argument mit zunehmender Dauer der Pandemie nicht mehr tragfähig. Es dränge sich die Frage auf, warum der Gesetzgeber den zwingend gebotenen Legitimierungsprozess nicht angestoßen habe, obwohl mit einer Intensivierung der Lage jederzeit zu rechnen gewesen sei. Randnummer 4 Das in § 7 Abs. 5 VO-CP angeordnete Betriebsverbot sei außerdem unverhältnismäßig. Wenn es dem Antragsgegner wirklich darauf ankomme, die Anzahl der Kontakte schnell und massiv zu reduzieren, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde Betriebe aus dem Freizeitbereich - unabhängig von ihrem Gefährdungsgrad - schließen müssten, während der Groß- und Einzelhandel weiterhin vollumfänglich geöffnet bleiben dürfe, wenn auch unter speziellen Hygienebedingungen. Gleiches gelte für körpernahe Dienstleistungen wie Frisörbetriebe. Konkret auf Spielhallen bezogen sei nicht ersichtlich, dass das Betriebsverbot zu einer Reduzierung der Infektionszahlen beitrage. Nach den vom RKI veröffentlichten Zahlen hätten selbst Gaststätten nur einen unwesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen gehabt. Dies gelte erst recht für Spielhallenbetriebe. Denn unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten sei der Besuch einer Spielhalle erheblich unbedenklicher, als der einer Gaststätte (oder auch eines Einzelhandelsgeschäftes oder sonstigen Verkaufsstätte). Spielhallen würden regelmäßig durch Einzelpersonen aufgesucht und nicht etwa in größeren Gruppen. Der Kunde verbringe nahezu seine gesamte Zeit alleine auf einem Sitzplatz vor dem Spielgerät, ohne dass es zu Kreuzungen mit anderen Kunden komme, wie dies bei Einzelhandelsgeschäften regelmäßig erfolge. Aussagen führender Experten (so auch das RKI) legten nahe, dass die Ursachen für den erneuten und besorgniserregenden Anstieg der Infektionszahlen Im Bereich der privaten Reisen sowie Festlichkeiten im Familien- und Freundeskreis zu suchen seien. Die pauschale Schließung von Spielhallenbetrieben sei kein geeignetes Mittel zur Erreichung des vom Verordnungsgeber gesetzten Ziels. Sie, die Antragstellerin, habe ein umfassendes Hygienekonzept installiert, welches die Einhaltung der Mindestabstände nicht nur sicherstelle, sondern diese um ein Vielfaches erweitere. Die Gefahr einer Infektionsweitergabe innerhalb der Spielhalle sei daher deutlich geringer einzustufen als bei den übrigen Bereichen, welche in der Verordnung keiner Schließung unterworfen würden. Die Schließung von Spielhallen sei auch nicht erforderlich, um den mit ihr verfolgten allgemeinen Zweck, eine Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verlangsamen, zu erreichen. Als weniger einschneidende Maßnahme hätte der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt, den Betrieb von Spielhallen unter speziellen Hygienevorschriften weiter zu gestatten. Ähnlich wie im Einzelhandel hätte bestimmt werden können, dass je Besucher eine Grundfläche von 10 qm zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus hätte für den Antragsgegner die Möglichkeit bestanden, für sämtliche nicht systemrelevanten Wirtschaftszweige einen Lockdown anzuordnen. Denn in diesem Falle wäre die Anzahl der Kontakte mathematisch schneller nach unten verschoben worden mit der Folge, dass ein nur zweiwöchiger Lockdown mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichend wäre um das Infektionsgeschehen nennenswert zu reduzieren. Bei den bestehenden Ausnahmen sei - wie die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt habe - mit einer Verlängerung der Maßnahme fest zu rechnen. Stattdessen hätten jetzt unter anderem Spielhallenbetreiber und Gastronomiebetriebe, die in den letzten Monaten enorme Beträge in ihre Hygienekonzepte gesteckt hätten, die Last auf ihren Schultern alleine zu tragen. Bemerkenswerterweise habe der Antragsgegner in der Rechtsverordnung vom 17.10.2020 unter § 2 Abs. 2 VO-CP a.F. Spielhallen noch unter den Begriff des Ladenlokals subsumiert und dementsprechend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Auf Grund dieser Einordnung habe sie bereits bis jetzt die Anzahl der Kunden auf jeweils 5 qm der zugänglichen Fläche begrenzt. In Spielhallen dürfe je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, wobei die Gesamtzahl zwölf Geräte nicht übersteigen dürfe (vgl. § 3 Abs. 2 S.1 SpielV). Spielhallen hätten regelmäßig - so auch ihre Spielhallen - eine Spielfläche von etwa 144 qm, was dazu führe, dass maximal 12 Personen zeitgleich in der Spielhalle Geldspielgeräte bespielen könnten. Bei einer derart geringen Anzahl an Personen auf großer Fläche dränge sich die Frage auf, welchen Zweck die Schließung noch verfolgen könne. Spielhallen befänden sich regelmäßig - so auch ihre Spielhalle – in Gewerbegebieten abseits des Stadtzentrums. Anders als bei Gaststätten sei ein „Weiterziehen" und „Mischen“ mit anderen Personen also nicht zu befürchten. Gäste einer Spielhalle würden diese gezielt mit ihrem PKW anfahren und könnten auf den großflächig vorhandenen Parkplätzen der Spielhalle parken. Ein Kontakt zu weiteren Personen sei nahezu ausgeschlossen. Bereits jetzt habe sie wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen. Die Geldspielgeräte seien innerhalb der Spielhalle großflächig im Raum verteilt aufgestellt, so dass ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern problemlos eingehalten werden könne. Darüber hinaus existiere zwischen den Geräten eine Trennvorrichtung. Die Klimaanlage in der Spielhalle tausche die Luft alle 35 Minuten einmal komplett aus. Dabei arbeite die Anlage mit Frischluft und nicht mit einem Umluftsystem. Innerhalb der Spielhalle herrsche sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter eine Maskenpflicht, die erst beim Einnehmen des Sitzplatzes erlösche. Es existiere ein umfassendes Reinigungskonzept, welche nicht nur die Filialreinigung - also Türgriffe, Treppenhandläufe, Oberflächen o.ä. - umfasse, sondern darüber hinaus vorsehe, dass bei jedem Gastwechsel das bespielte Geldspielgerät umfassend gereinigt werde. Bei Betreten der Spielhalle sei von jedem Gast das Formular zur Kontaktdatenerhebung auszufüllen, um im Falle einer Infektion eine lückenlose Rückverfolgung zu ermöglichen. Das Verbot sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch unter Berücksichtigung des hohen Gewichts des Ziels, Gefahren für die Gesundheit einer potentiell hohen Zahl von Menschen abzuwehren, stehe der Eingriffszweck gleichwohl nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Vorschrift verursachten Eingriffsintensität in das Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausübung des Berufs werde für sie faktisch unmöglich, weil sie ihre Spielhallenbetriebe zumindest bis 15.11.2020 nicht weiter betreiben könne. Es sei ihr nicht zumutbar, sich auf etwaige Erstattungsbeträge, die von Bund und Ländern für betroffene Unternehmen angekündigt worden seien, verweisen zu lassen. Derzeit sei vollkommen ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen solche Erstattungsbeträge gewährleistet und nach welchen Vorgaben diese möglicherweise in ihren Höchstbeträgen gedeckelt seien. Fest stehe zudem bereits jetzt, dass eine Erstattung den Schaden nicht vollumfänglich ausgleichen werde. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 9.11.2020 Stellung genommen. II. Randnummer 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar) ist zulässig, aber nicht begründet. Er richtet sich auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung in Art. 2 § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 (VO-CP). 1 vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 2 vom 31.10.2020 1046 vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 2 vom 31.10.2020 1046 Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf diese Vorschrift unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken. Randnummer 7 Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie ist als Betreiberin einer Spielhalle durch das Betriebsverbot nach eigenem Vortrag in ihren Grundrechten aus Art. 12, 14 GG und Art. 3 GG betroffen. Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO 2 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“ ergibt sich aus diesem Vorbringen. Randnummer 8 Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die von der Antragstellerin der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der ihr aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP auferlegten Betriebsuntersagung ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Randnummer 9 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen. 3 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 4 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP. Randnummer 10 1. Ob die hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 31.10.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG) 5 vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 und Satz 2 IfSG findet, lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend feststellen, sondern bleibt einem Normenkontrollverfahren, d.h. einer Entscheidung in der Hauptsache, vorbehalten. Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 6 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris Mittlerweile sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet worden, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat 7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen. 8 vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“. 9 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr mehr als einem halben Jahr die teils erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage „im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz“ „zunehmend problematischer“ werden. Da diese Regelungen konkret absehbar sind, sieht der Senat, der anderes als der Verfassungsgerichtshof nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der Beteiligung des Landtags. Randnummer 11 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten aus derzeitiger Sicht nicht feststellen. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.