Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Zeiten der Corona-Pandemie Leitsatz Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots von Wettvermittlungsstellen (Rn.14) Orientierungssatz 1. Der Aufenthalt zahlreicher Personen in einer Spielhalle, Spielbank, Wettannahmestelle und ähnlichen Einrichtungen bringt ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich. (Rn.17) 2. Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik ist nicht davon auszugehen, dass Hygienekonzepte eine vergleichbare Effektivität aufweisen wie Betriebsschließungen. (Rn.18) 3. Die in § 7 Abs 5 S 1 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2020o) angeordneten Betriebsverbote beruhen auf der nicht sachfremden Erwägung, dass eine Kontaktreduzierung am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. (Rn.20) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt im Saarland mehrere Betriebsstätten für Sportwettvermittlung, und zwar die Betriebsstätten in ... Randnummer 2 Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020 in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung bis zur Entscheidung über einen von der Antragstellerin noch anhängig zu machenden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, solange und soweit die Regelung der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Form von Betrieben ohne jeglichen Aufenthalts- und Verweilcharakter und ohne Freizeit- und Vergnügungscharakter entgegensteht, die zumindest folgende betriebliche Vorgaben einhalten: Randnummer 3 1. es wird ein auf die speziellen Bedürfnisse des Betriebs ausgerichtetes Hygienekonzept entwickelt und vorgehalten; 2. für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 10 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum; 3. maximal jedoch 3 Personen gleichzeitig, um jegliche Warteschlangen und Menschenansammlungen zu vermeiden; 4. es ist zu gewährleisten, dass Gäste untereinander und zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten; 5. Gästen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren, was durch geeignete Einlasskontrollen sicherzustellen ist; 6. Gäste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung; 7. es findet nur eine Wettabgabe und -annahme bzw. Ein- und Auszahlung statt; 8. Live-Wetten sind nicht zulässig; 9. vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren; 10. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden; 11. eine Übertragung auf Monitoren findet nicht statt, insbesondere keine TV-Übertragung. Randnummer 4 Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, bei den nach § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 1 Amtsblatt des Saarlandes I vom 31.10.2020, S. 1052 Amtsblatt des Saarlandes I vom 31.10.2020, S. 1052 zu schließenden Betriebe handele es sich im Wesentlichen um solche mit erheblichem Besucheraufkommen auf engem Raum (z.B. Diskotheken, Kinos, Theater) bzw. um Betriebe, in denen sich Kunden über längere Zeit in einem Raum mit anderen Besuchern befänden (z.B. Museen oder Fitnessstudios). Die reinen Wettannahmestellen ohne Freizeit-/Vergnügungscharakter stellten deshalb einen Fremdkörper in diesem Regelungsgefüge dar. Es handele sich dabei weder um Betriebe mit erheblichem Besucheraufkommen noch um aus Hygienegründen besonders kritische Betriebe wie z.B. Bordelle. In der beantragten Ausgestaltung hielten sich hier auch keine Kunden über längere Zeit mit anderen Besuchern in einem Raum auf. Sie, die Antragstellerin, sei durch die erneute längerfristige Schließung in ihrer Existenz bedroht. Ihr entstünden insbesondere Personalkosten und Mietkosten, die sie mangels Einnahmen nicht amortisieren könne. Zwar seien Entschädigungsleistungen in den Raum gestellt worden. Ob und in welcher Höhe sie diese erlangen könne, sei aber nach wie vor völlig offen. Die Auswirkungen des Verbots seien auch deshalb existenziell, weil es sich - anders als größtenteils im Einzelhandel - um „nicht nachholfähigen Konsum“ handele. Sportereignisse, die jetzt stattfänden, könnten später nicht mehr bewettet werden. Außerdem drohe die Abwanderung von Kunden zu dem Angebot des Staates, denn Lottoannahmestellen, die auch Sportwetten (TOTO) vermittelten, hätten nach wie vor offen im Saarland. Zudem drohe die Abwanderung zu Online-Wettangeboten. Randnummer 5 Es gebe im Rahmen des Betriebs von Wettvermittlungsstellen zwei verschiedene Betriebsformen: Einerseits "Wettbüros" (= Vergnügungsstätten) und andererseits „Wettannahmestellen“ (= Läden/sonstige Gewerbebetriebe). Vom Wortlaut her hätten die Länder nicht das verboten, was sie eigentlich verbieten wollten („Wettbüros“), sondern nur das verboten, was sie möglicherweise - wenn sie sich Gedanken gemacht hätten - überhaupt nicht verbieten wollten („Wettannahmestellen“). Die gewerbliche Vermittlung von Wetten könne in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in Form einer Vergnügungsstätte oder in Form eines sonstigen Gewerbebetriebs im Sinne der Baunutzungsverordnung stattfinden. Vergnügungsstätten seien durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnete Amüsierbetriebe. Wettvermittlungsstellen, die als Vergnügungsstätte ausgestaltet seien, würden als „Wettbüro“, solche, die als sonstiger Gewerbebetrieb anzusehen seien, als „Wettannahmestelle“ bezeichnet. Eine reine Wettannahmestelle könne ebenso wie etwa eine herkömmliche Toto-/Lotto-/ODDSET-Annahmestelle nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden. Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür sei, inwiefern die betriebliche Ausgestaltung den Kunden Anlass gebe, um zu verweilen, sich mit anderen Wettenden auszutauschen und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) dem Wettereignis entgegenzufiebern. Indizien für bzw. gegen die Annahme einer Vergnü-gungsstätte seinen etwa das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten, das Angebot von Speisen und/oder Getränken und das Vorhalten von Unterhaltungsspielen. Die Schwelle zur Vergnügungsstätte werde regelmäßig überschritten, wenn durch Live-TV-Übertragungen die Möglichkeit geschaffen werde, die bewetteten Ereignisse live mitzuverfolgen. Die bloße Abgabe/Annahme von Wetten und das Auszahlen von Gewinnen begründe dagegen keine Vergnügungsstätte. Daher beschränke sie ihr Angebot hier auch nur auf eine reine Annahme bzw. Abgabe von Wetten bzw. Einzahlung von Wettguthaben und eine Auszahlung von etwaigen Wettgewinnen. Damit handele es sich hier um einen Betrieb wie eine Toto-/Lotto-ODDSET-Annahmestelle. Stand heute hätten alle staatlichen Annahmestellen weiterhin offen. In diesen würden neben Lotto, KENO, Rubbellosen auch Sportwetten (TOTO) angeboten. Die Eröffnung als Betrieb ohne jeglichen Freizeitcharakter solle nur unter strengen Hygienevorschriften erfolgen. Dazu habe sie ein konkretes Hygienekonzept entwickelt. In der Ausgestaltung als reine Annahmestelle sollten die Kunden kommen, schnell einen Tipp abgeben und den Betrieb sofort wieder verlassen. Ein solcher Betrieb sei vergleichbar mit einem Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetrieb bzw. mit den staatlichen Lottoannahmestellen. Deshalb verstoße die Beschränkung von reinen Wettannahmestellen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG i.V. § 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 GG. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gebe nur Befugnisse zu Schutzmaßnahmen aus Gründen des Infektionsschutzes, soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich seien. Hieraus folge, dass Ungleichbehandlungen allenfalls aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen dürften. Aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gebe es keinen tragfähigen Grund, dass Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe und vor allen Dingen auch die Lotto-/Toto-Annahmestellen des staatlichen Anbieters weiter öffnen dürften, während private Wettannahmestellen - wie ihr Betrieb - nicht öffnen dürften. Wie bei Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben sei es auch hier ohne weiteres möglich, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Abstände eingehalten werden. Ein hohes Besucheraufkommen werde durch strenge Vorgaben an die Besucherzahl verhindert. Es komme insbesondere auch zu keinem längeren Aufenthalt in geschlossenen Räumen. Die Öffnung eines solchen Betriebs gefährde in keiner Weise das Ziel, die persönlichen Kontakte zu reduzieren - jedenfalls dann nicht, wenn gleichzeitig auch der komplette Einzelhandel und fast alle Dienstleistungsbetriebe weiterhin offen halten dürften. Das Infektionsrisiko dürfte wegen der erheblich geringeren Verweildauer der Kunden in Wettvermittlungsstellen erheblich niedriger sein als in Spielhallen. Es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass in reinen Wettannahmestellen ein signifikantes Infektionsrisiko gegenüber dem Einzelhandel- und Dienstleistungsgewerbe bestehen würde. Randnummer 6 Die Verordnung leide an einem Begründungsdefizit, da überhaupt nicht richtig klar sei, aus welchen Gründen eine Ungleichbehandlung ihrerseits erfolge, da die Rechtsverordnung keine amtliche Begründung enthalte. Eine bloße flankierende Pressemitteilung ersetze nicht die notwendige Begründung. Andere Bundesländer hätten Wettannahmestellen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ihrer Verordnung herausgenommen. Bei Betrieben, die einen Teil ihrer Leistungen ohne größere Gefahren im Hinblick auf die Zielerreichung erbringen könnten, sei dies zulässig. So sei der „außer Haus Verkauf“ der Gastronomiebetriebe weiterhin zulässig. Der Kunde betrete zur Bestellung die Gaststätte, warte dort auf sein Essen und nehme dieses dann mit. Er verweile somit nur kurz in den Räumen der Gaststätte. Nichts anderes wäre dies bei einem reinen Annahmestellenbetrieb. Die Verweildauer wäre hier sogar noch kürzer, weil die Wettabgabe kürzer dauere als das Zubereiten eines Essens und dessen Verpackung zur Mitnahme. Anders als im Rahmen des ersten Lockdown lasse sich das Verbot von Wettannahmestellen ohne Verweilcharakter auch nicht damit rechtfertigen, dass die Bürger möglichst ihre Wohnungen nicht verlassen sollten. Denn anders als beim ersten Lockdown sei der Einzelhandel komplett geöffnet, ohne dass es dabei nur um die Aufrechterhaltung einer Grundversorgung der Bevölkerung gehe. Das Verbot von Wettannahmestellen verstoße gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und der Systemgerechtigkeit. Randnummer 7 Des Weiteren verstoße das (erneute) Verbot von Wettvermittlungsstellen in Form von reinen Annahmestellen ohne Aufenthalts- und Verweilcharakter auch gegen Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 u. 2 GG (Demokratieprinzip), weil keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Rechtsverordnung bestehe. Die relativ weit und offen gefassten Eingriffsermächtigungen der §§ 28, 32 IfSG könnten allenfalls hinreichend rechtsstaatlich und demokratiestaatlich adäquat gewesen sein für zeitlich, regional und personell eng limitierte Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Hiervon könne nunmehr - nach knapp zwei Monaten erstem Lockdown, mehreren Monaten Zeit im Sommer 2020 und nunmehr einem erneuten Lockdown - nicht mehr die Rede sein. Derart wesentliche, weil existenzbedrohende Eingriffe müssten nach Art, Ausmaß und Dauer im förmlichen Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung bestimmt werden und dürften nicht über Monate hinweg der Executive überlassen werden. Nur dann verfügten sie über die notwendige demokratische Legitimation, nur so seien Öffentlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet und nur so werde einer Erosion des Rechtsstaats vorgebeugt. Hiernach sei ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es drohten ihr schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Randnummer 8 Der Antragsgegner hat zu dem Antragsvorbringen mit Schriftsatz vom 12.11.2020 Stellung genommen. II. Randnummer 9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar) ist zulässig, aber nicht begründet. Er richtet sich auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung in Art. 2 § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 (VO-CP). 2 vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 2 vom 31.10.2020 1046 vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 2 vom 31.10.2020 1046 Die inhaltliche Begrenzung des Normenkontrollantrags auf diese Vorschrift unterliegt auch unter dem Aspekt einer Teilbarkeit der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung keinen Bedenken. Randnummer 10 Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie ist als Betreiberin mehrere Betriebsstätten für Sportwettvermittlung im Saarland durch das Betriebsverbot nach eigenem Vortrag in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Abs. 1 GG i.V. § 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 GG betroffen. Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO 3 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“ ergibt sich aus diesem Vorbringen. Randnummer 11 Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die von der Antragstellerin der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der ihr aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP auferlegten Betriebsuntersagung ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Randnummer 12 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen. 4 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 5 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP. Randnummer 13 1. Ob die hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 31.10.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG) 6 vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 und Satz 2 IfSG findet, lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend feststellen, sondern bleibt einem Normenkontrollverfahren, d.h. einer Entscheidung in der Hauptsache, vorbehalten. Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die Landesregierungen bisher lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 7 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris Mittlerweile sind sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet worden, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat 8 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen. 9 vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online , vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“. 10 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr mehr als einem halben Jahr die teils erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage „im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz“ „zunehmend problematischer“ werden. Da diese Regelungen konkret absehbar sind, sieht der Senat, der anderes als der Verfassungsgerichtshof nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der Beteiligung des Landtags. Randnummer 14 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten aus derzeitiger Sicht nicht feststellen. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.