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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 323/20 Beschluss Schließung von Tattoo-Studio § 28 Abs 1 IfSG, § 32 IfSG, § 7 Abs 4 S 1 CoronaVV SL

Schließung von Tattoo-Studio Leitsatz Ein sachlicher Grund für die Privilegierung von "Friseursalons" gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistern" (wie z.B. Tattoo-Studios) ist nicht erkennbar. (Rn.

§ 4Abs.

4 VO-CP OVG <Sisha-Café>, ständige Rechtsprechung vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris,

§ 4Abs.

4 VO-CP OVG <Sisha-Café>, ständige Rechtsprechung im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft. 4 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 255/20 –, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen <Corona>, PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 255/20 –, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen <Corona>, PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts Randnummer 9 Der Antragsteller ist als unmittelbar betroffener Betreiber eines von der Verbotsnorm erfassten Tattoo-Studios antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist ferner nach seinem Vortrag bei Fortdauer der Schließung in besonderer Weise und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beziehungsweise in der Freiheit zur unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) betroffen. Daraus ergibt sich auch sein Rechtsschutzbedürfnis und das darüber hinausgehende besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO 5 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt im Sinne gesteigerter „Dringlichkeit“. Dieses entfällt nicht allein wegen einer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden „Entschädigung“ für entgangene Betriebseinnahmen. Ob der Antragsteller künftig von solchen Zuwendungsregeln überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen. B. Randnummer 10 Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten Vorabregelung ist auch in der Sache zu entsprechen. Die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ist bezogen auf sein Studio mit Blick auf die eigene Betroffenheit im Rechtssinne zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Anordnungen auf dieser Grundlage dienen ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Randnummer 11 Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des – hier künftigen – Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also eines entsprechenden Normenkontrollantrags, vorzunehmen. 6 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen Das im konkreten Regelungszusammenhang bestehende sehr enge zeitliche „Fenster“ für diese prognostische Vorausbeurteilung und der durch Zeitablauf alsbald drohende endgültige Rechts-, in Einzelfällen möglicherweise auch Existenzverlust gebieten in diesen Fällen – soweit möglich – eine über die sonst anzustellende „summarische“ Betrachtung hinausgehende Grundrechtsprüfung. Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung 7 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen. Hier spricht bei der im zur Verfügung stehenden Zeitfenster allein möglichen überschlägigen Abschätzung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf die Überprüfung der Wirksamkeit des § 7 Abs. 1 VO-CP beschränkter Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird.

  1. Randnummer 12 Der Frage, ob die von dem Antragsteller angegriffene Norm der Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz der zum Teil über Monate dauernden Betriebsverbote noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG 8 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum nie eine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger „billigende“ Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. 9 vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 –
  2. Randnummer 13 Bei der im vorliegenden Verfahren möglichen Überprüfung lässt sich zumindest unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten ein voraussichtlicher Verstoß der angegriffenen Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP gegen höherrangiges Recht feststellen. Die sich daraus ergebende generelle Betriebsuntersagung unterliegt im Fall des Antragstellers am Maßstab der Grundrechtsgewährleistungen ernsthaften und im Rahmen der vorliegenden Entscheidung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl hinsichtlich des bei der Einschränkung von Freiheitsgrundrechten, hier insbesondere der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), durch hoheitliche Maßnahmen immer zu beachtenden Übermaßverbots (dazu unter b.), vor allem aber bezüglich der Nichtbeachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG, dazu im Folgenden zu a.). Randnummer 14 Vorab ist klarzustellen, dass es sowohl bei der Betrachtung der Relation zwischen dem vom Normgeber verfolgten Ziel und dem gewählten Mittel, hier den Grundrechtseinschränkungen, an den Maßstäben der Geeignetheit und der Erforderlichkeit, sowie bezogen auf die Auswirkungen (Ziel-Ergebnis-Relation, Verhältnismäßigkeit) im Rahmen des bei den Eingriffen in die beziehungsweise bei Einschränkungen der Freiheitsgrundrechte zu beachtenden Übermaßverbots, als auch bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels ankommt, mit den streitgegenständlichen – befristeten – Betriebsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) beziehungsweise der dadurch hervorgerufenen Erkrankung Covid-19 einen Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie eine Erhaltung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung im stationären Bereich zu gewährleisten. Demgegenüber geht es nicht um eine inhaltliche Abstufung nach einer „Wertigkeit“ der jeweils zur Rede stehenden, sehr unterschiedlichen grundsätzlich erlaubten Betätigungen der Rechtsschutz Suchenden, hier des Antragstellers oder auch – bezogen auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG – der „Vergleichsgruppe“. a. Randnummer 15 Die im Grundgesetz gewährleisteten allgemeinen und besonderen Gleichheitsrechte dienen nicht dem Ziel, den von der Anwendung von – hier – Rechtsnormen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen „Freiraum“ gegenüber staatlichen Maßnahmen zu gewährleisten. Bei den Gleichheitsrechten, insbesondere auch beim allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG soll vielmehr verhindert werden, dass einzelne oder auch ganze Gruppen von Grundrechtsinhabern im Vergleich zu anderen „ungleich“ behandelt werden. Nach diesem theoretischen Ansatz kommt es in dem Rahmen nicht primär auf die – bei der Anordnung zur Betriebsschließung sicher hoch anzusiedelnde – Intensität der Auswirkungen für die Betroffenen an, sondern darauf, wie andere, sich in der „gleichen“ Situation befindende Gewerbetreibende im konkreten normativen Kontext oder in „vergleichbarem“ Lebenssachverhalt behandelt werden. Insoweit bestimmt im Ergebnis der Normgeber selbst den Beurteilungsrahmen. Randnummer 16 Vor dem Hintergrund reklamiert der Antragsteller für seinen Betrieb unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten und von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen und Hygieneanforderungen im Ergebnis – bezogen auf ein Hauptsacheverfahren – in der Prognose voraussichtlich zu Recht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen „körpernahen Dienstleistern“ durch das ihn betreffende umfassende Verbot der Durchführung von Tätowierungen durch den § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP. Randnummer 17 Dass (auch) das Tätowieren mit Blick auf die notwendigen engen körperlichen Kontakte zwischen der die Leistungen erbringenden Person und dem Kunden beziehungsweise der Kundin – wie jede Begegnung von Menschen – wegen der körperlichen Nähe grundsätzlich ein Infektionspotenzial besitzt, wird auch von dem Antragsteller nicht bestritten. Das belegen letztlich die in ihren Hygienekonzepten und in der für Tätowierer einschlägigen DIN-Norm 17169ygiene („Tätowieren – Sichere und hygienische Praxis“) enthaltenen detaillierten Vorgaben, um Gesundheitsrisiken soweit als möglich zu minimieren. Die im Mai 2020 eingeführte Norm legt Anforderungen an die Räumlichkeiten, Reinigung und Desinfektion von Geräten und an das Tätowieren fest und verlangt unter anderem eine Einverständniserklärung der Kunden. Da es sich dabei um einen nicht spezifisch auf die Gefahren der Virusverbreitung (Covid 19) zugeschnittenen Hygienestandard handelt, kommt hier den in der Antragsschrift wiedergegebenen zusätzlichen speziellen Vorkehrungen des Antragstellers dann besondere Bedeutung zu. Wegen der Einzelheiten kann darauf Bezug genommen werden. Das Infektionsrisiko ist bei deren Beachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die vom Antragsgegner angestrebte Vermeidung „unnötiger“ physisch-sozialer Kontakte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-CP) nicht deutlich erhöht gegenüber – nur beispielsweise – denjenigen der im Rahmen der Kontaktbeschränkungen im § 6 Abs. 1 Satz 2 VO-CP erlaubten Treffen von bis zu fünf Personen aus verschiedenen Haushalten in geschlossenen Räumen oder bei „nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen“ (§ 6 Abs. 2 ff. VO-CP), bei denen es auch ganz wesentlich auf die Einhaltung von Hygienevorgaben und auf Nachverfolgungsmöglichkeiten ankommt. Randnummer 18 Auch den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsgeschehen lässt sich keine Relevanz von Tattoo-Studios für die Weiterverbreitung des Corona-Virus entnehmen. Eine wissenschaftliche Bestätigung für die Annahme, dass von der Durchführung einer Tätowierung (oder eines Piercings) eine nennenswerte oder besondere Infektionsgefahr ausgeht, ist nicht ersichtlich. So heißt es in dem Abschnitt „Ausbrüche“ im Covid-19 Lagebericht des Robert Koch Instituts (Stand: 3.11.2020, dort Seite 12), dass es sich in den meisten Regionen Deutschlands zumeist um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen in Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis, aber zunehmend auch in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen handele. 10 vgl. hierzu entsprechend im Zusammenhang mit Gaststätten auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2020 – 2 B 296/20 –, zu finden auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) vgl. hierzu entsprechend im Zusammenhang mit Gaststätten auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2020 – 2 B 296/20 –, zu finden auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) Zum Anstieg der Inzidenzwerte trügen ferner nach wie vor auch viele kleinere Ausbrüche in Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, verschiedenen beruflichen Settings sowie im Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen bei. Die beigefügte Aufstellung der häufigeren Infektionsumfelder ( „Setting“ ) weist – über die Kategorie „Weitere“ hinaus – keine spezifische Kategorie auf, der der Betrieb des Antragstellers zugeordnet werden könnte. Randnummer 19 Besonders evident und sachlich auch aus Sicht des Senats nicht zu rechtfertigen ist die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von „Friseursalons“ im Verhältnis zu dem einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerbe des Antragstellers. Bei den Friseuren geht der Antragsgegner offensichtlich davon aus, dass das Risiko einer Infektion in dem Bereich seuchenrechtlich hinnehmbar sei. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Vergleicht man die von dem Antragsteller geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe in seinem Tattoo-Studio mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf und zudem viel eher beziehungsweise nahezu ausschließlich durch eine „körpernahe“ Behandlung im Kopfbereich der Kundinnen und Kunden geprägten Friseursalons, ist es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung das Studio des Antragstellers vollständig geschlossen werden muss, wohingegen die zahlenmäßig wohl immer noch viel häufiger anzutreffenden Friseurgeschäfte aus Sicht des Antragsgegners hinnehmbar erscheinen. Infolge der vorbehaltlos erlaubten Erbringung von Friseurdienstleistungen sind unter anderem auch zeitaufwändige Tätigkeiten wie Haarfärben und Haarverlängerungen sowie „kosmetische“ Dienstleistungen wie etwa Permanent-Makeup-Behandlungen zulässig. Von daher ist auch das Argument der vergleichsweise höheren „Systemrelevanz“ des Friseurgewerbes nicht überzeugend. Das gilt auch für den Hinweis, dass Dienstleistungen im Friseurgewerbe „schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung“ dienten. Vor dem Hintergrund dürfte die Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu anderen nach wie vor erlaubten körpernahen Dienstleistungen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unter dem allein relevanten Aspekt der seuchenrechtlichen Ziele der Verordnung aus heutiger Sicht auch unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers im Hauptsacheverfahren am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen sein. Eine Begründung für diese Differenzierung enthält schließlich auch der Entwurf zur Verordnung nicht, der die unterschiedliche Behandlung lediglich feststellt. 11 vgl. den Vermerk zum Entwurf der Verordnung vom 30.10.2020 zur Vorlage an den Ministerrat, dort Seite 29 der Begründung, wo angeführt wird, dass nicht körpernahe Dienstleistungen und „Erziehungskurse einer Hundeschule“ weiter zulässig seien vgl. den Vermerk zum Entwurf der Verordnung vom 30.10.2020 zur Vorlage an den Ministerrat, dort Seite 29 der Begründung, wo angeführt wird, dass nicht körpernahe Dienstleistungen und „Erziehungskurse einer Hundeschule“ weiter zulässig seien b. Randnummer 20 Insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers zu seinen Arbeitsabläufen und den von ihm zu beachtenden Hygieneanforderungen ist es darüber hinaus naheliegend, dass auf den Normenkontrollantrag hin nach gegenwärtigem Stand in der Hauptsache auch eine Verletzung der Freiheitsgrundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Art. 14 GG (Eigentum, Gewerbebetrieb) anzunehmen wäre. Randnummer 21 Beide Grundrechte unterliegen zwar einem Schranken- beziehungsweise Ausgestaltungsvorbehalt durch den Gesetzgeber, bei dessen Aktivierung diesem ebenfalls ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich des beim Erlass einschränkender Normen in erster Linie zu beachtenden Übermaßverbots zukommt. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um gewichtige Belange handelt, 12 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, beide bei Juris vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, beide bei Juris erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Um eine Vermeidung von „Menschenansammlungen“ beziehungsweise in der Anzahl „unnötiger“ physisch-sozialer Kontakte geht es dabei erkennbar nicht. In dem Zusammenhang rechtfertigt die aktuelle Situation zumindest aus Sicht des Antragsgegners, anders als bei dem Betrieb des Antragstellers, jedenfalls noch eine Offenhaltung des gesamten Einzelhandels. 13 vgl. die Vorlage an den Ministerrat zum Verordnungsentwurf, Seite 3 mitte vgl. die Vorlage an den Ministerrat zum Verordnungsentwurf, Seite 3 mitte Randnummer 22 Was schließlich die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgungsmöglichkeit angeht, haben die Kundinnen und Kunden vor dem mit einem invasiven Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit verbundenen Tätowieren eine schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben. C. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO in Form eines dem Antragsteller drohenden „schweren Nachteils“ unterliegt mit Blick auf die ungeachtet der aktuellen Geltungsdauer der Verordnung zeitlich nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen der Schließung seines Studios keinen Bedenken. Der bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt nach der aktuellen Fassung der Verordnung nur noch verbleibende vergleichsweise kurze Restzeitraum der – allerdings nach allen öffentlichen Verlautbarungen zum sogenannten „Shutdown Light“ zu verlängernden – Geltungsdauer der Verordnung bis 15.11.2020 rechtfertigt es nicht, einen Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen. Daher war seinem Antrag zu entsprechen. Der Senat weist den Antragsteller abschließend ausdrücklich darauf hin, dass die Wiederaufnahme und Führung seines Tattoo-Studios angesichts der nach wie vor nicht unerheblichen Bedrohung der Saarländerinnen und Saarländer durch die derzeit wieder stark beschleunigte Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus 14 vgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabs am MSGFuF zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 5.11.2020 – aktualisierter Stand für das Saarland vgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabs am MSGFuF zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 5.11.2020 – aktualisierter Stand für das Saarland im eigenen Interesse mit einer strikten Einhaltung der in der Antragsschrift zugesicherten Hygienemaßnahmen verbunden sein muss. Dass andererseits insbesondere die Öffnung der Studios des Antragstellers und vergleichbarer Studios dann einen wesentlichen Beitrag zur Verschärfung des Infektionsgeschehens leisten wird, ist nicht auszuschließen, aber auch nicht zu erwarten. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung von 15.000,- € orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Einrichtungen (zu Tattoo-Studios insbesondere Beschluss vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 –). Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst. Randnummer 25 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 2) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 3) vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris,

§ 4Abs.

4 VO-CP OVG <Sisha-Café>, ständige Rechtsprechung 4) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 255/20 –, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen <Corona>, PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts 5) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt 6) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen 7) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt 8) vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 9) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – 10) vgl. hierzu entsprechend im Zusammenhang mit Gaststätten auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2020 – 2 B 296/20 –, zu finden auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) 11) vgl. den Vermerk zum Entwurf der Verordnung vom 30.10.2020 zur Vorlage an den Ministerrat, dort Seite 29 der Begründung, wo angeführt wird, dass nicht körpernahe Dienstleistungen und „Erziehungskurse einer Hundeschule“ weiter zulässig seien 12) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, beide bei Juris 13) vgl. die Vorlage an den Ministerrat zum Verordnungsentwurf, Seite 3 mitte 14) vgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabs am MSGFuF zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 5.11.2020 – aktualisierter Stand für das Saarland

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